VWBES.2011.41
Opferhilfe
6. Juni 2011Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 32
Art. 23 OHG. Der Höchstbetrag, der durch
die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für die allerschwersten Fälle
bestimmt, wie z.B. Tetraplegie. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit
ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem
für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen
ausgerichtet werden.
Sachverhalt
Im 2009 war X. im Schulunterricht durch seinen Banknachbarn
ein Metzgermesser in den Hals gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen
auf der rechten Seite des Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt
werden bei X. wohl ein Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des
Oberlids, Zurücksinken des Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im
rechten Arm bestehen bleiben.
Im Vergleich zwischen dem Täter und X. wurde die Bezahlung
einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00 und einer Entschädigung von
CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X. beim Amt für soziale
Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25‘000.00 nach dem
Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach ihm eine Genugtuung von
CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche des Opfers gegenüber
dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.
Dagegen liess X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe
von CHF 20‘000.00 beantragen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem
Gesetz. Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der Beeinträchtigung
es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR
220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1 OHG). Laut Art. 23 OHG wird
die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für
das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung der Genugtuung hat
ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung
der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala zu erfolgen.
b) Das Bundesamt für Justiz hat einen Leitfaden zur
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen
Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig sind,
entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl 2005
S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und
Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes
herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen,
welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs
sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und das Verwaltungsgericht
ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem
Gesetz übereinstimmt. Es wird die Entscheidungshilfen aber in sein Urteil
miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der
massgebenden Bestimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer
einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.
c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das
Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen
Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig
ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur
Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der
opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen
Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen
sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche
Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005
S. 7226).
Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die
Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt
worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die
Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten
Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines
Fingers oder des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0 bis 20‘000.00
vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der
Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den
Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes
oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule,
deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von
CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält
für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer
Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit
als weitere Beispiele.
Der Leitfaden enthält Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren,
durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird.
Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die
Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die
Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer
der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der
Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden
ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.
4.
a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer
leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche
wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes
beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen
auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem
1.
Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig
schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von
CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.
b) Berücksichtigt man die Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren,
welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu
beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch
eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen
dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat
die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in
ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich
aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere
Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint
aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers
nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen,
sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung
hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht
ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens
und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen,
welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet
werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden
kann, bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle
bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die
Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf
geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen
nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen
zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten
erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher
nicht als zu tief bemessen.
c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten
Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins Verhältnis zu der maximalen
Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von
CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen
Höchstbetrag von CHF 70‘000.00 ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 *
70‘000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht
werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca.
CHF 150‘000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von
CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11‘666.67
ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche
Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.
5.
a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur
endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere
verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen
erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen
Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf
die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.
b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet,
so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der
Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der
anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von
der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers
gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten
Leistungen, ist daher gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011
(VWBES.2011.41)
Art. 23 OHG. Der
Höchstbetrag, der durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für
die allerschwersten Fälle bestimmt. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit
ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem
für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet
werden.
Sachverhalt:
Im 2009 war X. im
Schulunterricht durch seinen Banknachbarn ein Metzgermesser in den Hals
gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen auf der rechten Seite des
Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt werden bei X. wohl ein
Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des Oberlids, Zurücksinken des
Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im rechten Arm bestehen
bleiben.
Im Vergleich zwischen dem
Täter und X. wurde die Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00
und einer Entschädigung von CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X.
beim Amt für soziale Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von
CHF 25‘000.00 nach dem Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach
ihm eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche
des Opfers gegenüber dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.
Dagegen liess X. Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und eine Genugtuung nach richterlichem
Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 20‘000.00 beantragen. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.
a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1
Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in
ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.
Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1
OHG). Laut Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung
bemessen und beträgt für das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung
der Genugtuung hat ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter
Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala
zu erfolgen.
b) Das Bundesamt für Justiz
hat einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zuhanden
der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig
sind, entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl
2005.
S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und
Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes
herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen,
welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und
das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die
angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimme. Es wird die
Entscheidungshilfen aber in sein Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem
Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen,
da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden
abweichen wird.
c) Gemäss dem Leitfaden des
Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer
Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe
der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur
freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der
Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von
der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht
üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als
dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder
niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).
Der Anhang des Leitfadens
enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer
physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei
der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des
Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere
Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns ist eine
Genugtuung von CHF 0.00 bis 20‘000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt
zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der Nase als weitere Beispiele. Für
eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion oder eines
wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und
schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im
Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden
vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie
(komplette Lähmung einer Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der
Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.
Der Leitfaden enthält
Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende
Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine
Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts,
schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche
und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die
Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder
die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren
sind nicht zu berücksichtigen.
4.
a) Der Beschwerdeführer
leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am
Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht
des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte
Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch
keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler
nach dem ersten Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als
mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung
von CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.
b) Berücksichtigt man die
Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist
sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die
Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche
Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls
dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme
verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung
aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten
Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der
Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da
sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark
auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern
stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat
zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben
kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es
ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher
einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden,
dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann,
bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt
ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die
Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf
geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren
Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere
Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen
Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von
CHF 15‘000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.
c) Setzt man den
zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins
Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss
Unfallversicherungsgesetz von CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag
sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.00
ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 * 70‘000.00), kommt man auf eine Summe von
CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen
Genugtuungssummen von ca. CHF 150‘000.00 zugesprochen, was
verhältnismässig beim Betrag von CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung
von CHF 11‘666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen,
dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht
zu tief bemessen ist.
5.
a) Gemäss Art. 4 OHG werden
Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die
Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine
genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom
Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die
Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen
erfüllt sind.
b) Hat ein Kanton gestützt
auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen
gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der
kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über
(Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche
des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom
Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht, Urteil
vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)