VWBES.2012.330
Rechtsverweigerung (Entschädigung Brandschaden)
5. Juni 2014Deutsch9 min
Source so.ch
§§ 19 ff. VRG. Wer unsicher ist, ob ein Schreiben
einer Behörde eine Verfügung darstellt, hat sich nach Treu und Glauben zu
verhalten.
§ 28 VRG. Ein neues Gutachten stellt keinen
Grund für eine Wiedererwägung dar.
Sachverhalt
X. ist Eigentümer einer Liegenschaft.
Als diese saniert wurde, brannte das Gebäude ab. Bauversicherung bestand keine.
Nach Schätzung des Brandschadens durch die Amteischätzungskommission setzte die
Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) den Schaden mit Verfügung vom
15. Oktober 2009 fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Fast ein
Jahr später meldete X. der SGV, er habe erfahren, dass bei der Gemeinde die
Anmeldung für die Bauversicherung vorliege, weshalb die SGV eine
Bauversicherung hätte abschliessen müssen. Bei der SGV lag jedoch kein entsprechendes
Schreiben vor. Da nicht ermittelt werden konnte, wo der Fehler lag, zeigte sich
die SGV kulant und forderte X. auf, den Gebäudewert zurzeit des Brandes zu
plausibilisieren. In der Folge nahm die SGV eine neue Schätzung vor und teilte
X. mit, wenn kein Gegenbericht von ihm komme, werde man den Differenzbetrag an
ihn ausbezahlen. Der Anwalt von X. teilte der SGV innert Frist mit, die Auszahlung
könne erfolgen, doch solle das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden. Am
24. Juni 2011 nahm die SGV die als solche bezeichnete «Schlusszahlung»
vor. Als der Vertreter von X. der SGV mitteilte, er habe eine private Expertise
in Auftrag gegeben, teilte die SGV diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2011
mit, man werde die private Expertise nicht anerkennen, die Schlusszahlung sei
erfolgt und die SGV erachte die Angelegenheit als erledigt. Dies teilte sie dem
Rechtsvertreter von X. auf dessen weitere Interventionen auch mit Schreiben vom
21. Dezember 2011 und E-Mail vom 4. Januar 2012 mit. Gestützt auf die
inzwischen erfolgte private Expertise verlangte der Vertreter von X. von der
SGV am 3. Mai 2012 eine Zusatzzahlung. Die SGV reagierte darauf nicht. Am
3. September 2012 machte der Vertreter von X. beim Verwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde und ersuchte um Ausrichtung der beantragten Zusatzzahlung.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
2.3.2
Eine Verfügung ist nach § 19
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) als solche zu bezeichnen und im
vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen. Die Verfügung ist eine Anordnung einer
Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des
Bundes stützt und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten
zum Gegenstand hat, solche feststellt, Begehren um solche abweist oder auf
entsprechende Begehren nicht eintritt (§ 20 VRG). Verfügungen und Entscheide
sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 VRG).
Besteht Unsicherheit, ob ein
entsprechendes Schreiben einer Behörde (oder sogar eine E-Mail) eine Verfügung
darstellt – was in der Praxis sehr häufig anzutreffen ist – hat sich die
rechtsuchende Person nach Lehre und Praxis nach Treu und Glauben zu verhalten.
Die für die mangelnde Rechtsmittelbelehrung entwickelte Praxis gilt sinngemäss.
Ist unsicher, ob einem Schreiben, das weder als Verfügung bezeichnet ist noch
eine Rechtsmittelbelehrung enthält, Verfügungscharakter zugemessen werden kann,
hat die rechtsuchende Person somit innert angemessener Frist eine anfechtbare
Verfügung zu verlangen oder sich zumindest nach der Bedeutung des Schreibens zu
erkundigen (Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich /
Basel / Genf 2013, N 888). Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest,
gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des
öffentlichen Prozessrechts dürfe den Parteien aus einer fehlerhaften
behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwachsen. Wer aber die
Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt habe oder bei zumutbarer
Sorgfalt hätte erkennen müssen, könne sich nicht auf den genannten Grundsatz
berufen. Rechtsuchende würden keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw.
ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der
massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermöge
nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres
Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche
müsse gelten, wenn umstritten sei, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens
erkennbar gewesen sei (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134).
2.3.3
Dass der Beschwerdeführer als
juristischer Laie die ergänzende Schadenabschätzung vom 4. März 2011 nicht
unbedingt als Verfügung erkannte, zumal sie weder ausdrücklich als solche
bezeichnet war noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist nachvollziehbar. Immerhin
veranlasste ihn diese ergänzende Schadenabschätzung, welche ihm mit
eingeschriebener Post zugestellt wurde, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu
engagieren, was zeigt, dass er dem Schreiben durchaus Bedeutung zumass. Dass er
anschliessend das Verfahren seinem Anwalt, der sich am 14. März 2011 bei der
SGV als Vertreter gemeldet hatte, überliess, darf ihm nicht zum Nachteil
gereichen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom
24.
Juni 2011, welches mit «Schadenvergütung Schlusszahlung» betitelt war
und nur an ihn selbst und nicht auch an seinen Rechtsvertreter versendet wurde,
nicht innert kurzer Frist selber reagieren musste.
2.3.4
Von seinem Vertreter, welcher
als Rechtsanwalt tätig ist, durfte und musste jedoch erwartet werden, dass er
spätestens auf das Schreiben vom 7. Juli 2011 reagiert hätte, mit welchem
ihm mitgeteilt wurde, am 24. Juni 2011 sei die Schlusszahlung vorgenommen
worden und die SGV erachte die Angelegenheit damit als erledigt. Die SGV hat
damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keine weiteren Forderungen
eingehen werde und mit der «Schlusszahlung» das Verfahren abgeschlossen wurde.
Der Vertreter hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der ursprünglichen
Verfügung vom 15. Oktober 2009 und von der ergänzenden Schadenabschätzung vom
4.
März 2011. Auch wenn er im Grunde bereits im Zeitpunkt, wo er sich bei der
SGV als Vertreter meldete, vom Verfügungscharakter der Schadenabschätzung vom
4.
März 2011 hätte ausgehen müssen, hätte er sich doch jedenfalls nach dem Charakter
dieser neuen Abschätzung erkundigen oder allenfalls eine anfechtbare Verfügung
verlangen müssen. Doch erfolgte keine Reaktion von seiner Seite, ausser dass er
in einem Schreiben erklärte, er gehe davon aus, dass die Angelegenheit noch
nicht abgeschlossen sei.
Wenn der Vertreter des Geschädigten,
wie er schreibt, davon ausging, dass die Abschätzung vom 4. März 2011 nur zur
Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör diente und nicht bereits der
Verfahrensabschluss war, hätte er doch jedenfalls spätestens nach dem Zugang
des Schreibens vom 7. Juli, in welchem ihm seitens der SGV unmissverständlich
klar gemacht wurde, dass für diese die Angelegenheit mit der Ausrichtung der
Schlusszahlung vom 24. Juni 2011 definitiv abgeschlossen war, reagieren müssen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember
2011.
und E-Mail vom 4. Januar 2012 wiederholte die SGV ihren Standpunkt
erneut und wies immer wieder darauf hin, dass das Verfahren von ihrer Seite her
abgeschlossen sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch auch zu diesem
Zeitpunkt keine anfechtbare Verfügung verlangt, obwohl aus den Schreiben der
SGV sogar für einen juristischen Laien klar erkennbar war, dass die SGV das
Verfahren spätestens mit der Schlusszahlung abgeschlossen hatte. Wenn der
Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter dann erst am 3. Mai 2012 mit einem
Ersuchen um Erlass einer Verfügung reagierte, und dies mit einer neuen
Nachforderung und der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, ist sein
Gesuch um Erlass einer Verfügung über die Wiedererwägung klar verspätet. Die
SGV hatte längst entschieden und das Wiedererwägungsverfahren abgeschlossen.
2.3.5
Eine Rechtsverweigerung seitens
der SGV, begangen durch die Verweigerung einer erneuten förmlichen Eröffnung
der wiedererwägungsweise vorgenommenen Schadenabschätzung vom 4. März
2011, kann deshalb nicht mehr gerügt werden.
2.3.6
Eine Rechtsverweigerung liegt
auch nicht darin, dass sich die SGV weigerte, nach Vorliegen der privaten
Schadenexpertise erneut eine Wiedererwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung
genügt es nämlich nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es für eine Wiedererwägung neuer Elemente
tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft
erscheinen lassen, oder allenfalls neu entdeckter, bereits ursprünglich
vorhandener Beweismittel (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Im
nachträglich geschaffenen Beweismittel liegt also kein Grund für eine Wiedererwägung,
da es sich um ein echtes Novum, nicht um eine nachträglich entdeckte Tatsache
oder ein nachträglich entdecktes Beweismittel handelt. Die Verhältnisse hatten
sich inzwischen nicht geändert. Im Übrigen wäre auch dazu zu sagen, dass das
Begehren um Eröffnung einer neuerlichen Wiedererwägung vom 3. Mai 2012
klar verspätet wäre (vgl. oben Ziff. 2.3.4). Die Wiedererwägung darf nicht dazu
dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen
oder die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 lb 42 E.
2b). Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 zu reagieren und hat durch ihr
Nichthandeln keine Rechtsverweigerung begangen. Und selbst wenn sie darauf
eingegangen wäre, hätte sie ohne Weiteres einen Nichteintretensentscheid fällen
müssen.
3.
Klar verspätet wären auch die
Eingabe vom 3. Mai 2012 und erst recht die Beschwerde vom
3.
September 2012, wenn diese als (inhaltliche) Beschwerde gegen die
Schadenabschätzungsverfügung der SGV im Wiedererwägungsverfahren oder gegen die
Verweigerung eines Nichteintretensentscheides betrachtet würden. Wie dargelegt,
hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter spätestens auf das Schreiben der
SGV vom 7. Juli 2011 reagieren müssen, wenn die Schadenabschätzung vom
4.
März 2011 hätte angefochten werden wollen. Er durfte nicht mehr davon
ausgehen, dass die SGV noch ein Verfahren pendent hielt und noch eine Verfügung
zu erwarten wäre. Alle Elemente einer anfechtbaren Verfügung lagen in der
erneuten Schadenabschätzung vor. Es handelte sich um eine konkrete Anordnung
der SGV im Einzelfall, welche die Entschädigung des Brandschadens betraf. Und
sie regelte diesen Brandschaden definitiv, wie spätestens nach der
Schlusszahlung bzw. dem Schreiben vom 7. Juli 2011 klargestellt war. Dass die
privat veranlasste Expertise die SGV nicht zu einer (nochmaligen)
Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassen könnte, hatte diese auch bereits zur
Genüge schriftlich mitgeteilt. Eine Anfechtung nach Jahr und Tag (Eingabe vom
3.
Mai 2012, Beschwerde vom 3. September 2012) wäre klar verspätet,
auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen der fehlenden
Rechtsmittelbelehrung bzw. der fehlenden Bezeichnung als Verfügung oder
Nichteintretensentscheid nicht von einer bloss zehntägigen Beschwerdefrist ab
Zugang der Schreiben ausgehen könnte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
5.
Juni 2014 (VWBES.2012.330). Das Bundesgericht wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2015 ab:2C_647/2014.