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Entscheid

VWBES.2012.380

Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises

1. Februar 2013Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde zu einer

Kontrollfahrt aufgeboten, da sie die fünfjährige Frist zum Umtausch ihres

deutschen Führer­ausweises in einen schweizerischen verpasst hatte. Nach der

Kontrollfahrt wurde ihr mitgeteilt, sie habe diese nicht bestanden. Ihr wurde

das Kontrollblatt des Prüfungsexperten mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt

und der Führerausweis abgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen den

Führerausweisentzug erhobene Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, die

Beschwerdeführerin zu einer neuen Kontrollfahrt aufzubieten.

Erwägungen

2.1

Laut Art. 42 Abs. 3bis lit. a

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) benötigen

Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen

und die sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im

Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis. Nach

Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen

ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden

Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die

Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten

soll, sicher zu führen versteht. Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e

VZV kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anerkennungsfristen für

ausländische Führerausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die

Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern

aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende

Anforderungen stellen. Diese Ausnahmen von der Kontrollfahrt finden sich in

Anhang 2 des Kreisschreibens des ASTRA vom 26. September 2007 betreffend

Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland. Nach Ziffer 351 der

Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, welche im

Einvernehmen mit dem ASTRA erlassen wurden, müssen Fahrzeugführer aus einem

Staat, welche grundsätzlich von der Kontrollfahrt befreit sind, diese dennoch

absolvieren, wenn sie ihren ausländischen Führerausweis nicht innerhalb von

fünf Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz umtauschen.

2.2

Deutschland ist in der Liste der von der

Kontrollfahrt befreiten Länder enthalten. Die Beschwerdeführerin hält sich

jedoch bereits seit 2006 in der Schweiz auf und hat das Gesuch um Umtausch

ihres ausländischen Führerausweises erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist

eingereicht. Sie hat sich deshalb zum Umtausch ihres ausländischen

Führerausweises in einen schweizerischen einer Kontrollfahrt zu unterziehen,

was sie auch nicht bestreitet.

3.1

Am 26. Oktober 2012 hat sich die

Beschwerdeführerin einer solchen Kontrollfahrt unterzogen und diese laut

Einschätzung des Verkehrsexperten nicht bestanden, worauf ihr der Führerausweis

vorsorglich entzogen wurde.

3.2

Besteht die betroffene Person die

Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis oder der ausländische Führerausweis

laut Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV aberkannt, und die Person kann

ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Die Kontrollfahrt kann gemäss

Abs. 3 nicht wiederholt werden. Bestehen ernsthafte Bedenken an der

Fahreignung, kann der Lernfahr- oder der Führerausweis nach Art. 30 VZV vorsorglich

entzogen werden. (…)

3.5

Die Regel von Art. 30 VZV trägt der

besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von

Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte,

die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines

Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der

kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung

von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will

(vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich /

St. Gallen 2011, Art. 16d SVG N 5).

Im Urteil 1C_522/2011 E. 3.2.3 entschied das

Bundesgericht, dass per sofort ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines

Lenkers bestünden, wenn der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt als nicht

bestanden beurteilt habe, auch wenn der Lenker mit dieser Beurteilung nicht

einverstanden sei und gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt ein Rechtsmittel

ergreife. Damit sei der Führerausweis grundsätzlich unmittelbar nach der

missglückten Kontrollfahrt vorsorglich solange einzuziehen, bis deren Ergebnis

rechtskräftig feststehe. In diesem Fall war aber die Kontrollfahrt gestützt auf

das Ergebnis einer ärztlichen Kontrolluntersuchung angeordnet worden. In einem

anderen Urteil gab das Bundesgericht an, die zuständige Behörde müsse beim

Entscheid, den ausländischen Ausweis abzuerkennen, wie bei der Anordnung einer neuen

Prüfung, den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Sie habe über

hinreichend konkrete Hinweise darüber zu verfügen, dass die Voraussetzungen zur

Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben seien.

Es seien etwa das bisherige Fahrverhalten in der Schweiz und die Gründe, welche

zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt hätten, beim Entscheid mit zu

berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 522).

3.6

Zum Fahrverhalten der Beschwerdeführerin

während den mehr als 6 1/2 Jahren, in denen sie sich bereits in der Schweiz

aufgehalten hat, liegen keine Beanstandungen vor. Sie ist im Strassenverkehr

kein einziges Mal negativ aufgefallen. Die Kontrollfahrt musste nicht wegen

Bedenken an ihrer Fahreignung, sondern aus formellen Gründen, wegen eines

Fristversäumnisses angeordnet werden, weshalb auch aus der Anordnung der

Kontrollfahrt nicht auf Mängel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin

geschlossen werden kann. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise darauf, dass

die Beschwerdeführerin aus charakterlichen oder medizinischen Gründen oder

wegen einer Suchterkrankung nicht geeignet wäre, zum Strassenverkehr zugelassen

zu werden. Es ist deshalb bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin mit einem

einwandfreien Leumund im Strassenverkehr gestützt auf das Ergebnis einer

Probefahrt, bei welcher sie weder andere Verkehrsteilnehmer noch sich selbst

oder den Verkehrsexperten abstrakt oder konkret gefährdet hat, der

Führerausweis abzuerkennen ist. Sicherlich führt dies aber nicht zu derartigen

Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, dass ihr der Führerausweis

bereits vorsorglich zu entziehen wäre.

4.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die

Kontrollfahrt zu Recht als Nichtbestanden beurteilt worden sei.

4.2

Dazu sind die Richtlinien Nr. 19 der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 26. November 2011

betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen heranzuziehen. Diese

Richtlinien stellen zwar keine Rechtssätze dar und binden insofern das Gericht

nicht. Sie dienen jedoch der Bildung einer einheitlichen Verwaltungspraxis,

indem sie für die Durchführung, den Umfang und die Bewertung der Kontrollfahrt

einheitliche und sachgerechte Kriterien festlegen. Insoweit sind sie bei der

Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe von Bedeutung (vgl.

Thomas Fleiner-Gerster: Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen

Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 132; Max Imboden / René A. Rhinow:

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, S. 55 f.). Gemäss

Ziffer 71 der Richtlinien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die

Ausbildung vor einiger Zeit, bzw. nicht in der Schweiz erfolgt ist. Die

Kontrollfahrt gelte als bestanden, wenn der Betroffene auf einer Kontrollfahrt

nachweise, dass er die Verkehrsregeln kenne und Fahrzeuge der Kategorien, für

die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen verstehe. Ziffer 72 zählt die

Beanstandungen auf, die in der Regel zu einem negativen Entscheid führen:

ungenügende Voraussicht;

konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung

wegen unzweckmässiger Beobachtung;

unwirksame Beobachtung beim

Fahrstreifenwechsel;

Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen angepasst;

krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung;

ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln;

krasse Bedienungsfehler;

andere gleichwertige

Verkehrsregelverletzungen, die erfahrungsgemäss zu Unfällen führen können.

4.3

Damit die Beschwerdeführerin erkennen

kann, wie die Behörde zum Entscheid gelangt ist, dass sie die Kontrollfahrt

nicht bestanden hat, und sie diesen Entscheid auch bei der Rechtsmittelinstanz

anfechten kann, ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen.

Dies folgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (vgl. BGE 136 I 236; BGE 134 I 88). Nach Art. 12a VZV muss dem

Kandidaten das Prüfungsergebnis einer Führerprüfung eröffnet werden. Das

Nichtbestehen ist mündlich und auf Verlangen schriftlich zu begründen. Dasselbe

gilt laut dem Bundesgericht für das Ergebnis einer Kontrollfahrt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6A.121/2001 E. 2a). Bei Prüfungsentscheiden kommt die

Behörde der Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch

nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm

erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu

genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt,

wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung

bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren

liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten

Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2P.23/2004 E. 2.2).

4.4

Aus dem Beurteilungsblatt zur

Kontrollfahrt ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin die

Kontrollfahrt bestanden hat. Der Entscheid wurde ihr nur mündlich mitgeteilt.

Weiter ist aus dem Beurteilungsblatt auch nicht erkennbar, ob die

Beschwerdeführerin Fehler begangen hat, wie sie unter Ziffer 72 der Richtlinien

Nr. 19 der asa aufgeführt sind. Zwar sind einige Stichworte angekreuzt und

unterstrichen, doch ist es nicht möglich, zu erkennen, welche Beanstandungen konkret

vorliegen. Aus Stichworten wie «Blicksystematik», «Spurgestaltung» oder

«Lenkradbedienung» ist dies nicht ersichtlich. Andere Stichworte wie

«Basis-Theoriekenntnisse ungenügend» oder «Geschwindigkeit anpassen» sind zwar

etwas konkreter, doch kann auch daraus nicht ersehen werden, was und in welcher

Situation die Beschwerdeführerin falsch gemacht hat. Mündlich wurde ihr nach

ihren Angaben mitgeteilt, sie habe in einem Kreisel nicht genügend beobachtet,

ob Velofahrer unterwegs gewesen seien. Der Punkt «Tram / Bus / Zweiradfahrer»

unter dem Titel «Verkehrsumwelt» wurde jedoch nicht angekreuzt. Als die

Beschwerdeführerin dem Verkehrsexperten gegenüber bestritten hat, nicht auf

Radfahrer geachtet zu haben, habe dieser angegeben, wenn das nicht zutreffe, dann

sei ja noch die Sache mit dem Tunnel gewesen. Auch diesbezüglich ist nicht

ersichtlich, was der Beschwerdeführerin genau vorgeworfen wird. Das

Beurteilungsblatt der Kontrollfahrt und die kurzen mündlichen Erläuterungen des

Verkehrsexperten genügen deshalb der Begründungspflicht nicht. Der Entscheid

ist aus den abgegebenen Informationen nicht nachvollziehbar.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

1.

Februar 2013 (VWBES.2012.380)