VWBES.2012.232
Verwarnung
13. November 2012Deutsch18 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 27
Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 SVG. Besonders leichter Fall einer
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer
Innerortsstrecke, die mit 80 km/h signalisiert ist.
Allein aus dem Umstand, dass eine
Verkehrsregelverletzung nicht im OBG bzw. im Anhang 1 zur OBV aufgeführt ist,
darf nicht geschlossen werden, die Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG sei
unzulässig. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung den im
Anhang zur OBV aufgeführten vergleichbar sei.
Wenn in einem Innerortsbereich die
zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert ist, ist eine
Geschwindigkeitsüberschreitung administrativrechtlich grundsätzlich gleich zu
ahnden, wie wenn sie ausserorts, wo die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt,
begangen wird.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer überschritt als Lenker
seines Personenwagens auf der Solothurnstrasse in Lohn-Ammannsegg die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge
um netto 16 km/h. Er bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und deren
Ausmass nicht, machte aber geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass sich
dieser Strassenabschnitt im Innerortsbereich befinde. Es handle sich um eine
Umfahrungsstrasse der Gemeinde Lohn-Ammannsegg, die nur als innerorts gelte,
weil sie sich aufgrund der Gemeindefusion nun zwischen den Ortstafeln befinde.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Strafmass infolge einer Übertretung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit strenger geahndet werde als auf einer
anderen Strecke, bei welcher dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte.
Der Gemeindeschreiber von Lohn-Ammannsegg
teilte dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mit, dass eine Anfrage vom
Gemeinderat an den Kanton für eine sofortige Temporeduktion auf dem
entsprechenden Strassenabschnitt von 80 km/h auf 60 km/h abgelehnt worden sei.
Temporeduktionen könnten nur verbunden mit baulichen Massnahmen vorgenommen
werden. Eine Sanierung werde nicht vor 2015 durchgeführt. Das Amt für Verkehr
und Tiefbau hielt zu Handen des Gerichts fest, die Ortstafeln in
Lohn-Ammannsegg seien richtig aufgestellt: aus Richtung Biberist vor der
Abzweigung Heinibühl und aus Richtung Bätterkinden vor dem Kreisel. Die ganze
Strecke sei locker überbaut, weshalb eine Innerortsstrecke vorliege und es
falsch wäre, eine Ausserortsstrecke zu signalisieren. Vor der Gemeindefusion
hätte die fragliche Strecke richtigerweise im Ausserortsbereich gelegen. Das
Gebiet sei damals noch nicht oder kaum überbaut gewesen, das heisst, es habe
keine lockere Überbauung bestanden. Die an die fragliche Strasse angrenzenden
Abschnitte mit 60 km/h hätten damals schon als innerorts gegolten. Dass der
fragliche Strassenabschnitt jetzt durchgehend eine Innerortsstrecke sei, gehe
auch daraus hervor, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h mit dem Signal
«Höchstgeschwindigkeit» (2.30 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) und
nicht mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53 SSV) für die vorher
geltende niedrigere Höchstgeschwindigkeit signalisiert sei. Die
Höchstgeschwindigkeit 80 km/h sei bei der Gemeindefusion belassen worden, weil
die Strasse damals als Ausserortsstrecke für diese respektive für die
Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gebaut worden sei. Ein Gutachten sei damals
nicht notwendig gewesen.
Vom Strafrichter wurde der Beschwerdeführer
auf Einsprache hin wegen Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Departement des Innern verfügte darauf
gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Dagegen reichte der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.3
Der Beschwerdeführer behauptet, die
Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht richtig
wiedergegeben, wenn sie ausführe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
von 16 bis 20 km/h ziehe mindestens die Anordnung einer Verwarnung nach sich.
Das Bundesgericht habe diese Frage bisher in den Fällen offengelassen, in
welchen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 10 km/h
von 50 km/h abweiche. Die Vorinstanz habe sich mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und den Argumenten des Beschwerdeführers nicht
auseinandergesetzt. Die Umstände im konkreten Fall seien alle günstig und
deuteten auf den Ausserortscharakter des fraglichen Strassenabschnitts. Die
schematische Abstufung innerorts/ausserorts sei deshalb nicht sachgerecht und
für allfällige Administrativmassnahmen nicht anwendbar. Es handle sich um einen
Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 4 SVG.
2.3.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
6S.99/2004 auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h (toleranzbereinigt) auf der
Europabrücke in Zürich-Altstetten, die mit der Höchstgeschwindigkeit von 60
km/h signalisiert ist, stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Die
fragliche Strecke liege im signalisierten Innerortsbereich. Auch auf etwas
atypischen Innerortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb
von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe
Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse
anzunehmen. Ob eine differenzierte Beurteilung allenfalls auf Strecken innerorts
mit signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder gar 80 km/h in Betracht
zu ziehen wäre, könne offen bleiben.
Im Urteil 6A.13/2005 hatte das Bundesgericht
einen Fall zu beurteilen, in welchem die Beschwerdeführerin mit einem
Personenwagen ausserorts auf einer Strasse, für die eine Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h signalisiert war, mit 82 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren
war. Die Lenkerin war vom Bezirksamt wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
mit CHF 320.00 gebüsst worden, und das Verkehrsamt Schwyz hatte ihr den
Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Bundesgericht bestätigte den
Ausweisentzug. Es wies auf den Entscheid 6S.99/2004 hin, liess aber offen, ob
auch bei der umgekehrten Konstellation, in der die Höchstgeschwindigkeit wegen
zwei Einmündungen auf einer Ausserortsstrecke auf 60 km/h herabgesetzt war,
eine Unterscheidung angezeigt wäre. Es kam zum Schluss, es bestünden sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens – wegen der erschwerenden Umstände der
zwei Einmündungen – als auch unter demjenigen des automobilistischen Leumunds –
wegen einer 15 Monate vorher ausgesprochenen Verwarnung – sachliche Gründe, die
gegen die Annahme eines leichten Falls sprächen.
Im Urteil 6A.81/2006 schliesslich hielt das
Bundesgericht fest, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes habe nichts am
Begriff des schweren Falls im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
geändert, mit der Folge, dass die bisherige Rechtsprechung zu
Geschwindigkeitsübertretungen auch unter dem neuen Recht Anwendung finde. Es
bestätigte dementsprechend den dreimonatigen Führerausweisentzug, den die
Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitung von (netto) 25 km/h bei
einer Innerortsstrecke, die mit 60 km/h signalisiert war, verhängt hatte,
obschon der Strafbefehlsrichter (nur) von einer leichten
Verkehrsregelverletzung ausgegangen war. Die Verwaltungsbehörde sei in Bezug
auf die Rechtsanwendung nur an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts
durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von
Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne als die
Verwaltungsbehörde, was nicht der Fall sei, da die Strafbehörde ebenfalls bloss
aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht
angefochten habe.
Aus diesen vom Beschwerdeführer zitierten
Urteilen lässt sich für den vorliegend zu beurteilenden Fall nichts Direktes
ableiten, ausser, dass das Bundesgericht die sich hier stellende Frage bisher
offen gelassen hat. Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Bundesgerichtspraxis
falsch dargestellt, trifft nicht zu. Richtig ist hingegen, dass sich die Vorinstanz
in ihrer Verfügung nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers befasst
hat.
2.3.2
In einem weiteren Entscheid hat das
Bundesgericht unter Verweis auf die Urteile 6A.81/2006 und 6S.99/2004
festgehalten, eine abweichende Höchstgeschwindigkeit ändere am Innerortsbereich
nichts (Urteil 1C_144/2011). Es ging dort um eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Hünenbergstrasse in Luzern mit einer
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h
(nach Abzug der Messtoleranz). Die Annahme eines schweren Falls wurde
bestätigt.
Auch dieser Entscheid gibt als Präjudiz nichts
her, zumal die Feststellung, dass eine abweichende Höchstgeschwindigkeit nichts
ändere, nicht weiter begründet oder näher ausgeführt ist und sich auf eine
völlig andere Situation als die hier zu beurteilende bezieht.
2.3.3
Im Urteil 1C_406/2010 hat das
Bundesgericht auf Beschwerde des Bundesamts für Strassen (ASTRA) einen Entscheid
des Kantonsgerichts Schwyz aufgehoben und die Annahme eines besonders leichten
Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG abgelehnt für eine Widerhandlung, zu der
die Beschwerdeführerin vom Stadtrichteramt Zürich zu einer Busse von CHF 300.00
verurteilt worden war, nachdem sie mit ihrem Geländewagen mit Sportanhänger
unvorsichtig rückwärts gefahren war und dabei einen parkierten Lieferwagen
touchiert hatte. Es liege nahe, sich für die Auslegung des besonders leichten
Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen zu
orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt würden und ebenfalls
keine Administrativmassnahmen nach sich zögen. Mit der Busse von
CHF 300.00 sei die Obergrenze des Ordnungsbussengesetzes (Art. 1 Abs. 2 OBG,
SR 741.03) aber bereits gesprengt, da der Verordnungsgeber den
gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft habe, sondern die höchste Ordnungsbusse
CHF 260.00 (Ziff. 303.3e Bussenliste in Anhang 1 der
Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) betrage.
Die Annahme eines besonders leichten Falls
lehnte das Bundesgericht auch im Urteil 1C_382/2011 ab, wo ein Motorradfahrer
ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h wegen eines plötzlich
auf die Fahrbahn springenden Fuchses eine Vollbremsung einleitete und dann, als
sein Motorrad mit dem Heck ausbrach, dieses kontrolliert zu Fall brachte, um
eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen zu vermeiden,
was zur Folge hatte, dass das rutschende Motorrad das praktisch bereits zum Stillstand
gekommene Auto noch touchierte und leichten Sachschaden verursachte. Die
Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte einen Strafbefehl mit einer Busse von
CHF 300.00 erlassen, das Strassenverkehrsamt Zürich den Führerausweis
wegen eines mittelschweren Falls für die Dauer eines Monats entzogen. Es liege
jedoch nur eine leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit und ein leichtes
Verschulden vor, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 3
SVG bloss zu verwarnen sei.
Auch diese beiden Entscheide geben als
Präjudizien nicht viel her.
3.
Die administrativen Massnahmen gegenüber
Fahrzeuglenkern sind in den Art. 16 ff. SVG geregelt. Art. 16 SVG enthält
allgemeine Bestimmungen. Art. 16a SVG regelt die Rechtsfolgen nach einer
leichten Widerhandlung, Art. 16b SVG jene nach einer mittelschweren und Art.
16c SVG nach einer schweren Widerhandlung.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lern- oder Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach einer solchen leichten Widerhandlung wird die fehlbare
Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a
Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG
auf jegliche Massnahme verzichtet. Der besonders leichte Fall setzt voraus,
dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein
besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 E.
2.2
).
Der Beschwerdeführer hat die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschritten. Die Bestrafung
von Geschwindigkeitsverletzungen innerorts ist nur bis zu Überschreitungen von
maximal 15 km/h im Ordnungsbussenverfahren möglich (vgl. Art. 1 OBG; Anhang 1
der OBV, Ziff. 303.1). Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SVG hätte dies zur
Folge, dass der Beschwerdeführer zwingend mindestens zu verwarnen wäre.
3.2
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
6A.52/2005 erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 16 Abs. 2 SVG die
unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstelle, eine im ordentlichen Verfahren
zu ahndende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht sei in Bezug auf die
Gefährdung und das Verschulden kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG. Es hat im Ergebnis offen gelassen,
ob dies zutreffe oder ob die Norm nicht vielmehr lediglich negativ zum Ausdruck
bringe, dass weder ein Führerausweisentzug noch eine Verwarnung auszusprechen sind, wenn die Tat im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden
ist. Letzteres hätte zur Folge, dass bei Ausschluss des
Ordnungsbussenverfahrens die Bestimmungen der Art. 16a bis 16c SVG zur
Anwendung kommen und nicht die Rechtsfolge von Art. 16 Abs. 2 SVG eintritt
(Urteil 6A.52/2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Urteil 1C_406/2010 (vgl. oben
Ziff. 2.3.2) hat sich das Bundesgericht der zweiten Auslegungsvariante
angeschlossen, indem es aufgrund des Ausschlusses des Ordnungsbussenverfahrens
die Vorausetzungen von Art. 16a SVG und insbesondere von dessen Abs. 4
überprüfte (Urteil 1C_417/2010). Diese Meinung wird auch in der Literatur
vertreten (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16 SVG N 5; René Schaffhauser:
Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 177 ff.).
3.3
Allein aus dem Umstand, dass eine
Verkehrsregelverletzung nicht im OBG bzw. im Anhang 1 zur OBV aufgeführt ist,
darf also nicht darauf geschlossen werden, dass die Anwendung von Art. 16a Abs.
4.
SVG nicht zulässig ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die
Verkehrsregelverletzung den im Anhang zur OBV aufgeführten vergleichbar ist.
4.
Ein Strafurteil vermag zwar die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –
namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E.
3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).
4.1
Das Strafurteil vom 7. Mai 2012 wurde
mündlich eröffnet und begründet. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt
nicht vor, da der Beschwerdeführer diese nicht verlangte. Immerhin ist aus der
Aktennotiz der Gerichtsschreiberin vom 7. Mai 2012 ersichtlich, worauf sich das
Gericht bei seinem Entscheid stützte: Es war zu beachten, dass es sich beim
fraglichen Abschnitt der Solothurnstrasse in Lohn-Ammannsegg nicht um eine
klassische Innerortsstrecke handle, weshalb eine Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h bestehe. Es müsse unterschieden werden, ob die
Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 50 km/h oder von 80 km/h begangen
werde. Deshalb sei eine Reduktion der Busse auf CHF 300.00 zu rechtfertigen. Es
erscheine auch nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zusätzlich mit einem
Administrativverfahren «bestraft» werde.
Die vom Gericht ausgesprochene Busse liegt
deutlich unter der Standardbusse für eine entsprechende Widerhandlung im
Innerortsbereich, die gemäss der Empfehlung der Konferenz der
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 3. November 2006 bei
CHF 400.00 liegt und im angefochtenen Strafbefehl auch so umgesetzt worden
war. Das zeigt, dass der Strafrichter, welcher den Beschuldigten persönlich einvernommen
hat, zur Auffassung gelangte, es liege eine aussergewöhnliche Situation vor.
4.2
Die ausgesprochene Busse liegt zwar etwas
über der Standardbusse für eine Geschwindigkeitsübertretung ausserorts (die bei
CHF 240.00 läge), bewegt sich aber mit CHF 300.00 innerhalb der Obergrenze
des OBG, auch wenn diese Obergrenze zurzeit nicht ausgeschöpft wird. Sie ist
von daher mit im OBG enthaltenen Tatbeständen vergleichbar.
4.3
Die Vorinstanz hat sich auf dieselben
Akten gestützt wie der Strafrichter. Sie hat keine zusätzlichen Beweise erhoben
und ihrem Entscheid dieselben Tatsachen zu Grunde gelegt wie der Strafrichter.
Allerdings hat dieser den Beschwerdeführer persönlich angehört und befragt.
4.4
Der Strafrichter hat in seinem Urteil
weder die Verletzung einer Verkehrsregel übersehen, noch die zu
berücksichtigenden Tatsachen falsch festgestellt. Er ist vielmehr in Kenntnis
der örtlichen Situation und nach Anhörung des Beschwerdeführers zum Entscheid
gelangt, es liege eine ganz atypische Innerortsstrecke vor, bei welcher es
falsch wäre, die Geschwindigkeitsüberschreitung so zu bestrafen, wie sie
innerorts üblicherweise bestraft wird. Der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung gebietet, dass die Verwaltungsbehörde darauf Rücksicht nimmt,
wenn sie keine weiteren Beweise erhebt, wie dies vorliegend der Fall ist. Sie
soll dann die Verkehrssituation und die Regelverletzung nicht abweichend
beurteilen, umso weniger, wenn sie das Ergebnis des Strafverfahrens abwartet,
bis sie ihren Entscheid trifft. Wohl ist die Administrativbehörde in der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere in der Bewertung des
Verschuldens, grundsätzlich frei. Gerade in Standardsituationen wie bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen, in welchen sowohl für den Strafrichter wie
für die Administrativbehörde ein weitgehender Schematismus unumgänglich ist, um
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten, sind nicht kongruente
Entscheide besonders zu vermeiden. Auch die Administrativbehörde hat also im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein besonders leichter Fall einer
Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, der keine weitere Massnahme erfordert.
5.
Es ist grundsätzlich kaum einsehbar, dass
bei einer Geschwindigkeit, die auf 80 km/h beschränkt ist, abweichende
Vorschriften gelten sollen, je nachdem ob signalisationsrechtlich die Strecke
als Innerorts- oder Ausserortsstrecke gilt. Massgeblicher Grund für die
differenzierte Behandlung und Beurteilung von Verstössen ist die Gefahrenlage,
die sich in der Regelgeschwindigkeit ausdrückt. Und wenn die Geschwindigkeit
für eine Innerortsstrecke auf 80 km/h festgesetzt ist, bedeutet dies, dass die
Gefahrenlage für die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders gering bzw. durch
bauliche oder andere Massnahmen erheblich entschärft ist (vgl. Weisungen des
EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990,
Ziff. 5).
Besonders schwierig ist die Unterscheidung bei
einem Strassenstück, das als Ausserortsstrecke galt und nur wegen der Fusion
von zwei Dörfern zu einer Innerortsstrecke wurde, aber weiterhin mit 80 km/h
befahren werden darf. Weshalb administrativrechtlich andere Vorschriften als
bei einer Ausserortsstrecke zwischen zwei Dörfern gelten sollten, ist
unerfindlich. Wenn die zuständigen Verkehrsbehörden der Auffassung sind, die
Strecke eigne sich aufgrund ihrer Bauart und der örtlichen Situation nicht, um
darauf die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabzusetzen, obwohl es nun strassenverkehrsrechtlich eine Innerortsstrecke sei, ist damit davon auszugehen, dass auf dieser
Strecke die Gefahr bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h
erheblich von derjenigen abweicht, die bei einer Innerortsstrecke mit 50 km/h
oder 60 km/h vorhanden ist, also massiv geringer ist. Und dies ist nicht nur
vom Strafrichter, sondern auch von der Administrativbehörde zu berücksichtigen.
Wenn in einem Innerortsbereich die
signalisierte Geschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert und damit auf das
Ausmass der Höchstgeschwindigkeit, die ausserorts gilt, festgesetzt ist, ist
eine Geschwindigkeitsüberschreitung administrativrechtlich gleich zu ahnden,
wie wenn sie ausserorts, wo die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt,
begangen wird. Auch diese Überlegung führt dazu, dass im vorliegenden Fall die
Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders leichte im Sinne von Art. 16a Abs.
4.
SVG zu beurteilen ist.
6.
Schliesslich ergibt sich auch aus der
tatsächlichen Situation, dass im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung
von der üblichen Sanktion bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h
innerorts geboten ist.
6.1
Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
gemäss Art. 4a Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) regeln die zulässige
Geschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Eine dauernde abweichende tiefere oder höhere Höchstgeschwindigkeit kann nur in
Betracht fallen, wo ausnahmsweise die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
anlässlich der örtlichen Situation auf einer bestimmten Strassenstrecke
unzweckmässig wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, ist die Behörde gemäss
Art. 107 Abs. 5 SSV verpflichtet, die Verkehrsanordnung zu überprüfen und
gegebenenfalls aufzuheben (Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender
Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990, Ziff. 3).
6.2
Gemäss Art. 108 Abs. 3 SSV kann auf gut
ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf
ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. Gemäss
Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV können Innerortsstrecken bis auf maximal
80.
km/h festgelegt werden. Einen wesentlichen Einfluss auf das
Geschwindigkeitsverhalten hat das Erscheinungsbild der Strasse. Dieses ergibt
sich aus dem Ausbaugrad (z.B. Breite), dem Betrieb (Anzahl Fahrstreifen,
Verkehrsmengen und –zusammensetzung, etc.) und dem Strassenraum (Bebauung, Bepflanzung, Topographie). Die Strasse muss so ausgebaut
sein, dass eine über der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit
angemessen ist und für Fussgänger ein Trottoir oder ein Fussweg sowie
gesicherte Übergänge zur Verfügung stehen. Zudem muss die Trennung der Rad- und
Mofafahrer vom übrigen Verkehr, mindestens mit Radstreifen, gewährleistet sein
(Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13.
März 1990, Ziff. 5).
6.3
Die Strassensituation lässt sich im
konkreten Fall mithilfe von Google Maps und Streetview unschwer feststellen:
Der Strassenabschnitt mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
verläuft gerade und übersichtlich. Beidseitig verlaufen mit der Strasse
zusammen neben der eigentlichen Fahrbahn Radstreifen. Auf der südöstlichen
Fahrbahnseite trennt eine durchgehende Leitplanke die Strasse von der
angrenzenden Bahnlinie ab. Auf der anderen Strassenseite bestehen vereinzelte
Industrie- und Gewerbebauten. Die Wohnbauten sind bis auf eine alle rückwärtig
erschlossen. Die drei direkten Ausfahrten in die nördliche Fahrspur sind bis
auf eine alle mit Abbiegespuren und Mittelinseln abgesichert.
Fussgängerüberquerungen gibt es keine; es sind auch keine notwendig, da südlich
der Strasse keine Überbauung besteht und dort die Bahnlinie verläuft, die
ohnehin nicht überquert werden kann. In Fahrtrichtung des Beschwerdeführers
waren also weder Fussgänger noch Zweiradfahrer auf der Fahrbahn zu erwarten, es
konnten keine Fahrzeuge von rechts einbiegen, und nur an einer einzigen Stelle,
etwa 100 m nach Beginn der 80-er Strecke, gibt es eine ungesicherte
Einfahrtsmöglichkeit des dortigen Gewerbebetriebs.
6.4
Auch aufgrund dieser Gegebenheiten muss
davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine auf
80.
km/h erhöhte Höchstgeschwindigkeit nach wie vor gegeben sind und im
Vergleich zu Innerortsstrecken mit 50 oder 60 km/h eine sehr tiefe
Gefahrenlage besteht. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
Reaktionsfähigkeit der Fahrzeuglenker und das Ausmass der Gefährdung Dritter
bei Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechen auf dem umstrittenen Abschnitt
der Solothurnstrasse Verhältnissen wie sie ausserhalb von Ortschaften
anzutreffen sind. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer also auch in
Berücksichtigung der konkreten Umstände nur eine besonders leichte Gefahr für
andere geschaffen, und es trifft ihn dafür nur ein besonders leichtes
Verschulden. Dementsprechend ist von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art.
16a Abs. 4 SVG auszugehen und von einer administrativen Massnahme abzusehen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November
2012.
(VWBES.2012.232)