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Entscheid

VWBES.2012.240

Sonderschulung

28. November 2012Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

Toni, geboren im April 2001, leidet an

Trisomie 21. Er besuchte bis zum Ende des vierten Schuljahres im Juli 2012 die

Regelschule in B. Er wurde durch eine Heilpädagogin unterstützt. Im Juni 2012

verfügte das Amt für Volksschule und Kindergarten (AVK) namens des Departements

für Bildung und Kultur sinngemäss, Toni habe auf den 1. August 2012 in die

Heilpädagogische Sonderschule einzutreten. Die Verfügung stützte sich auf einen

Bericht des schulpsychologischen Dienstes (SPD), der zum Schluss kommt, Toni

brauche eine intensivere heilpädagogische Betreuung mit zunehmend praktisch

orientierten Aktivitäten. Toni werde in der Regelklasse als beschützenswerter

kleiner Bruder wahrgenommen. Dadurch erfahre er kaum Widerstände, was aber für

die persönliche Entwicklung notwendig wäre. Die Lehrerin sei nicht in der Lage,

den hohen Betreuungsbedarf zu bieten. Toni solle eine geeignete Sonderschule

als externer Schüler besuchen. Die Verfügung stützte sich aber auch auf einen

Bericht der Schulleitung, dem sich zusammengefasst entnehmen lässt, die

Aktivitäten, an denen Toni in der Regelklasse habe teilnehmen können, seien

zahlenmässig und zeitlich immer weniger geworden. Toni fehle die Sprache. In

der fünften Klasse, wo das Schwergewicht auf dem Übertritt in die Sek. I liege,

würden die Lehrpersonen den Bedürfnissen von Toni in keiner Weise mehr Rechnung

tragen können.

Dagegen erhoben die Eltern

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Begründung des Entscheids widerspreche

wissenschaftlichen Fakten. Die Integration sei über alle Jahre äusserst

erfolgreich verlaufen. Toni habe Fortschritte gemacht und sei in der Klasse

bestens integriert. Man ziehe als Eltern eine sehr positive Bilanz. Integrierte

Kinder würden im kognitiven Bereich gleich gut abschneiden, wie Kinder einer

Sonderschule, sie seien aber wesentlich besser sozial integriert. Die kleineren

kognitiven Ressourcen seien kein Grund für einen Abbruch. Auch die sprachlichen

Schwierigkeiten seien der erfolgreichen Integration bisher nicht im Weg

gestanden. Toni habe in der Klasse Freunde. Er könne sehr gut selbständig

arbeiten und sich über eine längere Zeit konzentrieren. Das Nachahmen sei bei

Down-Syndrom-Kindern sehr ausgeprägt. Er profitiere im Zeichnen, Singen,

Turnen, Werken, Lesen, Erzählen und bei Exkursionen von den anderen Kindern. Er

sei in der Lage, neue Kenntnisse zu üben und zu festigen. In der integrierten

Schule sei Toni gefordert, sich selbständig zurechtzufinden. Das Potenzial der

integrativen Förderung sei auszuschöpfen.

Es wurde ein Gutachten eingeholt. Die

Sachverständige kommt zum Schluss, Toni müsse nicht in die Heilpädagogische

Sonderschule versetzt werden. Integrationsbestimmend seien jedoch nicht vor

allem ein Kind und seine Defizite, sondern vielmehr die Rahmenbedingungen.

Diese würden im Kanton Solothurn den vom Bund gesetzten Anforderungen nicht

genügen. Die vorhandenen ungenügenden Bedingungen seien insofern zu optimieren,

als das Kind, die Klasse und die Lehrperson durch eine kompetente und erfahrene

heilpädagogische Fachkraft unterstützt werden müssten. Die Fortsetzung der

bisher insgesamt positiv verlaufenen integrativen Schulung von Toni ergebe die

Gelegenheit, ein exploratives, einzelfallbezogenes Pilotprojekt zur Umsetzung

von § 37 des Volksschulgesetzes zu starten, welches mit erfolgsversprechenden

Rahmenbedingungen ausgestattet werde. Untersuchungen würden zeigen, dass die

Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung die Lernentwicklung der

nicht behinderten Mitschüler nicht hemme. Integriert beschulte geistig behinderte

Kinder würden im Vergleich mit Kindern in Sonderschulen die gleichen, häufig

aber grösseren Lernfortschritte erzielen. Toni verfüge über kompensierende

Strategien, wenn es ihm nicht gelinge, sich verbal auszudrücken. Er zeige eine

Nachahmungsfähigkeit, die sich bei vielen Kindern mit Down-Syndrom beobachten

lasse. Die Eltern seien durchaus in der Lage, ihren Sohn und dessen

Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Die Unterstützung der Eltern sei adäquat. Die

Fachfrauen, die mit Toni arbeiteten, hätten die Weiterführung der Integration

(nur) unter anderen, optimierten Bedingungen bejaht. Bisher seien acht

Lektionen Heilpädagogik finanziert worden. Die Heilpädagogin habe in dieser

Zeit die unbegleiteten Stunden so vorbereiten müssen, dass das Kind seine

Aufgaben selbständig erledigen könne. Dem behinderten Kind werde zugemutet,

seine Aufgaben zu strukturieren. Dies zwar unterstützt von der

Klassenlehrperson, die aber andere Kinder mit anderen Wochenplänen begleite.

Diese Zumutung sei unangemessen für alle Beteiligten. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a der

Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) muss die Bildung darauf gerichtet sein,

die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten

des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen. So haben bildungsschwache, nur

praktisch bildungsfähige oder anderweitig auffallende Kinder Anspruch auf einen

besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten

erlaubt. Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet den Anspruch

auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 3

BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten

Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Besondere

Anforderungen ergeben sich aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen des einzelnen

Kindes. Die Ausbildung muss für die einzelnen Kinder angemessen und geeignet

sein. Art. 62 Abs. 3 BV gewährt einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch

auf ausreichende Sonderschulung. Anspruchsberechtigt sind behinderte Kinder und

Jugendliche, denen der (alleinige) Besuch der Regelschule nicht möglich oder

nicht zumutbar ist und die deshalb der (zusätzlichen) Sonderschulung bedürfen.

Körperlich, geistig oder psychisch Behinderte haben Anspruch auf besondere,

ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung. Zur Sonderschulung gehören neben

heilpädagogischen Spezialschulen auch die heilpädagogische Früherziehung, sowie

die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Ergänzung der Regelschule. Der

verfassungsmässige Anspruch umfasst sowohl die Bereitstellung eines

angemessenen Unterrichtsangebots als auch die Übernahme der Kosten durch das

Gemeinwesen. Wohl muss die besondere Förderung lernschwacher Kinder deren

individuellen Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeitsentwicklung Rechnung tragen.

Gewisse Typisierungen sind aber zulässig. Es besteht kein Anspruch auf

bestmögliche individuelle Betreuung, unabhängig von finanziellen Erwägungen

(vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008,

S. 786 und 791; Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 BV N 33 und Art. 62 BV N 40

ff.; auch Stephan Hördegen: Grundziele und Werte der «neuen»

Bildungsverfassung, in ZBl 2007, S. 142 f.).

3.

Das Behindertengleichstellungsgesetz

(BehiG, SR 151.3) bestimmt in Art. 20:

«1 Die Kantone sorgen

dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren

besonderen Bedürfnissen angepasst ist.

2.

Die

Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes

oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration

behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

3.

Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder

artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe

stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik

erlernen können.»

Art. 20 Abs. 3 BehiG geht kaum über Art. 62

Abs. 3 BV hinaus (Kurt Giezendanner: Sonderschulung nach dem Inkrafttreten des

neuen Finanzausgleichs, Jusletter vom 17. September 2007 Rz 20). Der Botschaft

zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes

über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11.

Dezember 2000 (BBl 2001, S. 1751) lässt sich entnehmen, dass schon damals

die meisten Kantone behinderte Schüler, sobald als möglich, in die Regelklassen

integrieren wollten. Dies gelte aber nur für Behinderungen, die die

Lernfähigkeit nicht zu stark beeinträchtigten. Das Gesetz lässt offen, in

welchem Rahmen allfällige Sondermassnahmen zu ergreifen sind. Den Kantonen

bleibt – unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler – weiterhin die

Wahl zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und der Sonderschulung

(BBl 2000, S. 1786). (…)

5.

Nach § 3ter des

Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) umfasst die Sonderpädagogik die

Sonderschulen und Schulheime sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote.

Nach § 37bis VSG umfasst das Sonderschulangebot für Kinder mit einer

Behinderung insbesondere: Unterricht in Sonderschulen, integrative

Schulungsformen, heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen,

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung. Schüler, deren schulische

Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, haben nach § 37quater

VSG Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschulklasse

geprüft wird. Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen

ermöglicht, namentlich mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson,

Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel-

und Kleingruppenunterricht und individueller Förderplanung. Der Botschaft zu

dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, als Folge des BehiG werde hier der

grundsätzliche Anspruch auf eine integrative Schulung festgelegt. Die

Integrationsfähigkeit eines Kindes müsse im Einzelfall geprüft werden, ebenso

die konkrete Organisation der Integration. Die gewählte Formulierung lasse hier

sowohl die Integration im Einzelfall als auch die Integration von mehreren

Kindern in spezifischen Integrationsklassen zu. Gerade letztere würden (in

anderen Kantonen) pädagogisch gute Erfahrungen zeigen und organisatorisch

deutliche Vereinfachungen ermöglichen. Auch in finanzieller Hinsicht dürften

Integrationsklassen vorteilhaft sein. Auch zukünftig werde es nicht sinnvoll

bzw. nicht möglich sein, alle behinderten Kinder und Jugendlichen zu

integrieren. Massgebend würden im Einzelfall der Bedarf, die Situation und

Belastbarkeit der Regelschule und die Verhältnismässigkeit bei der Organisation

der Hilfestellungen sein. Die konkrete Handhabung werde sich im Laufe der

nächsten Jahre durch die pragmatische Lösungssuche im Einzelfall einerseits und

die sich differenzierende Gerichtspraxis in strittigen Fällen andererseits

ergeben. Bereits lägen aus anderen Kantonen erste Bundesgerichtsentscheide vor,

die auch allfällige Grenzen eines Integrationsanspruchs aufzeigen würden

(Botschaft und Entwurf des Regierungsrats an den Kantonsrat von Solothurn vom

20.

März 2007, RRB Nr. 2007/459, S. 32).

6.1

In seinem neuesten Entscheid (BGE 138 I

162) hält das Bundesgericht fest, im Bereich der Sonderschulung komme den

Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die bundesrechtlichen

Minimalanforderungen würden nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss

ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen verlangen, nicht aber die

optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes. Es bestehe ein grundsätzlicher

Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung. Im

vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz willkürfrei

zum Schluss gelangen können, die integrierte Sonderschulung in der Regelschule

mit der Behinderung angepassten Massnahmen (Logopädie usw.) sei mindestens

gleichwertig wie eine separierte Sonderschulung in einer externen Institution.

Es ging um ein Kind mit einer hochgradig zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung.

Das kantonale Amt hatte nebst Logopädie eine audiopädagogische Therapie

angeordnet. Ein Antrag auf interne Sonderschulung wurde abgewiesen. Es wurde

eine integrative Lösung organisiert.

6.2

Nach BGE 130 I 352 ist eine

behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regelschule qualifiziert zu

rechtfertigen, kann aber mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV

und Art. 20 BehiG vereinbar sein; massgebend ist das Wohl des behinderten

Kindes im Rahmen des effektiv Möglichen. Es ging um ein behindertes Kind mit

spastischer Zerebralparese, Tetraspastizität bei bilateraler Schizenzephalie,

Makrozephalie. Die Zuweisung zu einer Sonderschule wurde geschützt.

6.3

Im Entscheid 2P.216/2002 führte das

Bundesgericht aus, wie andere soziale Grundrechte gewährleiste auch der

Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen

Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasse daher nur

ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch

möglich wäre, könne mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von

Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Bei der Beurteilung von

Leistungsansprüchen habe der Richter die funktionellen Grenzen seiner Zuständigkeit

zu beachten. Er habe nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der

Mittelaufteilung zu setzen. Unmittelbar grundrechtsgeboten und vor dem Richter

durchsetzbar könne daher mangels weiter gehender gesetzlicher Ansprüche nur ein

Minimum staatlicher Leistungen sein. Bei diesem vor Inkrafttreten des BehiG

ergangenen Urteils ging es um ein mathematisch hochbegabtes Kind.

6.4

Das Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden hatte in seinem Entscheid U 10 82 vom 16. August 2010

folgenden Fall zu beurteilen: Ein Kind, geboren am 19. Februar 2003, besuchte

seit Beginn des Schuljahres 2008/09 den Kindergarten. Weil der Knabe eine

leichte geistige Behinderung aufwies, erhielt er parallel dazu eine integrative

Sonderschulung. Ein von seinen Eltern im Zuge der anstehenden Einschulung

gestellter Antrag auf Weiterführung der integrativen Sonderschulung ab

Schuljahr 2010/11 in der Regelklasse wurde abgelehnt. Dies im Wesentlichen mit

der Überlegung, dass Kinder mit Lernschwierigkeiten auf der Primarschulstufe

separat in Kleinklassen sonderbeschult würden. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde ab.

6.5

In einem weiteren Entscheid (U 10 2 vom 6.

Juli 2010) erkannte dasselbe Gericht, es bestehe ein Anspruch auf integrative

Sonderschulung, obschon das Kind, das an einer therapierefrektären Epilepsie

leidet, eine Privatschule besucht.

6.6

Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen

hat in GVP 2010 Nr. 129 folgenden Entscheid veröffentlicht: A. wurde im Sommer

2008.

in den ersten Regelkindergarten in Z. eingeschult. Bei einer schulpsychologischen

Abklärung im Herbst 2008 zeigten sich eine Wahrnehmungsstörung sowie erhebliche

Entwicklungsrückstände in verschiedenen Bereichen. Der Schulpsychologische

Dienst (SPD) hielt fest, A. bedürfe einer intensiven und individuellen

Förderung und Begleitung, wie sie im Regelkindergarten ohne zusätzliche

Unterstützung nicht möglich sei. Auf Antrag des SPD bewilligte der Schulrat Z.

die Begleitung von A. durch eine zweite Lehrperson während drei Schulmorgen.

Trotz Befürchtungen, dass A. den zunehmenden Anforderungen nicht gewachsen sein

könnte und durch die ständigen Misserfolge in ihrer emotionalen Befindlichkeit

beeinträchtigt werden könnte, wurde diese Massnahme für das zweite

Kindergartenjahr verlängert. Im Januar 2010 hielt das Kinderspital fest, bei A.

bestehe eine allgemeine Entwicklungsverzögerung. In kognitiven Tests habe sie

Leistungen entsprechend einem Kind von vier bis viereinhalb Jahren gezeigt.

Auch wenn A. im Vergleich zu den Voruntersuchungen in

ihrem Rahmen und ihrem Tempo kontinuierliche Fortschritte zeige, werde die

Distanz zu den Gleichaltrigen immer deutlicher. Dass A. den

Entwicklungsrückstand aufhole, sei eher nicht zu erwarten. Der Schulrat Z.

verfügte im April 2010 die Sonderschulung von A. ab dem Schuljahr 2010/11.

Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat und

beantragten, A. sei im Schuljahr 2010/11 in der Einführungsklasse zu beschulen

und dort entsprechend zu unterstützen. Die HPS biete kein optimales soziales

Umfeld für A., weil bei ihr nie eine Behinderung oder Verhaltensstörung

diagnostiziert worden sei. Der Erziehungsrat befand, eine zielgerichtete

Förderung von A. in der Regelschule sei aufgrund des hohen Förderbedarfs nicht

möglich. A. benötige für ihre weitere Entwicklung die individuelle und ganzheitliche

Förderung und Betreuung im Rahmen einer kleinen Gruppe

bzw. teilweise auch der Einzelförderung. Diese Bedürfnisse könnten nur mit der

Beschulung in einer HPS erfüllt werden. Durch ihren deutlich erhöhten

Förderbedarf würde A. weit überdurchschnittlich viel Aufmerksamkeit der

Lehrperson in Anspruch nehmen, was sich auf die Betreuung und Förderung der

übrigen Kinder auswirken würde. Das Risiko, dass damit der Anspruch der übrigen

Schülerinnen und Schüler auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht gewährleistet werden könne, könne nicht eingegangen

werden.

6.7

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

beurteilte folgenden Fall: A., geboren 1994, leidet an Autismus. Im September

1999.

war sie deswegen der Sonderschulung zugewiesen worden. Zur integrativen

Förderung besucht sie seit Frühling 2002 teilweise die Regelklasse. Das Ende

2005.

neu erarbeitete Konzept sah vor, dass A. während 20 Lektionen pro Woche am

Unterricht in der Regelklasse teilnimmt und dabei von einer Heilpädagogin der

HPS begleitet wird. Ergänzend wurde A. angeboten, weitere Halbtage in der

Tagesschule der HPS zu verbringen. Auf der Grundlage dieses Konzepts bewilligte

der Präsident der Aufsichtskommission für Sonderschulung mit Bezug auf das

Schuljahr 2005/2006 den Besuch von 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse

mit Begleitung durch eine heilpädagogische Fachperson der HPS. Die Mutter

gelangte für A. an die Bezirksschulpflege. Sie beantragte, A. seien gleich

viele Unterrichtsstunden zuzusprechen wie den anderen Schülerinnen und Schüler

der Regelklasse. Sollten die zusätzlichen Stunden nicht in der Regelklasse

erfolgen können, so sei ihr ein ergänzender, ebenfalls integrativ

ausgerichteter Unterricht anzubieten, der ihren spezifischen Bedürfnissen und

Fähigkeiten Rechnung trage. Eine Zuweisung in die HPS für den ergänzenden

Unterricht lehnte sie ausdrücklich ab. Die Bezirksschulpflege erblickte keine

Anhaltspunkte für eine Erhöhung der begleiteten Unterrichtsstunden, weshalb sie

den Rekurs abwies. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in zweiter

Instanz teilweise gut. A. habe einen schulischen Förderbedarf im Umfang von

mindestens 28 Lektionen. Neben dem Unterricht während 20 Lektionen in der

Regelklasse benötige sie eine auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene

schulische Förderung im Umfang von wöchentlich weiteren acht Stunden

(VB.2006.00450).

7.

Im vorliegenden Fall sind sich die

Fachbehörden (SPD, AVK, Schulleitung) einig: Toni gehört nun in die

heilpädagogische Sonderschule. Diesen Behörden ist ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Auch die Lehrpersonen, die mit Toni direkt

gearbeitet haben, finden, im gleichen Rahmen könne der Unterricht nicht

fortgesetzt werden. Sie befürworten eine weitere Integration nur unter anderen,

optimierten Bedingungen.

Die Expertin kommt zwar in ihrem Gutachten

zusammenfassend zum Ergebnis, eine Sonderschulung sei grundsätzlich nicht

zwingend. Sie stellt aber fest, die vorhandenen, ungenügenden Bedingungen für

eine weitere integrative Schulung müssten optimiert werden und bezeichnet die

bisherige Situation gar als Zumutung. Um Toni in der Regelklasse zu behalten

und die bis anhin insgesamt positiv verlaufene integrative Schulung

fortzusetzen, ist nach der Sachverständigen ein exploratives,

einzelfallbezogenes Pilotprojekt nötig. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Der

Richter muss die funktionellen und faktischen Grenzen seiner Zuständigkeit

beachten. Das Verwaltungsgericht kann kein Forschungsprojekt, kein Pilotprojekt

anordnen und dessen Bedingungen in seinem Urteil festlegen.

Die Beschwerdeführer können für ihren Sohn nur

ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen verlangen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste

Schulung. Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine integrative

Schulung geprüft wird, und diesem Anspruch ist das Departement nachgekommen.

Die Beschulung erfolgte bis zur 4. Klasse der Volksschule integrativ in der

Regelklasse und die Weiterführung der integrativen Schulung wurde ernsthaft durch

die zuständigen Stellen und mit Einbezug der Eltern geprüft. Die Vorwürfe der

Eltern, es sei willkürlich und mit vorgefasster Meinung entschieden worden,

sind durch nichts belegt.

Wohl erscheint nicht ausgeschlossen oder nach

der gesetzlichen Vorgabe sogar erwünscht, dass die integrative Schulung bei

einem Kind wie Toni und unter den gegebenen Umständen möglichst lange erfolgt,

möglichst während der ganzen Primarschulzeit, solange die Klasse beieinander

bleibt. Die notwendigen Strukturen dafür müssen jedoch definiert sein und

bereit stehen, damit die beteiligten Fachpersonen und Behörden, insbesondere

der SPD, die Heilpädagogische Schule und die Volksschule die integrative

Schulung in Absprache mit den Eltern umsetzen können. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Nov.

2012.

(VWBES.2012.240)