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Entscheid

VWBES.2012.365

Ablehnung Haltergesuch

22. Januar 2013Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 22. August 2007 reichte N., Mutter von S.,

beim Veterinärdienst ein Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen

Hundes ein. In diesem Gesuch legte sie unter anderem dar, es handle sich beim

betreffenden Tier um einen American Pit Bull Rüden namens «Apollo», welcher am

28. Juli 2006 geboren worden sei und sich seit September 2006 in ihrem Besitz

befinde. Neben ihr gebe sich noch ihr Sohn S. mit dem Hund ab. Mit Verfügung

vom 11. September 2007 wurde N. die Bewilligung für die Haltung des Rüden

«Apollo» erteilt. S. zog am 1. April 2009 um. Er erkundigte sich beim

Veterinärdienst, ob man die Bewilligung seiner Mutter auf ihn umschreiben

könne. Am 6. Juni 2012 wurde aufgrund der Haltung eines bewilligungspflichtigen

Hundes ohne Halterbewilligung der Hund «Apollo» bei S. durch den

Veterinärdienst vorsorglich beschlagnahmt. S. erhielt Gelegenheit, das Gesuch

für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes nachträglich auszufüllen

und eine schriftliche Stellungnahme abzufassen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012

wurde das Gesuch von S. für die Haltung des Pit Bull Rüden «Apollo» abgelehnt

und der Hund definitiv beschlagnahmt. Gegen diese Verfügung liess S. Beschwerde

beim Volkswirtschaftsdepartement erheben. Das Volkswirtschaftsdepartement wies

die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und

weist die Sache an den Veterinärdienst zum Entscheid über den weiteren Verbleib

des Hundes zurück.

Erwägungen

2.1

Laut § 4 Abs. 1 des Gesetzes

über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HG, BGS 614.71) kann der Regierungsrat

u.a. das Halten von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen im Kantonsgebiet

verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen. Unterliegen Hunde

bestimmter Rassen einer Bewilligung, ist diese gemäss Abs. 2 vor dem

Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 60 Tage nach

deren Geburt bei der zuständigen Dienststelle einzuholen. Nach § 4

Abs. 3 lit. a HG wird die Bewilligung erteilt, wenn der

Gesuchstellende mündig ist, den Nachweis erbringt, dass er die erforderlichen

Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat und über einen

einwandfreien Leumund verfügt. Überdies muss der Abstammungsausweis des Hundes

gemäss § 4 Abs. 3 lit. b HG von einem anerkannten

schweizerischen Rasseclub anerkannt werden. Die Halter und deren Hunde haben

laut § 4 Abs. 4 HG ausserdem eine entsprechende Ausbildung

abzuschliessen. Ferner hat der Halter gemäss § 10 HG eine

Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung

einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters als auch derjenigen Person

abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.

2.2

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d

der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HV, BGS

614.

) dürfen Hunde der Rasse American Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen

nur mit Bewilligungen gehalten werden. Laut Abs. 4 ist bei einem

Halterwechsel die Bewilligung jeweils neu einzuholen. Erfüllt der Halter die

Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 HG nicht, wird durch den Veterinärdienst nach

§ 3 Abs. 3 HV die Bewilligung verweigert oder entzogen (lit. a)

und der Hund entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt; kann er

diese nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht,

euthanasiert (lit. b).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass es sich

beim Hund namens «Apollo» um einen American Pit Bull Terrier handelt, welcher

gemäss § 3 Abs. 1 lit. d HV nur mit einer entsprechenden

Bewilligung gehalten werden darf. Unstreitig ist ebenfalls, dass der

Beschwerdeführer selbst über keine Bewilligung nach § 4 Abs. 3 HG

verfügt und sich bis zum Zeitpunkt der Entziehung des Hundes auch nicht aktiv

um eine entsprechende Bewilligung bemühte. Strittig ist jedoch, ob das

Hundegesetz vorliegend überhaupt Anwendung finde und ob dem Beschwerdeführer

eine Bewilligung auf Zusehen hin zu erteilen sei.

4.1

Die Haltebewilligung für Hunde bestimmter

Rassen wurde mit Inkrafttreten der neuen Hundegesetzgebung am 1. August 2007

eingeführt, eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich in § 6 HV.

Laut dieser Bestimmung erhalten Halter, die einen Hund gemäss § 3

Abs. 1 HV bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben,

die Bewilligung zum Halten der bewilligungspflichtigen Hunde auf Zusehen hin,

sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die

Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten

Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt

werden soll, erbracht werden kann.

4.2

Die Mutter des Beschwerdeführers reichte

am 22. August 2007 ein Gesuch für die Haltung des am 28. Juli 2006 geborenen

Pit Bull Rüden ein, den sie gemäss ihren Angaben im September 2006 von einer

Privatperson erworben hatte. Da der Hund beim Erwerb erst wenige Wochen alt

war, oblag ihr nach dem damals geltenden § 3 aHG noch keine Pflicht zur

Anmeldung; eine solche Pflicht bestand erst für Hunde mit einem Alter von mehr

als sechs Monaten. «Apollo» hätte folglich erst Ende Januar 2007 spätestens angemeldet

werden müssen. Eine Anmeldung erfolgte im Jahr 2006 jedoch nicht, das Gesuch

datiert vom 22. August 2007. Für eine Bewilligung auf Zusehen hin hätte die

Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem Wortlaut der Übergangsregelung

von § 6 HV den Hund bereits im Jahre 2006, unabhängig vom Bestand einer

diesbezüglichen Anmeldepflicht, angemeldet haben müssen. Gleichwohl wurde ihr

mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung von § 6 HV die

Haltebewilligung auf Zusehen hin erteilt, wohl im Sinne der angekündigten

möglichst unbürokratischen und nicht diskriminierenden Handhabung der

Übergangsregelung gemäss den Erläuterungen zu § 6 der Übergangsbestimmung

(RRB Nr. 207/358, S. 10). Ein allfälliger Anspruch des

Beschwerdeführers, für die Haltung des Pit Bull Rüden nun ebenfalls eine

Bewilligung auf Zusehen hin zu erhalten, lässt sich daraus jedoch nicht

ableiten.

4.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdebegründung vom 7. November 2012 geltend, dass die Bewilligung auf

Zusehen hin für alle Hunde zu erteilen sei, welche bereits unter dem alten

Gesetz gehalten worden seien. Nicht lediglich den ursprünglichen Hundehaltern,

sondern auch den neuen Haltern, welche einen unter altem Recht geborenen und

bereits gehaltenen Hund erworben haben, sei eine Bewilligung auf Zusehen hin

nach § 6 HV zu erteilen, da diese Hunde ansonsten, mangels

Abstammungsausweis, überhaupt nicht mehr auf einen neuen Besitzer übertragen

werden könnten.

Dieser Auslegung von § 6 HV kann nicht

gefolgt werden. Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 wird mit

dem Abstammungsnachweis angestrebt, dass Rassenhunde aus zweifelhaften Zuchten

verschwinden. Es soll ab sofort unmöglich sein, Kreuzungen dieser Rassen ohne

Bewilligung zu züchten, damit zu handeln oder sie zu erwerben. Im Sinne einer

wirkungsvollen Prävention ist diese sowohl für den Halter als auch für den Hund

harte Massnahme unabdingbar: Der Hund muss, auch wenn noch nichts Konkretes

gegen ihn oder den Halter in Verbindung mit seinem Hund vorliegt, entzogen

werden können (vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Folglich gilt § 6

HV nur für die bereits bestehende, einwandfreie Hundehaltung

bewilligungspflichtiger Tiere. Im Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 ist

denn auch bloss davon die Rede, dass die Übergangsregelung für alle Hunde

dieser Rassen gilt, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits gehalten werden

(vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Ein Halter, welcher nach

Inkrafttreten des Gesetzes einen solchen Hund übernimmt, kann sich demzufolge

nicht auf die Übergangsbestimmung berufen. Der Beschwerdeführer hat den Hund

erst im Jahr 2009 anlässlich der Schwangerschaft seiner Mutter definitiv

übernommen und bei sich zu Hause platziert, weshalb § 6 HV vorliegend

keine Anwendung findet und ihm keine Bewilligung auf Zusehen hin erteilt werden

kann.

5.1

Gemäss der Hundeverordnung vom 6. März

2007.

wird die Bewilligung jeweils für ein bestimmtes «Hund/Halter-Paar»

ausgestellt und ist nicht auf einen anderen Halter übertragbar. Der

Beschwerdeführer war zumindest bis zum Jahr 2009 nicht Halter des Hundes. Er

verfügte weder über die für die Haltereigenschaft erforderliche Bewilligung

noch über einen entsprechenden Versicherungsausweis, folglich übernahm er

rechtlich keine Verantwortung für den Hund; er war zum Zeitpunkt des Kaufs

nicht einmal mündig. Das Gesetz differenziert überdies in der Bestimmung zur

Haftpflichtversicherung gemäss § 10 HG klar zwischen dem Halter und

derjenigen Person, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt. Dass der

Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben viel um den Hund gekümmert hat,

macht ihn nicht zum Halter. Gemäss dem in der Beschwerdebegründung dargelegten

Sachverhalt nahm er den Hund bei seinem Auszug auch nicht mit, der Hund

verblieb bei der Halterin N.

5.2

Laut § 3 Abs. 4 HV ist bei

einem Halterwechsel die Bewilligung neu einzuholen. Die Bewilligung muss

konsequenterweise verweigert oder entzogen werden können, wenn die

Voraussetzungen dazu nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Aus den Akten geht

hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Pit Bull im Jahr 2010

abmeldete und ihre Registrierung in der Datenbank ANIS (Animal

Identity Service AG, Bern) löschte. Der Hund lebte zu

diesem Zeitpunkt bereits beim Beschwerdeführer, der den Hund in der Folge

definitiv übernahm und dauerhaft bei sich zu Hause platzierte. Folglich fand

ein Halterwechsel statt, bei welchem gemäss § 3 Abs. 4 HV die

Bewilligung neu einzuholen ist. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch

pflichtwidrig, eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Er begründet dieses

Versäumnis mit seiner Epilepsie, welche ihn vergesslich mache; die Behörde habe

ihn überdies nicht gemahnt. In der Verfügung vom 11. September 2007 wurde

jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Bewilligung nur für diesen Halter

gilt (Ziff. 3) und eine definitive Übergabe an eine andere Person

unverzüglich dem Veterinärdienst mitzuteilen ist (Ziff. 4). Dass dem

Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht bekannt war, zeigen überdies seine

Erkundigungen vom 24. September 2009. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 wurde

ihm nochmals nahegelegt, beim Veterinäramt die notwendigen Angaben zur

Haltebewilligung einzureichen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe

seine Pflicht zur Anmeldung des Pit Bulls vergessen, ist angesichts der

mehrfachen schrift­lichen Hinweise als Schutzbehauptung zu werten. Es ist

überdies nicht Sache der Behörde, säumige Halter immer wieder auf ihre

Pflichten hinzuweisen, obliegt die Anmeldung eines Halterwechsels sowie das

Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes doch gerade dem

Antragssteller. Die Behörde trifft keine diesbezügliche Mahnpflicht, eine

solche würde überdies den Rahmen der behördlichen Aufgaben deutlich

überschreiten. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer klar und in nicht

entschuldbarer Weise gegen das Hundegesetz verstossen hat.

6.1

Der Pit Bull wurde am 6. Juni 2012 beim

Beschwerdeführer durch den Veterinärdienst wegen Haltens eines

bewilligungspflichtigen Hundes ohne Halterbewilligung in Anwendung von § 3

Abs. 2 HV vorsorglich beschlagnahmt. Da der Beschwerdeführer über keinen

einwandfreien Leumund verfügt und somit die persönlichen Voraussetzungen an den

Gesuchsteller nach § 4 Abs. 3 lit. a HG nicht erfüllt, konnte

ihm in ordnungsgemässer Anwendung von § 4 HG auf sein nachgereichtes Gesuch

vom 11. Juni 2012 hin die Bewilligung nicht erteilt werden. Ein

bewilligungspflichtiger Hund stellt generell hohe Anforderungen an seinen

Besitzer und bedeutet eine grosse Verantwortung. Indem der Beschwerdeführer

pflichtwidrig keine Haltebewilligung eingeholt hat und zudem über keinen

Nachweis über den Besuch einer Hundeschule oder eines Erziehungskurses verfügt,

lässt er das für die Haltung von bewilligungspflichtigen Hunden nötige

Verantwortungsbewusstsein nicht erkennen.

6.2

Kann der Halter die Voraussetzungen nicht

erfüllen, so wird der Hund gemäss § 3 Abs. 3 HV weiterplatziert oder,

wenn angebracht, euthanisiert; die Hundegesetzgebung selbst bietet keinen Raum

für eine andere Massnahme. Der Veterinärdienst hat Apollo «definitiv beschlagnahmt».

Dies ist keine durch das Hundegesetz oder die Hundeverordnung vorgesehene

Massnahme. Eine Beschlagnahme ist nur eine vorsorgliche Massnahme. Die Sache

ist deshalb an den Veterinärdienst zurückzuweisen, zum Entscheid über den

weiteren Verbleib von Apollo nach § 3 Abs. 3 lit. b Hundeverordnung.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar

2013.

(VWBES.2012.365)