VWBES.2012.279
Familiennachzug
15. Oktober 2012Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 23
Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Das
Familiennachzugsgesuch eines in der Schweiz lebenden Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung für einen Elternteil, der die normalen
Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner nicht
erfüllt, kann nur dann als schwerwiegender persönlicher Härtefall bewilligt
werden, wenn der Elternteil hilfs- und unterstützungsbedürftig und derart stark
vom in der Schweiz lebenden Nachkommen abhängig ist, dass er ohne die
Übersiedlung in die Schweiz sein Leben nicht mehr alleine bestreiten könnte.
Sachverhalt
Die Migrationsbehörde wies das
Familiennachzugsgesuch des aus Eritrea stammenden, in der Schweiz
niedergelassenen X. ab, welcher seine 68-jährige Mutter Y., die seit wenigen
Jahren mit Asylstatus in Deutschland lebt und dort aufgrund sprachlicher
Barrieren und kultureller Unterschiede erhebliche Integrationsschwierigkeiten
und keinerlei soziale Kontakte hat, zu sich in die Schweiz nehmen wollte. Das
Verwaltungsgericht weist eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
2.1
Gemäss Art. 28 Gesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und
Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie:
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben,
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen und
über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen.
Gemäss Art. 25 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) beträgt das Mindestalter für
die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (vgl. Abs. 1). Besondere
Beziehungen zur Schweiz liegen laut Abs. 2 insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit nachgewiesen sind (lit. a); enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder und
Geschwister, lit. b). Über die erforderlichen finanziellen Mittel enthält die
Verordnung keine näheren Angaben.
Gemäss den Weisungen des Bundesamts für
Migration (BFM) verfügen Rentnerinnen und Rentner dann über die notwendigen
finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel
mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden (Renten, Vermögen),
so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein
einzuschätzen ist (Entscheid des Beschwerdedienstes EJPD, heute
Bundesverwaltungsgericht, vom 15. Februar 2001 zum damaligen Art. 34 BVO).
Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz
lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren
Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen
Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von
allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass
sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie) (vgl. Weisungen des
BFM I. Ausländerbereich, Ziffer 5.3).
2.2
Y. wäre von der Sozialhilfe abhängig,
weshalb aufgrund von Art. 28 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden kann.
3.1
X. lässt hauptsächlich das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend machen, welcher es
rechtfertigen würde, dass von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29
AuG abgewichen werden könnte.
Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE,
welcher eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt, ist
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es
gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal
ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in
grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt
sein, bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung muss
schwere Nachteile zur Folge haben. Dabei sind alle Gesichtspunkte und
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die zukünftige Situation im
Ausland ist den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in
der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Peter Uebersax in: Peter Uebersax / Beat
Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.192).
3.2
Bei Art. 30 AuG handelt es sich um eine
Kann-Bestimmung, weshalb aus diesem Artikel kein absoluter Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen
dieser Bestimmung erfüllt sind. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie den
Aufenthalt bewilligt oder nicht, wozu sie laut Art. 96 AuG die
öffentlichen und persönlichen Interessen gegeneinander abzuwägen hat. Zudem ist
die Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM) erforderlich.
3.3
Die Migrationsbehörde setzt für den
Familiennachzug in aufsteigender Linie unter anderem voraus, dass der
Gesuchsteller die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt oder über die
Niederlassungsbewilligung verfügt. Zudem muss der nachzuziehende,
alleinstehende Elternteil mindestens 55 Jahre alt sein, aus gesundheitlichen
Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen Kinder in der
Schweiz angewiesen sein und weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land
weitere Nachkommen haben, welche diese Aufgabe übernehmen könnten.
Entsprechende Voraussetzungen ergeben sich
auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Demnach muss beim Nachzug von nahen
Verwandten, welche nicht zur Kernfamilie (d.h. Beziehung zwischen Ehepartnern
oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) gehören, zwischen der
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die
Bewilligung ersuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen
bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
bestehen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Abhängigkeit eines Menschen von
einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1).
3.4
Ein Härtefall wird nicht leichthin
angenommen werden können, da bei der Abwägung der privaten Interessen von X.
und Y. gegen die öffentlichen Interessen beachtet werden muss, dass nicht nur
das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer restriktiven
Einwanderungspolitik der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht,
sondern dass auch erhebliche fiskalische Interessen bestehen. Eine Übersiedelung
von Y. hätte nämlich auch beträchtliche Kosten zur Folge, indem zu erwarten
ist, dass diese von der öffentlichen Hand in erheblichem Mass und bis an ihr
Lebensende unterstützt werden müsste. (…)
3.6
Im vorliegenden Fall leidet Y. gemäss
Arztbericht nicht nur an einer reaktiven Depression, sondern auch an
diabetischer Polyneuropathie, und es hat ein demenzieller Prozess eingesetzt.
Y. habe zudem mangels Sprachkenntnissen keinerlei soziale Kontakte. Sie habe
grosse Schwierigkeiten beim Essen, da sie als orthodoxe Christin bestimmte
Fleischsorten nicht zu sich nehmen dürfe und sich aufgrund der fehlenden
Kommunikation nicht hinreichend informieren könne. X. sei der einzige soziale
Bezugspunkt.
3.7
Inwieweit der demenzielle Prozess bei Y.
fortgeschritten ist und wie stark sie durch die diabetische Polyneuropathie
beeinträchtigt ist, wird nirgends erwähnt. Mangels weiterer Ausführungen darf
davon ausgegangen werden, dass Y. durch diese Leiden noch nicht derart stark
beeinträchtigt ist, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig bestreiten
könnte. Bezüglich des depressiven Zustands schlägt der behandelnde Arzt eine
medikamentöse Behandlung vor und auch verglichen mit dem Urteil C-428/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2011 ist klar, dass der depressive
Zustand nicht genügend schwer wiegt, damit ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall zu bejahen wäre. Es fragt sich einzig, ob die soziale Isolation von
Y. derart stark ist, dass ohne die Übersiedlung zu ihrem Sohn in die Schweiz
kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist.
3.8
Zwar ist nachvollziehbar, dass Y. sich
mangels Sprachkenntnissen in Deutschland sozial nicht integrieren konnte und
dass es ihr in ihrem fortgeschrittenen Alter und mit einsetzendem demenziellem
Prozess kaum mehr zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Wie die
Vorinstanz jedoch richtig erwähnt hat, kann sie ihren Sohn während bis zu 90
Tagen pro Halbjahresperiode besuchen und dieser kann sie von seinem Wohnort aus
innert 1 ¼ Autofahrstunden erreichen, was er auch wöchentlich mindestens
einmal tut. Weiter kann Y. auch telefonisch mit ihrem Sohn sowie mit weiteren
Bekannten in Kontakt treten, welche ihre Sprache sprechen. Sie ist nicht an
ihre Wohnung gebunden und kann diese z.B. für Spaziergänge verlassen. Auch das
Einkaufen sollte sie selbständig erledigen können, wenn ihr Sohn sie dazu
anleitet. Die Lebens- und Daseinsbedingungen von Y. sind deshalb nicht derart
stark in Frage gestellt, dass eine Notlage vorliegt. Solange sie körperlich und
geistig in der Lage ist, ihren Haushalt selbständig, bzw. mit gelegentlicher
Hilfe ihres Sohns, zu führen, besteht kein derart starkes
Abhängigkeitsverhältnis, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt. Soziale Kontakte können, wie erwähnt, durch Besuchsaufenthalte und
per Telefonanrufe gewährleistet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
15.
Oktober 2012 (VWBES.2012.279)