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Entscheid

VWBES.2011.426

Entfernen von Holzstapeln

20. April 2012Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Durch eine Verfügung des Bau- und

Justizdepartements wurde X. angewiesen, Holzstapel, Komposthaufen und ein

Gartenbeet von einem Grundstück in der Landwirtschaftszone, welches unmittelbar

an die Bauzone angrenzt, zu entfernen, weil dafür keine Baubewilligung bestehe

und auch keine erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen

erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

5.

a)

Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) ordnen

Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-,

Landwirtschafts- und Schutzzonen. Nutzungspläne sind laut Art. 21 RPG für

jedermann verbindlich. Voraussetzung einer Baubewilligung

ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das

Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des

kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG).

b)

Landwirtschaftszonen dienen laut Art. 16 Abs. 1 RPG

der

langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der

Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen

entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend

freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich

für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau

eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt

wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Die Kantone können die Zonenkonformität enger umschreiben (vgl.

Art. 16a Abs. 1 RPG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts passt

Gartenbau bloss dann in die Landwirtschaftszone, wenn er bezüglich Arbeitsweise

und Landbedarf mit der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar

ist und zur Bewirtschaftung des freien Landes eine hinreichend enge Beziehung

besteht (vgl. BGE 120 Ib 266).

c) Im vorliegenden Fall wird das Grundstück GB

Nr. 1 als Abstell- und Lagerplatz verwendet, was nach § 3 Abs. 2 lit. l

Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) einer Baubewilligung bedarf und keine

landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 16 f. RPG darstellt. Der

Pflanzplatz des Beschwerdeführers hat zudem nicht ein so grosses Ausmass, dass

er in der Landwirtschaftszone zonenkonform wäre. Seine Nutzung dient nicht gewerblichen

Zwecken und ist bezüglich Arbeitsweise und Landbedarf nicht mit der

herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar. Er dient vielmehr

offensichtlich der Wohnnutzung. Da die Nutzung somit nicht dem Zweck der

Nutzungszone entspricht, kann keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG

erteilt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art.

24.

RPG erteilt werden kann.

6.

a) Laut Art. 24 RPG können Bewilligungen zur

Errichtung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen abweichend von Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen

Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen.

b) Vorliegend erfordern weder die Holzstapel

noch die Komposthaufen oder der Pflanzplatz einen Standort ausserhalb der

Bauzone. Sämtliche Objekte können ohne Weiteres innerhalb der Bauzone

aufgestellt werden, weshalb keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei

dieser Prüfung ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer angeblich auf

seinem Grundstück keinen Platz zur Lagerung des Holzes hat. Relevant ist

einzig, dass keine Platzierung ausserhalb der Bauzone erforderlich ist.

7.

a) Nach § 138 des Planungs- und Baugesetzes

(PBG, BGS 711.1) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen

Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine

unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt

werden können.

b) Die Umplatzierung der Holzstapel und der

Komposthaufen erfordert keinen unverhältnismässigen Aufwand. Auch der Garten

kann in die Bauzone verlegt werden.

Zwar mag es dem Beschwerdeführer

unverhältnismässig erscheinen, wenn ihm nicht erlaubt wird, das ihm gehörende

und unmittelbar an das Grundstück, auf dem er wohnt, angrenzende Landstück für

die Lagerung von Holz, Kompost und anderem zu verwenden. Es ist aber darauf

hinzuweisen, dass die Baubehörden an die verbindliche Nutzungsplanung gebunden

sind und das Bau- und Justizdepartement in ständiger Praxis darum bemüht ist,

dass die Grenze des Baugebiets klar und sichtbar respektiert wird und dass

nicht die Wohnnutzung in das angrenzende Nicht-Baugebiet ausufert. Das

Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, eine largere Praxis zu initiieren,

welche unerwünschte Schlüsse betreffend Zulässigkeit von Bauten ausserhalb der

Bauzone bzw. Umnutzung der Bauzone auslösen könnte (vgl. SOG 1988 Nr. 22).

Verwaltungsgericht, Urteil vom

20.

April 2012 (VWBES.2011.426)