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Entscheid

VWBES.2012.279

Familiennachzug

15. Oktober 2012Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Migrationsbehörde wies das

Familiennachzugsgesuch des aus Eritrea stammenden, in der Schweiz

niedergelassenen X. ab, welcher seine 68-jährige Mutter Y., die seit wenigen

Jahren mit Asylstatus in Deutschland lebt und dort aufgrund sprachlicher

Barrieren und kultureller Unterschiede erhebliche Integrationsschwierigkeiten

und keinerlei soziale Kontakte hat, zu sich in die Schweiz nehmen wollte. Das

Verwaltungsgericht weist eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

2.1

Gemäss Art. 28 Gesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und

Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie:

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben,

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen und

über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen.

Gemäss Art. 25 Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) beträgt das Mindestalter für

die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (vgl. Abs. 1). Besondere

Beziehungen zur Schweiz liegen laut Abs. 2 insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit nachgewiesen sind (lit. a); enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder und

Geschwister, lit. b). Über die erforderlichen finanziellen Mittel enthält die

Verordnung keine näheren Angaben.

Gemäss den Weisungen des Bundesamts für

Migration (BFM) verfügen Rentnerinnen und Rentner dann über die notwendigen

finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel

mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden (Renten, Vermögen),

so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein

einzuschätzen ist (Entscheid des Beschwerdedienstes EJPD, heute

Bundesverwaltungsgericht, vom 15. Februar 2001 zum damaligen Art. 34 BVO).

Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz

lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren

Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen

Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von

allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass

sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie) (vgl. Weisungen des

BFM I. Ausländerbereich, Ziffer 5.3).

2.2

Y. wäre von der Sozialhilfe abhängig,

weshalb aufgrund von Art. 28 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden kann.

3.1

X. lässt hauptsächlich das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend machen, welcher es

rechtfertigen würde, dass von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29

AuG abgewichen werden könnte.

Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE,

welcher eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt, ist

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es

gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal

ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in

grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt

sein, bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung muss

schwere Nachteile zur Folge haben. Dabei sind alle Gesichtspunkte und

Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die zukünftige Situation im

Ausland ist den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in

der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Peter Uebersax in: Peter Uebersax / Beat

Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die

Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.192).

3.2

Bei Art. 30 AuG handelt es sich um eine

Kann-Bestimmung, weshalb aus diesem Artikel kein absoluter Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen

dieser Bestimmung erfüllt sind. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie den

Aufenthalt bewilligt oder nicht, wozu sie laut Art. 96 AuG die

öffentlichen und persönlichen Interessen gegeneinander abzuwägen hat. Zudem ist

die Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM) erforderlich.

3.3

Die Migrationsbehörde setzt für den

Familiennachzug in aufsteigender Linie unter anderem voraus, dass der

Gesuchsteller die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt oder über die

Niederlassungsbewilligung verfügt. Zudem muss der nachzuziehende,

alleinstehende Elternteil mindestens 55 Jahre alt sein, aus gesundheitlichen

Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen Kinder in der

Schweiz angewiesen sein und weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land

weitere Nachkommen haben, welche diese Aufgabe übernehmen könnten.

Entsprechende Voraussetzungen ergeben sich

auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Demnach muss beim Nachzug von nahen

Verwandten, welche nicht zur Kernfamilie (d.h. Beziehung zwischen Ehepartnern

oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) gehören, zwischen der

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die

Bewilligung ersuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen

bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis

bestehen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Abhängigkeit eines Menschen von

einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1).

3.4

Ein Härtefall wird nicht leichthin

angenommen werden können, da bei der Abwägung der privaten Interessen von X.

und Y. gegen die öffentlichen Interessen beachtet werden muss, dass nicht nur

das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer restriktiven

Einwanderungspolitik der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht,

sondern dass auch erhebliche fiskalische Interessen bestehen. Eine Übersiedelung

von Y. hätte nämlich auch beträchtliche Kosten zur Folge, indem zu erwarten

ist, dass diese von der öffentlichen Hand in erheblichem Mass und bis an ihr

Lebensende unterstützt werden müsste. (…)

3.6

Im vorliegenden Fall leidet Y. gemäss

Arztbericht nicht nur an einer reaktiven Depression, sondern auch an

diabetischer Polyneuropathie, und es hat ein demenzieller Prozess eingesetzt.

Y. habe zudem mangels Sprachkenntnissen keinerlei soziale Kontakte. Sie habe

grosse Schwierigkeiten beim Essen, da sie als orthodoxe Christin bestimmte

Fleischsorten nicht zu sich nehmen dürfe und sich aufgrund der fehlenden

Kommunikation nicht hinreichend informieren könne. X. sei der einzige soziale

Bezugspunkt.

3.7

Inwieweit der demenzielle Prozess bei Y.

fortgeschritten ist und wie stark sie durch die diabetische Polyneuropathie

beeinträchtigt ist, wird nirgends erwähnt. Mangels weiterer Ausführungen darf

davon ausgegangen werden, dass Y. durch diese Leiden noch nicht derart stark

beeinträchtigt ist, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig bestreiten

könnte. Bezüglich des depressiven Zustands schlägt der behandelnde Arzt eine

medikamentöse Behandlung vor und auch verglichen mit dem Urteil C-428/2010 des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2011 ist klar, dass der depressive

Zustand nicht genügend schwer wiegt, damit ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall zu bejahen wäre. Es fragt sich einzig, ob die soziale Isolation von

Y. derart stark ist, dass ohne die Übersiedlung zu ihrem Sohn in die Schweiz

kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist.

3.8

Zwar ist nachvollziehbar, dass Y. sich

mangels Sprachkenntnissen in Deutschland sozial nicht integrieren konnte und

dass es ihr in ihrem fortgeschrittenen Alter und mit einsetzendem demenziellem

Prozess kaum mehr zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Wie die

Vorinstanz jedoch richtig erwähnt hat, kann sie ihren Sohn während bis zu 90

Tagen pro Halbjahresperiode besuchen und dieser kann sie von seinem Wohnort aus

innert 1 ¼ Autofahrstunden erreichen, was er auch wöchentlich mindestens

einmal tut. Weiter kann Y. auch telefonisch mit ihrem Sohn sowie mit weiteren

Bekannten in Kontakt treten, welche ihre Sprache sprechen. Sie ist nicht an

ihre Wohnung gebunden und kann diese z.B. für Spaziergänge verlassen. Auch das

Einkaufen sollte sie selbständig erledigen können, wenn ihr Sohn sie dazu

anleitet. Die Lebens- und Daseinsbedingungen von Y. sind deshalb nicht derart

stark in Frage gestellt, dass eine Notlage vorliegt. Solange sie körperlich und

geistig in der Lage ist, ihren Haushalt selbständig, bzw. mit gelegentlicher

Hilfe ihres Sohns, zu führen, besteht kein derart starkes

Abhängigkeitsverhältnis, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

vorliegt. Soziale Kontakte können, wie erwähnt, durch Besuchsaufenthalte und

per Telefonanrufe gewährleistet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

15.

Oktober 2012 (VWBES.2012.279)