VWBES.2012.100
Opferhilfe
30. Mai 2012Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 30
Art. 14 Abs. 1 aOHG. Subsidiarität der Opferhilfe. Die finanzielle Opferhilfe richtet
Leistungen aus, wenn der an sich haftpflichtige Straftäter nicht bezahlen kann.
Opferhilferechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung setzen
zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger voraus. Im Umfang des Verzichts
auf die Zivilansprüche gegen den Schädiger müssen auch opferhilferechtliche
Ansprüche verneint werden. Wer als Opfer vergleichsweise auf Leistungen
verzichtet, diese aber als Opferhilfe gegenüber dem Kanton geltend macht,
handelt rechtsmissbräuchlich.
Sachverhalt
Im August 2003 wurde X. von ihrem damaligen
Freund, mit dem sie zusammen in Y. wohnte, während Stunden misshandelt, was zu
einer Intervention durch die Polizei führte. Der Notfallarzt veranlasste eine
fürsorgerische Freiheitsentziehung. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame
Wohnung setzte ihr ehemaliger Freund die Misshandlungen fort, versuchte zudem,
X. von der Umwelt zu isolieren und schloss sie in der Wohnung ein. Im März 2004
konnte sie sich befreien und gelangte in die Kantonale Psychiatrische Klinik.
Am 22. Juli 2010 stellte X. beim Amt für soziale Sicherheit einen vorsorglichen
Antrag auf Gewährung von Opferhilfe.
Am 19. August 2010 erstattete X. gegen ihren
damaligen Freund eine Strafanzeige wegen versuchten Mordes, versuchter Tötung,
schwerer und einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, qualifizierter
Freiheitsberaubung, Nötigung und Drohung. Sie behielt sich die Geltendmachung
von Zivilansprüchen vor. X. stellte am 19. August 2010 zudem ein Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung. Am 23. August 2011 schlossen X. und ihr
ehemaliger Freund bei der Staatsanwaltschaft einen Vergleich. Danach ist sich
der Täter bewusst, sich nicht korrekt verhalten zu haben und entschuldigt sich
insbesondere für die Vorkommnisse vom August 2003 bis März 2004. Er
verpflichtet sich im Vergleich, sich therapieren zu lassen und unterzieht sich
freiwillig der Bewährungshilfe. Gemäss dem Vergleich verspricht er, das Opfer
und dessen Familie in Ruhe zu lassen; ebenso wenig tritt das Opfer mit dem
Täter und dessen Familie in Kontakt. Nach Ziff. 6 des Vergleichs verzichtet das
Opfer wegen der angespannten finanziellen Lage des Täters auf die
Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Opfer erklärt ausserdem
sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung. Bezüglich der nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen und verjährten Tatbestände erfolgte eine Einstellungsverfügung
und zum Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung eine
Verfahrenseinstellung gemäss Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
In ihrem Schreiben vom 26. August 2011 an das
Amt für soziale Sicherheit teilte X. den Abschluss des Vergleichs mit. Sie
führte aus, dass im Vergleich wegen der prekären finanziellen Situation ihres
ehemaligen Freunds auf Schadenersatz und Genugtuung verzichtet worden sei und
forderte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Am 6. März 2012
verfügte das Departement des Innern unter anderem, dass X. keine Genugtuung
ausgerichtet wird. Gegen diese Verfügung des Departements des Innern reichte X.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 48 des am 1. Januar 2009 in
Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) gilt das bisherige Recht für
Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes verübt worden sind. Da die Straftaten zwischen August 2003
und März 2004 verübt wurden, gelangt das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991
(aOHG) zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG
geworden und daher grundsätzlich berechtigt, die im Opferhilfegesetz
vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Dazu gehört insbesondere finanzielle
Opferhilfe in Form einer Entschädigung und einer Genugtuung (Art. 11 ff. aOHG).
(…)
4.
a) Die Beschwerdeführerin schloss am 23.
August 2011 in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts mit ihrem ehemaligen Partner
gestützt auf Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und
Art. 316 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
einen Vergleich. Nach Art. 53 StGB, der unter der Marginale «Wiedergutmachung»
steht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer
Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden
gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm
bewirkte Unglück auszugleichen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte
Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des
Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
b) Im vorliegenden Fall bejahte die
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 29.
August 2011, dass die Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt sind.
Gemäss Ziffer 6 des Vergleichs verzichtet die
Beschwerdeführerin gegenüber ihrem ehemaligen Freund aufgrund der angespannten
finanziellen Situation auf die Geltendmachung eines Schadenersatzes und einer
Genugtuung.
5.
a) Der Sinn der finanziellen Opferhilfe
besteht darin, in den Fällen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter
keine Leistungen erbringt, diese auszurichten. Dabei haftet der Staat nicht aus
seiner eigenen Verantwortlichkeit, sondern ihn kann nur eine Pflicht zur
Schadensübernahme treffen. Aus diesem Grund setzt der Anspruch auf opferrechtliche
Entschädigung und Genugtuung den Bestand von Zivilforderungen gemäss Art. 41
ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) voraus. Die finanzielle Opferhilfe deckt
keine über die Ansprüche gegen den Täter hinausgehende Schäden ab (BGE 133 II
361).
b) Aus der Zielsetzung des Opferhilfegesetzes
folgt der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe. Nach diesem Grundsatz
wird finanzielle Opferhilfe nur dann gewährt, wenn der Straftäter oder eine
andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende
Leistung erbringt (Art. 14 Abs. 1 aOHG).
c) Im vorliegenden Fall schloss die
Beschwerdeführerin am 23. August 2011 mit dem Schädiger einen Vergleich, der
unter anderem ihre zivilrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand hatte. Der
Vergleich ist ein Vertrag über eine streitige oder ungewisse Forderung,
bestehend in einem Erlass seitens des Gläubigers und in der Zusicherung einer
Gegenleistung seitens des Schuldners (BGE 130 III 49). Die Beschwerdeführerin
verzichtete im Vergleich vom 23. August 2011 explizit auf die Geltendmachung
von Schadenersatz und Genugtuung. Als Gegenleistung erhielt sie unter anderem
eine Entschuldigung und die Verpflichtung zu einem Kontaktverbot seitens ihres
damaligen Freunds. Infolge des Abschlusses des Vergleichs hat die Beschwerdeführerin
keine zivilrechtlichen Forderungen mehr gegenüber ihrem ehemaligen Freund.
d) Opferhilferechtliche Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung setzen zivilrechtliche Ansprüche gegen den
Schädiger voraus. Der Staat leistet opferhilferechtliche Entschädigung und
Genugtuung anstelle des primär haftpflichtigen Straftäters. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen folglich im Umfang des Verzichts auf
die Zivilansprüche gegen den Schädiger auch opferhilferechtliche Ansprüche
verneint werden (BGE 1C_256/2009). Im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid
wurde sogar das Gesuch des um Opferhilfe Ersuchenden auf unentgeltliche
Rechtshilfe wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen. Andernfalls
müsste das Gemeinwesen leisten ohne auf den Straftäter Rückgriff nehmen zu
können.
Im Urteil 1C_210/2010 führte das Bundesgericht
sogar aus, dass derjenige, der als Opfer auf Leistungen – im beurteilten Fall
gegenüber einer regressverpflichteten Versicherung – durch einen Vergleich
verzichtet, diese aber als Opferhilfe gegenüber dem Kanton geltend macht, sich
diesem gegenüber illoyal verhält und rechtsmissbräuchlich handelt; er verstosse
zudem auch gegen das für Private im Verkehr mit dem Staat geltende Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben, was keinen Rechtsschutz finde.
6.
Die Beschwerdeführerin führte unter Art. 3
ihrer Beschwerdeschrift aus, dass der Verzicht auf die Geltendmachung der
Adhäsionsansprüche keine Auswirkungen auf den Bestand der opferrechtlichen
Ansprüche habe.
Bei ihrer Argumentation übersieht sie, dass
sie auf ihre allfälligen Zivilforderungen verzichtete und es nach dem im
Vergleich vereinbarten Verzicht irrelevant ist, welches Verfahren sie hätte
einschlagen sollen, um allenfalls gemäss dem Opferhilfegesetz entschädigt werden
zu können.
7.
Zusammenfassend sei deshalb festgehalten,
dass die Ansprüche auf opferhilferechtliche Genugtuung abgewiesen werden, weil
die Beschwerdeführerin vergleichsweise auf ihre Zivilforderungen verzichtet
hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2012
(VWBES.2012.100)