VWBES.2012.365
Ablehnung Haltergesuch
22. Januar 2013Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 32
§ 3 Abs. 4 und § 6 Hundeverordnung. Bei einem Halterwechsel ist die Bewilligung für das Halten eines
Hundes neu einzuholen. Die Übergangsbestimmung gilt nur für die bei der
Einführung des Hundegesetzes bereits bestehende, einwandfreie Hundehaltung
bewilligungspflichtiger Tiere. Ein Halter, welcher nach Inkrafttreten des
Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Hund übernimmt, kann sich nicht mehr auf
die Übergangsbestimmung berufen.
Sachverhalt
Am 22. August 2007 reichte N., Mutter von S.,
beim Veterinärdienst ein Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen
Hundes ein. In diesem Gesuch legte sie unter anderem dar, es handle sich beim
betreffenden Tier um einen American Pit Bull Rüden namens «Apollo», welcher am
28. Juli 2006 geboren worden sei und sich seit September 2006 in ihrem Besitz
befinde. Neben ihr gebe sich noch ihr Sohn S. mit dem Hund ab. Mit Verfügung
vom 11. September 2007 wurde N. die Bewilligung für die Haltung des Rüden
«Apollo» erteilt. S. zog am 1. April 2009 um. Er erkundigte sich beim
Veterinärdienst, ob man die Bewilligung seiner Mutter auf ihn umschreiben
könne. Am 6. Juni 2012 wurde aufgrund der Haltung eines bewilligungspflichtigen
Hundes ohne Halterbewilligung der Hund «Apollo» bei S. durch den
Veterinärdienst vorsorglich beschlagnahmt. S. erhielt Gelegenheit, das Gesuch
für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes nachträglich auszufüllen
und eine schriftliche Stellungnahme abzufassen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012
wurde das Gesuch von S. für die Haltung des Pit Bull Rüden «Apollo» abgelehnt
und der Hund definitiv beschlagnahmt. Gegen diese Verfügung liess S. Beschwerde
beim Volkswirtschaftsdepartement erheben. Das Volkswirtschaftsdepartement wies
die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und
weist die Sache an den Veterinärdienst zum Entscheid über den weiteren Verbleib
des Hundes zurück.
Erwägungen
2.1
Laut § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HG, BGS 614.71) kann der Regierungsrat
u.a. das Halten von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen im Kantonsgebiet
verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen. Unterliegen Hunde
bestimmter Rassen einer Bewilligung, ist diese gemäss Abs. 2 vor dem
Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 60 Tage nach
deren Geburt bei der zuständigen Dienststelle einzuholen. Nach § 4
Abs. 3 lit. a HG wird die Bewilligung erteilt, wenn der
Gesuchstellende mündig ist, den Nachweis erbringt, dass er die erforderlichen
Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat und über einen
einwandfreien Leumund verfügt. Überdies muss der Abstammungsausweis des Hundes
gemäss § 4 Abs. 3 lit. b HG von einem anerkannten
schweizerischen Rasseclub anerkannt werden. Die Halter und deren Hunde haben
laut § 4 Abs. 4 HG ausserdem eine entsprechende Ausbildung
abzuschliessen. Ferner hat der Halter gemäss § 10 HG eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung
einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters als auch derjenigen Person
abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.
2.2
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d
der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HV, BGS
614.
) dürfen Hunde der Rasse American Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen
nur mit Bewilligungen gehalten werden. Laut Abs. 4 ist bei einem
Halterwechsel die Bewilligung jeweils neu einzuholen. Erfüllt der Halter die
Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 HG nicht, wird durch den Veterinärdienst nach
§ 3 Abs. 3 HV die Bewilligung verweigert oder entzogen (lit. a)
und der Hund entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt; kann er
diese nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht,
euthanasiert (lit. b).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich
beim Hund namens «Apollo» um einen American Pit Bull Terrier handelt, welcher
gemäss § 3 Abs. 1 lit. d HV nur mit einer entsprechenden
Bewilligung gehalten werden darf. Unstreitig ist ebenfalls, dass der
Beschwerdeführer selbst über keine Bewilligung nach § 4 Abs. 3 HG
verfügt und sich bis zum Zeitpunkt der Entziehung des Hundes auch nicht aktiv
um eine entsprechende Bewilligung bemühte. Strittig ist jedoch, ob das
Hundegesetz vorliegend überhaupt Anwendung finde und ob dem Beschwerdeführer
eine Bewilligung auf Zusehen hin zu erteilen sei.
4.1
Die Haltebewilligung für Hunde bestimmter
Rassen wurde mit Inkrafttreten der neuen Hundegesetzgebung am 1. August 2007
eingeführt, eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich in § 6 HV.
Laut dieser Bestimmung erhalten Halter, die einen Hund gemäss § 3
Abs. 1 HV bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben,
die Bewilligung zum Halten der bewilligungspflichtigen Hunde auf Zusehen hin,
sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die
Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten
Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt
werden soll, erbracht werden kann.
4.2
Die Mutter des Beschwerdeführers reichte
am 22. August 2007 ein Gesuch für die Haltung des am 28. Juli 2006 geborenen
Pit Bull Rüden ein, den sie gemäss ihren Angaben im September 2006 von einer
Privatperson erworben hatte. Da der Hund beim Erwerb erst wenige Wochen alt
war, oblag ihr nach dem damals geltenden § 3 aHG noch keine Pflicht zur
Anmeldung; eine solche Pflicht bestand erst für Hunde mit einem Alter von mehr
als sechs Monaten. «Apollo» hätte folglich erst Ende Januar 2007 spätestens angemeldet
werden müssen. Eine Anmeldung erfolgte im Jahr 2006 jedoch nicht, das Gesuch
datiert vom 22. August 2007. Für eine Bewilligung auf Zusehen hin hätte die
Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem Wortlaut der Übergangsregelung
von § 6 HV den Hund bereits im Jahre 2006, unabhängig vom Bestand einer
diesbezüglichen Anmeldepflicht, angemeldet haben müssen. Gleichwohl wurde ihr
mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung von § 6 HV die
Haltebewilligung auf Zusehen hin erteilt, wohl im Sinne der angekündigten
möglichst unbürokratischen und nicht diskriminierenden Handhabung der
Übergangsregelung gemäss den Erläuterungen zu § 6 der Übergangsbestimmung
(RRB Nr. 207/358, S. 10). Ein allfälliger Anspruch des
Beschwerdeführers, für die Haltung des Pit Bull Rüden nun ebenfalls eine
Bewilligung auf Zusehen hin zu erhalten, lässt sich daraus jedoch nicht
ableiten.
4.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdebegründung vom 7. November 2012 geltend, dass die Bewilligung auf
Zusehen hin für alle Hunde zu erteilen sei, welche bereits unter dem alten
Gesetz gehalten worden seien. Nicht lediglich den ursprünglichen Hundehaltern,
sondern auch den neuen Haltern, welche einen unter altem Recht geborenen und
bereits gehaltenen Hund erworben haben, sei eine Bewilligung auf Zusehen hin
nach § 6 HV zu erteilen, da diese Hunde ansonsten, mangels
Abstammungsausweis, überhaupt nicht mehr auf einen neuen Besitzer übertragen
werden könnten.
Dieser Auslegung von § 6 HV kann nicht
gefolgt werden. Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 wird mit
dem Abstammungsnachweis angestrebt, dass Rassenhunde aus zweifelhaften Zuchten
verschwinden. Es soll ab sofort unmöglich sein, Kreuzungen dieser Rassen ohne
Bewilligung zu züchten, damit zu handeln oder sie zu erwerben. Im Sinne einer
wirkungsvollen Prävention ist diese sowohl für den Halter als auch für den Hund
harte Massnahme unabdingbar: Der Hund muss, auch wenn noch nichts Konkretes
gegen ihn oder den Halter in Verbindung mit seinem Hund vorliegt, entzogen
werden können (vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Folglich gilt § 6
HV nur für die bereits bestehende, einwandfreie Hundehaltung
bewilligungspflichtiger Tiere. Im Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 ist
denn auch bloss davon die Rede, dass die Übergangsregelung für alle Hunde
dieser Rassen gilt, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits gehalten werden
(vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Ein Halter, welcher nach
Inkrafttreten des Gesetzes einen solchen Hund übernimmt, kann sich demzufolge
nicht auf die Übergangsbestimmung berufen. Der Beschwerdeführer hat den Hund
erst im Jahr 2009 anlässlich der Schwangerschaft seiner Mutter definitiv
übernommen und bei sich zu Hause platziert, weshalb § 6 HV vorliegend
keine Anwendung findet und ihm keine Bewilligung auf Zusehen hin erteilt werden
kann.
5.1
Gemäss der Hundeverordnung vom 6. März
2007.
wird die Bewilligung jeweils für ein bestimmtes «Hund/Halter-Paar»
ausgestellt und ist nicht auf einen anderen Halter übertragbar. Der
Beschwerdeführer war zumindest bis zum Jahr 2009 nicht Halter des Hundes. Er
verfügte weder über die für die Haltereigenschaft erforderliche Bewilligung
noch über einen entsprechenden Versicherungsausweis, folglich übernahm er
rechtlich keine Verantwortung für den Hund; er war zum Zeitpunkt des Kaufs
nicht einmal mündig. Das Gesetz differenziert überdies in der Bestimmung zur
Haftpflichtversicherung gemäss § 10 HG klar zwischen dem Halter und
derjenigen Person, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt. Dass der
Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben viel um den Hund gekümmert hat,
macht ihn nicht zum Halter. Gemäss dem in der Beschwerdebegründung dargelegten
Sachverhalt nahm er den Hund bei seinem Auszug auch nicht mit, der Hund
verblieb bei der Halterin N.
5.2
Laut § 3 Abs. 4 HV ist bei
einem Halterwechsel die Bewilligung neu einzuholen. Die Bewilligung muss
konsequenterweise verweigert oder entzogen werden können, wenn die
Voraussetzungen dazu nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Aus den Akten geht
hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Pit Bull im Jahr 2010
abmeldete und ihre Registrierung in der Datenbank ANIS (Animal
Identity Service AG, Bern) löschte. Der Hund lebte zu
diesem Zeitpunkt bereits beim Beschwerdeführer, der den Hund in der Folge
definitiv übernahm und dauerhaft bei sich zu Hause platzierte. Folglich fand
ein Halterwechsel statt, bei welchem gemäss § 3 Abs. 4 HV die
Bewilligung neu einzuholen ist. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch
pflichtwidrig, eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Er begründet dieses
Versäumnis mit seiner Epilepsie, welche ihn vergesslich mache; die Behörde habe
ihn überdies nicht gemahnt. In der Verfügung vom 11. September 2007 wurde
jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Bewilligung nur für diesen Halter
gilt (Ziff. 3) und eine definitive Übergabe an eine andere Person
unverzüglich dem Veterinärdienst mitzuteilen ist (Ziff. 4). Dass dem
Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht bekannt war, zeigen überdies seine
Erkundigungen vom 24. September 2009. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 wurde
ihm nochmals nahegelegt, beim Veterinäramt die notwendigen Angaben zur
Haltebewilligung einzureichen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe
seine Pflicht zur Anmeldung des Pit Bulls vergessen, ist angesichts der
mehrfachen schriftlichen Hinweise als Schutzbehauptung zu werten. Es ist
überdies nicht Sache der Behörde, säumige Halter immer wieder auf ihre
Pflichten hinzuweisen, obliegt die Anmeldung eines Halterwechsels sowie das
Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes doch gerade dem
Antragssteller. Die Behörde trifft keine diesbezügliche Mahnpflicht, eine
solche würde überdies den Rahmen der behördlichen Aufgaben deutlich
überschreiten. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer klar und in nicht
entschuldbarer Weise gegen das Hundegesetz verstossen hat.
6.1
Der Pit Bull wurde am 6. Juni 2012 beim
Beschwerdeführer durch den Veterinärdienst wegen Haltens eines
bewilligungspflichtigen Hundes ohne Halterbewilligung in Anwendung von § 3
Abs. 2 HV vorsorglich beschlagnahmt. Da der Beschwerdeführer über keinen
einwandfreien Leumund verfügt und somit die persönlichen Voraussetzungen an den
Gesuchsteller nach § 4 Abs. 3 lit. a HG nicht erfüllt, konnte
ihm in ordnungsgemässer Anwendung von § 4 HG auf sein nachgereichtes Gesuch
vom 11. Juni 2012 hin die Bewilligung nicht erteilt werden. Ein
bewilligungspflichtiger Hund stellt generell hohe Anforderungen an seinen
Besitzer und bedeutet eine grosse Verantwortung. Indem der Beschwerdeführer
pflichtwidrig keine Haltebewilligung eingeholt hat und zudem über keinen
Nachweis über den Besuch einer Hundeschule oder eines Erziehungskurses verfügt,
lässt er das für die Haltung von bewilligungspflichtigen Hunden nötige
Verantwortungsbewusstsein nicht erkennen.
6.2
Kann der Halter die Voraussetzungen nicht
erfüllen, so wird der Hund gemäss § 3 Abs. 3 HV weiterplatziert oder,
wenn angebracht, euthanisiert; die Hundegesetzgebung selbst bietet keinen Raum
für eine andere Massnahme. Der Veterinärdienst hat Apollo «definitiv beschlagnahmt».
Dies ist keine durch das Hundegesetz oder die Hundeverordnung vorgesehene
Massnahme. Eine Beschlagnahme ist nur eine vorsorgliche Massnahme. Die Sache
ist deshalb an den Veterinärdienst zurückzuweisen, zum Entscheid über den
weiteren Verbleib von Apollo nach § 3 Abs. 3 lit. b Hundeverordnung.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar
2013.
(VWBES.2012.365)