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Entscheid

VWBES.2012.377

Ortsplanung

10. Juni 2013Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gemeinderat G. legte die Gesamtrevision

der Ortsplanung auf. Während der Auflagefrist wurden keine Einsprachen

eingereicht. Der Gemeinderat beschloss die Ortsplanungsrevision und

unterbreitete diese dem Regierungsrat zur Genehmigung. Der Regierungsrat

genehmigte die Ortsplanungsrevision nur teilweise; die Umzonung sowie die

Einzonung zweier Parzellen wurden verweigert. Die Einwohnergemeinde G. sowie

die betroffenen Grundeigentümer erhoben beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

Erwägungen

3.1

Mit der Ortsplanungsrevision beantragte

die Gemeinde G. beim Regierungsrat die Um- und Einzonung verschiedener

Parzellen. Die im Dorf liegenden, nicht mehr als Haupterwerbsbetrieb geführten

Landwirtschaftsbetriebe seien von der Landwirtschaftszone in die Bauzone

umzuzonen. Dies betrifft die Teilflächen von drei Parzellen. Zudem seien elf

Bauplätze mit einer Fläche von knapp 0,8 Hektaren in die Wohnzone einzuzonen.

Damit hat die Gemeinde im Vergleich zur letzten Ortsplanungsrevision von 1998

Wohnzonenerweiterungen von insgesamt 0,8 Hektaren vorgenommen, ohne die

Umzonungen in die Kernzone zu berücksichtigen. Dies ergibt für G. eine noch

nicht überbaute Wohnzone von total 0,95 Hektaren. Der Regierungsrat genehmigte

diese Wohnzonenerweiterung nur teilweise. Die Einzonung resp. Umzonung zweier

Teilflächen mit 0,07 Hektaren und 0,16 Hektaren wurden verweigert. Der

Regierungsrat stützte sich dabei auf die als verbindlich erklärte

Bevölkerungsprognose für die kantonale Planungstätigkeit.

3.2

Gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 711.1) umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und

entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15

Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Art. 15 lit. b

RPG bringt zum Ausdruck, dass sich Bauzonen auch ausserhalb des weitgehend

überbauten Gebiets entwickeln können, setzt dem zunehmenden Flächenverbrauch

aber gleichzeitig auch Schranken (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Raumplanungsgesetz,

Bern 2006, Art. 15 RPG N 27). Die grosse Schwierigkeit in der

Anwendung von Art. 15 RPG liegt in der Frage, nach welchen Kriterien und

mit welcher Methode der voraussichtliche Baulandbedarf der nächsten 15 Jahre

ermittelt wird. Bedarfsprognosen der vorliegenden Art gehören indes gerade zum

Kern einer jeden Raumplanung. Neben den in Art. 15 lit. b RPG

genannten Rahmenbedingungen und den Angaben in den Richtplänen ist die

Ermittlung des Baulandbedarfs in bedeutendem Ausmass auch Gegenstand politischer

Überlegungen: Die Behörden haben sich darüber schlüssig zu werden, nach welcher

Richtung, in welchem Tempo und nach welchen Charakteristiken sich ihre Gemeinde

entwickeln soll (Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 15 RPG N 29).

3.3

Aus dem Raumplanungsbericht der

Ortsplanung G. vom März 2011 ist zu entnehmen, dass in G. im Jahr 2009 eine

Fläche von 2,81 Hektaren überbaut war. Nur eine Fläche von 0,15 Hektaren war

noch nicht überbaut. Damit ist das Bauzonenland in G. weitgehend überbaut. G.

darf nach Art. 15 lit. b des geltenden RPG Land als Bauzonen

ausscheiden. Dieses muss voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und

erschlossen werden. Für G. ist das benötigte Bauzonenland für die nächsten 15

Jahre zu ermitteln.

3.4

Die Bevölkerungsprognose ist für verschiedene

kantonale Planungen eine wichtige Grundlage. Entsprechend liess der Kanton

Solothurn bereits im Jahr 2005 zusammen mit den Kantonen Basel-Landschaft und

Basel-Stadt eine Bevölkerungsprognose bis 2030 erstellen. Mittels

Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2006/826 vom 25. April 2006 wurde das

mittlere Szenario dieser Bevölkerungsprognose als verbindliche Grundlage für

alle Planungen im Kanton Solothurn erklärt. Im Jahr 2010 wurde die

«Bevölkerungsprognose von 2005 bis 2030» überprüft und angepasst. Das mittlere

Szenario der «Bevölkerungsprognose von 2009 bis 2035» wurde mit RRB

Nr. 2010/1212 vom 29. Juni 2010 wiederum als verbindliche Grundlage für

alle Planungen im Kanton mit räumlichen Auswirkungen erklärt. Die

«Bevölkerungsprognose von 2009 bis 2035» kann pro Gemeinde im Internet

abgerufen werden.

Gemäss RRB Nr. 2006/826 über die

«Bevölkerungsprognose von 2005 bis 2030» wurden bei der Erstellung der Prognose

Einflussfaktoren wie Bevölkerung 2004 (Startjahr), Migrationssaldo,

Geburtenrate, Sterblichkeit, Einbürgerungsquote, Wohnattraktivität, Flächenbedarf

pro Person, Entwicklungsgebiete und Personenfreizügigkeit berücksichtigt. Bei

der Bevölkerungsprognose wurden neben den demografischen Parametern auch solche

der Wohnattraktivität und grosser Wohnbauprojekte berücksichtigt. Die

Bevölkerungsdaten wurden für jede Gemeinde einzeln berechnet. Für die

«Bevölkerungsprognose von 2009 bis 2035» wurden die Werte des mittleren

Szenarios der «Bevölkerungsprognose von 2005 bis 2030» überprüft und angepasst.

Die vom Regierungsrat als verbindlich erklärte Bevölkerungsprognose stützt sich

somit auf Erfahrungswerte und auf bekannte und mögliche zukünftige

Entwicklungen. Die Bevölkerungsprognose konnte noch nicht im Richtplan 2000

berücksichtigt werden, da diese im Zeitpunkt der Verabschiedung des Richtplans

2000.

noch nicht bekannt war. Es ist jedoch klar, dass die «Bevölkerungsprognose

von 2009 bis 2035» in den neuen Richtplan eingeflossen ist, da diese ja vom

Regierungsrat als verbindlich erklärt wurde.

Die «Bevölkerungsprognose von 2009 bis 2035»

sieht für die Gemeinde G. in den Jahren 2012 bis 2031 ein Wachstum von einer

Person pro Jahr vor. Im Jahr 2025 hat G. also voraussichtlich 105 und im Jahr

2030.

112 Einwohner. Dagegen erklärte die Gemeinde G. in ihrem räumlichen

Leitbild, für die nächsten 15 Jahre ein Bevölkerungswachstum von ca. 25

Personen anzustreben. Dies ergibt für das Jahr 2025 eine Bevölkerung von 110

Personen. Die Gemeinde leitet das vom Kanton abweichende Bevölkerungswachstum

aus der Entwicklung der letzten Jahre ab. Von 1999 bis 2012 stieg die Bevölkerungszahl

in G. von 69 auf 92 Personen, also um 23 Personen innerhalb von 14 Jahren. Bei

der Überprüfung der «Bevölkerungsprognose von 2005 bis 2030» flossen die

Entwicklungen von G. in die neue Prognose ein. Dennoch geht die

Bevölkerungsprognose von 2010 bis 2035 von einem durchschnittlichen Wachstum

von einer Person pro Jahr aus. Die Gemeinde stützt sich bei ihrer Argumentation

auf die Entwicklung der letzten Jahre. Diese wurde jedoch bereits

berücksichtigt. Unvorhergesehene Ereignisse, welche in der «Bevölkerungsprognose

von 2009 bis 2035» nicht berücksichtigt wurden, bringt die Gemeinde nicht vor.

Solche sind auch dem Gericht nicht bekannt oder absehbar. Somit besteht

vorliegend kein Grund von der vom Kanton als verbindlich erklärten

Bevölkerungsprognose für G. abzuweichen. Die Bevölkerungsprognosen der Gemeinde

und des Kantons unterscheiden sich denn auch nicht wesentlich. (…)

3.5

Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegen Massnahmen, die geeignet sind, das Entstehen

überdimensionierter Bauzonen zu verhindern oder solche Zonen zu verkleinern, im

öffentlichen Interesse. Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur

unzweckmässig, sondern gesetzeswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007;

BGE 117 Ia 302). Dabei gilt es zu beachten, dass für die Festlegung der

Bauzonen Art. 15 RPG nicht allein massgebend ist. Auch wenn der

Baulandbedarf ein wichtiges Entscheidungskriterium darstellt, verstiesse ein

solcher Planungsautomatismus gegen zahlreiche bedeutsame Planungsgrundsätze des

Raumplanungsgesetzes. Die Bauzonenausscheidung hat wie jede Raumplanung eine

auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung

zu verwirklichen (Art. 75 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie

stellt eine Gesamtaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und

Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 RPG; Urteil des

Bundesgerichts 1C_119/2007; BGE 116 Ia 221). Überdies hat sie einer Vorstellung

der lokal und vor allem regional oder überregional erwünschten Entwicklung zu

entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007; BGE 116 Ia 339).

Die «Bevölkerungsprognose von 2009 bis 2035»

berücksichtigt neben den lokalen Entwicklungen auch die gewünschten

Entwicklungen der Regionen und des Kantons. Diese stimmen mit den

übergeordneten Raumplanungsgrundsätzen und dem neuen Richtplan des Kantons

überein. Für die Gemeinde G. ist bis ins Jahr 2025 ein Bedarf an Bauzonenland

für 105 Personen gemäss der «Bevölkerungsprognose 2009 bis 2035» massgebend.

Das von der Gemeinde G. berechnete Fassungsvermögen von 119 Personen ist zu

hoch. Der aus diesem Fassungsvermögen abgeleitete Bauzonenbedarf erscheint

überdimensioniert und verstösst gegen die Planungsgrundsätze. Der Regierungsrat

hat die von der Gemeinde beabsichtigte Wohnzonenerweiterung zu Recht reduziert.

3.6

Die vom Regierungsrat in der vorliegenden

Ortsplanungsrevision genehmigte Fläche der Bauzone umfasst neu 4,45 Hektaren.

Davon stehen der Gemeinde 0,72 Hektaren unüberbaute Wohnzone W2 zur Verfügung.

Auf den Parzellen der drei ehemaligen Landwirtschaftsbetriebe, welche neu in

der Kernzone liegen, kann die Gemeinde zusätzlich eine innere Verdichtung

umsetzen. Es ist somit festzuhalten, dass der Gemeinde G. mit den vom

Regierungsrat genehmigten Ein- und Umzonungen genügend Fläche zur Überbauung

bereit steht. Für G. besteht daher kein weiterer Bedarf an Bauzonenland als

derjenige, welcher vom Regierungsrat genehmigt wurde.

3.7

Für eine weitergehende Genehmigung von

Einzonungen bestand auch umso weniger Anlass, als die (unterdessen angenommene)

Revision des Raumplanungsgesetzes (revRPG) die Bedingungen für zusätzliche

Einzonungen erheblich erschwert. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. abis

revRPG sollen die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt und kompakte

Siedlungen geschaffen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a

revRPG sollen die Landschaft geschont und insbesondere der Landwirtschaft

genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, vor allem Fruchtfolgeflächen,

erhalten bleiben. Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG sieht

Massnahmen zur besseren Nutzung ungenügend genutzter Flächen und der

Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflächen vor. Lage und Grösse der

Bauzonen sind künftig über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Land kann

nur neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es auch im Fall einer

konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden

Bauzonen benötigt und damit nicht Kulturland zerstückelt wird (Art. 15

Abs. 3 und 4 revRPG). Die Übergangsbestimmungen untersagen zudem den

Kantonen bis zur Genehmigung der Richtplananpassung die Vergrösserung der

rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (Art. 38a

revRPG). Nach dieser Revision, welche als Gegenvorschlag zur

Landschaftsinitiative verabschiedet wurde, die in den Übergangsbestimmungen

vorsah, dass die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren nicht

vergrössert werden dürfte, wäre die vorliegende Zonenplanung wohl noch strenger

beurteilt worden, liegen doch in den nun eingezonten ehemaligen

Landwirtschaftsgebäuden im Dorfkern erhebliche innere Nutzungsreserven, welche

das prognostizierte Bevölkerungswachstum längstens auffangen könnten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni

2013.

(VWBES.2012.377)