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Entscheid

VWBES.2011.61

Altersentlastung gemäss GAV

13. September 2011Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

G. unterrichtet seit vielen Jahren mit

unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Volksschulen des Kantons. Seit dem

Schuljahr 1997/1998 ist er als Heilpädagoge an der Heilpädagogischen Sonderschule

der Einwohnergemeinde S. tätig. Im Schuljahr 2009/2010 bezog G. unbezahlten

Urlaub. Während seines Urlaubs übernahm er befristet für ein Jahr die Funktion

des hauptverantwortlichen Lehrers und Schulleiters an der privaten, vom Staat

anerkannten «Freien Volksschule» in B. mit einem Pensum von 36 Wochenlektionen.

Für die Zeit ab dem Schuljahr 2010/2011 ersuchte G. die Gemeinde S. um drei

Lektionen Altersentlastung. Das Gesuch wurde abgelehnt. G. beschwerte sich beim

Regierungsrat. Der Regierungsrat gewährte G. für das Schuljahr 2010/2011 eine

Altersentlastung von drei Lektionen. Die Gemeinde S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Es ist unbestritten, dass G. altersmässig

ab dem Schuljahr 2010/2011 grundsätzlich Anspruch auf Altersentlastung von drei

Wochenlektionen hat (§ 360 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]), weil er im

April 2011 das von § 361 GAV geforderte Alter von 58 Jahren erreicht hat.

Im vorliegenden Fall strittig ist jedoch die

Auslegung von § 359 GAV, welcher neben dem Erreichen der Altersgrenze weitere

Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentlastung definiert. § 359 GAV

lautet:

Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen

gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen

sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen

(für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten vier

Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw.15.5

Lektionen betrug.

G. hat in den vergangenen Jahren an folgenden

Schulen die folgenden Lektionen erteilt und schulische Funktionen wahrgenommen:

2005/2006: 22 Lektionen an der

Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2006/2007: 24 Lektionen an der

Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2007/2008: 26 Lektionen an der

Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2008/2009: 26 Lektionen an der

Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2009/2010: 36 Lektionen an der privaten

«Freien Volksschule S.» in B.

b) Zu beurteilen ist vorab die Frage, welche

Bedeutung der Umschreibung «in den letzten vier Jahren vor der

Gesuchseinreichung» zukommt und ob auch die an der Privatschule erteilten Lektionen

für die Altersentlastung angerechnet werden können.

c) Die Vorinstanz hat unter Annahme einer

Lücke im GAV geschlossen, dass das letzte Schuljahr 2009/2010, in welchem

unbezahlter Urlaub bezogen worden ist, nicht in die Berechnung der

durchschnittlichen Lektionenzahl einfliessen dürfe. Vielmehr sei ein weiteres unmittelbar

an den massgebenden Zeitraum angrenzendes Schuljahr in die Berechnung mit

einzubeziehen. Bezüglich der Frage, ob die an der Privatschule erteilten

Lektionen für die Altersentlastung anzurechnen seien, hielt die Vorinstanz

fest, diese habe keine rechtliche Relevanz, da entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin die Treue zum Arbeitgeber keinen Anknüpfungspunkt zur

Altersentlastung darstelle.

3.

Am 1. Januar 2005 ist der Gesamtarbeitsvertrag

(GAV) zwischen dem Kanton, vertreten durch den Regierungsrat und verschiedenen

Personalverbänden, unter anderem dem Verband Lehrerinnen und Lehrer (LSO) in

Kraft getreten. Dem GAV gingen lange und intensive Verhandlungen voraus, die in

verschiedenen, paritätisch zusammen gesetzten Projektgruppen geführt wurden.

Wie aus Ziffer 3.3 «Altersentlastung Volksschullehrerschaft» des

Schlussberichts der Projektgruppe Arbeitszeit hervor geht, sollte auch

Lehrkräften, die an einer Volksschule mindestens ein 80%-Pensum unterrichten,

eine Altersentlastung von drei Lektionen gewährt werden. Bis anhin hatten davon

nämlich nur die kantonalen Lehrkräfte, d.h. Mittel- und Berufsschullehrer, profitiert.

Grund dieser Altersentlastung für Volksschullehrkräfte war eindeutig die Gleichstellung

mit ihren durch den Kanton angestellten Berufskollegen einerseits und mit dem übrigen

Staatspersonal in der Verwaltung und den Spitälern andererseits, das ab dem 50.

Altersjahr Anspruch auf fünf und ab dem 60. Altersjahr Anspruch auf sechs Wochen

Ferien hat. Offensichtlich wurde vom Grundsatz her und entsprechend der Zielvorgabe

gemäss § 1 lit. d GAV eine Gleichstellung aller Arbeitnehmenden angestrebt. Mit

Sicherheit ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint(e), die Treue zum

Arbeitgeber Anknüpfungspunkt der Altersentlastung bei Volksschullehrkräften.

Zur Abgeltung der Treue zum Arbeitgeber stehen die Treueprämien gemäss §§ 168

ff. GAV (bezahlter Urlaub, Geschenk) zur Verfügung. Zu beachten ist ausserdem,

dass der Gesetzgeber nicht jede Lehrkraft in den Genuss der Altersentlastung

kommen lassen wollte. Nur diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die ein bestimmtes

Pensum unterrichten und damit auch einer gewissen Arbeitsbelastung unterstehen,

sollen davon profitieren können. Schliesslich dienen auch die altersbedingten

zusätzlichen Ferien bei den übrigen Staatsangestellten der Erholung von der im

Alter in der Regel schlechter zu ertragenden Arbeitsbelastung und tragen damit

der dadurch verbundenen längeren Erholungszeit Rechnung. Weil Volksschule und

Verwaltung komplett ein anderes Ferien-, Pensen- und Tätigkeitsregime haben,

war eine gleichartige Lösung bezüglich Ferien resp. Altersentlastung unmöglich.

Dies führte zu der Regelung in § 359 GAV mit den dort vorgesehenen

Einschränkungen. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann weder in der

verlangten Anzahl Durchschnittsstunden noch in dem dafür vorgesehenen Zeitraum

gesehen werden. Diese Einschränkungen waren vielmehr ausdrücklich gewollt; sie

bilden denn auch den einzigen Inhalt der Regelung. Interpretationsbedarf

besteht im vorliegenden Fall einzig bei der Umschreibung «in den letzten vier

Jahren vor der Gesuchseinreichung» und im Begriff «an anderen Schulen».

4.

a) Es steht für das Verwaltungsgericht

ausser Zweifel, dass in § 359 GAV mit dem Begriff «Jahr» nur das von August bis

Juli dauernde Schuljahr gemeint sein kann. Das ganze Schulsystem, nicht nur an

der Volksschule, basiert auf dem Schuljahr und nicht auf dem Kalenderjahr. Im

Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.11) wird als Anknüpfungspunkt praktisch nur der

Begriff des Schuljahres verwendet. Es kann dazu auf die detaillierte Aufzählung

im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass das

Schuljahr gemeint ist, denn die Anzahl Lektionen, die für die Altersentlastung

massgebend sind, nämlich 23 für Volksschullehrkräfte und 15.5 für

Kindergartenlehrpersonen, werden ja für ein ganzes Schuljahr festgelegt.

b) Somit stellt sich die Frage, ob bei den

vier massgebenden Jahren gemäss § 359 GAV das zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung laufende Jahr auch einbezogen werden muss oder nicht. Die

Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das laufende Jahr, im vorliegenden

Fall das Schuljahr 2009/2010, das G. an der Freien Volksschule mit 36

Wochenlektionen absolvierte, sei nicht einzubeziehen, sondern mass­gebend seien

die vier effektiv davor liegenden Schuljahre (2005 bis 2009). Einschränkend

erwähnt die Vorinstanz, eine gewisse zeitliche Nähe von der Gesuchseinreichung

zum Anspruchsbeginn sei unabdingbar und erachtet einen Zeitraum von zwei Jahren

für die früheste Gesuchseinreichung als vertretbar. Das würde im vorliegenden

Fall bedeuten, dass G. das Gesuch für eine Altersentlastung im Schuljahr

2010/2011 bereits zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 hätte stellen können. Die

Einwohnergemeinde S. hingegen meint, das bei Gesuchseinreichung laufende Jahr

sei mit null Lektionen einzubeziehen, und daher sei die nach § 359 GAV

massgebende Lektionenzahl im Durchschnitt nicht erreicht. Die Vorinstanz

ihrerseits hält darüber hinaus dafür, auch bei Berücksichtigung des Schuljahres

2009/2010 an der Freien Volksschule wäre der Anspruch auf Altersentlastung gegeben,

da in Füllung einer gesetzlichen Lücke, in Berücksichtigung von Sinn und Zweck

von § 359 GAV und dem Willen der Vertragsparteien entsprechend ein Schuljahr,

in welchem ein unbezahlter Urlaub bezogen wird, für die Berechnung der

durchschnittlichen Lektionenzahl nicht einbezogen werden könne. Einer

Lehrperson stehe es demnach frei, unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf

Altersentlastung bzw. nach zugestandener Altersentlastung einen unbezahlten

Urlaub von einem Schuljahr zu beziehen, ohne den Anspruch auf Altersentlastung

zu verlieren.

c) Aus dem Gesetzestext geht tatsächlich nicht

klar hervor, welche vier Schuljahre gemeint sind, resp. ob das während der

Gesuchs­einreichung laufende Schuljahr bei der Berechnung der durch­schnittlichen

Lektionenzahl einzubeziehen sei oder nicht. Auch aus den Materialien lässt sich

nichts ableiten. Die Frage kann jedoch, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen

bleiben. Sie ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevant.

Damit können auch die übrigen, in den Rechtsschriften erwähnten, hier nicht

massgebenden Unklarheiten oder Differenzen in der Regelung und Auslegung der Altersentlastung

nach GAV (Anzahl Lektionen, Dauer der voran­gehenden Belastung, Frage des Mindestpensums,

Frage der Gesuchs­einreichung [offenbar wird in der Praxis entgegen des klaren

Gesetzestextes auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet], Zeitpunkt der Gesuchsreinreichung,

etc.) dem allfälligen politischen Gesetzesänderungsverfahren überlassen werden.

Es sei aber angefügt, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine Überprüfung

der §§ 359 ff. GAV zur Altersentlastung dringend angezeigt ist, haben sich doch

im Verlauf des Verfahrens bei allen Instanzen Fragen ergeben, die nicht ohne

weiteres zu beantworten sind.

5.

a) Nach § 359 GAV haben Anspruch auf

Altersentlastung alle Lehrpersonen, deren Pensum unter Einbezug der an anderen

Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer

Funktionen die geforderte Intensität von 80% eines Normalpensums (29 * 0,8 =

23,2) erreicht. Damit ist klar ausgedrückt, dass nicht nur die Lektionen an der

Schule, die die jeweilige Lehrperson beschäftigt, zählen sollen, sondern eben

auch Schulunterricht an andern Schulen. Der Gesetzgeber schränkt den Begriff

«andere Schule» nicht zusätzlich ein, spricht beispielsweise nicht von «öffentlicher

Schule» oder «dem GAV unterworfener Schule». Es ist klar, dass damit jede

andere Schule gemeint ist. Sinn und Zweck der Altersentlastung ist ja der

Ausgleich der altersbedingt erhöhten Arbeitsbelastung durch mehr

Ferien/Freizeit. Diese Belastung entsteht durch den Schulunterricht, unabhängig

davon, ob in einer staatlichen oder in einer Privatschule unterrichtet wird.

Somit ist klar, dass unter den Begriff «andere Schule» auch eine Privatschule fällt und G. die Voraussetzungen

der Altersentlastung nach GAV erfüllt (durchschnittlich 28 Wochenstunden in den

Schuljahren 2006 – 2010). Er hatte im Schuljahr 2009/2010 ein Pensum von 36 Wochenstunden

und war gleichzeitig noch Schulleiter der Freien Volksschule. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit war seine Belastung durch den Schulunterricht in diesem

Schuljahr grösser als bei der Heilpädagogischen Sonderschule vor- und nachher.

Demzufolge ist eigentlich auch sein Bedarf nach Altersentlastung grösser. Es

wäre stossend, dieses Schuljahr bei der Altersentlastung nicht einzubeziehen.

b) Aber auch die weiteren schulischen

Funktionen sind nach § 359 GAV anrechenbar. Eine genaue Definition dieses

Begriffs lässt sich weder dem GAV noch der Volksschulgesetzgebung entnehmen.

Primär wird wohl die Übernahme der Schulleitung gemeint sein. Der Begriff muss

aber nach Meinung des Verwaltungsgerichts auch hier in Berücksichtigung des

Zwecks der Altersentlastung weit gefasst werden. Diese Frage kann offen

bleiben, eine Klärung durch die Vertragspartner des GAV wäre aber, wie erwähnt,

wünschenswert.

c) Dies gilt auch für die Frage, ob G.

Anspruch auf Altersentlastung ab dem Schuljahr 2010/2011 hätte, wenn er während

des Schuljahres 2009/2010 tatsächlich unbezahlte Ferien bezogen, nicht

gearbeitet und sich vom Schuldienst erholt hätte. Es ist nämlich unbestritten,

dass G. während dieses Schuljahres als Lehrer und Schulleiter gearbeitet hat.

d) Die Beschwerde der Einwohnergemeinde S.

erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Entscheid des

Regierungsrats vom 1. Februar 2011 im Ergebnis zu bestätigen.

6.

Im Hinblick auf die allfällige Überarbeitung

der Altersentlastung im Rahmen einer Revision des GAV ist kurz das Ergebnis

einer Gutheissung der Beschwerde zu streifen. Da G. zuerst das

«Nuller»-Schuljahr 2009/2010 kompensieren müsste, würde sich sein Anspruch auf

Altersentlastung frühestens auf das Schuljahr 2014/2015 verschieben. Im August

2014.

wird G. 61 Jahre und 4 Monate alt sein. Mit einem Pensionsalter von 65

Jahren (bei G. August 2018) müsste er genau auf die Hälfte der möglichen

Altersentlastung verzichten, denn sein ordentlicher Anspruch gemäss GAV beginnt

im August 2010 mit 57 Jahren und 4 Monaten. Dieses Ergebnis kann nicht Sinn und

Zweck der Altersentlastung für Volksschullehrkräfte entsprechen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.

September 2011 (VWBES.2011.61)