VWBES.2012.380
Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises
1. Februar 2013Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 27
Art. 30 VZV. Wird
eine Kontrollfahrt nur aus formellen Gründen angeordnet und nicht, weil
Bedenken an der Fahreignung der Person bestehen, ist ein vorsorglicher Entzug
des Führerausweises nach einer nicht bestandenen Kontrollfahrt nicht
gerechtfertigt, wenn niemand abstrakt oder konkret gefährdet wurde.
Art. 29 Abs. 1 BV. Der Entscheid über das
Nichtbestehen einer Kontrollfahrt ist dem Betroffenen so zu begründen, dass er
sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es kann genügen,
wenn die Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert wird.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde zu einer
Kontrollfahrt aufgeboten, da sie die fünfjährige Frist zum Umtausch ihres
deutschen Führerausweises in einen schweizerischen verpasst hatte. Nach der
Kontrollfahrt wurde ihr mitgeteilt, sie habe diese nicht bestanden. Ihr wurde
das Kontrollblatt des Prüfungsexperten mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt
und der Führerausweis abgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen den
Führerausweisentzug erhobene Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, die
Beschwerdeführerin zu einer neuen Kontrollfahrt aufzubieten.
Erwägungen
2.1
Laut Art. 42 Abs. 3bis lit. a
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) benötigen
Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen
und die sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im
Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis. Nach
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen
ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden
Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die
Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten
soll, sicher zu führen versteht. Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e
VZV kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anerkennungsfristen für
ausländische Führerausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die
Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern
aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende
Anforderungen stellen. Diese Ausnahmen von der Kontrollfahrt finden sich in
Anhang 2 des Kreisschreibens des ASTRA vom 26. September 2007 betreffend
Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland. Nach Ziffer 351 der
Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, welche im
Einvernehmen mit dem ASTRA erlassen wurden, müssen Fahrzeugführer aus einem
Staat, welche grundsätzlich von der Kontrollfahrt befreit sind, diese dennoch
absolvieren, wenn sie ihren ausländischen Führerausweis nicht innerhalb von
fünf Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz umtauschen.
2.2
Deutschland ist in der Liste der von der
Kontrollfahrt befreiten Länder enthalten. Die Beschwerdeführerin hält sich
jedoch bereits seit 2006 in der Schweiz auf und hat das Gesuch um Umtausch
ihres ausländischen Führerausweises erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist
eingereicht. Sie hat sich deshalb zum Umtausch ihres ausländischen
Führerausweises in einen schweizerischen einer Kontrollfahrt zu unterziehen,
was sie auch nicht bestreitet.
3.1
Am 26. Oktober 2012 hat sich die
Beschwerdeführerin einer solchen Kontrollfahrt unterzogen und diese laut
Einschätzung des Verkehrsexperten nicht bestanden, worauf ihr der Führerausweis
vorsorglich entzogen wurde.
3.2
Besteht die betroffene Person die
Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis oder der ausländische Führerausweis
laut Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV aberkannt, und die Person kann
ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Die Kontrollfahrt kann gemäss
Abs. 3 nicht wiederholt werden. Bestehen ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung, kann der Lernfahr- oder der Führerausweis nach Art. 30 VZV vorsorglich
entzogen werden. (…)
3.5
Die Regel von Art. 30 VZV trägt der
besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von
Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte,
die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines
Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der
kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will
(vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich /
St. Gallen 2011, Art. 16d SVG N 5).
Im Urteil 1C_522/2011 E. 3.2.3 entschied das
Bundesgericht, dass per sofort ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines
Lenkers bestünden, wenn der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt als nicht
bestanden beurteilt habe, auch wenn der Lenker mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden sei und gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt ein Rechtsmittel
ergreife. Damit sei der Führerausweis grundsätzlich unmittelbar nach der
missglückten Kontrollfahrt vorsorglich solange einzuziehen, bis deren Ergebnis
rechtskräftig feststehe. In diesem Fall war aber die Kontrollfahrt gestützt auf
das Ergebnis einer ärztlichen Kontrolluntersuchung angeordnet worden. In einem
anderen Urteil gab das Bundesgericht an, die zuständige Behörde müsse beim
Entscheid, den ausländischen Ausweis abzuerkennen, wie bei der Anordnung einer neuen
Prüfung, den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Sie habe über
hinreichend konkrete Hinweise darüber zu verfügen, dass die Voraussetzungen zur
Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben seien.
Es seien etwa das bisherige Fahrverhalten in der Schweiz und die Gründe, welche
zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt hätten, beim Entscheid mit zu
berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 522).
3.6
Zum Fahrverhalten der Beschwerdeführerin
während den mehr als 6 1/2 Jahren, in denen sie sich bereits in der Schweiz
aufgehalten hat, liegen keine Beanstandungen vor. Sie ist im Strassenverkehr
kein einziges Mal negativ aufgefallen. Die Kontrollfahrt musste nicht wegen
Bedenken an ihrer Fahreignung, sondern aus formellen Gründen, wegen eines
Fristversäumnisses angeordnet werden, weshalb auch aus der Anordnung der
Kontrollfahrt nicht auf Mängel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin
geschlossen werden kann. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführerin aus charakterlichen oder medizinischen Gründen oder
wegen einer Suchterkrankung nicht geeignet wäre, zum Strassenverkehr zugelassen
zu werden. Es ist deshalb bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin mit einem
einwandfreien Leumund im Strassenverkehr gestützt auf das Ergebnis einer
Probefahrt, bei welcher sie weder andere Verkehrsteilnehmer noch sich selbst
oder den Verkehrsexperten abstrakt oder konkret gefährdet hat, der
Führerausweis abzuerkennen ist. Sicherlich führt dies aber nicht zu derartigen
Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, dass ihr der Führerausweis
bereits vorsorglich zu entziehen wäre.
4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die
Kontrollfahrt zu Recht als Nichtbestanden beurteilt worden sei.
4.2
Dazu sind die Richtlinien Nr. 19 der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 26. November 2011
betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen heranzuziehen. Diese
Richtlinien stellen zwar keine Rechtssätze dar und binden insofern das Gericht
nicht. Sie dienen jedoch der Bildung einer einheitlichen Verwaltungspraxis,
indem sie für die Durchführung, den Umfang und die Bewertung der Kontrollfahrt
einheitliche und sachgerechte Kriterien festlegen. Insoweit sind sie bei der
Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe von Bedeutung (vgl.
Thomas Fleiner-Gerster: Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen
Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 132; Max Imboden / René A. Rhinow:
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, S. 55 f.). Gemäss
Ziffer 71 der Richtlinien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Ausbildung vor einiger Zeit, bzw. nicht in der Schweiz erfolgt ist. Die
Kontrollfahrt gelte als bestanden, wenn der Betroffene auf einer Kontrollfahrt
nachweise, dass er die Verkehrsregeln kenne und Fahrzeuge der Kategorien, für
die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen verstehe. Ziffer 72 zählt die
Beanstandungen auf, die in der Regel zu einem negativen Entscheid führen:
ungenügende Voraussicht;
konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung
wegen unzweckmässiger Beobachtung;
unwirksame Beobachtung beim
Fahrstreifenwechsel;
Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen angepasst;
krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung;
ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln;
krasse Bedienungsfehler;
andere gleichwertige
Verkehrsregelverletzungen, die erfahrungsgemäss zu Unfällen führen können.
4.3
Damit die Beschwerdeführerin erkennen
kann, wie die Behörde zum Entscheid gelangt ist, dass sie die Kontrollfahrt
nicht bestanden hat, und sie diesen Entscheid auch bei der Rechtsmittelinstanz
anfechten kann, ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen.
Dies folgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 136 I 236; BGE 134 I 88). Nach Art. 12a VZV muss dem
Kandidaten das Prüfungsergebnis einer Führerprüfung eröffnet werden. Das
Nichtbestehen ist mündlich und auf Verlangen schriftlich zu begründen. Dasselbe
gilt laut dem Bundesgericht für das Ergebnis einer Kontrollfahrt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6A.121/2001 E. 2a). Bei Prüfungsentscheiden kommt die
Behörde der Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch
nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm
erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu
genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt,
wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung
bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren
liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten
Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.23/2004 E. 2.2).
4.4
Aus dem Beurteilungsblatt zur
Kontrollfahrt ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin die
Kontrollfahrt bestanden hat. Der Entscheid wurde ihr nur mündlich mitgeteilt.
Weiter ist aus dem Beurteilungsblatt auch nicht erkennbar, ob die
Beschwerdeführerin Fehler begangen hat, wie sie unter Ziffer 72 der Richtlinien
Nr. 19 der asa aufgeführt sind. Zwar sind einige Stichworte angekreuzt und
unterstrichen, doch ist es nicht möglich, zu erkennen, welche Beanstandungen konkret
vorliegen. Aus Stichworten wie «Blicksystematik», «Spurgestaltung» oder
«Lenkradbedienung» ist dies nicht ersichtlich. Andere Stichworte wie
«Basis-Theoriekenntnisse ungenügend» oder «Geschwindigkeit anpassen» sind zwar
etwas konkreter, doch kann auch daraus nicht ersehen werden, was und in welcher
Situation die Beschwerdeführerin falsch gemacht hat. Mündlich wurde ihr nach
ihren Angaben mitgeteilt, sie habe in einem Kreisel nicht genügend beobachtet,
ob Velofahrer unterwegs gewesen seien. Der Punkt «Tram / Bus / Zweiradfahrer»
unter dem Titel «Verkehrsumwelt» wurde jedoch nicht angekreuzt. Als die
Beschwerdeführerin dem Verkehrsexperten gegenüber bestritten hat, nicht auf
Radfahrer geachtet zu haben, habe dieser angegeben, wenn das nicht zutreffe, dann
sei ja noch die Sache mit dem Tunnel gewesen. Auch diesbezüglich ist nicht
ersichtlich, was der Beschwerdeführerin genau vorgeworfen wird. Das
Beurteilungsblatt der Kontrollfahrt und die kurzen mündlichen Erläuterungen des
Verkehrsexperten genügen deshalb der Begründungspflicht nicht. Der Entscheid
ist aus den abgegebenen Informationen nicht nachvollziehbar.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
1.
Februar 2013 (VWBES.2012.380)