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Entscheid

VWBES.2012.330

Rechtsverweigerung (Entschädigung Brandschaden)

5. Juni 2014Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. ist Eigentümer einer Liegenschaft.

Als diese saniert wurde, brannte das Gebäude ab. Bauversicherung bestand keine.

Nach Schätzung des Brandschadens durch die Amteischätzungskommission setzte die

Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) den Schaden mit Verfügung vom

15. Oktober 2009 fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Fast ein

Jahr später meldete X. der SGV, er habe erfahren, dass bei der Gemeinde die

Anmeldung für die Bauversicherung vorliege, weshalb die SGV eine

Bauversicherung hätte abschliessen müssen. Bei der SGV lag jedoch kein entsprechendes

Schreiben vor. Da nicht ermittelt werden konnte, wo der Fehler lag, zeigte sich

die SGV kulant und forderte X. auf, den Gebäudewert zurzeit des Brandes zu

plausibilisieren. In der Folge nahm die SGV eine neue Schätzung vor und teilte

X. mit, wenn kein Gegenbericht von ihm komme, werde man den Differenzbetrag an

ihn ausbezahlen. Der Anwalt von X. teilte der SGV innert Frist mit, die Auszahlung

könne erfolgen, doch solle das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden. Am

24. Juni 2011 nahm die SGV die als solche bezeichnete «Schlusszahlung»

vor. Als der Vertreter von X. der SGV mitteilte, er habe eine private Expertise

in Auftrag gegeben, teilte die SGV diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2011

mit, man werde die private Expertise nicht anerkennen, die Schlusszahlung sei

erfolgt und die SGV erachte die Angelegenheit als erledigt. Dies teilte sie dem

Rechtsvertreter von X. auf dessen weitere Interventionen auch mit Schreiben vom

21. Dezember 2011 und E-Mail vom 4. Januar 2012 mit. Gestützt auf die

inzwischen erfolgte private Expertise verlangte der Vertreter von X. von der

SGV am 3. Mai 2012 eine Zusatzzahlung. Die SGV reagierte darauf nicht. Am

3. September 2012 machte der Vertreter von X. beim Verwaltungsgericht eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde und ersuchte um Ausrichtung der beantragten Zusatzzahlung.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

2.3.2

Eine Verfügung ist nach § 19

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) als solche zu bezeichnen und im

vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen. Die Verfügung ist eine Anordnung einer

Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des

Bundes stützt und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten

zum Gegenstand hat, solche feststellt, Begehren um solche abweist oder auf

entsprechende Begehren nicht eintritt (§ 20 VRG). Verfügungen und Entscheide

sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 VRG).

Besteht Unsicherheit, ob ein

entsprechendes Schreiben einer Behörde (oder sogar eine E-Mail) eine Verfügung

darstellt – was in der Praxis sehr häufig anzutreffen ist – hat sich die

rechtsuchende Person nach Lehre und Praxis nach Treu und Glauben zu verhalten.

Die für die mangelnde Rechtsmittelbelehrung entwickelte Praxis gilt sinngemäss.

Ist unsicher, ob einem Schreiben, das weder als Verfügung bezeichnet ist noch

eine Rechtsmittelbelehrung enthält, Verfügungscharakter zugemessen werden kann,

hat die rechtsuchende Person somit innert angemessener Frist eine anfechtbare

Verfügung zu verlangen oder sich zumindest nach der Bedeutung des Schreibens zu

erkundigen (Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich /

Basel / Genf 2013, N 888). Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest,

gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des

öffentlichen Prozessrechts dürfe den Parteien aus einer fehlerhaften

behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwachsen. Wer aber die

Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt habe oder bei zumutbarer

Sorgfalt hätte erkennen müssen, könne sich nicht auf den genannten Grundsatz

berufen. Rechtsuchende würden keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw.

ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der

massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermöge

nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres

Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche

müsse gelten, wenn umstritten sei, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens

erkennbar gewesen sei (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134).

2.3.3

Dass der Beschwerdeführer als

juristischer Laie die ergänzende Schadenabschätzung vom 4. März 2011 nicht

unbedingt als Verfügung erkannte, zumal sie weder ausdrücklich als solche

bezeichnet war noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist nachvollziehbar. Immerhin

veranlasste ihn diese ergänzende Schadenabschätzung, welche ihm mit

eingeschriebener Post zugestellt wurde, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu

engagieren, was zeigt, dass er dem Schreiben durchaus Bedeutung zumass. Dass er

anschliessend das Verfahren seinem Anwalt, der sich am 14. März 2011 bei der

SGV als Vertreter gemeldet hatte, überliess, darf ihm nicht zum Nachteil

gereichen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom

24.

Juni 2011, welches mit «Schadenvergütung Schlusszahlung» betitelt war

und nur an ihn selbst und nicht auch an seinen Rechtsvertreter versendet wurde,

nicht innert kurzer Frist selber reagieren musste.

2.3.4

Von seinem Vertreter, welcher

als Rechtsanwalt tätig ist, durfte und musste jedoch erwartet werden, dass er

spätestens auf das Schreiben vom 7. Juli 2011 reagiert hätte, mit welchem

ihm mitgeteilt wurde, am 24. Juni 2011 sei die Schlusszahlung vorgenommen

worden und die SGV erachte die Angelegenheit damit als erledigt. Die SGV hat

damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keine weiteren Forderungen

eingehen werde und mit der «Schlusszahlung» das Verfahren abgeschlossen wurde.

Der Vertreter hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der ursprünglichen

Verfügung vom 15. Oktober 2009 und von der ergänzenden Schadenabschätzung vom

4.

März 2011. Auch wenn er im Grunde bereits im Zeitpunkt, wo er sich bei der

SGV als Vertreter meldete, vom Verfügungscharakter der Schadenabschätzung vom

4.

März 2011 hätte ausgehen müssen, hätte er sich doch jedenfalls nach dem Charakter

dieser neuen Abschätzung erkundigen oder allenfalls eine anfechtbare Verfügung

verlangen müssen. Doch erfolgte keine Reaktion von seiner Seite, ausser dass er

in einem Schreiben erklärte, er gehe davon aus, dass die Angelegenheit noch

nicht abgeschlossen sei.

Wenn der Vertreter des Geschädigten,

wie er schreibt, davon ausging, dass die Abschätzung vom 4. März 2011 nur zur

Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör diente und nicht bereits der

Verfahrensabschluss war, hätte er doch jedenfalls spätestens nach dem Zugang

des Schreibens vom 7. Juli, in welchem ihm seitens der SGV unmissverständlich

klar gemacht wurde, dass für diese die Angelegenheit mit der Ausrichtung der

Schlusszahlung vom 24. Juni 2011 definitiv abgeschlossen war, reagieren müssen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember

2011.

und E-Mail vom 4. Januar 2012 wiederholte die SGV ihren Standpunkt

erneut und wies immer wieder darauf hin, dass das Verfahren von ihrer Seite her

abgeschlossen sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch auch zu diesem

Zeitpunkt keine anfechtbare Verfügung verlangt, obwohl aus den Schreiben der

SGV sogar für einen juristischen Laien klar erkennbar war, dass die SGV das

Verfahren spätestens mit der Schlusszahlung abgeschlossen hatte. Wenn der

Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter dann erst am 3. Mai 2012 mit einem

Ersuchen um Erlass einer Verfügung reagierte, und dies mit einer neuen

Nachforderung und der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, ist sein

Gesuch um Erlass einer Verfügung über die Wiedererwägung klar verspätet. Die

SGV hatte längst entschieden und das Wiedererwägungsverfahren abgeschlossen.

2.3.5

Eine Rechtsverweigerung seitens

der SGV, begangen durch die Verweigerung einer erneuten förmlichen Eröffnung

der wiedererwägungsweise vorgenommenen Schadenabschätzung vom 4. März

2011, kann deshalb nicht mehr gerügt werden.

2.3.6

Eine Rechtsverweigerung liegt

auch nicht darin, dass sich die SGV weigerte, nach Vorliegen der privaten

Schadenexpertise erneut eine Wiedererwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung

genügt es nämlich nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders

bewertet; vielmehr bedarf es für eine Wiedererwägung neuer Elemente

tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft

erscheinen lassen, oder allenfalls neu entdeckter, bereits ursprünglich

vorhandener Beweismittel (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Im

nachträglich geschaffenen Beweismittel liegt also kein Grund für eine Wiedererwägung,

da es sich um ein echtes Novum, nicht um eine nachträglich entdeckte Tatsache

oder ein nachträglich entdecktes Beweismittel handelt. Die Verhältnisse hatten

sich inzwischen nicht geändert. Im Übrigen wäre auch dazu zu sagen, dass das

Begehren um Eröffnung einer neuerlichen Wiedererwägung vom 3. Mai 2012

klar verspätet wäre (vgl. oben Ziff. 2.3.4). Die Wiedererwägung darf nicht dazu

dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen

oder die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 lb 42 E.

2b). Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 zu reagieren und hat durch ihr

Nichthandeln keine Rechtsverweigerung begangen. Und selbst wenn sie darauf

eingegangen wäre, hätte sie ohne Weiteres einen Nichteintretensentscheid fällen

müssen.

3.

Klar verspätet wären auch die

Eingabe vom 3. Mai 2012 und erst recht die Beschwerde vom

3.

September 2012, wenn diese als (inhaltliche) Beschwerde gegen die

Schadenabschätzungsverfügung der SGV im Wiedererwägungsverfahren oder gegen die

Verweigerung eines Nichteintretensentscheides betrachtet würden. Wie dargelegt,

hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter spätestens auf das Schreiben der

SGV vom 7. Juli 2011 reagieren müssen, wenn die Schadenabschätzung vom

4.

März 2011 hätte angefochten werden wollen. Er durfte nicht mehr davon

ausgehen, dass die SGV noch ein Verfahren pendent hielt und noch eine Verfügung

zu erwarten wäre. Alle Elemente einer anfechtbaren Verfügung lagen in der

erneuten Schadenabschätzung vor. Es handelte sich um eine konkrete Anordnung

der SGV im Einzelfall, welche die Entschädigung des Brandschadens betraf. Und

sie regelte diesen Brandschaden definitiv, wie spätestens nach der

Schlusszahlung bzw. dem Schreiben vom 7. Juli 2011 klargestellt war. Dass die

privat veranlasste Expertise die SGV nicht zu einer (nochmaligen)

Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassen könnte, hatte diese auch bereits zur

Genüge schriftlich mitgeteilt. Eine Anfechtung nach Jahr und Tag (Eingabe vom

3.

Mai 2012, Beschwerde vom 3. September 2012) wäre klar verspätet,

auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen der fehlenden

Rechtsmittelbelehrung bzw. der fehlenden Bezeichnung als Verfügung oder

Nichteintretensentscheid nicht von einer bloss zehntägigen Beschwerdefrist ab

Zugang der Schreiben ausgehen könnte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

5.

Juni 2014 (VWBES.2012.330). Das Bundesgericht wies eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2015 ab:2C_647/2014.