Lexipedia

Entscheid

VWBES.2012.20

Alimentenbevorschussung

27. Februar 2012Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A.B. wurde am 2. Februar 2004 als Sohn von

C.B. und Y.Z. geboren. Die Vaterschaft von Y.Z. wurde gerichtlich festgestellt

und Y.Z. verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns A. monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 bis zum vollendeten 7.

Altersjahr und von CHF 400.00 ab dem 7. Altersjahr zu bezahlen. Am 17. August

2005 unterzeichnete C.B. einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung

von Unterhaltsbeiträgen beim zuständigen Oberamt. C.B. lebt seit mehreren

Jahren mit U.V. zusammen. Das Oberamt erkundigte sich jeweils mit einem

Fragebogen über ihre finanziellen Verhältnisse, um zu prüfen, ob die

Berechtigung zur Alimentenbevorschussung weiterhin bestehe. Im Fragebogen 2010

gab C.B. an, seit 1. April 2007 im Konkubinat mit U.V. zu leben. Im Fragebogen

2012 erklärte sie, seit 2006 mit U.V. im Konkubinat zu leben. Am 16. Dezember

2011 wurde C.B. schriftlich eröffnet, dass die Einkommenslimite von CHF

44‘000.00 nach Abzug der Alimente um CHF 20‘828.00 überschritten sei. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern am 16.

Januar 2012, die Alimentenbevorschussung für A.B. entfalle ab 1. Januar 2012

und C.B. habe den für den Monat Oktober 2011 bevorschussten Betrag von CHF

424.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen eines

allfälligen Konkubinatspartners sei bei der Berechnung des massgeblichen

Einkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Gegen diesen Entscheid reichte C.B.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Im Zusammenhang mit der Erstellung der

Vernehmlassung wurde beim Departement des Innern festgestellt, dass aufgrund

der definitiven Staatssteuerveranlagungen 2010 von C.B. und U.V. die

Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 trotzdem

erfüllt waren. Es wurde eine entsprechende neue Verfügung erlassen. An der

Rückerstattung des für Oktober 2011 bevorschussten Betrags von CHF 424.00

wurde jedoch festgehalten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab,

soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Erwägungen

2.

a) Das Departement des Innern hat eine neue

Verfügung erlassen und den angefochtenen Entscheid betreffend

Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 zurückgenommen. Damit ist die

Beschwerde von C.B. in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

b) Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung des

für Oktober 2011 bevorschussten Betrags gerechtfertigt sei.

Nach § 95

Abs. 1 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

besteht Anspruch auf Bevorschussung für Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen. Nach § 96 Abs. 1 SG werden Vorschüsse nur geleistet,

wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

des anspruchsberechtigten Kindes CHF 14'000.00

nicht übersteigt;

des Elternteils oder bei Wiederverheiratung

seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente

CHF 44'000.00 nicht übersteigt;

des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und

jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der

bevorschussten Alimente zusammen CHF 44'000.00 nicht übersteigt, und nach

dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.

c) Bis zur Aufhebung des

Alimentenbevorschussungsgesetzes per Ende 2007 waren einzig die finanziellen

Mittel des anspruchsberechtigten Kinds oder das steuerbare Einkommen des

Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung der Familie, bei der das Kind

lebte, massgebend. Mit der Einführung des Sozialgesetzes ist nach § 96 Abs. 1

lit. c SG unter bestimmten Voraussetzungen neu auch das Einkommen der Partnerin

bzw. des Partners des Elternteils in die Berechnung der Einkommensgrenze

einzubeziehen. Gemäss interner Weisung vom 18. Juli 2008 verlangt das

Departement des Innern das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats. Als

gefestigtes Konkubinat gelte die Dauer von fünf Jahren (Anlehnung an die Grundsätze

im Scheidungsrecht) oder ein gemeinsames Kind.

3.

a) Es ist zu prüfen, wie § 96 Abs. 1 lit. c

SG auszulegen ist und ob die Weisungen der Oberämter dem Gesetz entsprechen.

Der Begriff der Partnerin oder des Partners

ist im Sozialgesetz nicht definiert. Partner bedeutet im Allgemeinen eine

Person, welche in einem nahen und engen Verhältnis zu einer andern Person

steht, sei dies nun privat oder geschäftlich. Vom Wortlaut her ist damit die

Bedeutung des Begriffs nicht klar.

Vom Aufbau des Gesetzes her ist klar, dass es

um die persönliche Beziehung zwischen dem Elternteil und einer Person geht, mit

welcher jener partnerschaftlich verbunden zusammen lebt, aber nicht verheiratet

ist. Für (wieder) verheiratete (Ehe-)Partner kommt § 96 Abs. 1 lit. b SG zur Anwendung,

für weitere Partner eben lit. c. Ob nun (nur) eingetragene Partner im

Sinne des Partnerschaftsgesetzes gemeint seien oder auch Konkubinatspartner

oder allenfalls weitere Partner, ist damit aber noch nicht klar.

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich,

dass im ursprünglichen Entwurf des Departements des Innern zum Sozialgesetz vom

April 2004 der damalige § 109 unter dem Marginale «Anspruchsgrenze» wie folgt

lautete:

«1 Vorschüsse werden nur geleistet,

wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

des anspruchsberechtigten Kindes CHF 12'000.00

nicht übersteigt;

des Elternteils oder seines

Konkubinatspartners oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das

Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente CHF 40'000.00 nicht

übersteigt.»

Im Entwurf des Regierungsrats vom 12. Juli

2005.

ist dann bereits die Gesetz gewordene Formulierung enthalten, mit Ausnahme

der Höhe der Einkommensgrenze. Aus den Materialien (Botschaft und Entwurf zum

Sozialgesetz des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 12.7.2005, RRB 2005/1617;

Protokoll des Kantonsrats vom 30.1.2007 S. 684 ff., RG 119/2005) geht

nicht hervor, weshalb es zur geänderten Formulierung kam. Immerhin ist klar,

dass in dieser Zeit im eidgenössischen Parlament das Bundesgesetz über die

eingetragene Partnerschaft (PartG, SR 211.231) beraten und am 18. Juni

2004.

verabschiedet wurde, welches auf den 1. Januar 2007 in Kraft trat. Es

liegt nahe, dass diesem neuen Bundesgesetz in der Formulierung Rechnung

getragen werden wollte. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher

schliessen, dass sowohl Konkubinatspartnerinnen und -partner wie auch

gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen und Partner gemeint sind.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der

Gesetzesvorschrift, welche einerseits dem Kind, welches Kinderalimente zu gut

hat, garantieren will, dass es bzw. sein Elternteil, bei welchem es lebt, diese

auch erhält, diese Garantie aber auf die Existenzsicherung bei wirtschaftlich

bescheidenen Verhältnissen beschränken und nur subsidiär leisten will, wie sich

aus § 94 SG ergibt und in § 95 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 SG konkretisiert wird.

Bei Wiederverheiratung des Elternteils soll die gesetzliche

Unterstützungspflicht unter Ehegatten an Stelle der subsidiären Hilfe mittels

Alimentenbevorschussung durch den Staat treten (§ 1 lit. b SG). Bei

gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerinnen und Partnern soll aufgrund

der Unterstützungspflicht unter den Partnern, die sich ebenfalls direkt aus dem

Gesetz ergibt (Art. 12 f. PartG), dasselbe gelten. Bei Konkubinatsverhältnissen

zwischen nicht verheirateten Eltern gemeinsamer Kindern sollen die Kinder gar

nie Anspruch auf Bevorschussung haben (§ 95 Abs. 1 SG). Und ebenso soll bei

Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern die Bevorschussungspflicht

entfallen, jedenfalls wenn diese Verhältnisse den Status einer Partnerschaft

erreichen.

b) Ein Konkubinat ist eine auf Dauer

ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare

und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und

Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau (BGE 109 II 15). Dass eine solche

Gemeinschaft nicht per se und ab Beginn genügt, um als Partnerschaft im Sinne

von § 96 Abs. 1 lit. c SG zu gelten, mit der Folge, dass das Recht auf

Alimentenbevorschussung durch den Staat wegfällt, erscheint klar und wird auch

nicht behauptet. In der Praxis hat sich im Zusammenhang mit der ähnlichen

Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein Unterhaltsbeitrag vom geschiedenen

Partner wegfalle, wenn der Unterhaltsberechtigte im Konkubinat lebt, der

Begriff des gefestigten Konkubinats als Voraussetzung für das Entfallen der

Unterstützungspflicht durchgesetzt.

c) Nach der Rechtsprechung zum Ehe- bzw.

Scheidungsrecht liegt ein gefestigtes Konkubinat dann vor, wenn eine Lebensgemeinschaft

den Partnern ähnliche Vorteile wie eine Ehe verschafft. Dies wird angenommen

bei dauerhaften und ausschliesslichen Zweierbeziehungen, die so eng sind, dass

sich die Partner die Treue halten und Beistand leisten, wie wenn sie im Sinne

von Art. 159 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dazu verpflichtet wären. Bei einem

Konkubinat, das länger als fünf Jahre gedauert hat, besteht eine

Tatsachenvermutung, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt (BGE

116.

II 396; BGE 114 II 298; BGE 109 II 190; SOG 1992 Nr. 6).

d) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob das

Konkubinat schon fünf Jahre gedauert habe. Die Beschwerdeführerin machte

verschiedene Angaben dazu, seit welchem Datum das Konkubinat mit U.V. besteht.

Einmal nannte sie das Jahr 2006, einmal April 2007 und einmal April 2008.

Gemäss den Angaben der Einwohnergemeinde O.

zog U.V. am 9. September 2006 zu C.B. an die X.-Strasse in O., lebte vom

1.

April 2007 bis 31. März 2008 in einer eigenen Wohnung an der Y.-Gasse in O.

und wohnt seit 1. April 2008 mit C.B. zusammen am Z.-Weg in O. Fraglich ist, ob

das Jahr, in welchem C.B. und U.V. nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt

haben, an der Konkubinatsdauer von fünf Jahren etwas änderte bzw. ob es sich

deswegen nicht um eine Partnerschaft im Sinne des Sozialgesetzes handle.

Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben

dazu, warum während eines Jahres getrennte Haushalte geführt wurden. Sie hat

weder bei der Vorinstanz noch im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht,

sie habe sich während längerer Zeit von U.V. getrennt. Dass C.B. und U.V.

während eines Jahres getrennt wohnten, hat für sich alleine in keiner Weise zu

bedeuten, dass die Beziehung während dieser Zeit nicht gelebt wurde.

Beziehungskrisen gibt es in jeder Partnerschaft, und es geht nicht an,

letztlich zu prüfen, ob während der Dauer eines mehrjährigen Konkubinats dieses

für ein paar Monate nicht oder anders als üblich gelebt wurde. Das wäre auch

gar nicht beweis- und überprüfbar. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem

fünfjährigen und damit gefestigten Konkubinat auszugehen. Dieses gefestigte

Konkubinat entspricht einer Partnerschaft im Sinne von § 96 Abs. 1 lit. c SG.

e) Damit kann offen bleiben, ob nicht im Sinne

der bisherigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe bei der Alimentenbevorschussung

ebenfalls bereits bei einer Dauer von zwei Jahren von einem gefestigten

Konkubinatsverhältnis auszugehen wäre (Verwaltungsgerichtsurteile vom 2. Juni

2003.

i.S. A.G. und vom 21. Januar 2005 i.S. S.S.; GER 1999 Nr. 6).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar

2012.

(VWBES.2012.20)