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Entscheid

VWBES.2011.94

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

8. September 2011Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige X. wurde 1989 in der Schweiz

geboren und absolvierte die gesamte obligatorische Schulzeit sowie das zehnte

Schuljahr hier. Die im Anschluss begonnene Spenglerlehre musste er abbrechen,

weil er in Untersuchungshaft sass. Ab August 2008 besuchte er eine

kaufmännische Schule, die er jedoch abbrach, da er eine Ausbildung als

Mechapraktiker ins Auge gefasst hatte. Er arbeitete kurzzeitig bei der Landi

und einer Reinigungsfirma, bevor er im September 2009 den Strafvollzug antrat.

Im Juli 2010 konnte er dort eine dreijährige Lehre als Maler beginnen. Mit

Verfügung des Departements des Innern wurde die Niederlassungsbewilligung von

X. widerrufen. Es wurde eine Wegweisung angeordnet und bestimmt, X. habe die

Schweiz nach seiner Haftentlassung zu verlassen. Begründet wurde die Wegweisung

von X. damit, dass er wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls,

versuchter räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Jahren verurteilt worden war. Gegen die Verfügung des Departements

liess X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht weist

die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 63 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)

kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich

seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, einerseits aus Gründen von

Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin oder der Ausländer

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder äussere Sicherheit gefährdet, anderseits wegen Art. 62 lit. b AuG, also

wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe orientierte sich der Gesetzgeber

an der früheren Praxis zur Ausweisung. Danach war eine Ausweisung

gerechtfertigt, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei

oder mehr Jahren verurteilt wurde (Botschaft des Bundesrates zum AuG, BBl 2002

3810). Nach BGE 135 II 377 ist nun klar, dass bereits eine Freiheitsstrafe von

mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG

gilt. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren

Dauer erlaubt also grundsätzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

die Wegweisung.

3.

a) Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im

Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn

Familienangehörige tangiert werden, ist bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten (BGE

2C_541/2009 vom 1. März 2010).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto

strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung

bzw. Wegweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der

Ausländer in die Schweiz eingereist ist, und welche Nachteile seiner Familie

drohen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein

ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»),

ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und

schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Entscheidend sind

immer die gesamten Umstände des Einzelfalls (BGE 122 II 433). Ausgangspunkt und

Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche

Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II

215).

Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch

schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung

des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind insbesondere die Art

und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter,

die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie

das Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten

ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die

Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen (Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG), Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63). (…)

6.

a) Der Beschwerdeführer räumt ein, seine wiederholte

Delinquenz über einen Zeitraum von zwei Monaten könne nicht beschönigt werden,

macht aber geltend, er sei nur einmal bzw. in einer kurzen Phase straffällig

geworden. In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen habe es sich immer um

Täter gehandelt, die wiederholt schwer delinquiert hätten bzw. nicht in der

Schweiz geboren und aufgewachsen seien.

b) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es in den

meisten vom Bundesgericht beurteilten Fällen um den Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen von Personen ging, die mehrfach straffällig

geworden (z.B. BGE 2A.662/2006; BGE 130 II 176) und/oder nicht in der Schweiz

geboren waren (z.B. BGE 2C_494/2007;2A.633/2006;2A.570/2004; BGE 129 II 215,

BGE 2A.96/2003). Gleichzeitig ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts

immer wieder festgehalten worden, unter Berücksichtigung aller entscheidenden

Umstände könne schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders

schwerwiegenden Straftat zum Widerruf führen. Der Widerruf erscheint gemäss

Bundesgericht aber insbesondere dann geboten, wenn eine sich zusehends

verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu

bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer

schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGE 2C_494/2007 vom 17. Dezember

2007;2A.570/2004 vom 19. Januar 2005;2A.633/2006 vom 26. Januar 2007).

c) Gegen den Beschwerdeführer ist zwar nur ein Strafurteil

ergangen, er hat aber innerhalb von knapp zwei Monaten insgesamt neunmal einen

bandenmässigen Raub – zweimal unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und einmal

verbunden mit einer räuberischen Erpressung – begangen. Weiter hat er sich

dreimal des bandenmässigen Diebstahls, einmal verbunden mit einer Freiheitsberaubung,

schuldig gemacht. Die ersten Taten mögen allenfalls noch eher spontan begangen

worden sein, doch gingen die Täter bald planmässig vor und die kriminelle

Energie nahm laufend zu. Es handelte sich (…) nicht um eine in einer

Ausnahmesituation leichtsinnig begangene Straftat. Der Beschwerdeführer und

seine Mittäter wurden zwar zwischen den einzelnen Taten nie gefasst und

bestraft und sind in diesem Sinne nie rückfällig geworden. Doch hätten sie

zweifellos nach jeder einzelnen Tat die Möglichkeit gehabt, auszusteigen. Stattdessen

haben sie planmässig immer schwerere Straftaten begangen und sind nicht davor

zurückgeschreckt, das Leben ihrer Opfer zu gefährden. Es kann daher von einer

sich zusehends verschlechternden Situation und immer schwereren Straftaten im

Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gesprochen werden. Ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung scheint damit im vorliegenden Fall geboten.

7.

Die gegenläufigen privaten Interessen des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind nachfolgend zu prüfen. Nur

sehr gewichtige Privatinteressen vermögen das grosse öffentliche Interesse am

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu überwiegen.

a) Zu den persönlichen Verhältnissen von X. und dem Grad

seiner beruflichen und sozialen Integration ist zu sagen, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und hier die obligatorische

Schulzeit und das zehnte Schuljahr absolviert hat. Die danach begonnene

Spenglerlehre konnte er nicht beenden, da er aufgrund seiner Straftaten im

Herbst 2007 in Untersuchungshaft sass. Nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft bis zum Strafantritt besuchte er eine kaufmännische Schule,

brach dies allerdings wieder ab, weil er eine Ausbildung als Mechapraktiker ins

Auge gefasst hatte. Er arbeitete in der Landi, kündigte dort und arbeitete bis

zum Antritt des Strafvollzugs am 14. September 2009 bei der Firma Y. Der

Beschwerdeführer kann weder eine abgeschlossene Lehre vorweisen, noch hat er jemals

längere Zeit im gleichen Betrieb gearbeitet. Mit der Malerlehre im Strafvollzug

hat X. nun nochmals Anlauf zu einer Berufsausbildung genommen.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wie auch

seine Freundin leben in der Schweiz. Er scheint eine enge Beziehung zu diesen

Personen zu haben.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, unter anderem mit

schweizerischen Kollegen und Bekannten zu verkehren. Diese bleiben aber

ungenannt, sodass die Behauptung nicht überprüfbar ist. Aus den Akten bekannt ist

hingegen, dass er sich vorwiegend in Kreisen seiner Landsleute bzw. von

ebenfalls türkischsprachigen Personen bewegte. Immer wieder betont der

Beschwerdeführer, wie wichtig die Familie für ihn sei. Die im Herbst 2007

begangenen Straftaten hat X. mit zumindest einem ebenfalls türkischsprachigen

Kollegen begangen und in den Rechtsschriften wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer

stark unter dem Einfluss seines straffälligen Cousins gestanden habe. Es kann

von einer durchschnittlichen, nicht aber von einer besonders guten Integration

ausgegangen werden.

b) Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Kultur

und Gepflogenheiten seines Heimatlands durch sein Elternhaus vermittelt worden

und somit nicht gänzlich unvertraut sind. X. macht zwar geltend, er beherrsche

die türkische Sprache nicht und habe keinerlei Beziehung zur Türkei. In den

Akten befinden sich jedoch Hinweise, die einen anderen Eindruck vermitteln: Auf

dem Schlussrapport der Kantonspolizei vom 2. Februar 2008 wird bei X. als Muttersprache

«Turc, s‘exprime en allemand» aufgeführt. Ebenso nennt der mit den Anstalten

Witzwil abgeschlossene Lehrvertrag vom 16. Juni 2010 als Muttersprache

Türkisch. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Eltern des

Beschwerdeführers, die beide aus der Türkei stammen, mit ihren Kindern zu Hause

Türkisch und nicht Deutsch, das für sie beide eine Fremdsprache war/ist,

gesprochen haben bzw. sprechen. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2009 an die

Abteilung Ausländerfragen hat der Beschwerdeführer selber erklärt, er spreche

mit seinen Eltern «gebrochen Türkisch». Schliesslich wird auch in der Bestätigung

von Z. erwähnt, sein kultureller Hintergrund habe dem Beschwerdeführer eine

Welt geboten, die im Gegensatz zu der des Alltags gestanden habe. Aufgrund

dieser Indizien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische

Kultur über seine Eltern kennt, er die Sprache zumindest mündlich gut

beherrscht und er sich in der Türkei problemlos verständigen kann. Zudem

scheint auch der Kontakt zu seinen noch dort lebenden Verwandten nicht so

schlecht zu sein wie er glauben machen möchte. Gemäss Aktennotiz der Kanzlei

Ausländerfragen vom 26. Juni 2009 hat der Onkel des Beschwerdeführers am selben

Tag angerufen und um Rückruf gebeten, da der Beschwerdeführer im September 2009

ins Gefängnis gehen müsse und vorher noch seine Familie in der Türkei besuchen

wolle. In seiner Stellungnahme an die Abteilung Ausländerfragen vom 8. Juli

2009.

hat der Beschwerdeführer festgehalten, er sei zuletzt im Mai 2008 in der

Türkei gewesen, wo er in Antalya Badeferien gemacht habe. In Antalya wohnt –

ebenfalls gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juli

2009.

– sein Onkel O. Damit liegen klare Indizien dafür vor, dass der

Beschwerdeführer durchaus Kontakt mit den in der Türkei lebenden

Familienmitgliedern hat und diese vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe auch

ab und zu besuchte.

c) Durch die in der Schweiz erworbenen handwerklichen

Erfahrungen in der abgebrochenen Lehre sowie in verschiedenen Betrieben und die

Lehre als Maler, die er im Strafvollzug absolvieren kann, sollte er sich in der

Heimat auch ohne türkischen Schulabschluss beruflich eingliedern können.

d) Als Resultat kann festgehalten werden, dass beim

Beschwerdeführer weder besonders günstige persönliche Verhältnisse noch ein hoher

Integrationsgrad vorliegen und ihm die Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Es

mag zutreffen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland den Beschwerdeführer hart

treffen wird. Diese Folge ist jedoch seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben

und deshalb hinzunehmen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2011

(VWBES.2011.94)