VWBES.2012.20
Alimentenbevorschussung
27. Februar 2012Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 29
§ 96 Abs. 1 lit. c SG. Alimentenbevorschussung. Einkommensgrenze, wenn der
Elternteil, bei dem das Kind lebt, in einer Partnerschaft lebt. Von einer
Partnerschaft ist auszugehen, wenn ein gefestigtes Konkubinat oder eine
gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht. In Anlehnung an die Rechtsprechung
im Familienrecht gilt ein Konkubinat jedenfalls als gefestigt, wenn es länger
als fünf Jahre gedauert hat.
Sachverhalt
A.B. wurde am 2. Februar 2004 als Sohn von
C.B. und Y.Z. geboren. Die Vaterschaft von Y.Z. wurde gerichtlich festgestellt
und Y.Z. verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns A. monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 bis zum vollendeten 7.
Altersjahr und von CHF 400.00 ab dem 7. Altersjahr zu bezahlen. Am 17. August
2005 unterzeichnete C.B. einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung
von Unterhaltsbeiträgen beim zuständigen Oberamt. C.B. lebt seit mehreren
Jahren mit U.V. zusammen. Das Oberamt erkundigte sich jeweils mit einem
Fragebogen über ihre finanziellen Verhältnisse, um zu prüfen, ob die
Berechtigung zur Alimentenbevorschussung weiterhin bestehe. Im Fragebogen 2010
gab C.B. an, seit 1. April 2007 im Konkubinat mit U.V. zu leben. Im Fragebogen
2012 erklärte sie, seit 2006 mit U.V. im Konkubinat zu leben. Am 16. Dezember
2011 wurde C.B. schriftlich eröffnet, dass die Einkommenslimite von CHF
44‘000.00 nach Abzug der Alimente um CHF 20‘828.00 überschritten sei. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern am 16.
Januar 2012, die Alimentenbevorschussung für A.B. entfalle ab 1. Januar 2012
und C.B. habe den für den Monat Oktober 2011 bevorschussten Betrag von CHF
424.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen eines
allfälligen Konkubinatspartners sei bei der Berechnung des massgeblichen
Einkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Gegen diesen Entscheid reichte C.B.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
Im Zusammenhang mit der Erstellung der
Vernehmlassung wurde beim Departement des Innern festgestellt, dass aufgrund
der definitiven Staatssteuerveranlagungen 2010 von C.B. und U.V. die
Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 trotzdem
erfüllt waren. Es wurde eine entsprechende neue Verfügung erlassen. An der
Rückerstattung des für Oktober 2011 bevorschussten Betrags von CHF 424.00
wurde jedoch festgehalten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Erwägungen
2.
a) Das Departement des Innern hat eine neue
Verfügung erlassen und den angefochtenen Entscheid betreffend
Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 zurückgenommen. Damit ist die
Beschwerde von C.B. in diesem Punkt gegenstandslos geworden.
b) Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung des
für Oktober 2011 bevorschussten Betrags gerechtfertigt sei.
Nach § 95
Abs. 1 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
besteht Anspruch auf Bevorschussung für Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen. Nach § 96 Abs. 1 SG werden Vorschüsse nur geleistet,
wenn das jährliche, steuerbare Einkommen
des anspruchsberechtigten Kindes CHF 14'000.00
nicht übersteigt;
des Elternteils oder bei Wiederverheiratung
seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente
CHF 44'000.00 nicht übersteigt;
des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und
jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der
bevorschussten Alimente zusammen CHF 44'000.00 nicht übersteigt, und nach
dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.
c) Bis zur Aufhebung des
Alimentenbevorschussungsgesetzes per Ende 2007 waren einzig die finanziellen
Mittel des anspruchsberechtigten Kinds oder das steuerbare Einkommen des
Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung der Familie, bei der das Kind
lebte, massgebend. Mit der Einführung des Sozialgesetzes ist nach § 96 Abs. 1
lit. c SG unter bestimmten Voraussetzungen neu auch das Einkommen der Partnerin
bzw. des Partners des Elternteils in die Berechnung der Einkommensgrenze
einzubeziehen. Gemäss interner Weisung vom 18. Juli 2008 verlangt das
Departement des Innern das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats. Als
gefestigtes Konkubinat gelte die Dauer von fünf Jahren (Anlehnung an die Grundsätze
im Scheidungsrecht) oder ein gemeinsames Kind.
3.
a) Es ist zu prüfen, wie § 96 Abs. 1 lit. c
SG auszulegen ist und ob die Weisungen der Oberämter dem Gesetz entsprechen.
Der Begriff der Partnerin oder des Partners
ist im Sozialgesetz nicht definiert. Partner bedeutet im Allgemeinen eine
Person, welche in einem nahen und engen Verhältnis zu einer andern Person
steht, sei dies nun privat oder geschäftlich. Vom Wortlaut her ist damit die
Bedeutung des Begriffs nicht klar.
Vom Aufbau des Gesetzes her ist klar, dass es
um die persönliche Beziehung zwischen dem Elternteil und einer Person geht, mit
welcher jener partnerschaftlich verbunden zusammen lebt, aber nicht verheiratet
ist. Für (wieder) verheiratete (Ehe-)Partner kommt § 96 Abs. 1 lit. b SG zur Anwendung,
für weitere Partner eben lit. c. Ob nun (nur) eingetragene Partner im
Sinne des Partnerschaftsgesetzes gemeint seien oder auch Konkubinatspartner
oder allenfalls weitere Partner, ist damit aber noch nicht klar.
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich,
dass im ursprünglichen Entwurf des Departements des Innern zum Sozialgesetz vom
April 2004 der damalige § 109 unter dem Marginale «Anspruchsgrenze» wie folgt
lautete:
«1 Vorschüsse werden nur geleistet,
wenn das jährliche, steuerbare Einkommen
des anspruchsberechtigten Kindes CHF 12'000.00
nicht übersteigt;
des Elternteils oder seines
Konkubinatspartners oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das
Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente CHF 40'000.00 nicht
übersteigt.»
Im Entwurf des Regierungsrats vom 12. Juli
2005.
ist dann bereits die Gesetz gewordene Formulierung enthalten, mit Ausnahme
der Höhe der Einkommensgrenze. Aus den Materialien (Botschaft und Entwurf zum
Sozialgesetz des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 12.7.2005, RRB 2005/1617;
Protokoll des Kantonsrats vom 30.1.2007 S. 684 ff., RG 119/2005) geht
nicht hervor, weshalb es zur geänderten Formulierung kam. Immerhin ist klar,
dass in dieser Zeit im eidgenössischen Parlament das Bundesgesetz über die
eingetragene Partnerschaft (PartG, SR 211.231) beraten und am 18. Juni
2004.
verabschiedet wurde, welches auf den 1. Januar 2007 in Kraft trat. Es
liegt nahe, dass diesem neuen Bundesgesetz in der Formulierung Rechnung
getragen werden wollte. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher
schliessen, dass sowohl Konkubinatspartnerinnen und -partner wie auch
gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen und Partner gemeint sind.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der
Gesetzesvorschrift, welche einerseits dem Kind, welches Kinderalimente zu gut
hat, garantieren will, dass es bzw. sein Elternteil, bei welchem es lebt, diese
auch erhält, diese Garantie aber auf die Existenzsicherung bei wirtschaftlich
bescheidenen Verhältnissen beschränken und nur subsidiär leisten will, wie sich
aus § 94 SG ergibt und in § 95 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 SG konkretisiert wird.
Bei Wiederverheiratung des Elternteils soll die gesetzliche
Unterstützungspflicht unter Ehegatten an Stelle der subsidiären Hilfe mittels
Alimentenbevorschussung durch den Staat treten (§ 1 lit. b SG). Bei
gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerinnen und Partnern soll aufgrund
der Unterstützungspflicht unter den Partnern, die sich ebenfalls direkt aus dem
Gesetz ergibt (Art. 12 f. PartG), dasselbe gelten. Bei Konkubinatsverhältnissen
zwischen nicht verheirateten Eltern gemeinsamer Kindern sollen die Kinder gar
nie Anspruch auf Bevorschussung haben (§ 95 Abs. 1 SG). Und ebenso soll bei
Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern die Bevorschussungspflicht
entfallen, jedenfalls wenn diese Verhältnisse den Status einer Partnerschaft
erreichen.
b) Ein Konkubinat ist eine auf Dauer
ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare
und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und
Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau (BGE 109 II 15). Dass eine solche
Gemeinschaft nicht per se und ab Beginn genügt, um als Partnerschaft im Sinne
von § 96 Abs. 1 lit. c SG zu gelten, mit der Folge, dass das Recht auf
Alimentenbevorschussung durch den Staat wegfällt, erscheint klar und wird auch
nicht behauptet. In der Praxis hat sich im Zusammenhang mit der ähnlichen
Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein Unterhaltsbeitrag vom geschiedenen
Partner wegfalle, wenn der Unterhaltsberechtigte im Konkubinat lebt, der
Begriff des gefestigten Konkubinats als Voraussetzung für das Entfallen der
Unterstützungspflicht durchgesetzt.
c) Nach der Rechtsprechung zum Ehe- bzw.
Scheidungsrecht liegt ein gefestigtes Konkubinat dann vor, wenn eine Lebensgemeinschaft
den Partnern ähnliche Vorteile wie eine Ehe verschafft. Dies wird angenommen
bei dauerhaften und ausschliesslichen Zweierbeziehungen, die so eng sind, dass
sich die Partner die Treue halten und Beistand leisten, wie wenn sie im Sinne
von Art. 159 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dazu verpflichtet wären. Bei einem
Konkubinat, das länger als fünf Jahre gedauert hat, besteht eine
Tatsachenvermutung, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt (BGE
116.
II 396; BGE 114 II 298; BGE 109 II 190; SOG 1992 Nr. 6).
d) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob das
Konkubinat schon fünf Jahre gedauert habe. Die Beschwerdeführerin machte
verschiedene Angaben dazu, seit welchem Datum das Konkubinat mit U.V. besteht.
Einmal nannte sie das Jahr 2006, einmal April 2007 und einmal April 2008.
Gemäss den Angaben der Einwohnergemeinde O.
zog U.V. am 9. September 2006 zu C.B. an die X.-Strasse in O., lebte vom
1.
April 2007 bis 31. März 2008 in einer eigenen Wohnung an der Y.-Gasse in O.
und wohnt seit 1. April 2008 mit C.B. zusammen am Z.-Weg in O. Fraglich ist, ob
das Jahr, in welchem C.B. und U.V. nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt
haben, an der Konkubinatsdauer von fünf Jahren etwas änderte bzw. ob es sich
deswegen nicht um eine Partnerschaft im Sinne des Sozialgesetzes handle.
Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben
dazu, warum während eines Jahres getrennte Haushalte geführt wurden. Sie hat
weder bei der Vorinstanz noch im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht,
sie habe sich während längerer Zeit von U.V. getrennt. Dass C.B. und U.V.
während eines Jahres getrennt wohnten, hat für sich alleine in keiner Weise zu
bedeuten, dass die Beziehung während dieser Zeit nicht gelebt wurde.
Beziehungskrisen gibt es in jeder Partnerschaft, und es geht nicht an,
letztlich zu prüfen, ob während der Dauer eines mehrjährigen Konkubinats dieses
für ein paar Monate nicht oder anders als üblich gelebt wurde. Das wäre auch
gar nicht beweis- und überprüfbar. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem
fünfjährigen und damit gefestigten Konkubinat auszugehen. Dieses gefestigte
Konkubinat entspricht einer Partnerschaft im Sinne von § 96 Abs. 1 lit. c SG.
e) Damit kann offen bleiben, ob nicht im Sinne
der bisherigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe bei der Alimentenbevorschussung
ebenfalls bereits bei einer Dauer von zwei Jahren von einem gefestigten
Konkubinatsverhältnis auszugehen wäre (Verwaltungsgerichtsurteile vom 2. Juni
2003.
i.S. A.G. und vom 21. Januar 2005 i.S. S.S.; GER 1999 Nr. 6).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar
2012.
(VWBES.2012.20)