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Entscheid

VWBES.2012.15

Brandschutztechnische Auflagen

28. September 2012Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nach der Anmeldung einer

Mehrfamilienhaus-Neubaute zur obligatorischen Bauversicherung verfügte die

Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) unter anderem Folgendes:

«34. Ausgänge und Fluchtwege in der

Autoeinstellhalle sind bis ins Freie mit sicherheitsbeleuchteten

Rettungszeichen zu kennzeichnen (Piktogramme gemäss EN-Norm; Grösse gemäss

Sichtdistanz, jedoch mindestens 150 x 300 mm). Die Beleuchtung der

Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend

sind.

35. In der Autoeinstellhalle (Bereich

Fahrbahn) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Die

Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall unverzüglich einschalten.

36. Die Betriebsbereitschaft von

Sicherheitsbeleuchtungen ist zweimal jährlich zu kontrollieren. Bei

Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle. Über die

Instandhaltung ist ein Kontrollbuch zu führen.»

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde

der Bauherrschaft wies die Verwaltungskommission der SGV vollumfänglich ab,

worauf der Entscheid mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen wurde.

Das Verwaltungsgericht führte in der fraglichen Parkgarage einen

Delegationsaugenschein mit Befragung eines Brandschutzexperten der SGV und der

Parteien sowie mit Lichtmessungen durch. Das Verwaltungsgericht heisst die

Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintritt, hebt Ziffer 35 auf und

ändert Ziffer 34 wie folgt:

«34. Ausgänge und Fluchtwege aus der

Autoeinstellhalle sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu

kennzeichnen (Piktogramme gemäss EN-Norm; Grösse gemäss Sichtdistanz, jedoch

mindestens 150 x 300 mm). Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd

eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind.»

Erwägungen

1.

Gemäss § 40 Abs. 1 lit. f Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) erteilt die Gebäudeversicherung

die Bewilligung für Parkhäuser und Einstellhallen über 150 m2, falls

die Brandverhütungsvorschriften eingehalten sind. Laut Absatz 2 stellen das

kantonale Arbeitsinspektorat, das Bau- und Justizdepartement, das Amt für

Umwelt sowie die zuständigen Gemeindebehörden der Gebäudeversicherung Baugesuche

betreffend Bauten gemäss Absatz 1 zu. Die Bewilligung der Gebäudeversicherung

ist eine Voraussetzung der Baubewilligung. Gegen die Auflagen der

Gebäudeversicherung kann der Bauherr innert zehn Tagen schriftlich und

begründet Beschwerde an die Verwaltungskommission erheben (vgl. Abs. 3). Für

die übrigen Bauten kann die Gebäudeversicherung die Brandschutzmassnahmen beim

Abschluss der Bauversicherung festlegen (vgl. Abs. 4).

Daraus ergibt sich, dass die

Brandschutzauflagen der SGV bezüglich der Einstellhalle bereits Voraussetzung

zur Erteilung der Baubewilligung waren und bereits damals hätten verbindlich

festgelegt bzw. per Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung hätten erlassen werden

sollen. Da aber die SGV der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Oktober

2009.

mitteilte, dass die Brandschutzauflagen erst beim Abschluss der

obligatorischen Bauversicherung in Form einer beschwerdefähigen Verfügung

eröffnet würden und die Beschwerdeführerin sich auf diese Auskunft verlassen

durfte und musste, bzw. ihr daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie die

Brandschutzvorschriften nicht schon damals angefochten hat, ist die Verfügung

der SGV vom 10. Januar 2011 für das vorliegende Beschwerdeverfahren

massgebend. (…)

3.1

Zur Sache lässt die Beschwerdeführerin als

erstes vorbringen, es könne nicht angehen, dass der Direktor und die Juristin

und Vizedirektorin der verfügenden Behörde im Rahmen des

Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bei der nächsthöheren Instanz die

Verfahrensleitung wahrnehmen und mit beratender Stimme auf den Entscheid

Einfluss nehmen würden.

3.2

Gemäss § 6 Abs. 1

Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) obliegt dem Direktor die

Geschäftsführung. Er vertritt die Gebäudeversicherung und trifft Verfügungen

nach diesem Gesetz und dem Geschäftsreglement oder nach Anordnung der

Verwaltungskommission. Die Unterschriftenberechtigung wird durch die

Verwaltungskommission geregelt. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat

der Direktor die Stellungnahme der Verwaltungskommission einzuholen. Laut § 5

Abs. 4 GVG nimmt der Direktor an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit

beratender Stimme teil und ist für die Protokollierung der Verhandlungen

besorgt. Er hat das Recht, Anträge zu stellen.

3.3

Somit stützt sich das Handeln der

Direktion der SGV im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auf eine gesetzliche

Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden

Unabhängigkeit verfassungswidrig sei. Sie verkennt dabei, dass lediglich die

Justizbehörden völlig unabhängig sein müssen. Es ist zulässig, durch die

Gesetzgebung, insbesondere durch Spezialgesetze, besondere verwaltungsinterne

Kommissionen als Beschwerde- oder Rekursinstanz vorzusehen (vgl. Ulrich Häfelin

/ Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2010, Rz 1752). Der Vorteil der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege

besteht in der Möglichkeit der umfassenden Rechts- und Ermessenskontrolle durch

die urteilende Behörde. Die Verwaltungsbehörden verfügen über das für eine

umfassende Beurteilung erforderliche Fachwissen und die Vollzugserfahrung. Sie

sind besser geeignet als die Justizbehörden, mit den am Verfahren Beteiligten

einvernehmliche Lösungen zu suchen und damit das Verfahren zu einem raschen

Abschluss zu bringen. Zudem erhält die übergeordnete Behörde Kenntnis von

allfälligen Mängeln der Praxis oder der angewendeten Rechtsnormen und kann

Korrekturen vornehmen. Als Nachteil der

verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege erscheint die Möglichkeit der

Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Entscheids, da die

verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen über keine justizmässige Unabhängigkeit

verfügen. Die Ergänzung der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege durch

die verwaltungsunabhängige, gerichtliche Verwaltungsrechtspflege ist daher von

grosser Bedeutung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1738 f.). Manche

Kantone sehen für diese Problematik in ihren Verfahrensgesetzen die Möglichkeit

eines Sprungrekurses direkt an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz vor. Im

Kanton Solothurn ist lediglich im Bereich des Baurechts sinngemäss die

Möglichkeit der Sprungbeschwerde an die übernächste Instanz vorgesehen, nämlich

wenn der Staat als Partei auftritt (vgl. § 2 Abs. 4 Kantonale Bauverordnung

[KBV, BGS 711.61]). In den übrigen Bereichen besteht keine entsprechende

Regelung und deshalb kein Recht, direkt an die übernächste Instanz zu gelangen.

3.4

Da der Beschwerdeführerin vorliegend die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht, und es sich nicht um ein

baurechtliches Verfahren handelt, in welchem der Staat als Partei auftritt, ist

am verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren der SGV bezüglich der Mitwirkung der

Direktion im Beschwerdeverfahren nichts auszusetzen. (…)

6.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass

keine genügende gesetzliche Grundlage für die gemachten Auflagen bestehe und

das Recht falsch angewendet worden sei.

6.1

Gemäss § 59 GVG sind die Baubehörde und

die Gebäudeversicherung mit dem Vollzug der Brandverhütungsvorschriften

betraut. Die Oberaufsicht über das gesamte Brandverhütungswesen übt der

Regierungsrat aus. Nach § 93 GVG erlässt der Regierungsrat eine

Vollzugsverordnung. Laut § 38 GVV ist die Aufsicht über das

Brandverhütungswesen Sache der Gebäudeversicherung. Sie trifft zum Schutze von

Personen und Sachen alle Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von

Brandausbrüchen und Explosionen nötig sind. Zur Brandverhütung gehören laut

§ 39 lit. a GVV unter anderem die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei

Bauten und Anlagen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von

feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie bei lufttechnischen

Anlagen. Sind die Brandschutzvorschriften eingehalten, erteilt die

Gebäudeversicherung laut § 40 Abs. 1 lit. f GVV unter anderem die Bewilligung

für Parkhäuser und Einstellhallen über 150 m2.

Die fragliche Einstellhalle hat eine

Grundfläche von ca. 850 m2, weshalb die Gebäudeversicherung

zuständig ist, für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zu sorgen.

6.2

Nach § 61 GVG sind Gebäude so zu stellen

und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche, Explosionen, Elektrizitäts-

und Elementarschäden möglichst gesichert sind. Der Regierungsrat erlässt dem

Stand der Technik angepasste Vorschriften über die Brandverhütung. Er kann

Richtlinien allgemein anerkannter Fachinstanzen ganz oder teilweise als

verbindlich erklären.

Gemäss § 50 Abs. 1 GVV gelten in Vollzug des

Beschlusses des Interkantonalen Organs technischer Handelshemmnisse (IOTH) vom

10.

Juni 2004 betreffend Brandschutzvorschriften unter anderem die

Brandschutznorm (vgl. lit. a) und die Brandschutzrichtlinien «Kennzeichnung von

Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» (vgl. lit. h,

im Folgenden «Richtlinie» genannt) der Vereinigung Kantonaler

Feuerversicherungen (VKF). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die

Brandschutzvorschriften der VKF nach der Verbindlicherklärung des Beschlusses

des IOTH ab dem 1. Januar 2005 als interkantonales Recht in den Kantonen

unmittelbar anwendbar sind, ohne dass eine Eingliederung in das kantonale Recht

erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2010 E. 2.1).

6.3

Soweit in den Brandschutzvorschriften

Anforderungen aufgrund der Nutzung oder Geschosszahl festgelegt werden, gelten

laut Art. 12 lit. d der Brandschutznorm als Parkhäuser und Einstellräume

für Motorfahrzeuge solche mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2.

Die Vorschriften sind somit auf die Einstellhalle im vorliegenden Fall

anwendbar, welche eine Fläche von ca. 850 m2 aufweist.

6.4

Die Brandschutzvorschriften bezwecken laut

Art. 1 Abs. 1 der Brandschutznorm den Schutz von Personen, Tieren und Sachen

vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Nach Art. 9 lit.

a der Brandschutznorm sind Bauten und Anlagen so zu stellen, zu betreiben und

instand zu halten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet

ist.

Nach Art. 37 Abs. 2 der Brandschutznorm gilt

als Fluchtweg der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer

beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu

gelangen und der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer

beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Je nach Personenbelegung,

Geschosszahl, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder

Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer

Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein

sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes

Auffinden der Ausgänge gewährleisten.

Nach Ziffer 4.1 der Richtlinie sind Bauten,

Anlagen oder Brandabschnitte je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage,

Ausdehnung und Nutzung mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von

Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und

Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten. Unter Ziffer 4.2 zählt die

Richtlinie Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten auf. Ziffer

4.2.2

trägt den Titel «Beherbergungsbetriebe, Parkhäuser und Einstellhallen

ohne Tageslicht» und bestimmt, dass Ausgänge und Fluchtwege mit

sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen sind und in Fluchtwegen

eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren ist. Eine Bestimmung für

«Parkhäuser und Einstellhallen mit Tageslicht» gibt es nicht. Für unterirdische

Durchgänge sieht Ziffer 4.2.4 vor, dass Ausgänge und Fluchtwege mit

Rettungszeichen zu kennzeichnen sind. Nach Ziffer 2.1 der Richtlinie gelten als

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen unbeleuchtete, nachleuchtende,

beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen, die Ausgänge und Wege für

jedermann als solche erkennbar machen. Eine Beleuchtung gilt laut Ziffer 2.2

der Richtlinie als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine

Sicherheitsstromversorgung angeschlossen und ortsfest installiert ist. Die

Sicherheitsstromversorgung muss laut Ziffer 2.3 der Richtlinie bei einer

Störung der allgemeinen Stromversorgung jederzeit wirksam sein und die

erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten. Die Richtlinie enthält einen

Anhang und erklärt explizit, dass Ausführungen und Zeichnungen im Anhang

einzelne Richtlinienbestimmungen erklären, ohne selbst Eigenständigkeit oder

zusätzlich Vorschriftsstatus beanspruchen zu können. Gemäss dem Anhang zu

Ziffer 2.2 besteht das Ziel einer Sicherheitsbeleuchtung darin, Personen ein

gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen, indem für ausreichende

Sehbedingungen oder Orientierung auf Flucht- und Rettungswegen und in

speziellen Flächen / Gebieten gesorgt wird und sichergestellt wird, dass

Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und benutzt

werden können. Zu Ziffer 4.2 enthält der Anhang eine Tabelle, gemäss welcher

für Parkhäuser und Einstellhallen ohne Tageslicht sicherheitsbeleuchtete

Rettungszeichen erforderlich sind, sowie eine Sicherheitsbeleuchtung für

Fluchtwege. Für Fluchtwege in Räumen wird eine Sicherheitsbeleuchtung jedoch

nur empfohlen. Gemäss Abs. 6 zu Ziffer 12.1 der Brandschutzarbeitshilfe der VKF

für Wohnbauten, welche nicht rechtlich verbindlich ist, sind in Einstellräumen

ohne Tageslicht Ausgänge und Fluchtwege mit sicherheitsbeleuchteten

Rettungszeichen zu kennzeichnen. In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung

zu installieren.

6.5

In der Folge wird nun zu prüfen sein, ob

die Anordnungen der Ziffern 34 bis 36 der angefochtenen Verfügung rechtmässig

sind. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einstellhalle und teilweise auf dem

Fluchtweg bereits die verlangten Rettungszeichen angebracht hat, ist einzig

noch streitig, ob die Fluchtwege bis ins Freie mit Rettungszeichen zu versehen

seien und eine Sicherheitsbeleuchtung in der Einstellhalle und auf den

Fluchtwegen bis ins Freie zu installieren sei, sowie ob eine periodische

Überprüfung deren Betriebsbereitschaft notwendig sei.

6.5.1

Handelt es sich beim fraglichen Raum um

ein Parkhaus oder einen Einstellraum «ohne Tageslicht», so ist nach den oben

erwähnten Regelungen klar, dass die in der Verfügung verlangten,

sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen auf dem gesamten Fluchtweg zu

installieren sind. Fraglich ist dabei jedoch bereits, ob in der Einstellhalle

eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren ist. Gemäss dem Anhang zur

Richtlinie und der Arbeitshilfe (welche zwar keine eigenständige

Rechtsverbindlichkeit besitzen, jedoch für die Auslegung der verbindlichen Normen

heranzuziehen sind) ist nämlich die Sicherheitsbeleuchtung nur für die

Fluchtwege erforderlich, für die Fluchtwege in Räumen jedoch nur empfohlen.

Beim am 17. September 2012 in der

fraglichen Einstellhalle durchgeführten Delegationsaugenschein konnte sich das

Verwaltungsgericht davon überzeugen, dass es sich bei der fraglichen

Einstellhalle eindeutig nicht um eine Einstellhalle «ohne Tageslicht» handelt.

Von jedem beliebigen Standpunkt aus war es mühelos möglich, sich auch ohne

künstliche Beleuchtung in diesem Raum zu orientieren und sofort einen der

Ausgänge zu finden. Durch die gross dimensionierten Lichtschächte und das

lichtdurchlässige Eingangstor fiel genügend Licht in die Halle, so dass nicht

von einem Parkhaus ohne Tageslicht gesprochen werden kann.

6.5.2

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die

Rettungszeichen und die Sicherheitsbeleuchtung nun in jedem Fall verzichtet

werden kann. Ziffer 4.2 der Richtlinie bezieht sich nur auf «bestimmte

Nutzungen und Gebäudearten» und enthält somit offenbar eine beispielhafte,

nicht abschliessende Aufzählung. Massgeblich ist jedoch was die Brandschutznorm

und die Richtlinie grundsätzlich vorschreiben, nämlich dass die Sicherheit von

Personen gewährleistet werden muss. Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage,

Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind

Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer

Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein

sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes

Auffinden der Ausgänge gewährleisten.

Somit kommt es darauf an, ob ein sicheres

Begehen von Räumen und Fluchtwegen in der zur Diskussion stehenden

Einstellhalle auch ohne die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung und der Anbringung

von weiteren Rettungszeichen bis ins Freie möglich ist. Bezüglich der

verlangten Sicherheitsbeleuchtung in der Einstellhalle ist dies klar zu

bejahen. Wie bereits erwähnt, ist bei Tag eine mühelose Orientierung in der

Einstellhalle möglich, da durch die grossen Lichtschächte und das

lichtdurchlässige Eingangstor genügend Licht in den Raum fällt. Zudem hat die

Beschwerdeführerin in der Einstellhalle jeden Ausgang mit einem

sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet, so dass die Ausgänge

auch in völliger Dunkelheit, also nachts erkennbar sein werden. Hinzu kommt,

dass es sich nicht um ein öffentliches Parkhaus handelt, sondern um eine

Einstellhalle, in welcher die Anwohner ihre Fahrzeuge auf fest zugeordneten

Parkplätzen parkieren. Diese kennen die Räumlichkeiten, weshalb davon

ausgegangen werden darf, dass diese auch in einer Notsituation einen der

Ausgänge innert kürzester Zeit finden und flüchten könnten. Die

Besucherparkplätze für die drei Liegenschaften befinden sich draussen, weshalb

sich nur in wenigen Fällen ortsfremde Personen in dieser Einstellhalle

aufhalten werden. Doch wird es auch diesen aufgrund des Lichteinfalls und der

Kennzeichnung der Notausgänge möglich sein, den Raum innert kürzester Zeit

sicher zu verlassen. Die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung in der

Einstellhalle ist deshalb nicht notwendig, weshalb die von der SGV

herangezogene Ziffer 3.2.4 der Richtlinie, wonach die Beleuchtungsstärke der

Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen auch nach 60 Minuten Brenndauer stets 1

Lux betragen muss, nicht herangezogen werden kann. Die Beschwerde ist in Bezug

auf Ziffer 35 gutzuheissen.

6.5.3

Offen bleibt noch, ob der Fluchtweg «bis

ins Freie» mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen sei. Das

Verwaltungsgericht konnte sich beim Delegationsaugenschein davon überzeugen,

dass sämtliche Ausgänge in der Einstellhalle bereits mit einem

sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen signalisiert sind. Bei der Begehung

einer der Notausgänge konnte festgestellt werden, dass auch im sich hinter

dieser Türe befindlichen Korridor ein Rettungszeichen an der Decke angebracht

ist, welches mit einer Richtungsangabe den Weg direkt zur Treppe weist, welche

ins Erdgeschoss führt. Sobald man das Erdgeschoss erreicht hat, ist es kein

Problem mehr, ins Freie zu finden, da sich der Ausgang nur wenige Schritte von

dieser Treppe entfernt befindet und mit einer Glastür verschlossen ist, welche

zu 100 % lichtdurchlässig ist. Im Erdgeschoss noch zu verlangen, dass der

Fluchtweg mit Rettungszeichen signalisiert wird, wenn sich ohne weiteres der

Ausgang aufgrund der Glastür erkennen lässt, wäre schlicht unsinnig. Das

Verwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass der Weg ins Freie mit den

bereits angebrachten Rettungszeichen sicher und schnell gefunden werden kann.

Das Anbringen von weiteren Rettungszeichen ist nicht erforderlich, sofern dies

in jedem der Notausgänge in dieser Art ausgeführt wurde, wovon sich die SGV bei

der Bauabnahme noch wird vergewissern müssen. Somit ist die Beschwerde auch

bezüglich Ziffer 34 gutzuheissen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden

ist.

6.5.4

Um die Notausgänge und Fluchtwege sicher

und schnell erkennen zu können, sind die bereits angebrachten,

sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen aber in jedem Fall erforderlich, um

auch nachts oder bei starker Rauchentwicklung eine schnelle Orientierung zu

gewährleisten, weshalb noch geprüft werden muss, ob die in Ziffer 36 verfügte

Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung dieser Rettungszeichen erforderlich ist.

Nach Art. 18 der Brandschutznorm sind

Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich, dass

Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie

haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit

betriebsbereit sind. Insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und

Sicherheitsstromversorgungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so

beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam

und jederzeit betriebsbereit sind (vgl. Art. 57 i.V.m. Art. 54 lit. f der

Norm). Nach Ziffer 5.3 der Richtlinie sind Sicherheitsbeleuchtungen und

Stromversorgungen für Sicherheitszwecke periodisch zu kontrollieren.

Sicherheitsbeleuchtungen sind zweimal jährlich während der vorgeschriebenen

Zeit zu kontrollieren. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine

jährliche Kontrolle. Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind periodisch

unter Last zu kontrollieren. Die Funktionskontrollen sind nach Angaben des

Herstellers durch geeignetes, instruiertes Personal durchzuführen. Nach Ziffer

6.

der Richtlinie sind die Anlageeigentümer oder –betreiber für die

Instandhaltung und jederzeitige Betriebsbereitschaft verantwortlich und haben

über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Kontrollbuch zu führen.

Diese Bestimmungen sind klar, weshalb die

Betriebsbereitschaft der Sicherheitsbeleuchtung der bereits installierten

Rettungszeichen zweimal jährlich, oder falls sie eine Statusanzeige aufweist,

einmal jährlich zu kontrollieren und über die Instandhaltung ein Kontrollbuch

zu führen ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

28.

September 2012 (VWBES.2012.15)