VWBES.2012.420
Bauen ausserhalb der Bauzone, Umnutzung Scheune / Stall etc.
21. August 2013Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 20
Art. 22 und 24
RPG. Ausnahmebewilligung
für ein bescheidenes Bergrestaurant. Eine Bergbeiz auf dem Jura ist nur für
Wanderer, Mountainbiker, Schneeschuhläufer, Reiter standortgebunden. Vereins-
und Firmenanlässe gehören nicht auf den Berg. Anzahl der Sitzplätze und
Öffnungszeiten sind zu begrenzen. Die Strasse ist mit einem Fahrverbot zu belegen.
Sachverhalt
Das Bau- und
Justizdepartement (BJD) und die kommunale Baukommission bewilligten T. im Jahr
2005 eine «Besenbeiz» in bescheidenen Dimensionen (fünf Tische auf einer Fläche
von 5 m x 6 m). Der Nachfolger W. erweiterte die Beiz mit baulichen Massnahmen
in der Scheune und im Stall. Er baute ein Buffet, Schränke und WC-Anlagen ein.
Der Vorplatz wurde mit Verbundsteinen belegt. Die Beiz liegt an einem
Wanderweg. Sie befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert von der
Juraschutzzone.
Zum nachträglichen
Baugesuch entschied das BJD, der Landwirtschaftsbetrieb sei aufgegeben worden,
die Beiz habe weit grössere Dimensionen als es für einen einfachen
Restaurationsbetrieb für Wanderer üblich sei. Der Restaurationsbetrieb sei
nicht mehr standortbedingt. Dagegen liess W. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den
Erwägungen
2.
Zu prüfen ist, ob
das Vorhaben nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700)
baubewilligungspflichtig sei. Baubewilligungspflichtig sind Bauten und Anlagen.
Der Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher
umschrieben worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als
«Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche
Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51; 113 Ib 315.). Neben den
baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind
(BGE 114 Ib 313). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die
Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das
Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an
einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer
Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die
zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen
Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als
Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG (vgl. BGE 112 Ib 277). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum
Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald,
Klettersteige, Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Schweinwerfer, die einen
Berggipfel beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die
einen Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit
aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, Art. 22 RPG N 13; Benoît
Bovay et al. [Hrsg.]: Droit
fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Art. 22 RPG
Ziff. 1 b). Der
Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG unterstehen auch blosse
Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese
erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung eines Raums
ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und von einer erheblichen
Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung
von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).
Wohl ist der Kauf
einer Kaffeemaschine oder eines Steamers ebenso wenig baubewilligungspflichtig
wie das Aufstellen von Tischen und Stühlen. Bewilligungspflichtig ist aber die
Umnutzung zu einem Restaurant. Der Beschwerdeführer will auf Dauer regelmässig
an Wochenenden auf dem Berg eine «Beiz» betreiben. Er verfügt im Innenbereich
über 48 Sitzplätze (eine engere Bestuhlung wäre möglich). Auf dem Vorplatz
stehen normalerweise fünf Tische. Der Beschwerdeführer kann Anlässe für
Vereine, Firmen usw. durchführen. Diese Nutzung ist so intensiv, dass sie
zumindest geeignet ist, die Erschliessung zu belasten. Die Umnutzung ist
baubewilligungspflichtig.
3.
Nach Art. 22
Abs. 2 RPG können Anlagen bewilligt werden, wenn sie zonenkonform sind.
Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen
und betriebsnotwendig sind. Zonenkonform sind nur Bauten und Anlagen, die der
bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen. Bodenabhängig sind traditionell der
Acker- und Gemüsebau, die Milch- und Fleischproduktion. Das Restaurant hat
nichts mehr mit einem Landwirtschaftsbetrieb zu tun; dieser ist 1991 aufgegeben
worden. Eine (ordentliche) Baubewilligung kann nicht erteilt werden (Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 2009, Art. 16a RPG N 11 f. und Art. 22 RPG N 81).
4.
Zu prüfen ist
zunächst, ob eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Art. 24a RPG bestimmt, wenn die Änderung des Zwecks einer Baute keine
baulichen Massnahmen erfordere, sei die Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch
keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung oder Umwelt entstehen. Der
Kommissionssprecher des Ständerats nannte als Beispiel für die Anwendung der
Bestimmung den Bauern, der in seinen Wohnräumen noch Dienstleistungen erbringt,
zum Beispiel Buchhaltungen führt oder Computer programmiert. Weiter werden als
Anwendungsbeispiele die Nutzung einer nicht mehr benötigten Scheune als
Abstellraum, die Vermietung von Wohnraum an Feriengäste genannt. Neue
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt, die die Anwendbarkeit der Bestimmung
ausschliessen, entstehen in erster Linie aus Mehrbelastungen der
Erschliessungsinfrastruktur. Die Strasse, ein Feldweg, ist im vorliegenden Fall
bloss für eine bescheidene landwirtschaftliche Nutzung dimensioniert. Genügt
die Verkehrserschliessung, wird sie aber stärker beansprucht, verbietet sich
eine Anwendung der Bestimmung (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 24a RPG N 2 und 9). Im Übrigen ist das Vorhaben auch nicht
gänzlich ohne bauliche Massnahmen ausgekommen (Einzug einer Holzwand,
Erstellung von WC-Anlagen, Einbau von Buffet und Schränken). Art. 24a RPG
ist nicht anwendbar.
5.1
Es fragt sich
deshalb, ob eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt
werden könne. Eine Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
(Standortgebundenheit; Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).
5.2
Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 68; 124
II 255). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht
erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen
jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen
Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel
vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2002; BGE 133
II 417; 108 Ib 362).
5.3
Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich als standortgebunden anerkannt, da sie aus
betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (vgl. BGE 117 Ib 267). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass jeder Standort auf einem Berggipfel für ein Restaurant
beansprucht werden darf. Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint als
unvollständig, wenn keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten
oder Alternativlösungen stattfindet (BGE 129 II 70; 136 II 214).
5.4
Das «Restaurant»
des Beschwerdeführers liegt ungefähr 40 bis 50 Wanderminuten von Kleinlützel
entfernt auf dem Jurahöhenweg, an der Route von Basel nach Genf (auf der
zweiten Jurakette). Selbstredend können sich Wanderer auch in der Bauzone oder
aus dem Rucksack verpflegen (in Kleinlützel sind gemäss Aussage der
Gemeindevertreter derzeit zwei von insgesamt vier Restaurants in Betrieb).
Dass aber ein Bedürfnis für eine Einkehrmöglichkeit unterwegs besteht, belegen
die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlen: (…) Der Standort der Beiz ist
abgelegen, und auf dem Hügelzug des Busenbergs – etwa auf dem Hof Mettenberg –
besteht bis heute keine andere Verpflegungsmöglichkeit in näherer Distanz.
Durch objektive Erhebungen lässt sich das Bedürfnis indes nicht stützen; weder
von «Schwarzbubenland Tourismus» noch vom «Verein Solothurner Wanderwege»
konnten Zahlen oder eigene Erfahrungen erhältlich gemacht werden.
Andererseits bestehen
auch auf den umliegenden Hügelzügen Restaurants. Zu nennen sind im näheren
Umkreis etwa der Pierreberg in Courcelon oder der Retemberg in Bärschwil, das
Oberbergli in Erschwil. Entfernter liegen der Bergmattenhof in Dittingen (von
bedeutend grösserem Umfang), ebenso die Bergmatten in Hofstetten oder die
Blauen Reben in Blauen. Insbesondere bei den drei letztgenannten handelt es
sich um «richtige» Gastgewerbebetriebe, die sich nicht mit der «Beiz» des
Beschwerdeführers vergleichen lassen. Die Bürgergemeinde Kleinlützel selber
beabsichtigt, im «Remelhaus» ebenfalls ein kleines Bergrestaurant mit 25
Sitzplätzen einzubauen, wie sich einer Voranfrage entnehmen lässt, die derzeit
beim BJD anhängig ist. Dieses Restaurant würde auf der anderen Hügelkette,
nördlich des Dorfs und unterhalb des Raemelturms, in ca. zwei Stunden Wanderdistanz
von der nun zu beurteilenden «Beiz» zu stehen kommen. Ein Bedürfnis nach einer
einfachen Verpflegungsmöglichkeit kann demnach als erwiesen erachtet werden,
wie dies schon im Jahr 2005 entschieden wurde.
5.5
Indessen ist eine
«Beiz» auf dem «Busenberg» nur für Wanderer, Mountainbiker, Schneeschuhläufer
und Reiter standortgebunden. Vereinsanlässe und Firmenevents gehören nicht auf
den Berg. Das Restaurant ist im jetzigen Zustand überdimensioniert.
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass zu dem bereits bewilligten
Aussenrestaurationsbetrieb (Verfügung des BJD) bei schlechterem Wetter durchaus
auch ein Bedarf an Bewirtungsmöglichkeiten im Haus besteht. Maximal 30
Sitzplätze in der ehemaligen Scheune (5 Tische à 6 Plätze) erscheinen noch
gerade als angemessen, zumal die Gäste bei schönem Wetter nur draussen, bei
schlechtem nur drinnen sitzen dürften (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_533/2010 E. 3.3.1 bis 3.3.4). Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf das
kleine Bergrestaurant, das die Bürgergemeinde plant. Bedarf für Wanderer
besteht nur an Wochenenden (Freitagnachmittagen, Samstagen und Sonntagen) sowie
an Feiertagen; dies ergibt sich aus dem Betriebskonzept. Der Betrieb im
ehemaligen Stall, wo heute ein grosser Flachbildschirm installiert ist und
weitere Tische aufgestellt wurden, ist per sofort einzustellen. Diese Nutzung
sprengt den Rahmen.
5.6
Art. 24
lit. b RPG verlangt eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob
überwiegende Interessen dem Vorhaben entgegenstehen. Als entgegenstehende
Interessen gelten in der Rechtsprechung etwa die Schonung von Natur und
Landschaft, die Schonung eines BLN-Gebiets (Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung), die Erhaltung von Waldfunktionen oder
von Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und
Flussufern, der Schutz eines Flachmoors und der Lärmschutz (Heinz Aemisegger et
al. [Hrsg]., a.a.O., Art. 24 RPG N 20). Im vorliegenden Fall könnte
dem Vorhaben einzig die Schonung von Natur und Landschaft entgegenstehen. Wenn
indessen die Anzahl der Sitzplätze sowie die Öffnungszeiten begrenzt werden,
und die «Beiz» nicht mit Motorfahrzeugen besucht wird, sind keine nennenswerten
Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft zu erwarten. Die Einwohnergemeinde
Kleinlützel ist nun aber gefordert, das bereits am 13. Mai 2005 (in der
Baubewilligung des BJD rechtskräftig) verfügte Fahrverbot für Gäste mit Autos
umzusetzen, damit die Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt wirklich
minimiert werden. Optimal könnte die Schonung von Natur und Landschaft durch
ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14
nach Anhang 1 zur Strassensignalisationsverordnung [SSV, BGS 741.21]) erfolgen.
Dies verbunden mit einer Zusatztafel «Anwohner, Lieferanten, Land- und
Forstwirtschaft gestattet» (Art. 63 Abs. 5 lit. b SSV).
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 21. August 2013 (VWBES.2012.420)