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Entscheid

VWBES.2011.41

Opferhilfe

6. Juni 2011Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im 2009 war X. im Schulunterricht durch seinen Banknachbarn

ein Metzgermesser in den Hals gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen

auf der rechten Seite des Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt

werden bei X. wohl ein Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des

Oberlids, Zurücksinken des Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im

rechten Arm bestehen bleiben.

Im Vergleich zwischen dem Täter und X. wurde die Bezahlung

einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00 und einer Entschädigung von

CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X. beim Amt für soziale

Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25‘000.00 nach dem

Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach ihm eine Genugtuung von

CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche des Opfers gegenüber

dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.

Dagegen liess X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe

von CHF 20‘000.00 beantragen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

2.

a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch

eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem

Gesetz. Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der Beeinträchtigung

es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR

220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1 OHG). Laut Art. 23 OHG wird

die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für

das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung der Genugtuung hat

ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung

der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala zu erfolgen.

b) Das Bundesamt für Justiz hat einen Leitfaden zur

Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen

Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig sind,

entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl 2005

S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und

Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes

herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen,

welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs

sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und das Verwaltungsgericht

ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem

Gesetz übereinstimmt. Es wird die Entscheidungshilfen aber in sein Urteil

miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der

massgebenden Bestimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer

einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das

Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen

Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig

ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur

Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der

opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen

Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen

sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche

Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005

S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die

Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt

worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die

Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten

Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines

Fingers oder des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0 bis 20‘000.00

vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der

Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den

Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes

oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule,

deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von

CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält

für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer

Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit

als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren,

durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird.

Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die

Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die

Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer

der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der

Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden

ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.

4.

a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer

leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche

wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes

beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen

auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem

1.

Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig

schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von

CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren,

welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu

beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch

eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen

dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat

die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in

ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich

aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere

Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint

aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers

nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen,

sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung

hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht

ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens

und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen,

welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet

werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden

kann, bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle

bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die

Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf

geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen

nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen

zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten

erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher

nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten

Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins Verhältnis zu der maximalen

Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von

CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen

Höchstbetrag von CHF 70‘000.00 ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 *

70‘000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht

werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca.

CHF 150‘000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von

CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11‘666.67

ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche

Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.

5.

a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur

endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere

verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen

erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen

Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf

die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.

b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet,

so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der

Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der

anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von

der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers

gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten

Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011

(VWBES.2011.41)

Art. 23 OHG. Der

Höchstbetrag, der durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für

die allerschwersten Fälle bestimmt. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit

ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem

für geringe oder mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet

werden.

Sachverhalt:

Im 2009 war X. im

Schulunterricht durch seinen Banknachbarn ein Metzgermesser in den Hals

gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen auf der rechten Seite des

Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt werden bei X. wohl ein

Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des Oberlids, Zurücksinken des

Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im rechten Arm bestehen

bleiben.

Im Vergleich zwischen dem

Täter und X. wurde die Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00

und einer Entschädigung von CHF 5‘000.00 vereinbart. Später beantragte X.

beim Amt für soziale Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von

CHF 25‘000.00 nach dem Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach

ihm eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche

des Opfers gegenüber dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.

Dagegen liess X. Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und eine Genugtuung nach richterlichem

Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 20‘000.00 beantragen. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.

a) (…) Gemäss Art. 1 Abs. 1

Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in

ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar

beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.

Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der

Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1

OHG). Laut Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung

bemessen und beträgt für das Opfer höchstens CHF 70‘000.00. Die Bemessung

der Genugtuung hat ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter

Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala

zu erfolgen.

b) Das Bundesamt für Justiz

hat einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zuhanden

der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig

sind, entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl

2005.

S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und

Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes

herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen,

welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des

Gesetzesvollzugs sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und

das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die

angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimme. Es wird die

Entscheidungshilfen aber in sein Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem

Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Be­stimmungen zulassen,

da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden

abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des

Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer

Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe

der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur

freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der

Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von

der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht

üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als

dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder

niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens

enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer

physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei

der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die

Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des

Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere

Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns ist eine

Genugtuung von CHF 0.00 bis 20‘000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt

zudem den Verlust des Geschmacksinns oder der Nase als weitere Beispiele. Für

eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion oder eines

wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und

schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im

Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis 40‘000.00 im Leitfaden

vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie

(komplette Lähmung einer Körperseite) oder den Verlust der Genitalien oder der

Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält

Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende

Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine

Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts,

schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche

und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die

Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder

die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren

sind nicht zu berücksichtigen.

4.

a) Der Beschwerdeführer

leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am

Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht

des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte

Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch

keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler

nach dem ersten Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als

mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung

von CHF 0 bis 20‘000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die

Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist

sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die

Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche

Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls

dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme

verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung

aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten

Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der

Vorinstanz festgelegten CHF 15‘000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da

sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark

auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern

stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat

zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben

kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es

ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher

einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden,

dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann,

bei CHF 70‘000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt

ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die

Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf

geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren

Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe oder mittlere

Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen

Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von

CHF 15‘000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den

zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25‘000.00 ins

Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss

Unfallversicherungsgesetz von CHF 126‘000.00 und errechnet, welcher Betrag

sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.00

ergibt (25‘000.00 / 126‘000.00 * 70‘000.00), kommt man auf eine Summe von

CHF 13‘888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen

Genugtuungssummen von ca. CHF 150‘000.00 zugesprochen, was

verhältnismässig beim Betrag von CHF 25‘000.00 die opferrechtliche Genugtuung

von CHF 11‘666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen,

dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 sicher nicht

zu tief bemessen ist.

5.

a) Gemäss Art. 4 OHG werden

Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die

Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine

genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom

Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die

Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen

erfüllt sind.

b) Hat ein Kanton gestützt

auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen

gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der

kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über

(Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche

des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom

Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil

vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)