VWBES.2011.435
Bauen ausserhalb der Bauzon, Wiederaufbau Fischerhütte; diverse bereits erstellte Bauten und Anlagen
14. Dezember 2012Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 19
Art. 22 Abs. 2 und Art. 24c RPG. Bauten und Anlagen, welche durch die Einführung des
Raumplanungsgesetzes zonenwidrig geworden sind, dürfen nicht wieder aufgebaut
werden, wenn sie nie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement erteilte der
Baukommission der Einwohnergemeinde F. keine Bewilligung für den Wiederaufbau
einer im Sommer 2011 niedergebrannten Fischerhütte auf einem Grundstück, das
sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit kommunaler und kantonaler
Uferschutzzone, befindet. Zur Begründung wurde angegeben, die anbegehrte Baute
sei zonenwidrig und auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz seien nicht gegeben. Im
Weiteren wurde der Rückbau von nicht bewilligten Bauten und Anlagen verfügt.
Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
2.1
Es ist unstreitig, dass die
niedergebrannte Fischerhütte und sämtliche zur Diskussion stehenden Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzone liegen. Für den Wiederaufbau als bauliche
Massnahme ist daher die Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement
erforderlich, welches unter anderem über Zonenkonformität und
Ausnahmebewilligung entscheidet (vgl. § 38bis Abs. 1 Planungs- und
Baugesetz [PBG, BGS 711.1]).
2.2
Die Fischerhütte liegt auch gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers in einem Abstand von zwölf Metern von der Aare
entfernt in der Landwirtschaftszone. Sie bildet zweifelsohne nicht Teil eines
Landwirtschaftsbetriebs und kann mangels Verbindung mit der Aare auch nicht mit
der Urproduktion in Zusammenhang gebracht werden. Die in den Rechtsschriften
enthaltene Behauptung, die Hütte sei standortgebunden, weil sie als Clubhaus
und Materiallager diene, bleibt ohne Begründung und erweist sich als
offensichtlich unzutreffend: Das Clubhaus dient dem geselligen Beisammensein
und nicht der Fischerei selbst. Andererseits kann Material – in Bezug auf die
Standortgebundenheit kann es ausschliesslich um Fischereimaterial gehen – ohne
weiteres auch anderswo gelagert werden. Nach Angaben der Beschwerdeführer am
Augenschein wird vor Ort jedoch nicht einmal gefischt; das Clubhaus diene
vielmehr als Ort für Zusammenkünfte und insbesondere dem jährlichen Fischessen,
aus dessen Einkünften sich der Verein finanziere. Standortgebundenheit ist
weder dargelegt noch ersichtlich; der Fischereihütte fehlt die
Zonenkonformität.
2.3
Zu prüfen bleibt, ob ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700)
vorliegt, welcher wie folgt lautet:
«Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen
1.
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2.
Solche
Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.»
Art. 24c RPG spricht von Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone, welche nicht mehr zonenkonform sind. Damit wird ein
Bezug zur Zeit vor der Geltung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
gemacht; es handelt sich mithin um eine Übergangsbestimmung, in welcher
festgelegt wird, dass solche Bauten und Anlagen grundsätzlich – aber eben nicht
absolut – in ihrem Bestand geschützt werden. Dies gilt vorab für die
Beibehaltung des bestehenden Zustands, sodass die Behörde nicht allein aufgrund
der nun fehlenden Zonenkonformität die Beseitigung der Bauten bewirken kann.
Andererseits sind die Voraussetzungen und das Ausmass des Bestandesschutzes bei
Veränderungen in Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben. Nicht nur
Erneuerung und Erweiterung, sondern insbesondere auch der Wiederaufbau setzen
voraus, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind. Damit eine Baute als rechtmässig erstellt gelten kann, muss sie
einerseits materielle Vorschriften einhalten und andererseits in einem
Verfahren bewilligt worden sein, in welchem die verschiedenen privaten und
öffentlichen Interessen haben einfliessen können.
Die Rechtmässigkeit der Bauten und Anlagen ist
gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
von sich auf die Rechtmässigkeit berufenden Beschwerdeführern und nicht von der
Behörde nachzuweisen. Das Risiko des mangelnden Nachweises der rechtmässigen
Erstellung der Bauten trägt der Eigentümer, wenn er einen Wiederaufbau im Sinne
von Art. 24c RPG begründen will. Die gegenteilige, vom Beschwerdeführer
vertretene Auffassung würde zum stossenden Ergebnis führen, dass zuerst ohne
Baubewilligung gebaut werden könnte, um dann unter Berufung auf die nirgends
vorhandene Baubewilligung auf die Rechtmässigkeit zu schliessen. Tatsache ist
im konkreten Fall, dass weder bei der Baubehörde noch durch den
Beschwerdeführer auf eine Baubewilligung zurückgegriffen werden kann, wobei
eine Fischereihütte auch im behaupteten Erstellungsjahr 1962
bewilligungspflichtig gewesen ist. Die Fischerhütte ist damit nicht rechtmässig
erstellt worden, sodass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24c RPG nicht erfüllt sind.
Zum selben Ergebnis führt eine andere
Überlegung: In den «90er Jahren» sollen von der Abwasserreinigungsanlage bis
zur Fischerhütte eine Strom- und eine Wasserleitung gezogen worden sein, weil
aufgrund des jährlich stattfindenden Fischessens und der grossen Anzahl der
Besucher eine gewisse Infrastruktur benötigt worden sei. Der Beschwerdeführer
räumt ausserdem selber ein, dass die Hütte in den letzten Jahren auch von der
Öffentlichkeit intensiver genutzt worden ist. Effektiv hat die ursprüngliche
reine Fischerhütte offenbar eine faktische Zweckänderung erfahren. Strom und
Wasser wurden zur Versorgung entsprechend dem neuen Zweck und der viel
intensiveren Nutzung benötigt. Eine solche Nutzungsänderung wäre
bewilligungspflichtig gewesen, aber eine Bewilligung wurde weder eingeholt noch
erteilt. Auch für die Leitungserstellung und die damit verbundenen baulichen
Änderungen bzw. die Erschliessungsmassnahmen kann auf keine Bewilligung
zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer gestand am Augenschein zu, man
habe dem keine Beachtung geschenkt, das Interesse war allein beim Fischessen.
Damit erweist sich auch die Änderung als unrechtmässig. Hinzuweisen bleibt,
dass ein in der Zwischenzeit entfernter Bauwagen, welcher als Toilettenanlage
genutzt worden ist, belegt, dass die Fischerhütte nicht so eingerichtet und
erschlossen ist (Kanalisation), wie es für die tatsächliche Nutzung der Hütte
(und des Platzes) erforderlich wäre. Es besteht kein Kanalisationsanschluss.
Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt, insbesondere direkt an der Aare in der
Uferschutzzone, sind daher auch aus diesem Grund erheblich.
Da es bereits an der bundesrechtlich für die
Anwendbarkeit der Bestandesgarantie vorausgesetzten rechtmässigen Erstellung
oder Änderung der Baute oder Anlage fehlt, erübrigen sich weitere Erörterungen
über die ebenfalls verlangte Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung, welche teilweise auch in kantonalen Gesetzen wie dem Gesetz über
Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) konkretisiert sind.
Der Wiederaufbau der vom Feuer zerstörten Fischerhütte
auf GB Nr. 1 kann nicht bewilligt werden. Auch unter Beachtung der
geplanten Änderungen von Art. 24c RPG ergibt sich kein anderes Ergebnis.
3.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass auf
GB Nr. 1 diverse weitere Bauten und Anlagen errichtet worden sind, welche
allesamt ohne Baubewilligung erstellt worden sind und mangels
Standortgebundenheit und Zonenkonformität auch nicht nachträglich bewilligt
werden können. Sie hat daher den Rückbau sämtlicher nicht bewilligter Anlagen
verfügt (Sitzplätze mit Tischen, Cheminée-Anlage, Holzstapel,
Eisenbahnschwellen und Blocksteinmauer sowie sämtliche Anschlüsse an Strom,
Wasser und Kanalisation). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung durch
Zeitablauf auf den Rückbau zu verzichten, eventualiter seien die
Erschliessungsleitungen auf GB Nr. 1 zu plombieren. Auch der Beschwerdeführer
behauptet nicht, die Bauten und Anlagen seien rechtmässig.
In Bezug auf die Cheminée-Anlage konnte anlässlich
des Augenscheins nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob dieses innerhalb des
Nicht-Waldgrundstücks GB Nr. 1 oder ausserhalb im Wald liegt. Die Frage kann
vorliegend jedoch offen gelassen werden, da im Wald noch strengere
Voraussetzungen erfüllt sein müssten als auf GB Nr. 1.
3.1
Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder
eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine
Vertrauensgrundlage schafft (vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer:
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 33). Die Behörde muss für Auskünfte
zuständig sein, damit Vertrauensschutz begründet werden kann. Zuständig für
Bauten in der Uferschutzzone der Aare ist die Baubehörde der Gemeinde (in F.:
Bau- und Planungskommission) zusammen mit dem Bau- und Justizdepartement. In
Bausachen kommt der kommunalen Baukommission Exekutivfunktion zu. Andere
Gemeindeorgane, insbesondere solche, welche eventuell «finanzielle
Beteiligungen» beschliessen, sind nicht Baubehörde und vermögen keine
verbindlichen Bauauskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer behauptet eine
angebliche Bewilligung und sogar eine finanzielle Beteiligung durch die
Gemeinde. Er unterlässt aber darzulegen, durch wen, wann und wie eine
Bewilligung und Gemeindebeteiligung erfolgt sein sollen. Baubewilligungen
liegen unbestrittenermassen nicht vor. Die Vertrauensgrundlage, aus welcher der
Beschwerdeführer etwas ableiten könnte, liegt nicht vor.
3.2
Will sich der Beschwerdeführer auf
Verwirkung durch Zeitablauf berufen, hat er den Beginn bzw. die Dauer des
Bestandes der Baute oder Anlagen zu beweisen. Für keine der Anlagen ist ein
Baugesuch oder eine Baubewilligung nachgewiesen. Die Vorinstanz geht davon aus,
dass die Anschlüsse für Strom, Wasser und Kanalisation ungefähr im Jahr 2000
vorgenommen worden sind. Der Beschwerdeführer spricht lapidar von den «90er
Jahren» und behauptet nicht einmal ein konkretes Erstellungsjahr. Am
Augenschein wurde von ihm eine Erstellung der Leitungen vor 12 bis 15 Jahren
ins Feld geführt. Belege irgendwelcher Art sind nicht ersichtlich. Effektiv
kann nicht festgestellt werden, wann die grundsätzlich bewilligungspflichtigen
Bauten und Anlagen tatsächlich erstellt worden sind. Dies gilt insbesondere
auch für die Cheminée-Anlage und den Holzstapel, wobei letzterer höchstens wenige
Jahre alt sein dürfte. Dass einzelne Bauten oder Anlagen 20 oder sogar 30 Jahre
Bestand haben sollen, ist daher ebenfalls nicht nachgewiesen, weshalb eine
Berufung auf Verwirkung des Rückbauanspruchs zum Voraus scheitern muss.
3.3
Zu prüfen bleibt, ob ein Rückbau vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit Stand hält:
3.3.1
Cheminée-Anlage, Holzstapel und
Sitzplätze mit Tischen, alle weder standortgebunden noch zonenkonform und ohne
Bewilligung erstellt, sind einfach und ohne grossen Aufwand zu beseitigen. Ihr
Rückbau ist ohne Weiteres verhältnismässig.
3.3.2
Die Vorinstanz hat in Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung den Rückbau sämtlicher Anschlüsse an Strom, Wasser und
Kanalisation auf GB Nr. 1 verfügt. Einerseits sind Anschlüsse und Leitungen
nicht dasselbe und andererseits führen die Leitungen noch über andere, nicht im
Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke, wobei nicht geklärt werden
kann, ob diese Drittgrundstücke unabhängig von den hier zur Diskussion
stehenden Erschliessungen auf Strom und Wasser angewiesen sind. Ein Rückbau der
Leitungen ist daher nicht angezeigt. Verhältnismässig ist demgegenüber eine
Plombierung der Anschlüsse verbunden mit der Anweisung an die kommunale Wasser-
und Stromversorgung, die nur GB Nr. 1 sowie die auf GB Nr. 2 die
Wellblechhütten verbindenden Leitungen als solche technisch ausser Betrieb zu
setzen bzw. vom Netz zu nehmen.
3.3.3
Die vor dem Brand bestehende
Hangsicherung erfolgte mittels Eisenbahnschwellen. Wie am Augenschein vom
Kreisförster dargelegt worden ist, braucht es für den Wald keine Hangsicherung;
diese diente lediglich der niedergebrannten Hütte. Die ohne Not umgehend
vorgenommene Hangsicherung mittels Erstellung einer Blocksteinmauer stellt ohne
jeden Zweifel einen weit stärkeren Eingriff als eine blosse Sanierung der durch
den Brand beeinträchtigten Eisenbahnschwellen (oder Telefonstangen) dar. Die
Blocksteinmauer stellt offensichtlich einen bewilligungspflichtigen Neubau dar
und ist noch vor Einreichung des Baugesuchs für die Hütte wiederum ohne
Baubewilligung erstellt worden. Der Beschwerdeführer schweigt zu der
Feststellung der Vorinstanz (und Bewilligungsbehörde im Rahmen von Art. 24
ff. RPG), dass die Mauer auch nicht nachträglich bewilligt werden kann. Der
angeordnete Rückbau erweist sich als verhältnismässig.
4.
In den Ziffern 3 und 4 der angefochtenen
Verfügung wird der Rückbau von ohne Baubewilligung erstellten Wellblechhütten
und allfälligen Anschlüssen an Strom- und Wasserleitungen auf GB Nr. 1, bzw.
der Rückbau eines Parkplatzes auf GB Nr. 3 angeordnet.
4.1
Die Parzelle GB Nr. 2 umschliesst das
Grundstück des Beschwerdeführers und steht im Eigentum von M. Bei GB Nr. 3
handelt es sich um das im Eigentum von K. stehende Nachbargrundstück zu GB
Nr. 2. Beide Grundstückseigentümer sind nicht Adressat der angefochtenen
Verfügung. Vorinstanz und Parteien gehen stillschweigend davon aus, dass die
zurückzubauenden Bauten vom Beschwerdeführer erstellt worden sind. Diese
Annahme ist vom Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins bestätigt worden.
Andererseits sind die zusammengebauten Wellblechhütten sogar mit Strom und
Wasser versorgt. Es handelt sich um feste Installationen und um mehr als blosse
Fahrnisbauten. Als echte Bauten sind sie auf fremden Grund erstellt worden.
Aufgrund des Akzessionsprinzips dürften die Bauten (Wellblechhütten und
Parkplätze) im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer stehen. Andererseits ist
unbestritten, dass die Bauten vom Beschwerdeführer erstellt worden sind und
auch von diesem im Eigeninteresse betrieben und genutzt werden. Es ist daher
vorab zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung an einem von Amtes wegen zu
beachtenden schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehler leidet (vgl. Ulrich
Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2006, S. 203).
4.2
Die zur Behebung eines polizeiwidrigen
Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu
richten. Störer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige, der
den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung
erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer),
aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt,
rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 107 Ia 19). Störer ist
dementsprechend sowohl der Beschwerdeführer (Verhaltensstörer) als auch der
jeweilige Eigentümer (Zustandsstörer) der illegal bebauten Grundstücke.
Es steht nach Rechtsprechung und Lehre
weitgehend ausser Frage, dass Verhaltens- und Zustandshaftung nebeneinander
bestehen und dass die Pflicht zur Störungsbeseitigung alternativ oder kumulativ
jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden kann. Unbestritten ist
auch, dass der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein gewisser
Ermessensspielraum zustehen muss (vgl. BGE 107 Ia 19, S. 24.).
Wird eine Abbruchverfügung an einen Störer
gerichtet, dem aufgrund des Privatrechts keine oder keine ausschliessliche
Verfügungsmacht über die betreffende Baute zusteht, so kann dieser seiner
Verpflichtung nur nachkommen, wenn die (Mit-)Eigentümer oder Gewaltinhaber in
den Eingriff einwilligen. Widersetzt sich jedoch der
Verfügungsberechtigte dem Abbruch, so wird dem Adressaten mit dem Abbruchbefehl
eine Pflicht auferlegt, die er mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen
Mitteln nicht erfüllen kann. Die Beseitigungsanordnung ist deswegen aber nicht
rechtswidrig, sondern lediglich zurzeit nicht vollstreckbar. Das
Vollstreckungshindernis kann in einem solchen Fall damit beseitigt werden, dass
gegen den Verfügungsberechtigten, der seine Zustimmung zum angeordneten Abbruch
verweigert, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird (vgl. BGE
107.
Ia 19, S. 26 f.).
Die angefochtene Verfügung durfte daher an den
Verhaltensstörer bzw. Beschwerdeführer als Adressaten gerichtet werden und es
stellt keinen rechtlichen Mangel dar, dass die Zustandsstörer (Eigentümer)
nicht einbezogen worden sind. Allenfalls wird zu einem späteren Zeitpunkt zur
Vollstreckung noch eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung zu erlassen sein.
5.
Der Beschwerdeführer behauptet in Bezug auf
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, die Wellblechhütten seien 1962 mit der
Zustimmung des damaligen Eigentümers erstellt worden und auch der heutige
Eigentümer M. sei mit dem Belassen der Hütten, welche im Wesentlichen zur
Lagerung von Holz dienten, einverstanden.
Der zeitliche Bestand der Wellblechhütten ist
nicht nachgewiesen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Verwirkung des
Rückbauanspruchs durch Zeitablauf berufen kann. Es kann insoweit auf Ziff. 3.2
oben verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer betrachtet sich
offensichtlich als Eigentümer der Wellblechhütten und M. bloss als den diese
duldenden Grundeigentümer. Dies ist wie bereits gezeigt unzutreffend. Aufgrund
des Akzessionsprinzips ist M. auch Eigentümer der Wellblechhütten. Der
Beschwerdeführer kann sich daher auch mangels Eigentümerstellung nicht auf
Verwirkung des Rückbauanspruchs durch Zeitablauf berufen. Dennoch ist er
Verhaltensstörer.
Die Behauptung, die Wellblechhütten würden zur
blossen Holzlagerung verwendet, stellt offenbar eine blosse Schutzbehauptung
dar. Einerseits steht ein sehr grosser Brennholzvorrat auf dem ebenfalls
zurückzubauenden Brennholzstapel ausserhalb der Wellblechhütten zur Verfügung.
Beim Augenschein der Vorinstanz konnte festgestellt werden, dass dort
Gastronomieartikel gelagert werden. Dasselbe Bild ergab sich auch beim
Augenschein des Verwaltungsgerichts: In den mit Strom und Wasser versorgten
Wellblechhütten ist kein Holz gelagert; sie dienen vielmehr zur Unterbringung
von Werkzeugen, Tischen und Festbänken, Kaffeemaschine, Kochplatten und
weiteren der Verköstigung dienenden Gegenständen.
Das einzig gegen die Rückbauanordnung
vorgebrachte Argument der zeitlichen Verwirkung ist unter keiner
Betrachtungsweise stichhaltig. Die ohne Baubewilligung erstellten
Wellblechhütten sind daher zurückzubauen.
Der erst wenige Jahre zurückliegende Strom-
und Wasseranschluss belegt ausserdem die ihrerseits wiederum
bewilligungspflichtige, gleichzeitig aber nicht bewilligungsfähige Umnutzung
der Wellblechhütten.
Soweit die Wellblechhütten an Strom und Wasser
angeschlossen sind, hat der Rückbau der Anschlüsse und Leitungen im Sinne und
Umfang wie oben unter Ziffer 5 umschrieben zu erfolgen.
6.
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
betrifft den Parkplatz auf GB Nr. 3. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu,
dass die Parkplätze nicht bewilligungsfähig sind. Die Parkplätze sind erst im
Verlaufe des Jahres 2011 und ohne Bewilligung auf dem Land eines Dritten
erstellt worden. Dabei ist irrelevant, dass ein unzuständiger Förster insoweit
mitgewirkt haben soll, als er die zu diesem Zweck vom Beschwerdeführer
gefällten Bäume gekennzeichnet haben soll. Die illegal erstellten Parkplätze
befinden sich in einer Fahrverbotszone, was den Versuch des Beschwerdeführers,
dessen Notwendigkeit zu begründen, von vorneherein als merkwürdig erscheinen
lässt. Wäre vordergründig die Notwendigkeit anzunehmen, würde damit lediglich
ein weiteres Mal belegt, dass eine massive, bewilligungsbedürftige, aber nicht
bewilligungsfähige Umnutzung der Fischereihütte und deren Umgebung erfolgt ist.
Der angeordnete vollständige Rückbau des ohne
Bewilligung erstellten Parkplatzes auf GB Nr. 3 sowie die restlose Beseitigung
der vorgenommenen Terrainveränderungen sind in keiner Weise zu beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
14.
Dezember 2012 (VWBES.2011.435)