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Entscheid

VWBES.2012.232

Verwarnung

13. November 2012Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer überschritt als Lenker

seines Personenwagens auf der Solothurnstrasse in Lohn-Ammannsegg die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge

um netto 16 km/h. Er bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und deren

Ausmass nicht, machte aber geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass sich

dieser Strassenabschnitt im Innerortsbereich befinde. Es handle sich um eine

Umfahrungsstrasse der Gemeinde Lohn-Ammannsegg, die nur als innerorts gelte,

weil sie sich aufgrund der Gemeindefusion nun zwischen den Ortstafeln befinde.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Strafmass infolge einer Übertretung der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit strenger geahndet werde als auf einer

anderen Strecke, bei welcher dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte.

Der Gemeindeschreiber von Lohn-Ammannsegg

teilte dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mit, dass eine Anfrage vom

Gemeinderat an den Kanton für eine sofortige Temporeduktion auf dem

entsprechenden Strassenabschnitt von 80 km/h auf 60 km/h abgelehnt worden sei.

Temporeduktionen könnten nur verbunden mit baulichen Massnahmen vorgenommen

werden. Eine Sanierung werde nicht vor 2015 durchgeführt. Das Amt für Verkehr

und Tiefbau hielt zu Handen des Gerichts fest, die Ortstafeln in

Lohn-Ammannsegg seien richtig aufgestellt: aus Richtung Biberist vor der

Abzweigung Heinibühl und aus Richtung Bätterkinden vor dem Kreisel. Die ganze

Strecke sei locker überbaut, weshalb eine Innerortsstrecke vorliege und es

falsch wäre, eine Ausserortsstrecke zu signalisieren. Vor der Gemeindefusion

hätte die fragliche Strecke richtigerweise im Ausserortsbereich gelegen. Das

Gebiet sei damals noch nicht oder kaum überbaut gewesen, das heisst, es habe

keine lockere Überbauung bestanden. Die an die fragliche Strasse angrenzenden

Abschnitte mit 60 km/h hätten damals schon als innerorts gegolten. Dass der

fragliche Strassenabschnitt jetzt durchgehend eine Innerortsstrecke sei, gehe

auch daraus hervor, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h mit dem Signal

«Höchstgeschwindigkeit» (2.30 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) und

nicht mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53 SSV) für die vorher

geltende niedrigere Höchstgeschwindigkeit signalisiert sei. Die

Höchstgeschwindigkeit 80 km/h sei bei der Gemeindefusion belassen worden, weil

die Strasse damals als Ausserortsstrecke für diese respektive für die

Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gebaut worden sei. Ein Gutachten sei damals

nicht notwendig gewesen.

Vom Strafrichter wurde der Beschwerdeführer

auf Einsprache hin wegen Überschreitung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Departement des Innern verfügte darauf

gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Dagegen reichte der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung sei

aufzuheben und es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.3

Der Beschwerdeführer behauptet, die

Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht richtig

wiedergegeben, wenn sie ausführe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

von 16 bis 20 km/h ziehe mindestens die Anordnung einer Verwarnung nach sich.

Das Bundesgericht habe diese Frage bisher in den Fällen offengelassen, in

welchen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 10 km/h

von 50 km/h abweiche. Die Vorinstanz habe sich mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und den Argumenten des Beschwerdeführers nicht

auseinandergesetzt. Die Umstände im konkreten Fall seien alle günstig und

deuteten auf den Ausserortscharakter des fraglichen Strassenabschnitts. Die

schematische Abstufung innerorts/ausserorts sei deshalb nicht sachgerecht und

für allfällige Administrativmassnahmen nicht anwendbar. Es handle sich um einen

Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 4 SVG.

2.3.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

6S.99/2004 auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden, eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h (toleranzbereinigt) auf der

Europabrücke in Zürich-Altstetten, die mit der Höchstgeschwindigkeit von 60

km/h signalisiert ist, stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Die

fragliche Strecke liege im signalisierten Innerortsbereich. Auch auf etwas

atypischen Innerortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb

von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe

Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse

anzunehmen. Ob eine differenzierte Beurteilung allenfalls auf Strecken innerorts

mit signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder gar 80 km/h in Betracht

zu ziehen wäre, könne offen bleiben.

Im Urteil 6A.13/2005 hatte das Bundesgericht

einen Fall zu beurteilen, in welchem die Beschwerdeführerin mit einem

Personenwagen ausserorts auf einer Strasse, für die eine Höchstgeschwindigkeit

von 60 km/h signalisiert war, mit 82 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren

war. Die Lenkerin war vom Bezirksamt wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

mit CHF 320.00 gebüsst worden, und das Verkehrsamt Schwyz hatte ihr den

Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Bundesgericht bestätigte den

Ausweisentzug. Es wies auf den Entscheid 6S.99/2004 hin, liess aber offen, ob

auch bei der umgekehrten Konstellation, in der die Höchstgeschwindigkeit wegen

zwei Einmündungen auf einer Ausserortsstrecke auf 60 km/h herabgesetzt war,

eine Unterscheidung angezeigt wäre. Es kam zum Schluss, es bestünden sowohl

unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens – wegen der erschwerenden Umstände der

zwei Einmündungen – als auch unter demjenigen des automobilistischen Leumunds –

wegen einer 15 Monate vorher ausgesprochenen Verwarnung – sachliche Gründe, die

gegen die Annahme eines leichten Falls sprächen.

Im Urteil 6A.81/2006 schliesslich hielt das

Bundesgericht fest, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes habe nichts am

Begriff des schweren Falls im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

geändert, mit der Folge, dass die bisherige Rechtsprechung zu

Geschwindigkeitsübertretungen auch unter dem neuen Recht Anwendung finde. Es

bestätigte dementsprechend den dreimonatigen Führerausweisentzug, den die

Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitung von (netto) 25 km/h bei

einer Innerortsstrecke, die mit 60 km/h signalisiert war, verhängt hatte,

obschon der Strafbefehlsrichter (nur) von einer leichten

Verkehrsregelverletzung ausgegangen war. Die Verwaltungsbehörde sei in Bezug

auf die Rechtsanwendung nur an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts

durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von

Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne als die

Verwaltungsbehörde, was nicht der Fall sei, da die Strafbehörde ebenfalls bloss

aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht

angefochten habe.

Aus diesen vom Beschwerdeführer zitierten

Urteilen lässt sich für den vorliegend zu beurteilenden Fall nichts Direktes

ableiten, ausser, dass das Bundesgericht die sich hier stellende Frage bisher

offen gelassen hat. Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Bundesgerichtspraxis

falsch dargestellt, trifft nicht zu. Richtig ist hingegen, dass sich die Vor­instanz

in ihrer Verfügung nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers befasst

hat.

2.3.2

In einem weiteren Entscheid hat das

Bundesgericht unter Verweis auf die Urteile 6A.81/2006 und 6S.99/2004

festgehalten, eine abweichende Höchstgeschwindigkeit ändere am Innerortsbereich

nichts (Urteil 1C_144/2011). Es ging dort um eine

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Hünenbergstrasse in Luzern mit einer

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h

(nach Abzug der Messtoleranz). Die Annahme eines schweren Falls wurde

bestätigt.

Auch dieser Entscheid gibt als Präjudiz nichts

her, zumal die Feststellung, dass eine abweichende Höchstgeschwindigkeit nichts

ändere, nicht weiter begründet oder näher ausgeführt ist und sich auf eine

völlig andere Situation als die hier zu beurteilende bezieht.

2.3.3

Im Urteil 1C_406/2010 hat das

Bundesgericht auf Beschwerde des Bundesamts für Strassen (ASTRA) einen Entscheid

des Kantonsgerichts Schwyz aufgehoben und die Annahme eines besonders leichten

Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG abgelehnt für eine Widerhandlung, zu der

die Beschwerdeführerin vom Stadtrichteramt Zürich zu einer Busse von CHF 300.00

verurteilt worden war, nachdem sie mit ihrem Geländewagen mit Sportanhänger

unvorsichtig rückwärts gefahren war und dabei einen parkierten Lieferwagen

touchiert hatte. Es liege nahe, sich für die Auslegung des besonders leichten

Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen zu

orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt würden und ebenfalls

keine Administrativmassnahmen nach sich zögen. Mit der Busse von

CHF 300.00 sei die Obergrenze des Ordnungsbussengesetzes (Art. 1 Abs. 2 OBG,

SR 741.03) aber bereits gesprengt, da der Verordnungsgeber den

gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft habe, sondern die höchste Ordnungsbusse

CHF 260.00 (Ziff. 303.3e Bussenliste in Anhang 1 der

Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) betrage.

Die Annahme eines besonders leichten Falls

lehnte das Bundesgericht auch im Urteil 1C_382/2011 ab, wo ein Motorradfahrer

ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h wegen eines plötzlich

auf die Fahrbahn springenden Fuchses eine Vollbremsung einleitete und dann, als

sein Motorrad mit dem Heck ausbrach, dieses kontrolliert zu Fall brachte, um

eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen zu vermeiden,

was zur Folge hatte, dass das rutschende Motorrad das praktisch bereits zum Stillstand

gekommene Auto noch touchierte und leichten Sachschaden verursachte. Die

Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte einen Strafbefehl mit einer Busse von

CHF 300.00 erlassen, das Strassenverkehrsamt Zürich den Führer­ausweis

wegen eines mittelschweren Falls für die Dauer eines Monats entzogen. Es liege

jedoch nur eine leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit und ein leichtes

Verschulden vor, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 3

SVG bloss zu verwarnen sei.

Auch diese beiden Entscheide geben als

Präjudizien nicht viel her.

3.

Die administrativen Massnahmen gegenüber

Fahrzeuglenkern sind in den Art. 16 ff. SVG geregelt. Art. 16 SVG enthält

allgemeine Be­stimmungen. Art. 16a SVG regelt die Rechtsfolgen nach einer

leichten Widerhandlung, Art. 16b SVG jene nach einer mittelschweren und Art.

16c SVG nach einer schweren Widerhandlung.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lern- oder Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine

leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft. Nach einer solchen leichten Widerhandlung wird die fehlbare

Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht

entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a

Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG

auf jegliche Massnahme verzichtet. Der besonders leichte Fall setzt voraus,

dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein

besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 E.

2.2

).

Der Beschwerdeführer hat die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschritten. Die Bestrafung

von Geschwindigkeitsverletzungen innerorts ist nur bis zu Überschreitungen von

maximal 15 km/h im Ordnungsbussenverfahren möglich (vgl. Art. 1 OBG; Anhang 1

der OBV, Ziff. 303.1). Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SVG hätte dies zur

Folge, dass der Beschwerdeführer zwingend mindestens zu verwarnen wäre.

3.2

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

6A.52/2005 erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 16 Abs. 2 SVG die

unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstelle, eine im ordentlichen Verfahren

zu ahndende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht sei in Bezug auf die

Gefährdung und das Verschulden kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG. Es hat im Ergebnis offen gelassen,

ob dies zutreffe oder ob die Norm nicht vielmehr lediglich negativ zum Ausdruck

bringe, dass weder ein Führerausweisentzug noch eine Verwarnung auszusprechen sind, wenn die Tat im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden

ist. Letzteres hätte zur Folge, dass bei Ausschluss des

Ordnungsbussenverfahrens die Bestimmungen der Art. 16a bis 16c SVG zur

Anwendung kommen und nicht die Rechtsfolge von Art. 16 Abs. 2 SVG eintritt

(Urteil 6A.52/2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Urteil 1C_406/2010 (vgl. oben

Ziff. 2.3.2) hat sich das Bundesgericht der zweiten Auslegungsvariante

angeschlossen, indem es aufgrund des Ausschlusses des Ordnungsbussenverfahrens

die Vor­ausetzungen von Art. 16a SVG und insbesondere von dessen Abs. 4

überprüfte (Urteil 1C_417/2010). Diese Meinung wird auch in der Literatur

vertreten (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16 SVG N 5; René Schaffhauser:

Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 177 ff.).

3.3

Allein aus dem Umstand, dass eine

Verkehrsregelverletzung nicht im OBG bzw. im Anhang 1 zur OBV aufgeführt ist,

darf also nicht darauf geschlossen werden, dass die Anwendung von Art. 16a Abs.

4.

SVG nicht zulässig ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die

Verkehrsregelverletzung den im Anhang zur OBV aufgeführten vergleichbar ist.

4.

Ein Strafurteil vermag zwar die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –

namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E.

3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).

4.1

Das Strafurteil vom 7. Mai 2012 wurde

mündlich eröffnet und begründet. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt

nicht vor, da der Beschwerdeführer diese nicht verlangte. Immerhin ist aus der

Aktennotiz der Gerichtsschreiberin vom 7. Mai 2012 ersichtlich, worauf sich das

Gericht bei seinem Entscheid stützte: Es war zu beachten, dass es sich beim

fraglichen Abschnitt der Solothurnstrasse in Lohn-Ammannsegg nicht um eine

klassische Innerortsstrecke handle, weshalb eine Höchstgeschwindigkeit von 80

km/h bestehe. Es müsse unterschieden werden, ob die

Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 50 km/h oder von 80 km/h begangen

werde. Deshalb sei eine Reduktion der Busse auf CHF 300.00 zu rechtfertigen. Es

erscheine auch nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zusätzlich mit einem

Administrativverfahren «bestraft» werde.

Die vom Gericht ausgesprochene Busse liegt

deutlich unter der Standardbusse für eine entsprechende Widerhandlung im

Innerortsbereich, die gemäss der Empfehlung der Konferenz der

Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 3. November 2006 bei

CHF 400.00 liegt und im angefochtenen Strafbefehl auch so umgesetzt worden

war. Das zeigt, dass der Strafrichter, welcher den Beschuldigten persönlich einvernommen

hat, zur Auffassung gelangte, es liege eine aussergewöhnliche Situation vor.

4.2

Die ausgesprochene Busse liegt zwar etwas

über der Standardbusse für eine Geschwindigkeitsübertretung ausserorts (die bei

CHF 240.00 läge), bewegt sich aber mit CHF 300.00 innerhalb der Obergrenze

des OBG, auch wenn diese Obergrenze zurzeit nicht ausgeschöpft wird. Sie ist

von daher mit im OBG enthaltenen Tatbeständen vergleichbar.

4.3

Die Vorinstanz hat sich auf dieselben

Akten gestützt wie der Strafrichter. Sie hat keine zusätzlichen Beweise erhoben

und ihrem Entscheid dieselben Tatsachen zu Grunde gelegt wie der Strafrichter.

Allerdings hat dieser den Beschwerdeführer persönlich angehört und befragt.

4.4

Der Strafrichter hat in seinem Urteil

weder die Verletzung einer Verkehrsregel übersehen, noch die zu

berücksichtigenden Tatsachen falsch festgestellt. Er ist vielmehr in Kenntnis

der örtlichen Situation und nach Anhörung des Beschwerdeführers zum Entscheid

gelangt, es liege eine ganz atypische Innerortsstrecke vor, bei welcher es

falsch wäre, die Geschwindigkeitsüberschreitung so zu bestrafen, wie sie

innerorts üblicherweise bestraft wird. Der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung gebietet, dass die Verwaltungsbehörde darauf Rücksicht nimmt,

wenn sie keine weiteren Beweise erhebt, wie dies vorliegend der Fall ist. Sie

soll dann die Verkehrssituation und die Regelverletzung nicht abweichend

beurteilen, umso weniger, wenn sie das Ergebnis des Strafverfahrens abwartet,

bis sie ihren Entscheid trifft. Wohl ist die Administrativbehörde in der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere in der Bewertung des

Verschuldens, grundsätzlich frei. Gerade in Standardsituationen wie bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen, in welchen sowohl für den Strafrichter wie

für die Administrativbehörde ein weitgehender Schematismus unumgänglich ist, um

Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten, sind nicht kongruente

Entscheide besonders zu vermeiden. Auch die Administrativbehörde hat also im

vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein besonders leichter Fall einer

Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, der keine weitere Massnahme erfordert.

5.

Es ist grundsätzlich kaum einsehbar, dass

bei einer Geschwindigkeit, die auf 80 km/h beschränkt ist, abweichende

Vorschriften gelten sollen, je nachdem ob signalisationsrechtlich die Strecke

als Innerorts- oder Ausserortsstrecke gilt. Massgeblicher Grund für die

differenzierte Behandlung und Beurteilung von Verstössen ist die Gefahrenlage,

die sich in der Regelgeschwindigkeit ausdrückt. Und wenn die Geschwindigkeit

für eine Innerortsstrecke auf 80 km/h festgesetzt ist, bedeutet dies, dass die

Gefahrenlage für die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders gering bzw. durch

bauliche oder andere Massnahmen erheblich entschärft ist (vgl. Weisungen des

EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990,

Ziff. 5).

Besonders schwierig ist die Unterscheidung bei

einem Strassenstück, das als Ausserortsstrecke galt und nur wegen der Fusion

von zwei Dörfern zu einer Innerortsstrecke wurde, aber weiterhin mit 80 km/h

befahren werden darf. Weshalb administrativrechtlich andere Vorschriften als

bei einer Ausserortsstrecke zwischen zwei Dörfern gelten sollten, ist

unerfindlich. Wenn die zuständigen Verkehrsbehörden der Auffassung sind, die

Strecke eigne sich aufgrund ihrer Bauart und der örtlichen Situation nicht, um

darauf die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabzusetzen, obwohl es nun strassenverkehrsrechtlich eine Innerortsstrecke sei, ist damit davon auszugehen, dass auf dieser

Strecke die Gefahr bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h

erheblich von derjenigen abweicht, die bei einer Innerortsstrecke mit 50 km/h

oder 60 km/h vorhanden ist, also massiv geringer ist. Und dies ist nicht nur

vom Strafrichter, sondern auch von der Administrativbehörde zu berücksichtigen.

Wenn in einem Innerortsbereich die

signalisierte Geschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert und damit auf das

Ausmass der Höchstgeschwindigkeit, die ausserorts gilt, festgesetzt ist, ist

eine Geschwindigkeitsüberschreitung administrativrechtlich gleich zu ahnden,

wie wenn sie ausserorts, wo die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt,

begangen wird. Auch diese Überlegung führt dazu, dass im vorliegenden Fall die

Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders leichte im Sinne von Art. 16a Abs.

4.

SVG zu beurteilen ist.

6.

Schliesslich ergibt sich auch aus der

tatsächlichen Situation, dass im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung

von der üblichen Sanktion bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h

innerorts geboten ist.

6.1

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

gemäss Art. 4a Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) regeln die zulässige

Geschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Eine dauernde abweichende tiefere oder höhere Höchstgeschwindigkeit kann nur in

Betracht fallen, wo ausnahmsweise die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

anlässlich der örtlichen Situation auf einer bestimmten Strassenstrecke

unzweckmässig wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, ist die Behörde gemäss

Art. 107 Abs. 5 SSV verpflichtet, die Verkehrsanordnung zu überprüfen und

gegebenenfalls aufzuheben (Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender

Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990, Ziff. 3).

6.2

Gemäss Art. 108 Abs. 3 SSV kann auf gut

ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf

ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. Gemäss

Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV können Innerortsstrecken bis auf maximal

80.

km/h festgelegt werden. Einen wesentlichen Einfluss auf das

Geschwindigkeitsverhalten hat das Erscheinungsbild der Strasse. Dieses ergibt

sich aus dem Ausbaugrad (z.B. Breite), dem Betrieb (Anzahl Fahrstreifen,

Verkehrsmengen und –zusammensetzung, etc.) und dem Strassenraum (Bebauung, Bepflanzung, Topographie). Die Strasse muss so ausgebaut

sein, dass eine über der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit

angemessen ist und für Fussgänger ein Trottoir oder ein Fussweg sowie

gesicherte Übergänge zur Verfügung stehen. Zudem muss die Trennung der Rad- und

Mofafahrer vom übrigen Verkehr, mindestens mit Radstreifen, gewährleistet sein

(Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13.

März 1990, Ziff. 5).

6.3

Die Strassensituation lässt sich im

konkreten Fall mithilfe von Google Maps und Streetview unschwer feststellen:

Der Strassenabschnitt mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

verläuft gerade und übersichtlich. Beidseitig verlaufen mit der Strasse

zusammen neben der eigentlichen Fahrbahn Radstreifen. Auf der südöstlichen

Fahrbahnseite trennt eine durchgehende Leitplanke die Strasse von der

angrenzenden Bahnlinie ab. Auf der anderen Strassenseite bestehen vereinzelte

Industrie- und Gewerbebauten. Die Wohnbauten sind bis auf eine alle rückwärtig

erschlossen. Die drei direkten Ausfahrten in die nördliche Fahrspur sind bis

auf eine alle mit Abbiegespuren und Mittelinseln abgesichert.

Fussgängerüberquerungen gibt es keine; es sind auch keine notwendig, da südlich

der Strasse keine Überbauung besteht und dort die Bahnlinie verläuft, die

ohnehin nicht überquert werden kann. In Fahrtrichtung des Beschwerdeführers

waren also weder Fussgänger noch Zweiradfahrer auf der Fahrbahn zu erwarten, es

konnten keine Fahrzeuge von rechts einbiegen, und nur an einer einzigen Stelle,

etwa 100 m nach Beginn der 80-er Strecke, gibt es eine ungesicherte

Einfahrtsmöglichkeit des dortigen Gewerbebetriebs.

6.4

Auch aufgrund dieser Gegebenheiten muss

davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine auf

80.

km/h erhöhte Höchstgeschwindigkeit nach wie vor gegeben sind und im

Vergleich zu Innerortsstrecken mit 50 oder 60 km/h eine sehr tiefe

Gefahrenlage besteht. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit und

Reaktionsfähigkeit der Fahrzeuglenker und das Ausmass der Gefährdung Dritter

bei Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechen auf dem umstrittenen Abschnitt

der Solothurnstrasse Verhältnissen wie sie ausserhalb von Ortschaften

anzutreffen sind. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer also auch in

Berücksichtigung der konkreten Umstände nur eine besonders leichte Gefahr für

andere geschaffen, und es trifft ihn dafür nur ein besonders leichtes

Verschulden. Dementsprechend ist von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art.

16a Abs. 4 SVG auszugehen und von einer administrativen Massnahme abzusehen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November

2012.

(VWBES.2012.232)