VWBES.2012.240
Sonderschulung
28. November 2012Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 26
Art. 29 KRK
(Kinderrechtskonvention), Art. 62 BV, Art 20 BehiG, §§ 3ter und
37bis f. VSG. Sonderschulung. Im Bereich der
Sonderschulung kommt den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die
bundesrechtlichen Minimalanforderungen verlangen nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, nicht
die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes. Es besteht ein
grundsätzlicher Vorrang der integrierten gegenüber der separierten
Sonderschulung. Den Schulbehörden ist indessen ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Ein Richter muss die funktionellen und
faktischen Grenzen seiner Zuständigkeit beachten. Er kann kein exploratives,
einzelfallbezogenes Pilotprojekt anordnen, um ein geistig behindertes Kind
weiter in der Regelklasse zu belassen und nicht in eine heilpädagogische
Sonderschule zu versetzen.
Sachverhalt
Toni, geboren im April 2001, leidet an
Trisomie 21. Er besuchte bis zum Ende des vierten Schuljahres im Juli 2012 die
Regelschule in B. Er wurde durch eine Heilpädagogin unterstützt. Im Juni 2012
verfügte das Amt für Volksschule und Kindergarten (AVK) namens des Departements
für Bildung und Kultur sinngemäss, Toni habe auf den 1. August 2012 in die
Heilpädagogische Sonderschule einzutreten. Die Verfügung stützte sich auf einen
Bericht des schulpsychologischen Dienstes (SPD), der zum Schluss kommt, Toni
brauche eine intensivere heilpädagogische Betreuung mit zunehmend praktisch
orientierten Aktivitäten. Toni werde in der Regelklasse als beschützenswerter
kleiner Bruder wahrgenommen. Dadurch erfahre er kaum Widerstände, was aber für
die persönliche Entwicklung notwendig wäre. Die Lehrerin sei nicht in der Lage,
den hohen Betreuungsbedarf zu bieten. Toni solle eine geeignete Sonderschule
als externer Schüler besuchen. Die Verfügung stützte sich aber auch auf einen
Bericht der Schulleitung, dem sich zusammengefasst entnehmen lässt, die
Aktivitäten, an denen Toni in der Regelklasse habe teilnehmen können, seien
zahlenmässig und zeitlich immer weniger geworden. Toni fehle die Sprache. In
der fünften Klasse, wo das Schwergewicht auf dem Übertritt in die Sek. I liege,
würden die Lehrpersonen den Bedürfnissen von Toni in keiner Weise mehr Rechnung
tragen können.
Dagegen erhoben die Eltern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Begründung des Entscheids widerspreche
wissenschaftlichen Fakten. Die Integration sei über alle Jahre äusserst
erfolgreich verlaufen. Toni habe Fortschritte gemacht und sei in der Klasse
bestens integriert. Man ziehe als Eltern eine sehr positive Bilanz. Integrierte
Kinder würden im kognitiven Bereich gleich gut abschneiden, wie Kinder einer
Sonderschule, sie seien aber wesentlich besser sozial integriert. Die kleineren
kognitiven Ressourcen seien kein Grund für einen Abbruch. Auch die sprachlichen
Schwierigkeiten seien der erfolgreichen Integration bisher nicht im Weg
gestanden. Toni habe in der Klasse Freunde. Er könne sehr gut selbständig
arbeiten und sich über eine längere Zeit konzentrieren. Das Nachahmen sei bei
Down-Syndrom-Kindern sehr ausgeprägt. Er profitiere im Zeichnen, Singen,
Turnen, Werken, Lesen, Erzählen und bei Exkursionen von den anderen Kindern. Er
sei in der Lage, neue Kenntnisse zu üben und zu festigen. In der integrierten
Schule sei Toni gefordert, sich selbständig zurechtzufinden. Das Potenzial der
integrativen Förderung sei auszuschöpfen.
Es wurde ein Gutachten eingeholt. Die
Sachverständige kommt zum Schluss, Toni müsse nicht in die Heilpädagogische
Sonderschule versetzt werden. Integrationsbestimmend seien jedoch nicht vor
allem ein Kind und seine Defizite, sondern vielmehr die Rahmenbedingungen.
Diese würden im Kanton Solothurn den vom Bund gesetzten Anforderungen nicht
genügen. Die vorhandenen ungenügenden Bedingungen seien insofern zu optimieren,
als das Kind, die Klasse und die Lehrperson durch eine kompetente und erfahrene
heilpädagogische Fachkraft unterstützt werden müssten. Die Fortsetzung der
bisher insgesamt positiv verlaufenen integrativen Schulung von Toni ergebe die
Gelegenheit, ein exploratives, einzelfallbezogenes Pilotprojekt zur Umsetzung
von § 37 des Volksschulgesetzes zu starten, welches mit erfolgsversprechenden
Rahmenbedingungen ausgestattet werde. Untersuchungen würden zeigen, dass die
Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung die Lernentwicklung der
nicht behinderten Mitschüler nicht hemme. Integriert beschulte geistig behinderte
Kinder würden im Vergleich mit Kindern in Sonderschulen die gleichen, häufig
aber grösseren Lernfortschritte erzielen. Toni verfüge über kompensierende
Strategien, wenn es ihm nicht gelinge, sich verbal auszudrücken. Er zeige eine
Nachahmungsfähigkeit, die sich bei vielen Kindern mit Down-Syndrom beobachten
lasse. Die Eltern seien durchaus in der Lage, ihren Sohn und dessen
Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Die Unterstützung der Eltern sei adäquat. Die
Fachfrauen, die mit Toni arbeiteten, hätten die Weiterführung der Integration
(nur) unter anderen, optimierten Bedingungen bejaht. Bisher seien acht
Lektionen Heilpädagogik finanziert worden. Die Heilpädagogin habe in dieser
Zeit die unbegleiteten Stunden so vorbereiten müssen, dass das Kind seine
Aufgaben selbständig erledigen könne. Dem behinderten Kind werde zugemutet,
seine Aufgaben zu strukturieren. Dies zwar unterstützt von der
Klassenlehrperson, die aber andere Kinder mit anderen Wochenplänen begleite.
Diese Zumutung sei unangemessen für alle Beteiligten. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a der
Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) muss die Bildung darauf gerichtet sein,
die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten
des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen. So haben bildungsschwache, nur
praktisch bildungsfähige oder anderweitig auffallende Kinder Anspruch auf einen
besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten
erlaubt. Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet den Anspruch
auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 3
BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten
Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Besondere
Anforderungen ergeben sich aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen des einzelnen
Kindes. Die Ausbildung muss für die einzelnen Kinder angemessen und geeignet
sein. Art. 62 Abs. 3 BV gewährt einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch
auf ausreichende Sonderschulung. Anspruchsberechtigt sind behinderte Kinder und
Jugendliche, denen der (alleinige) Besuch der Regelschule nicht möglich oder
nicht zumutbar ist und die deshalb der (zusätzlichen) Sonderschulung bedürfen.
Körperlich, geistig oder psychisch Behinderte haben Anspruch auf besondere,
ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung. Zur Sonderschulung gehören neben
heilpädagogischen Spezialschulen auch die heilpädagogische Früherziehung, sowie
die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Ergänzung der Regelschule. Der
verfassungsmässige Anspruch umfasst sowohl die Bereitstellung eines
angemessenen Unterrichtsangebots als auch die Übernahme der Kosten durch das
Gemeinwesen. Wohl muss die besondere Förderung lernschwacher Kinder deren
individuellen Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeitsentwicklung Rechnung tragen.
Gewisse Typisierungen sind aber zulässig. Es besteht kein Anspruch auf
bestmögliche individuelle Betreuung, unabhängig von finanziellen Erwägungen
(vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008,
S. 786 und 791; Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 BV N 33 und Art. 62 BV N 40
ff.; auch Stephan Hördegen: Grundziele und Werte der «neuen»
Bildungsverfassung, in ZBl 2007, S. 142 f.).
3.
Das Behindertengleichstellungsgesetz
(BehiG, SR 151.3) bestimmt in Art. 20:
«1 Die Kantone sorgen
dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren
besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2.
Die
Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes
oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3.
Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder
artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe
stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik
erlernen können.»
Art. 20 Abs. 3 BehiG geht kaum über Art. 62
Abs. 3 BV hinaus (Kurt Giezendanner: Sonderschulung nach dem Inkrafttreten des
neuen Finanzausgleichs, Jusletter vom 17. September 2007 Rz 20). Der Botschaft
zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11.
Dezember 2000 (BBl 2001, S. 1751) lässt sich entnehmen, dass schon damals
die meisten Kantone behinderte Schüler, sobald als möglich, in die Regelklassen
integrieren wollten. Dies gelte aber nur für Behinderungen, die die
Lernfähigkeit nicht zu stark beeinträchtigten. Das Gesetz lässt offen, in
welchem Rahmen allfällige Sondermassnahmen zu ergreifen sind. Den Kantonen
bleibt – unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler – weiterhin die
Wahl zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und der Sonderschulung
(BBl 2000, S. 1786). (…)
5.
Nach § 3ter des
Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) umfasst die Sonderpädagogik die
Sonderschulen und Schulheime sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote.
Nach § 37bis VSG umfasst das Sonderschulangebot für Kinder mit einer
Behinderung insbesondere: Unterricht in Sonderschulen, integrative
Schulungsformen, heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen,
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung. Schüler, deren schulische
Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, haben nach § 37quater
VSG Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschulklasse
geprüft wird. Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen
ermöglicht, namentlich mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson,
Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel-
und Kleingruppenunterricht und individueller Förderplanung. Der Botschaft zu
dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, als Folge des BehiG werde hier der
grundsätzliche Anspruch auf eine integrative Schulung festgelegt. Die
Integrationsfähigkeit eines Kindes müsse im Einzelfall geprüft werden, ebenso
die konkrete Organisation der Integration. Die gewählte Formulierung lasse hier
sowohl die Integration im Einzelfall als auch die Integration von mehreren
Kindern in spezifischen Integrationsklassen zu. Gerade letztere würden (in
anderen Kantonen) pädagogisch gute Erfahrungen zeigen und organisatorisch
deutliche Vereinfachungen ermöglichen. Auch in finanzieller Hinsicht dürften
Integrationsklassen vorteilhaft sein. Auch zukünftig werde es nicht sinnvoll
bzw. nicht möglich sein, alle behinderten Kinder und Jugendlichen zu
integrieren. Massgebend würden im Einzelfall der Bedarf, die Situation und
Belastbarkeit der Regelschule und die Verhältnismässigkeit bei der Organisation
der Hilfestellungen sein. Die konkrete Handhabung werde sich im Laufe der
nächsten Jahre durch die pragmatische Lösungssuche im Einzelfall einerseits und
die sich differenzierende Gerichtspraxis in strittigen Fällen andererseits
ergeben. Bereits lägen aus anderen Kantonen erste Bundesgerichtsentscheide vor,
die auch allfällige Grenzen eines Integrationsanspruchs aufzeigen würden
(Botschaft und Entwurf des Regierungsrats an den Kantonsrat von Solothurn vom
20.
März 2007, RRB Nr. 2007/459, S. 32).
6.1
In seinem neuesten Entscheid (BGE 138 I
162) hält das Bundesgericht fest, im Bereich der Sonderschulung komme den
Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die bundesrechtlichen
Minimalanforderungen würden nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss
ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen verlangen, nicht aber die
optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes. Es bestehe ein grundsätzlicher
Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung. Im
vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz willkürfrei
zum Schluss gelangen können, die integrierte Sonderschulung in der Regelschule
mit der Behinderung angepassten Massnahmen (Logopädie usw.) sei mindestens
gleichwertig wie eine separierte Sonderschulung in einer externen Institution.
Es ging um ein Kind mit einer hochgradig zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung.
Das kantonale Amt hatte nebst Logopädie eine audiopädagogische Therapie
angeordnet. Ein Antrag auf interne Sonderschulung wurde abgewiesen. Es wurde
eine integrative Lösung organisiert.
6.2
Nach BGE 130 I 352 ist eine
behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regelschule qualifiziert zu
rechtfertigen, kann aber mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV
und Art. 20 BehiG vereinbar sein; massgebend ist das Wohl des behinderten
Kindes im Rahmen des effektiv Möglichen. Es ging um ein behindertes Kind mit
spastischer Zerebralparese, Tetraspastizität bei bilateraler Schizenzephalie,
Makrozephalie. Die Zuweisung zu einer Sonderschule wurde geschützt.
6.3
Im Entscheid 2P.216/2002 führte das
Bundesgericht aus, wie andere soziale Grundrechte gewährleiste auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen
Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasse daher nur
ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch
möglich wäre, könne mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von
Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Bei der Beurteilung von
Leistungsansprüchen habe der Richter die funktionellen Grenzen seiner Zuständigkeit
zu beachten. Er habe nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der
Mittelaufteilung zu setzen. Unmittelbar grundrechtsgeboten und vor dem Richter
durchsetzbar könne daher mangels weiter gehender gesetzlicher Ansprüche nur ein
Minimum staatlicher Leistungen sein. Bei diesem vor Inkrafttreten des BehiG
ergangenen Urteils ging es um ein mathematisch hochbegabtes Kind.
6.4
Das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden hatte in seinem Entscheid U 10 82 vom 16. August 2010
folgenden Fall zu beurteilen: Ein Kind, geboren am 19. Februar 2003, besuchte
seit Beginn des Schuljahres 2008/09 den Kindergarten. Weil der Knabe eine
leichte geistige Behinderung aufwies, erhielt er parallel dazu eine integrative
Sonderschulung. Ein von seinen Eltern im Zuge der anstehenden Einschulung
gestellter Antrag auf Weiterführung der integrativen Sonderschulung ab
Schuljahr 2010/11 in der Regelklasse wurde abgelehnt. Dies im Wesentlichen mit
der Überlegung, dass Kinder mit Lernschwierigkeiten auf der Primarschulstufe
separat in Kleinklassen sonderbeschult würden. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde ab.
6.5
In einem weiteren Entscheid (U 10 2 vom 6.
Juli 2010) erkannte dasselbe Gericht, es bestehe ein Anspruch auf integrative
Sonderschulung, obschon das Kind, das an einer therapierefrektären Epilepsie
leidet, eine Privatschule besucht.
6.6
Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
hat in GVP 2010 Nr. 129 folgenden Entscheid veröffentlicht: A. wurde im Sommer
2008.
in den ersten Regelkindergarten in Z. eingeschult. Bei einer schulpsychologischen
Abklärung im Herbst 2008 zeigten sich eine Wahrnehmungsstörung sowie erhebliche
Entwicklungsrückstände in verschiedenen Bereichen. Der Schulpsychologische
Dienst (SPD) hielt fest, A. bedürfe einer intensiven und individuellen
Förderung und Begleitung, wie sie im Regelkindergarten ohne zusätzliche
Unterstützung nicht möglich sei. Auf Antrag des SPD bewilligte der Schulrat Z.
die Begleitung von A. durch eine zweite Lehrperson während drei Schulmorgen.
Trotz Befürchtungen, dass A. den zunehmenden Anforderungen nicht gewachsen sein
könnte und durch die ständigen Misserfolge in ihrer emotionalen Befindlichkeit
beeinträchtigt werden könnte, wurde diese Massnahme für das zweite
Kindergartenjahr verlängert. Im Januar 2010 hielt das Kinderspital fest, bei A.
bestehe eine allgemeine Entwicklungsverzögerung. In kognitiven Tests habe sie
Leistungen entsprechend einem Kind von vier bis viereinhalb Jahren gezeigt.
Auch wenn A. im Vergleich zu den Voruntersuchungen in
ihrem Rahmen und ihrem Tempo kontinuierliche Fortschritte zeige, werde die
Distanz zu den Gleichaltrigen immer deutlicher. Dass A. den
Entwicklungsrückstand aufhole, sei eher nicht zu erwarten. Der Schulrat Z.
verfügte im April 2010 die Sonderschulung von A. ab dem Schuljahr 2010/11.
Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat und
beantragten, A. sei im Schuljahr 2010/11 in der Einführungsklasse zu beschulen
und dort entsprechend zu unterstützen. Die HPS biete kein optimales soziales
Umfeld für A., weil bei ihr nie eine Behinderung oder Verhaltensstörung
diagnostiziert worden sei. Der Erziehungsrat befand, eine zielgerichtete
Förderung von A. in der Regelschule sei aufgrund des hohen Förderbedarfs nicht
möglich. A. benötige für ihre weitere Entwicklung die individuelle und ganzheitliche
Förderung und Betreuung im Rahmen einer kleinen Gruppe
bzw. teilweise auch der Einzelförderung. Diese Bedürfnisse könnten nur mit der
Beschulung in einer HPS erfüllt werden. Durch ihren deutlich erhöhten
Förderbedarf würde A. weit überdurchschnittlich viel Aufmerksamkeit der
Lehrperson in Anspruch nehmen, was sich auf die Betreuung und Förderung der
übrigen Kinder auswirken würde. Das Risiko, dass damit der Anspruch der übrigen
Schülerinnen und Schüler auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht gewährleistet werden könne, könne nicht eingegangen
werden.
6.7
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beurteilte folgenden Fall: A., geboren 1994, leidet an Autismus. Im September
1999.
war sie deswegen der Sonderschulung zugewiesen worden. Zur integrativen
Förderung besucht sie seit Frühling 2002 teilweise die Regelklasse. Das Ende
2005.
neu erarbeitete Konzept sah vor, dass A. während 20 Lektionen pro Woche am
Unterricht in der Regelklasse teilnimmt und dabei von einer Heilpädagogin der
HPS begleitet wird. Ergänzend wurde A. angeboten, weitere Halbtage in der
Tagesschule der HPS zu verbringen. Auf der Grundlage dieses Konzepts bewilligte
der Präsident der Aufsichtskommission für Sonderschulung mit Bezug auf das
Schuljahr 2005/2006 den Besuch von 20 Lektionen pro Woche in einer Regelklasse
mit Begleitung durch eine heilpädagogische Fachperson der HPS. Die Mutter
gelangte für A. an die Bezirksschulpflege. Sie beantragte, A. seien gleich
viele Unterrichtsstunden zuzusprechen wie den anderen Schülerinnen und Schüler
der Regelklasse. Sollten die zusätzlichen Stunden nicht in der Regelklasse
erfolgen können, so sei ihr ein ergänzender, ebenfalls integrativ
ausgerichteter Unterricht anzubieten, der ihren spezifischen Bedürfnissen und
Fähigkeiten Rechnung trage. Eine Zuweisung in die HPS für den ergänzenden
Unterricht lehnte sie ausdrücklich ab. Die Bezirksschulpflege erblickte keine
Anhaltspunkte für eine Erhöhung der begleiteten Unterrichtsstunden, weshalb sie
den Rekurs abwies. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in zweiter
Instanz teilweise gut. A. habe einen schulischen Förderbedarf im Umfang von
mindestens 28 Lektionen. Neben dem Unterricht während 20 Lektionen in der
Regelklasse benötige sie eine auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene
schulische Förderung im Umfang von wöchentlich weiteren acht Stunden
(VB.2006.00450).
7.
Im vorliegenden Fall sind sich die
Fachbehörden (SPD, AVK, Schulleitung) einig: Toni gehört nun in die
heilpädagogische Sonderschule. Diesen Behörden ist ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Auch die Lehrpersonen, die mit Toni direkt
gearbeitet haben, finden, im gleichen Rahmen könne der Unterricht nicht
fortgesetzt werden. Sie befürworten eine weitere Integration nur unter anderen,
optimierten Bedingungen.
Die Expertin kommt zwar in ihrem Gutachten
zusammenfassend zum Ergebnis, eine Sonderschulung sei grundsätzlich nicht
zwingend. Sie stellt aber fest, die vorhandenen, ungenügenden Bedingungen für
eine weitere integrative Schulung müssten optimiert werden und bezeichnet die
bisherige Situation gar als Zumutung. Um Toni in der Regelklasse zu behalten
und die bis anhin insgesamt positiv verlaufene integrative Schulung
fortzusetzen, ist nach der Sachverständigen ein exploratives,
einzelfallbezogenes Pilotprojekt nötig. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Der
Richter muss die funktionellen und faktischen Grenzen seiner Zuständigkeit
beachten. Das Verwaltungsgericht kann kein Forschungsprojekt, kein Pilotprojekt
anordnen und dessen Bedingungen in seinem Urteil festlegen.
Die Beschwerdeführer können für ihren Sohn nur
ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen verlangen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste
Schulung. Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine integrative
Schulung geprüft wird, und diesem Anspruch ist das Departement nachgekommen.
Die Beschulung erfolgte bis zur 4. Klasse der Volksschule integrativ in der
Regelklasse und die Weiterführung der integrativen Schulung wurde ernsthaft durch
die zuständigen Stellen und mit Einbezug der Eltern geprüft. Die Vorwürfe der
Eltern, es sei willkürlich und mit vorgefasster Meinung entschieden worden,
sind durch nichts belegt.
Wohl erscheint nicht ausgeschlossen oder nach
der gesetzlichen Vorgabe sogar erwünscht, dass die integrative Schulung bei
einem Kind wie Toni und unter den gegebenen Umständen möglichst lange erfolgt,
möglichst während der ganzen Primarschulzeit, solange die Klasse beieinander
bleibt. Die notwendigen Strukturen dafür müssen jedoch definiert sein und
bereit stehen, damit die beteiligten Fachpersonen und Behörden, insbesondere
der SPD, die Heilpädagogische Schule und die Volksschule die integrative
Schulung in Absprache mit den Eltern umsetzen können. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Nov.
2012.
(VWBES.2012.240)