VWBES.2011.61
Altersentlastung gemäss GAV
13. September 2011Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 35
§ 359 GAV. Anspruch auf Altersentlastung eines Lehrers, der ein Jahr unbezahlten
Urlaub bezogen hat.
Sachverhalt
G. unterrichtet seit vielen Jahren mit
unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Volksschulen des Kantons. Seit dem
Schuljahr 1997/1998 ist er als Heilpädagoge an der Heilpädagogischen Sonderschule
der Einwohnergemeinde S. tätig. Im Schuljahr 2009/2010 bezog G. unbezahlten
Urlaub. Während seines Urlaubs übernahm er befristet für ein Jahr die Funktion
des hauptverantwortlichen Lehrers und Schulleiters an der privaten, vom Staat
anerkannten «Freien Volksschule» in B. mit einem Pensum von 36 Wochenlektionen.
Für die Zeit ab dem Schuljahr 2010/2011 ersuchte G. die Gemeinde S. um drei
Lektionen Altersentlastung. Das Gesuch wurde abgelehnt. G. beschwerte sich beim
Regierungsrat. Der Regierungsrat gewährte G. für das Schuljahr 2010/2011 eine
Altersentlastung von drei Lektionen. Die Gemeinde S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Es ist unbestritten, dass G. altersmässig
ab dem Schuljahr 2010/2011 grundsätzlich Anspruch auf Altersentlastung von drei
Wochenlektionen hat (§ 360 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]), weil er im
April 2011 das von § 361 GAV geforderte Alter von 58 Jahren erreicht hat.
Im vorliegenden Fall strittig ist jedoch die
Auslegung von § 359 GAV, welcher neben dem Erreichen der Altersgrenze weitere
Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentlastung definiert. § 359 GAV
lautet:
Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen
gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen
sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen
(für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten vier
Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw.15.5
Lektionen betrug.
G. hat in den vergangenen Jahren an folgenden
Schulen die folgenden Lektionen erteilt und schulische Funktionen wahrgenommen:
2005/2006: 22 Lektionen an der
Heilpädagogischen Sonderschule in S.
2006/2007: 24 Lektionen an der
Heilpädagogischen Sonderschule in S.
2007/2008: 26 Lektionen an der
Heilpädagogischen Sonderschule in S.
2008/2009: 26 Lektionen an der
Heilpädagogischen Sonderschule in S.
2009/2010: 36 Lektionen an der privaten
«Freien Volksschule S.» in B.
b) Zu beurteilen ist vorab die Frage, welche
Bedeutung der Umschreibung «in den letzten vier Jahren vor der
Gesuchseinreichung» zukommt und ob auch die an der Privatschule erteilten Lektionen
für die Altersentlastung angerechnet werden können.
c) Die Vorinstanz hat unter Annahme einer
Lücke im GAV geschlossen, dass das letzte Schuljahr 2009/2010, in welchem
unbezahlter Urlaub bezogen worden ist, nicht in die Berechnung der
durchschnittlichen Lektionenzahl einfliessen dürfe. Vielmehr sei ein weiteres unmittelbar
an den massgebenden Zeitraum angrenzendes Schuljahr in die Berechnung mit
einzubeziehen. Bezüglich der Frage, ob die an der Privatschule erteilten
Lektionen für die Altersentlastung anzurechnen seien, hielt die Vorinstanz
fest, diese habe keine rechtliche Relevanz, da entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin die Treue zum Arbeitgeber keinen Anknüpfungspunkt zur
Altersentlastung darstelle.
3.
Am 1. Januar 2005 ist der Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) zwischen dem Kanton, vertreten durch den Regierungsrat und verschiedenen
Personalverbänden, unter anderem dem Verband Lehrerinnen und Lehrer (LSO) in
Kraft getreten. Dem GAV gingen lange und intensive Verhandlungen voraus, die in
verschiedenen, paritätisch zusammen gesetzten Projektgruppen geführt wurden.
Wie aus Ziffer 3.3 «Altersentlastung Volksschullehrerschaft» des
Schlussberichts der Projektgruppe Arbeitszeit hervor geht, sollte auch
Lehrkräften, die an einer Volksschule mindestens ein 80%-Pensum unterrichten,
eine Altersentlastung von drei Lektionen gewährt werden. Bis anhin hatten davon
nämlich nur die kantonalen Lehrkräfte, d.h. Mittel- und Berufsschullehrer, profitiert.
Grund dieser Altersentlastung für Volksschullehrkräfte war eindeutig die Gleichstellung
mit ihren durch den Kanton angestellten Berufskollegen einerseits und mit dem übrigen
Staatspersonal in der Verwaltung und den Spitälern andererseits, das ab dem 50.
Altersjahr Anspruch auf fünf und ab dem 60. Altersjahr Anspruch auf sechs Wochen
Ferien hat. Offensichtlich wurde vom Grundsatz her und entsprechend der Zielvorgabe
gemäss § 1 lit. d GAV eine Gleichstellung aller Arbeitnehmenden angestrebt. Mit
Sicherheit ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint(e), die Treue zum
Arbeitgeber Anknüpfungspunkt der Altersentlastung bei Volksschullehrkräften.
Zur Abgeltung der Treue zum Arbeitgeber stehen die Treueprämien gemäss §§ 168
ff. GAV (bezahlter Urlaub, Geschenk) zur Verfügung. Zu beachten ist ausserdem,
dass der Gesetzgeber nicht jede Lehrkraft in den Genuss der Altersentlastung
kommen lassen wollte. Nur diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die ein bestimmtes
Pensum unterrichten und damit auch einer gewissen Arbeitsbelastung unterstehen,
sollen davon profitieren können. Schliesslich dienen auch die altersbedingten
zusätzlichen Ferien bei den übrigen Staatsangestellten der Erholung von der im
Alter in der Regel schlechter zu ertragenden Arbeitsbelastung und tragen damit
der dadurch verbundenen längeren Erholungszeit Rechnung. Weil Volksschule und
Verwaltung komplett ein anderes Ferien-, Pensen- und Tätigkeitsregime haben,
war eine gleichartige Lösung bezüglich Ferien resp. Altersentlastung unmöglich.
Dies führte zu der Regelung in § 359 GAV mit den dort vorgesehenen
Einschränkungen. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann weder in der
verlangten Anzahl Durchschnittsstunden noch in dem dafür vorgesehenen Zeitraum
gesehen werden. Diese Einschränkungen waren vielmehr ausdrücklich gewollt; sie
bilden denn auch den einzigen Inhalt der Regelung. Interpretationsbedarf
besteht im vorliegenden Fall einzig bei der Umschreibung «in den letzten vier
Jahren vor der Gesuchseinreichung» und im Begriff «an anderen Schulen».
4.
a) Es steht für das Verwaltungsgericht
ausser Zweifel, dass in § 359 GAV mit dem Begriff «Jahr» nur das von August bis
Juli dauernde Schuljahr gemeint sein kann. Das ganze Schulsystem, nicht nur an
der Volksschule, basiert auf dem Schuljahr und nicht auf dem Kalenderjahr. Im
Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.11) wird als Anknüpfungspunkt praktisch nur der
Begriff des Schuljahres verwendet. Es kann dazu auf die detaillierte Aufzählung
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass das
Schuljahr gemeint ist, denn die Anzahl Lektionen, die für die Altersentlastung
massgebend sind, nämlich 23 für Volksschullehrkräfte und 15.5 für
Kindergartenlehrpersonen, werden ja für ein ganzes Schuljahr festgelegt.
b) Somit stellt sich die Frage, ob bei den
vier massgebenden Jahren gemäss § 359 GAV das zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung laufende Jahr auch einbezogen werden muss oder nicht. Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das laufende Jahr, im vorliegenden
Fall das Schuljahr 2009/2010, das G. an der Freien Volksschule mit 36
Wochenlektionen absolvierte, sei nicht einzubeziehen, sondern massgebend seien
die vier effektiv davor liegenden Schuljahre (2005 bis 2009). Einschränkend
erwähnt die Vorinstanz, eine gewisse zeitliche Nähe von der Gesuchseinreichung
zum Anspruchsbeginn sei unabdingbar und erachtet einen Zeitraum von zwei Jahren
für die früheste Gesuchseinreichung als vertretbar. Das würde im vorliegenden
Fall bedeuten, dass G. das Gesuch für eine Altersentlastung im Schuljahr
2010/2011 bereits zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 hätte stellen können. Die
Einwohnergemeinde S. hingegen meint, das bei Gesuchseinreichung laufende Jahr
sei mit null Lektionen einzubeziehen, und daher sei die nach § 359 GAV
massgebende Lektionenzahl im Durchschnitt nicht erreicht. Die Vorinstanz
ihrerseits hält darüber hinaus dafür, auch bei Berücksichtigung des Schuljahres
2009/2010 an der Freien Volksschule wäre der Anspruch auf Altersentlastung gegeben,
da in Füllung einer gesetzlichen Lücke, in Berücksichtigung von Sinn und Zweck
von § 359 GAV und dem Willen der Vertragsparteien entsprechend ein Schuljahr,
in welchem ein unbezahlter Urlaub bezogen wird, für die Berechnung der
durchschnittlichen Lektionenzahl nicht einbezogen werden könne. Einer
Lehrperson stehe es demnach frei, unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf
Altersentlastung bzw. nach zugestandener Altersentlastung einen unbezahlten
Urlaub von einem Schuljahr zu beziehen, ohne den Anspruch auf Altersentlastung
zu verlieren.
c) Aus dem Gesetzestext geht tatsächlich nicht
klar hervor, welche vier Schuljahre gemeint sind, resp. ob das während der
Gesuchseinreichung laufende Schuljahr bei der Berechnung der durchschnittlichen
Lektionenzahl einzubeziehen sei oder nicht. Auch aus den Materialien lässt sich
nichts ableiten. Die Frage kann jedoch, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen
bleiben. Sie ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevant.
Damit können auch die übrigen, in den Rechtsschriften erwähnten, hier nicht
massgebenden Unklarheiten oder Differenzen in der Regelung und Auslegung der Altersentlastung
nach GAV (Anzahl Lektionen, Dauer der vorangehenden Belastung, Frage des Mindestpensums,
Frage der Gesuchseinreichung [offenbar wird in der Praxis entgegen des klaren
Gesetzestextes auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet], Zeitpunkt der Gesuchsreinreichung,
etc.) dem allfälligen politischen Gesetzesänderungsverfahren überlassen werden.
Es sei aber angefügt, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine Überprüfung
der §§ 359 ff. GAV zur Altersentlastung dringend angezeigt ist, haben sich doch
im Verlauf des Verfahrens bei allen Instanzen Fragen ergeben, die nicht ohne
weiteres zu beantworten sind.
5.
a) Nach § 359 GAV haben Anspruch auf
Altersentlastung alle Lehrpersonen, deren Pensum unter Einbezug der an anderen
Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer
Funktionen die geforderte Intensität von 80% eines Normalpensums (29 * 0,8 =
23,2) erreicht. Damit ist klar ausgedrückt, dass nicht nur die Lektionen an der
Schule, die die jeweilige Lehrperson beschäftigt, zählen sollen, sondern eben
auch Schulunterricht an andern Schulen. Der Gesetzgeber schränkt den Begriff
«andere Schule» nicht zusätzlich ein, spricht beispielsweise nicht von «öffentlicher
Schule» oder «dem GAV unterworfener Schule». Es ist klar, dass damit jede
andere Schule gemeint ist. Sinn und Zweck der Altersentlastung ist ja der
Ausgleich der altersbedingt erhöhten Arbeitsbelastung durch mehr
Ferien/Freizeit. Diese Belastung entsteht durch den Schulunterricht, unabhängig
davon, ob in einer staatlichen oder in einer Privatschule unterrichtet wird.
Somit ist klar, dass unter den Begriff «andere Schule» auch eine Privatschule fällt und G. die Voraussetzungen
der Altersentlastung nach GAV erfüllt (durchschnittlich 28 Wochenstunden in den
Schuljahren 2006 – 2010). Er hatte im Schuljahr 2009/2010 ein Pensum von 36 Wochenstunden
und war gleichzeitig noch Schulleiter der Freien Volksschule. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit war seine Belastung durch den Schulunterricht in diesem
Schuljahr grösser als bei der Heilpädagogischen Sonderschule vor- und nachher.
Demzufolge ist eigentlich auch sein Bedarf nach Altersentlastung grösser. Es
wäre stossend, dieses Schuljahr bei der Altersentlastung nicht einzubeziehen.
b) Aber auch die weiteren schulischen
Funktionen sind nach § 359 GAV anrechenbar. Eine genaue Definition dieses
Begriffs lässt sich weder dem GAV noch der Volksschulgesetzgebung entnehmen.
Primär wird wohl die Übernahme der Schulleitung gemeint sein. Der Begriff muss
aber nach Meinung des Verwaltungsgerichts auch hier in Berücksichtigung des
Zwecks der Altersentlastung weit gefasst werden. Diese Frage kann offen
bleiben, eine Klärung durch die Vertragspartner des GAV wäre aber, wie erwähnt,
wünschenswert.
c) Dies gilt auch für die Frage, ob G.
Anspruch auf Altersentlastung ab dem Schuljahr 2010/2011 hätte, wenn er während
des Schuljahres 2009/2010 tatsächlich unbezahlte Ferien bezogen, nicht
gearbeitet und sich vom Schuldienst erholt hätte. Es ist nämlich unbestritten,
dass G. während dieses Schuljahres als Lehrer und Schulleiter gearbeitet hat.
d) Die Beschwerde der Einwohnergemeinde S.
erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Entscheid des
Regierungsrats vom 1. Februar 2011 im Ergebnis zu bestätigen.
6.
Im Hinblick auf die allfällige Überarbeitung
der Altersentlastung im Rahmen einer Revision des GAV ist kurz das Ergebnis
einer Gutheissung der Beschwerde zu streifen. Da G. zuerst das
«Nuller»-Schuljahr 2009/2010 kompensieren müsste, würde sich sein Anspruch auf
Altersentlastung frühestens auf das Schuljahr 2014/2015 verschieben. Im August
2014.
wird G. 61 Jahre und 4 Monate alt sein. Mit einem Pensionsalter von 65
Jahren (bei G. August 2018) müsste er genau auf die Hälfte der möglichen
Altersentlastung verzichten, denn sein ordentlicher Anspruch gemäss GAV beginnt
im August 2010 mit 57 Jahren und 4 Monaten. Dieses Ergebnis kann nicht Sinn und
Zweck der Altersentlastung für Volksschullehrkräfte entsprechen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.
September 2011 (VWBES.2011.61)