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Entscheid

VWBES.2012.100

Opferhilfe

30. Mai 2012Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im August 2003 wurde X. von ihrem damaligen

Freund, mit dem sie zusammen in Y. wohnte, während Stunden misshandelt, was zu

einer Intervention durch die Polizei führte. Der Notfallarzt veranlasste eine

fürsorgerische Freiheitsentziehung. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame

Wohnung setzte ihr ehemaliger Freund die Misshandlungen fort, versuchte zudem,

X. von der Umwelt zu isolieren und schloss sie in der Wohnung ein. Im März 2004

konnte sie sich befreien und gelangte in die Kantonale Psychiatrische Klinik.

Am 22. Juli 2010 stellte X. beim Amt für soziale Sicherheit einen vorsorglichen

Antrag auf Gewährung von Opferhilfe.

Am 19. August 2010 erstattete X. gegen ihren

damaligen Freund eine Strafanzeige wegen versuchten Mordes, versuchter Tötung,

schwerer und einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, qualifizierter

Freiheitsberaubung, Nötigung und Drohung. Sie behielt sich die Geltendmachung

von Zivilansprüchen vor. X. stellte am 19. August 2010 zudem ein Gesuch um

Entschädigung und Genugtuung. Am 23. August 2011 schlossen X. und ihr

ehemaliger Freund bei der Staatsanwaltschaft einen Vergleich. Danach ist sich

der Täter bewusst, sich nicht korrekt verhalten zu haben und entschuldigt sich

insbesondere für die Vorkommnisse vom August 2003 bis März 2004. Er

verpflichtet sich im Vergleich, sich therapieren zu lassen und unterzieht sich

freiwillig der Bewährungshilfe. Gemäss dem Vergleich verspricht er, das Opfer

und dessen Familie in Ruhe zu lassen; ebenso wenig tritt das Opfer mit dem

Täter und dessen Familie in Kontakt. Nach Ziff. 6 des Vergleichs verzichtet das

Opfer wegen der angespannten finanziellen Lage des Täters auf die

Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Opfer erklärt ausserdem

sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung. Bezüglich der nicht

rechtsgenüglich nachgewiesenen und verjährten Tatbestände erfolgte eine Einstellungsverfügung

und zum Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung eine

Verfahrenseinstellung gemäss Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

In ihrem Schreiben vom 26. August 2011 an das

Amt für soziale Sicherheit teilte X. den Abschluss des Vergleichs mit. Sie

führte aus, dass im Vergleich wegen der prekären finanziellen Situation ihres

ehemaligen Freunds auf Schadenersatz und Genugtuung verzichtet worden sei und

forderte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Am 6. März 2012

verfügte das Departement des Innern unter anderem, dass X. keine Genugtuung

ausgerichtet wird. Gegen diese Verfügung des Departements des Innern reichte X.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 48 des am 1. Januar 2009 in

Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von

Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) gilt das bisherige Recht für

Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes verübt worden sind. Da die Straftaten zwischen August 2003

und März 2004 verübt wurden, gelangt das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991

(aOHG) zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG

geworden und daher grundsätzlich berechtigt, die im Opferhilfegesetz

vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Dazu gehört insbesondere finanzielle

Opferhilfe in Form einer Entschädigung und einer Genugtuung (Art. 11 ff. aOHG).

(…)

4.

a) Die Beschwerdeführerin schloss am 23.

August 2011 in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts mit ihrem ehemaligen Partner

gestützt auf Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und

Art. 316 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

einen Vergleich. Nach Art. 53 StGB, der unter der Marginale «Wiedergutmachung»

steht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer

Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden

gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm

bewirkte Unglück auszugleichen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte

Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des

Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

b) Im vorliegenden Fall bejahte die

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 29.

August 2011, dass die Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt sind.

Gemäss Ziffer 6 des Vergleichs verzichtet die

Beschwerdeführerin gegenüber ihrem ehemaligen Freund aufgrund der angespannten

finanziellen Situation auf die Geltendmachung eines Schadenersatzes und einer

Genugtuung.

5.

a) Der Sinn der finanziellen Opferhilfe

besteht darin, in den Fällen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter

keine Leistungen erbringt, diese auszurichten. Dabei haftet der Staat nicht aus

seiner eigenen Verantwortlichkeit, sondern ihn kann nur eine Pflicht zur

Schadensübernahme treffen. Aus diesem Grund setzt der Anspruch auf opferrechtliche

Entschädigung und Genugtuung den Bestand von Zivilforderungen gemäss Art. 41

ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) voraus. Die finanzielle Opferhilfe deckt

keine über die Ansprüche gegen den Täter hinausgehende Schäden ab (BGE 133 II

361).

b) Aus der Zielsetzung des Opferhilfegesetzes

folgt der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe. Nach diesem Grundsatz

wird finanzielle Opferhilfe nur dann gewährt, wenn der Straftäter oder eine

andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende

Leistung erbringt (Art. 14 Abs. 1 aOHG).

c) Im vorliegenden Fall schloss die

Beschwerdeführerin am 23. August 2011 mit dem Schädiger einen Vergleich, der

unter anderem ihre zivilrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand hatte. Der

Vergleich ist ein Vertrag über eine streitige oder ungewisse Forderung,

bestehend in einem Erlass seitens des Gläubigers und in der Zusicherung einer

Gegenleistung seitens des Schuldners (BGE 130 III 49). Die Beschwerdeführerin

verzichtete im Vergleich vom 23. August 2011 explizit auf die Geltendmachung

von Schadenersatz und Genugtuung. Als Gegenleistung erhielt sie unter anderem

eine Entschuldigung und die Verpflichtung zu einem Kontaktverbot seitens ihres

damaligen Freunds. Infolge des Abschlusses des Vergleichs hat die Beschwerdeführerin

keine zivilrechtlichen Forderungen mehr gegenüber ihrem ehemaligen Freund.

d) Opferhilferechtliche Ansprüche auf

Entschädigung und Genugtuung setzen zivilrechtliche Ansprüche gegen den

Schädiger voraus. Der Staat leistet opferhilferechtliche Entschädigung und

Genugtuung anstelle des primär haftpflichtigen Straftäters. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen folglich im Umfang des Verzichts auf

die Zivilansprüche gegen den Schädiger auch opferhilferechtliche Ansprüche

verneint werden (BGE 1C_256/2009). Im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid

wurde sogar das Gesuch des um Opferhilfe Ersuchenden auf unentgeltliche

Rechtshilfe wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen. Andernfalls

müsste das Gemeinwesen leisten ohne auf den Straftäter Rückgriff nehmen zu

können.

Im Urteil 1C_210/2010 führte das Bundesgericht

sogar aus, dass derjenige, der als Opfer auf Leistungen – im beurteilten Fall

gegenüber einer regressverpflichteten Versicherung – durch einen Vergleich

verzichtet, diese aber als Opferhilfe gegenüber dem Kanton geltend macht, sich

diesem gegenüber illoyal verhält und rechtsmissbräuchlich handelt; er verstosse

zudem auch gegen das für Private im Verkehr mit dem Staat geltende Gebot des

Handelns nach Treu und Glauben, was keinen Rechtsschutz finde.

6.

Die Beschwerdeführerin führte unter Art. 3

ihrer Beschwerdeschrift aus, dass der Verzicht auf die Geltendmachung der

Adhäsionsansprüche keine Auswirkungen auf den Bestand der opferrechtlichen

Ansprüche habe.

Bei ihrer Argumentation übersieht sie, dass

sie auf ihre allfälligen Zivilforderungen verzichtete und es nach dem im

Vergleich vereinbarten Verzicht irrelevant ist, welches Verfahren sie hätte

einschlagen sollen, um allenfalls gemäss dem Opferhilfegesetz entschädigt werden

zu können.

7.

Zusammenfassend sei deshalb festgehalten,

dass die Ansprüche auf opferhilferechtliche Genugtuung abgewiesen werden, weil

die Beschwerdeführerin vergleichsweise auf ihre Zivilforderungen verzichtet

hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2012

(VWBES.2012.100)