VWBES.2011.426
Entfernen von Holzstapeln
20. April 2012Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 18
Art. 16 f. RPG i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. l
KBV. Die Nutzung eines Grundstücks als Abstell- und
Lagerplatz bedarf einer Baubewilligung. Die Nutzung ist nicht landwirtschaftlich.
Die Grenze zwischen Bau- und Nichtbaugebiet ist zu respektieren.
Sachverhalt
Durch eine Verfügung des Bau- und
Justizdepartements wurde X. angewiesen, Holzstapel, Komposthaufen und ein
Gartenbeet von einem Grundstück in der Landwirtschaftszone, welches unmittelbar
an die Bauzone angrenzt, zu entfernen, weil dafür keine Baubewilligung bestehe
und auch keine erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen
erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
5.
a)
Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) ordnen
Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-,
Landwirtschafts- und Schutzzonen. Nutzungspläne sind laut Art. 21 RPG für
jedermann verbindlich. Voraussetzung einer Baubewilligung
ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das
Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG).
b)
Landwirtschaftszonen dienen laut Art. 16 Abs. 1 RPG
der
langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der
Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen
entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend
freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich
für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau
eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt
wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Die Kantone können die Zonenkonformität enger umschreiben (vgl.
Art. 16a Abs. 1 RPG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts passt
Gartenbau bloss dann in die Landwirtschaftszone, wenn er bezüglich Arbeitsweise
und Landbedarf mit der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar
ist und zur Bewirtschaftung des freien Landes eine hinreichend enge Beziehung
besteht (vgl. BGE 120 Ib 266).
c) Im vorliegenden Fall wird das Grundstück GB
Nr. 1 als Abstell- und Lagerplatz verwendet, was nach § 3 Abs. 2 lit. l
Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) einer Baubewilligung bedarf und keine
landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 16 f. RPG darstellt. Der
Pflanzplatz des Beschwerdeführers hat zudem nicht ein so grosses Ausmass, dass
er in der Landwirtschaftszone zonenkonform wäre. Seine Nutzung dient nicht gewerblichen
Zwecken und ist bezüglich Arbeitsweise und Landbedarf nicht mit der
herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar. Er dient vielmehr
offensichtlich der Wohnnutzung. Da die Nutzung somit nicht dem Zweck der
Nutzungszone entspricht, kann keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG
erteilt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24.
RPG erteilt werden kann.
6.
a) Laut Art. 24 RPG können Bewilligungen zur
Errichtung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen abweichend von Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen
Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen.
b) Vorliegend erfordern weder die Holzstapel
noch die Komposthaufen oder der Pflanzplatz einen Standort ausserhalb der
Bauzone. Sämtliche Objekte können ohne Weiteres innerhalb der Bauzone
aufgestellt werden, weshalb keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei
dieser Prüfung ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer angeblich auf
seinem Grundstück keinen Platz zur Lagerung des Holzes hat. Relevant ist
einzig, dass keine Platzierung ausserhalb der Bauzone erforderlich ist.
7.
a) Nach § 138 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG, BGS 711.1) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine
unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt
werden können.
b) Die Umplatzierung der Holzstapel und der
Komposthaufen erfordert keinen unverhältnismässigen Aufwand. Auch der Garten
kann in die Bauzone verlegt werden.
Zwar mag es dem Beschwerdeführer
unverhältnismässig erscheinen, wenn ihm nicht erlaubt wird, das ihm gehörende
und unmittelbar an das Grundstück, auf dem er wohnt, angrenzende Landstück für
die Lagerung von Holz, Kompost und anderem zu verwenden. Es ist aber darauf
hinzuweisen, dass die Baubehörden an die verbindliche Nutzungsplanung gebunden
sind und das Bau- und Justizdepartement in ständiger Praxis darum bemüht ist,
dass die Grenze des Baugebiets klar und sichtbar respektiert wird und dass
nicht die Wohnnutzung in das angrenzende Nicht-Baugebiet ausufert. Das
Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, eine largere Praxis zu initiieren,
welche unerwünschte Schlüsse betreffend Zulässigkeit von Bauten ausserhalb der
Bauzone bzw. Umnutzung der Bauzone auslösen könnte (vgl. SOG 1988 Nr. 22).
Verwaltungsgericht, Urteil vom
20.
April 2012 (VWBES.2011.426)