VWBES.2012.15
Brandschutztechnische Auflagen
28. September 2012Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 25
§ 40 GVV. Die
Bewilligung der Gebäudeversicherung ist für gewisse Bauten Voraussetzung zur
Erteilung einer Baubewilligung (E. 1).
§ 5 GVG. Es ist
zulässig, besondere verwaltungsinterne Kommissionen als Beschwerde- oder
Rekursinstanz vorzusehen, die über keine justizmässige Unabhängigkeit verfügen,
solange der Weiterzug des Entscheids an eine verwaltungsunabhängige,
gerichtliche Instanz möglich ist (E. 3).
§ 50 Abs. 1 GVV, Brandschutznorm der
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Die
Installation einer Sicherheitsbeleuchtung ist in einer Einstellhalle dann nicht
erforderlich, wenn auch ohne eine solche ein sicheres Begehen von Räumen und
Fluchtwegen ermöglicht wird und ein leichtes Auffinden der Ausgänge
gewährleistet ist. Das Anbringen von sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen
ist soweit erforderlich, dass eine gefahrlose Begehung der Räume und Fluchtwege
ermöglicht wird und auf kürzestem Weg ein Ausgang erreicht werden kann (E. 6).
Sachverhalt
Nach der Anmeldung einer
Mehrfamilienhaus-Neubaute zur obligatorischen Bauversicherung verfügte die
Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) unter anderem Folgendes:
«34. Ausgänge und Fluchtwege in der
Autoeinstellhalle sind bis ins Freie mit sicherheitsbeleuchteten
Rettungszeichen zu kennzeichnen (Piktogramme gemäss EN-Norm; Grösse gemäss
Sichtdistanz, jedoch mindestens 150 x 300 mm). Die Beleuchtung der
Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend
sind.
35. In der Autoeinstellhalle (Bereich
Fahrbahn) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Die
Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall unverzüglich einschalten.
36. Die Betriebsbereitschaft von
Sicherheitsbeleuchtungen ist zweimal jährlich zu kontrollieren. Bei
Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle. Über die
Instandhaltung ist ein Kontrollbuch zu führen.»
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
der Bauherrschaft wies die Verwaltungskommission der SGV vollumfänglich ab,
worauf der Entscheid mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen wurde.
Das Verwaltungsgericht führte in der fraglichen Parkgarage einen
Delegationsaugenschein mit Befragung eines Brandschutzexperten der SGV und der
Parteien sowie mit Lichtmessungen durch. Das Verwaltungsgericht heisst die
Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintritt, hebt Ziffer 35 auf und
ändert Ziffer 34 wie folgt:
«34. Ausgänge und Fluchtwege aus der
Autoeinstellhalle sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu
kennzeichnen (Piktogramme gemäss EN-Norm; Grösse gemäss Sichtdistanz, jedoch
mindestens 150 x 300 mm). Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd
eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind.»
Erwägungen
1.
Gemäss § 40 Abs. 1 lit. f Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) erteilt die Gebäudeversicherung
die Bewilligung für Parkhäuser und Einstellhallen über 150 m2, falls
die Brandverhütungsvorschriften eingehalten sind. Laut Absatz 2 stellen das
kantonale Arbeitsinspektorat, das Bau- und Justizdepartement, das Amt für
Umwelt sowie die zuständigen Gemeindebehörden der Gebäudeversicherung Baugesuche
betreffend Bauten gemäss Absatz 1 zu. Die Bewilligung der Gebäudeversicherung
ist eine Voraussetzung der Baubewilligung. Gegen die Auflagen der
Gebäudeversicherung kann der Bauherr innert zehn Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde an die Verwaltungskommission erheben (vgl. Abs. 3). Für
die übrigen Bauten kann die Gebäudeversicherung die Brandschutzmassnahmen beim
Abschluss der Bauversicherung festlegen (vgl. Abs. 4).
Daraus ergibt sich, dass die
Brandschutzauflagen der SGV bezüglich der Einstellhalle bereits Voraussetzung
zur Erteilung der Baubewilligung waren und bereits damals hätten verbindlich
festgelegt bzw. per Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung hätten erlassen werden
sollen. Da aber die SGV der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Oktober
2009.
mitteilte, dass die Brandschutzauflagen erst beim Abschluss der
obligatorischen Bauversicherung in Form einer beschwerdefähigen Verfügung
eröffnet würden und die Beschwerdeführerin sich auf diese Auskunft verlassen
durfte und musste, bzw. ihr daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie die
Brandschutzvorschriften nicht schon damals angefochten hat, ist die Verfügung
der SGV vom 10. Januar 2011 für das vorliegende Beschwerdeverfahren
massgebend. (…)
3.1
Zur Sache lässt die Beschwerdeführerin als
erstes vorbringen, es könne nicht angehen, dass der Direktor und die Juristin
und Vizedirektorin der verfügenden Behörde im Rahmen des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bei der nächsthöheren Instanz die
Verfahrensleitung wahrnehmen und mit beratender Stimme auf den Entscheid
Einfluss nehmen würden.
3.2
Gemäss § 6 Abs. 1
Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) obliegt dem Direktor die
Geschäftsführung. Er vertritt die Gebäudeversicherung und trifft Verfügungen
nach diesem Gesetz und dem Geschäftsreglement oder nach Anordnung der
Verwaltungskommission. Die Unterschriftenberechtigung wird durch die
Verwaltungskommission geregelt. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat
der Direktor die Stellungnahme der Verwaltungskommission einzuholen. Laut § 5
Abs. 4 GVG nimmt der Direktor an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit
beratender Stimme teil und ist für die Protokollierung der Verhandlungen
besorgt. Er hat das Recht, Anträge zu stellen.
3.3
Somit stützt sich das Handeln der
Direktion der SGV im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auf eine gesetzliche
Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden
Unabhängigkeit verfassungswidrig sei. Sie verkennt dabei, dass lediglich die
Justizbehörden völlig unabhängig sein müssen. Es ist zulässig, durch die
Gesetzgebung, insbesondere durch Spezialgesetze, besondere verwaltungsinterne
Kommissionen als Beschwerde- oder Rekursinstanz vorzusehen (vgl. Ulrich Häfelin
/ Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen
2010, Rz 1752). Der Vorteil der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege
besteht in der Möglichkeit der umfassenden Rechts- und Ermessenskontrolle durch
die urteilende Behörde. Die Verwaltungsbehörden verfügen über das für eine
umfassende Beurteilung erforderliche Fachwissen und die Vollzugserfahrung. Sie
sind besser geeignet als die Justizbehörden, mit den am Verfahren Beteiligten
einvernehmliche Lösungen zu suchen und damit das Verfahren zu einem raschen
Abschluss zu bringen. Zudem erhält die übergeordnete Behörde Kenntnis von
allfälligen Mängeln der Praxis oder der angewendeten Rechtsnormen und kann
Korrekturen vornehmen. Als Nachteil der
verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege erscheint die Möglichkeit der
Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Entscheids, da die
verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen über keine justizmässige Unabhängigkeit
verfügen. Die Ergänzung der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege durch
die verwaltungsunabhängige, gerichtliche Verwaltungsrechtspflege ist daher von
grosser Bedeutung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1738 f.). Manche
Kantone sehen für diese Problematik in ihren Verfahrensgesetzen die Möglichkeit
eines Sprungrekurses direkt an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz vor. Im
Kanton Solothurn ist lediglich im Bereich des Baurechts sinngemäss die
Möglichkeit der Sprungbeschwerde an die übernächste Instanz vorgesehen, nämlich
wenn der Staat als Partei auftritt (vgl. § 2 Abs. 4 Kantonale Bauverordnung
[KBV, BGS 711.61]). In den übrigen Bereichen besteht keine entsprechende
Regelung und deshalb kein Recht, direkt an die übernächste Instanz zu gelangen.
3.4
Da der Beschwerdeführerin vorliegend die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht, und es sich nicht um ein
baurechtliches Verfahren handelt, in welchem der Staat als Partei auftritt, ist
am verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren der SGV bezüglich der Mitwirkung der
Direktion im Beschwerdeverfahren nichts auszusetzen. (…)
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass
keine genügende gesetzliche Grundlage für die gemachten Auflagen bestehe und
das Recht falsch angewendet worden sei.
6.1
Gemäss § 59 GVG sind die Baubehörde und
die Gebäudeversicherung mit dem Vollzug der Brandverhütungsvorschriften
betraut. Die Oberaufsicht über das gesamte Brandverhütungswesen übt der
Regierungsrat aus. Nach § 93 GVG erlässt der Regierungsrat eine
Vollzugsverordnung. Laut § 38 GVV ist die Aufsicht über das
Brandverhütungswesen Sache der Gebäudeversicherung. Sie trifft zum Schutze von
Personen und Sachen alle Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von
Brandausbrüchen und Explosionen nötig sind. Zur Brandverhütung gehören laut
§ 39 lit. a GVV unter anderem die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei
Bauten und Anlagen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von
feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie bei lufttechnischen
Anlagen. Sind die Brandschutzvorschriften eingehalten, erteilt die
Gebäudeversicherung laut § 40 Abs. 1 lit. f GVV unter anderem die Bewilligung
für Parkhäuser und Einstellhallen über 150 m2.
Die fragliche Einstellhalle hat eine
Grundfläche von ca. 850 m2, weshalb die Gebäudeversicherung
zuständig ist, für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zu sorgen.
6.2
Nach § 61 GVG sind Gebäude so zu stellen
und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche, Explosionen, Elektrizitäts-
und Elementarschäden möglichst gesichert sind. Der Regierungsrat erlässt dem
Stand der Technik angepasste Vorschriften über die Brandverhütung. Er kann
Richtlinien allgemein anerkannter Fachinstanzen ganz oder teilweise als
verbindlich erklären.
Gemäss § 50 Abs. 1 GVV gelten in Vollzug des
Beschlusses des Interkantonalen Organs technischer Handelshemmnisse (IOTH) vom
10.
Juni 2004 betreffend Brandschutzvorschriften unter anderem die
Brandschutznorm (vgl. lit. a) und die Brandschutzrichtlinien «Kennzeichnung von
Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» (vgl. lit. h,
im Folgenden «Richtlinie» genannt) der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die
Brandschutzvorschriften der VKF nach der Verbindlicherklärung des Beschlusses
des IOTH ab dem 1. Januar 2005 als interkantonales Recht in den Kantonen
unmittelbar anwendbar sind, ohne dass eine Eingliederung in das kantonale Recht
erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2010 E. 2.1).
6.3
Soweit in den Brandschutzvorschriften
Anforderungen aufgrund der Nutzung oder Geschosszahl festgelegt werden, gelten
laut Art. 12 lit. d der Brandschutznorm als Parkhäuser und Einstellräume
für Motorfahrzeuge solche mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2.
Die Vorschriften sind somit auf die Einstellhalle im vorliegenden Fall
anwendbar, welche eine Fläche von ca. 850 m2 aufweist.
6.4
Die Brandschutzvorschriften bezwecken laut
Art. 1 Abs. 1 der Brandschutznorm den Schutz von Personen, Tieren und Sachen
vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Nach Art. 9 lit.
a der Brandschutznorm sind Bauten und Anlagen so zu stellen, zu betreiben und
instand zu halten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet
ist.
Nach Art. 37 Abs. 2 der Brandschutznorm gilt
als Fluchtweg der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer
beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu
gelangen und der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer
beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Je nach Personenbelegung,
Geschosszahl, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder
Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer
Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein
sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes
Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
Nach Ziffer 4.1 der Richtlinie sind Bauten,
Anlagen oder Brandabschnitte je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage,
Ausdehnung und Nutzung mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von
Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und
Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten. Unter Ziffer 4.2 zählt die
Richtlinie Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten auf. Ziffer
4.2.2
trägt den Titel «Beherbergungsbetriebe, Parkhäuser und Einstellhallen
ohne Tageslicht» und bestimmt, dass Ausgänge und Fluchtwege mit
sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen sind und in Fluchtwegen
eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren ist. Eine Bestimmung für
«Parkhäuser und Einstellhallen mit Tageslicht» gibt es nicht. Für unterirdische
Durchgänge sieht Ziffer 4.2.4 vor, dass Ausgänge und Fluchtwege mit
Rettungszeichen zu kennzeichnen sind. Nach Ziffer 2.1 der Richtlinie gelten als
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen unbeleuchtete, nachleuchtende,
beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen, die Ausgänge und Wege für
jedermann als solche erkennbar machen. Eine Beleuchtung gilt laut Ziffer 2.2
der Richtlinie als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine
Sicherheitsstromversorgung angeschlossen und ortsfest installiert ist. Die
Sicherheitsstromversorgung muss laut Ziffer 2.3 der Richtlinie bei einer
Störung der allgemeinen Stromversorgung jederzeit wirksam sein und die
erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten. Die Richtlinie enthält einen
Anhang und erklärt explizit, dass Ausführungen und Zeichnungen im Anhang
einzelne Richtlinienbestimmungen erklären, ohne selbst Eigenständigkeit oder
zusätzlich Vorschriftsstatus beanspruchen zu können. Gemäss dem Anhang zu
Ziffer 2.2 besteht das Ziel einer Sicherheitsbeleuchtung darin, Personen ein
gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen, indem für ausreichende
Sehbedingungen oder Orientierung auf Flucht- und Rettungswegen und in
speziellen Flächen / Gebieten gesorgt wird und sichergestellt wird, dass
Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und benutzt
werden können. Zu Ziffer 4.2 enthält der Anhang eine Tabelle, gemäss welcher
für Parkhäuser und Einstellhallen ohne Tageslicht sicherheitsbeleuchtete
Rettungszeichen erforderlich sind, sowie eine Sicherheitsbeleuchtung für
Fluchtwege. Für Fluchtwege in Räumen wird eine Sicherheitsbeleuchtung jedoch
nur empfohlen. Gemäss Abs. 6 zu Ziffer 12.1 der Brandschutzarbeitshilfe der VKF
für Wohnbauten, welche nicht rechtlich verbindlich ist, sind in Einstellräumen
ohne Tageslicht Ausgänge und Fluchtwege mit sicherheitsbeleuchteten
Rettungszeichen zu kennzeichnen. In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung
zu installieren.
6.5
In der Folge wird nun zu prüfen sein, ob
die Anordnungen der Ziffern 34 bis 36 der angefochtenen Verfügung rechtmässig
sind. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einstellhalle und teilweise auf dem
Fluchtweg bereits die verlangten Rettungszeichen angebracht hat, ist einzig
noch streitig, ob die Fluchtwege bis ins Freie mit Rettungszeichen zu versehen
seien und eine Sicherheitsbeleuchtung in der Einstellhalle und auf den
Fluchtwegen bis ins Freie zu installieren sei, sowie ob eine periodische
Überprüfung deren Betriebsbereitschaft notwendig sei.
6.5.1
Handelt es sich beim fraglichen Raum um
ein Parkhaus oder einen Einstellraum «ohne Tageslicht», so ist nach den oben
erwähnten Regelungen klar, dass die in der Verfügung verlangten,
sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen auf dem gesamten Fluchtweg zu
installieren sind. Fraglich ist dabei jedoch bereits, ob in der Einstellhalle
eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren ist. Gemäss dem Anhang zur
Richtlinie und der Arbeitshilfe (welche zwar keine eigenständige
Rechtsverbindlichkeit besitzen, jedoch für die Auslegung der verbindlichen Normen
heranzuziehen sind) ist nämlich die Sicherheitsbeleuchtung nur für die
Fluchtwege erforderlich, für die Fluchtwege in Räumen jedoch nur empfohlen.
Beim am 17. September 2012 in der
fraglichen Einstellhalle durchgeführten Delegationsaugenschein konnte sich das
Verwaltungsgericht davon überzeugen, dass es sich bei der fraglichen
Einstellhalle eindeutig nicht um eine Einstellhalle «ohne Tageslicht» handelt.
Von jedem beliebigen Standpunkt aus war es mühelos möglich, sich auch ohne
künstliche Beleuchtung in diesem Raum zu orientieren und sofort einen der
Ausgänge zu finden. Durch die gross dimensionierten Lichtschächte und das
lichtdurchlässige Eingangstor fiel genügend Licht in die Halle, so dass nicht
von einem Parkhaus ohne Tageslicht gesprochen werden kann.
6.5.2
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die
Rettungszeichen und die Sicherheitsbeleuchtung nun in jedem Fall verzichtet
werden kann. Ziffer 4.2 der Richtlinie bezieht sich nur auf «bestimmte
Nutzungen und Gebäudearten» und enthält somit offenbar eine beispielhafte,
nicht abschliessende Aufzählung. Massgeblich ist jedoch was die Brandschutznorm
und die Richtlinie grundsätzlich vorschreiben, nämlich dass die Sicherheit von
Personen gewährleistet werden muss. Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage,
Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind
Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer
Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein
sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes
Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
Somit kommt es darauf an, ob ein sicheres
Begehen von Räumen und Fluchtwegen in der zur Diskussion stehenden
Einstellhalle auch ohne die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung und der Anbringung
von weiteren Rettungszeichen bis ins Freie möglich ist. Bezüglich der
verlangten Sicherheitsbeleuchtung in der Einstellhalle ist dies klar zu
bejahen. Wie bereits erwähnt, ist bei Tag eine mühelose Orientierung in der
Einstellhalle möglich, da durch die grossen Lichtschächte und das
lichtdurchlässige Eingangstor genügend Licht in den Raum fällt. Zudem hat die
Beschwerdeführerin in der Einstellhalle jeden Ausgang mit einem
sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet, so dass die Ausgänge
auch in völliger Dunkelheit, also nachts erkennbar sein werden. Hinzu kommt,
dass es sich nicht um ein öffentliches Parkhaus handelt, sondern um eine
Einstellhalle, in welcher die Anwohner ihre Fahrzeuge auf fest zugeordneten
Parkplätzen parkieren. Diese kennen die Räumlichkeiten, weshalb davon
ausgegangen werden darf, dass diese auch in einer Notsituation einen der
Ausgänge innert kürzester Zeit finden und flüchten könnten. Die
Besucherparkplätze für die drei Liegenschaften befinden sich draussen, weshalb
sich nur in wenigen Fällen ortsfremde Personen in dieser Einstellhalle
aufhalten werden. Doch wird es auch diesen aufgrund des Lichteinfalls und der
Kennzeichnung der Notausgänge möglich sein, den Raum innert kürzester Zeit
sicher zu verlassen. Die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung in der
Einstellhalle ist deshalb nicht notwendig, weshalb die von der SGV
herangezogene Ziffer 3.2.4 der Richtlinie, wonach die Beleuchtungsstärke der
Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen auch nach 60 Minuten Brenndauer stets 1
Lux betragen muss, nicht herangezogen werden kann. Die Beschwerde ist in Bezug
auf Ziffer 35 gutzuheissen.
6.5.3
Offen bleibt noch, ob der Fluchtweg «bis
ins Freie» mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen sei. Das
Verwaltungsgericht konnte sich beim Delegationsaugenschein davon überzeugen,
dass sämtliche Ausgänge in der Einstellhalle bereits mit einem
sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen signalisiert sind. Bei der Begehung
einer der Notausgänge konnte festgestellt werden, dass auch im sich hinter
dieser Türe befindlichen Korridor ein Rettungszeichen an der Decke angebracht
ist, welches mit einer Richtungsangabe den Weg direkt zur Treppe weist, welche
ins Erdgeschoss führt. Sobald man das Erdgeschoss erreicht hat, ist es kein
Problem mehr, ins Freie zu finden, da sich der Ausgang nur wenige Schritte von
dieser Treppe entfernt befindet und mit einer Glastür verschlossen ist, welche
zu 100 % lichtdurchlässig ist. Im Erdgeschoss noch zu verlangen, dass der
Fluchtweg mit Rettungszeichen signalisiert wird, wenn sich ohne weiteres der
Ausgang aufgrund der Glastür erkennen lässt, wäre schlicht unsinnig. Das
Verwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass der Weg ins Freie mit den
bereits angebrachten Rettungszeichen sicher und schnell gefunden werden kann.
Das Anbringen von weiteren Rettungszeichen ist nicht erforderlich, sofern dies
in jedem der Notausgänge in dieser Art ausgeführt wurde, wovon sich die SGV bei
der Bauabnahme noch wird vergewissern müssen. Somit ist die Beschwerde auch
bezüglich Ziffer 34 gutzuheissen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden
ist.
6.5.4
Um die Notausgänge und Fluchtwege sicher
und schnell erkennen zu können, sind die bereits angebrachten,
sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen aber in jedem Fall erforderlich, um
auch nachts oder bei starker Rauchentwicklung eine schnelle Orientierung zu
gewährleisten, weshalb noch geprüft werden muss, ob die in Ziffer 36 verfügte
Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung dieser Rettungszeichen erforderlich ist.
Nach Art. 18 der Brandschutznorm sind
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich, dass
Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie
haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit
betriebsbereit sind. Insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und
Sicherheitsstromversorgungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so
beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam
und jederzeit betriebsbereit sind (vgl. Art. 57 i.V.m. Art. 54 lit. f der
Norm). Nach Ziffer 5.3 der Richtlinie sind Sicherheitsbeleuchtungen und
Stromversorgungen für Sicherheitszwecke periodisch zu kontrollieren.
Sicherheitsbeleuchtungen sind zweimal jährlich während der vorgeschriebenen
Zeit zu kontrollieren. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine
jährliche Kontrolle. Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind periodisch
unter Last zu kontrollieren. Die Funktionskontrollen sind nach Angaben des
Herstellers durch geeignetes, instruiertes Personal durchzuführen. Nach Ziffer
6.
der Richtlinie sind die Anlageeigentümer oder –betreiber für die
Instandhaltung und jederzeitige Betriebsbereitschaft verantwortlich und haben
über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Kontrollbuch zu führen.
Diese Bestimmungen sind klar, weshalb die
Betriebsbereitschaft der Sicherheitsbeleuchtung der bereits installierten
Rettungszeichen zweimal jährlich, oder falls sie eine Statusanzeige aufweist,
einmal jährlich zu kontrollieren und über die Instandhaltung ein Kontrollbuch
zu führen ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
28.
September 2012 (VWBES.2012.15)