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Entscheid

VWBES.2012.62

Anschlussgebühren

17. Dezember 2012Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. und N. erhielten am 11. Oktober 2006 die

provisorische Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde A. für die

Anschlussgebühren. Für die Anschlussgebühr Schmutzwasser und Wasser wurden je CHF 45.00

pro m2 zonengewichteter Fläche (ZGF) in Rechnung gestellt. Die

(definitive) Berechnung der Anschlussgebühren inkl. Bauwasser erfolgte am 11.

September 2007. Die nicht unterzeichnete Berechnung wurde als Gebührenverfügung

bezeichnet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen. M. und N. machten keine

Einsprache.

Mit Rechnung vom 8. Juni 2011 ersetzte die

Einwohnergemeinde A. diejenige vom 11. September 2007. Neu wurden

Anschlussgebühren für Schmutz- und Regenwasser, Wasserversorgung und Bauwasser

in Rechnung gestellt. Die Rechnung war wiederum nicht unterzeichnet und mit

Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen diese Rechnung erhoben M. und N. beim

Gemeinderat Einsprache. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Dagegen erhoben

M. und N. bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Die Kantonale

Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der

Einwohnergemeinde A. vom 21. September 2011 und die Verfügung vom 8. Juni 2011

auf.

Die Einwohnergemeinde A. (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) erhob gegen das Urteil der Kantonalen

Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. M. und N. (nachfolgend

Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hebt das

Urteil der Vorinstanz auf.

Erwägungen

2.1

Gemäss § 109 Abs. 1 Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die

öffentlichen Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Nach § 28

Abs. 1 Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) haben die

Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschluss- und Benützungsgebühren

zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der

Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen

selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung,

Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentlichen

Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine

einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen

Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage

beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem

Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch

Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).

2.2

Die Einwohnergemeinde A. regelt die

Ansätze für die Anschlussgebühren an die öffentlichen Anlagen im Reglement über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (nachfolgend Reglement). Gemäss § 11 Abs.

1.

Reglement ist zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten

Investitionen für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine

Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr für Schmutzwasser wird

aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben (§ 11 Abs. 2 Reglement). Für

nicht verschmutztes Regenwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, wird

zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 zonengewichtete Fläche

erhoben (§ 11 Abs. 3 Reglement). Zur Deckung der für die

Wasserversorgungsanlagen getätigten Investitionen ist für jeden Anschluss an

die Wasserversorgung eine Anschlussgebühr zu bezahlen (§ 16 Abs. 1 Reglement).

Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen wird aufgrund der ZGF erhoben

(§ 16 Abs. 2 Reglement). Die Gebührenordnung als Anhang zum Reglement bestimmt

die Höhe der Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser jeder

angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF

(§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für die Einleitung von

unbelastetem Regenabwasser beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF (§ 2

Abs. 2 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen

jeder angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF

(§ 4 Gebührenordnung).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass das

Grundstück der Beschwerdegegner sowohl für Schmutzwasser und unbelastetes

Regenwasser an die öffentlichen Abwasseranlagen als auch an die

Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Gemäss § 28 Abs. 1 GBV und Reglement

haben die Grundeigentümer somit die entsprechenden Anschlussgebühren zu

entrichten.

3.1

Nach § 116 PBG erlässt der Gemeinderat die

Verfügungen über Anschluss- und Benützungsgebühren für Erschliessungsanlagen.

Gegen seine Verfügungen können die Betroffenen innert zehn Tagen bei der

Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben. Nach § 30 Abs. 1 GBV wird

die Anschlussgebühr mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig und

ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Gegen die Gebührenverfügung

kann nach § 34 GBV innert zehn Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben

werden; der Einspracheentscheid ist nach § 36 GBV innert zehn Tagen bei der

Kantonalen Schätzungskommission anfechtbar.

3.2

Das PBG und die GBV regeln die Verjährungsfrist

für die Erhebung von Anschlussgebühren nicht. § 21 Abs. 2 Reglement hält fest,

dass die Anschlussgebühren in zehn Jahren und Benützungsgebühren in fünf Jahren

verjähren. Dies stimmt auch mit der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts

überein (SOG 1992 Nr. 38). Der Zeitpunkt des Anschlusses ist vorliegend nicht

bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Anschluss an die öffentlichen

Anlagen vor der provisorischen Rechnung vom 11. Oktober 2006 und nach Baubeginn

erfolgte. Damit ist die zehnjährige Verjährungsfrist zur Erhebung der

Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser noch lange nicht abgelaufen und

kann grundsätzlich erhoben werden.

4.

Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz

stellen sich auf den Standpunkt, dass die rechtskräftige Berechnung vom 11.

September 2007 nur mittels Widerruf aufgehoben werden könne. Die

Voraussetzungen für einen Widerruf seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zudem

seien die Beschwerdegegner in ihrem Vertrauen auf die Rechnung vom 11.

September 2007 zu schützen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Meinung,

dass die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser bisher nicht erhoben

wurde, obwohl der Anspruch dafür bestehe. Die Gemeinde habe mit der Rechnung

vom 11. September 2007 nicht auf die Erhebung der Anschlussgebühr für

unbelastetes Regenwasser verzichtet. Für den Beschwerdegegner bestehe kein

Vertrauensschutz.

4.1

Es stellt sich die Frage, ob überhaupt

eine rechtskräftige Verfügung über die Anschlussgebühren vorliegt, die später

korrigiert wurde, insbesondere also, ob die Rechnung vom 11. September 2007 als

Gebührenverfügung überhaupt rechtskräftig wurde.

4.2

Wie das Verwaltungsgericht bereits

mehrfach in Urteilen festgehalten hat (VWBES.2009.300; VWBES.2012.209;

VWBES.2012.374) erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung

gestellten Anforderungen nicht. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen

(§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig

oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung

zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit

bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung rechtsgültig

unterschrieben sein muss. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der Abrechnung vom

11.

September 2007 sowohl an der Bezeichnung als Verfügung wie auch

insbesondere an der Unterzeichnung durch eine unterschriftsberechtigte Person,

während der Erlass, auf welche sich die Gebühr stützt und die

Berechnungsgrundlagen aus der Abrechnung ersichtlich und das Rechtsmittel genannt

sind. Schon die fehlende Unterschrift hat die Rechtsprechung als

Nichtigkeitsgrund genügen lassen.

4.3

Unterzeichnet ist erst der

Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 21. September 2011. Erst dieser ging

mit Bestimmtheit vom Gemeinderat als zuständiger Behörde aus, welche über die

Anschlussgebühr verfügt. Man könnte sich also durchaus auf den Standpunkt

stellen, erst der Gemeinderatsentscheid (vom 21. September 2011) sei die vom

Gesetz geforderte Verfügung über die Anschlussgebühr, welche bei der

Schätzungskommission anfechtbar ist und rechtskräftig werden kann. Das kann

jedoch hier offen bleiben, da die Argumentation der Vorinstanz ohnehin nicht

überzeugt.

4.4

Gegenstand der Berechnung vom 11.

September 2007 waren nach der Auflistung Anschlussgebühren für Schmutzwasser

und Wasserversorgung sowie die Gebühr für das Bauwasser. Diese wurden in

Rechnung gestellt und widerspruchslos bezahlt. Nur sie können in Rechtskraft

erwachsen sein. In der Berechnung tauchen weder der Begriff «Abwasser» noch «unbelastetes

Regenwasser» auf. Damit waren die Anschlussgebühren für unbelastetes

Regenwasser jedenfalls nicht Gegenstand der Abrechnung vom 11. September 2007.

Sie konnten aus diesem Grund auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die

nachträgliche Erhebung der Anschlussgebühren für unbelastetes Regenwasser ist

daher innerhalb der Verjährungsfrist möglich und zulässig.

4.5

In welcher Form (darstellungsmässig) die

Beschwerdeführerin die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser

nachträglich erhebt, spielt keine Rolle. Insbesondere ist es zulässig, eine

neue Rechnung über sämtliche geschuldeten Anschlussgebühren auszustellen und

die Differenz zu den bereits bezahlten Gebühren in Rechnung zu stellen,

jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt

wurden, nicht verändert werden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der neuen

Rechnung vom 8. Juni 2011 für diese Variante entschieden und nochmals sämtliche

Anschlussgebühren aufgeführt. Die bereits mit der Rechnung vom 11. September

2007.

erhobenen Anschlussgebühren wurden in der neuen Rechnung vom 8. Juni 2011

nicht verändert. Damit stellt die Rechnung vom 8. Juni 2011 ohnehin keinen

Widerruf der Rechnung vom 11. September 2007 dar. Verfügt wurde im

(Einsprache-)Entscheid vom 21. September 2011 durch den Gemeinderat über die am

8.

Juni 2011 in Rechnung gestellten Gebühren.

4.6

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf

gegeben wären und über die damit einhergehende Interessenabwägung zwischen den

Beteiligten braucht daher nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin

erhob die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser zu Recht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember

2012.

(VWBES.2012.62)