VWBES.2012.62
Anschlussgebühren
17. Dezember 2012Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 17
§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 VRG. Rechnungen erfüllen in aller Regel die Anforderungen an eine
Verfügung nicht. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet, dass Verfügungen
rechtsgültig unterschrieben sein müssen.
Sachverhalt
M. und N. erhielten am 11. Oktober 2006 die
provisorische Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde A. für die
Anschlussgebühren. Für die Anschlussgebühr Schmutzwasser und Wasser wurden je CHF 45.00
pro m2 zonengewichteter Fläche (ZGF) in Rechnung gestellt. Die
(definitive) Berechnung der Anschlussgebühren inkl. Bauwasser erfolgte am 11.
September 2007. Die nicht unterzeichnete Berechnung wurde als Gebührenverfügung
bezeichnet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen. M. und N. machten keine
Einsprache.
Mit Rechnung vom 8. Juni 2011 ersetzte die
Einwohnergemeinde A. diejenige vom 11. September 2007. Neu wurden
Anschlussgebühren für Schmutz- und Regenwasser, Wasserversorgung und Bauwasser
in Rechnung gestellt. Die Rechnung war wiederum nicht unterzeichnet und mit
Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen diese Rechnung erhoben M. und N. beim
Gemeinderat Einsprache. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Dagegen erhoben
M. und N. bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Die Kantonale
Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der
Einwohnergemeinde A. vom 21. September 2011 und die Verfügung vom 8. Juni 2011
auf.
Die Einwohnergemeinde A. (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) erhob gegen das Urteil der Kantonalen
Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. M. und N. (nachfolgend
Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hebt das
Urteil der Vorinstanz auf.
Erwägungen
2.1
Gemäss § 109 Abs. 1 Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die
öffentlichen Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Nach § 28
Abs. 1 Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) haben die
Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschluss- und Benützungsgebühren
zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der
Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen
selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung,
Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentlichen
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine
einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen
Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage
beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem
Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch
Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).
2.2
Die Einwohnergemeinde A. regelt die
Ansätze für die Anschlussgebühren an die öffentlichen Anlagen im Reglement über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (nachfolgend Reglement). Gemäss § 11 Abs.
1.
Reglement ist zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten
Investitionen für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine
Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr für Schmutzwasser wird
aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben (§ 11 Abs. 2 Reglement). Für
nicht verschmutztes Regenwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, wird
zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 zonengewichtete Fläche
erhoben (§ 11 Abs. 3 Reglement). Zur Deckung der für die
Wasserversorgungsanlagen getätigten Investitionen ist für jeden Anschluss an
die Wasserversorgung eine Anschlussgebühr zu bezahlen (§ 16 Abs. 1 Reglement).
Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen wird aufgrund der ZGF erhoben
(§ 16 Abs. 2 Reglement). Die Gebührenordnung als Anhang zum Reglement bestimmt
die Höhe der Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser jeder
angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF
(§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für die Einleitung von
unbelastetem Regenabwasser beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF (§ 2
Abs. 2 Gebührenordnung). Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen
jeder angeschlossenen Baute und Anlage beträgt CHF 45.00 pro m2 ZGF
(§ 4 Gebührenordnung).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass das
Grundstück der Beschwerdegegner sowohl für Schmutzwasser und unbelastetes
Regenwasser an die öffentlichen Abwasseranlagen als auch an die
Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Gemäss § 28 Abs. 1 GBV und Reglement
haben die Grundeigentümer somit die entsprechenden Anschlussgebühren zu
entrichten.
3.1
Nach § 116 PBG erlässt der Gemeinderat die
Verfügungen über Anschluss- und Benützungsgebühren für Erschliessungsanlagen.
Gegen seine Verfügungen können die Betroffenen innert zehn Tagen bei der
Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben. Nach § 30 Abs. 1 GBV wird
die Anschlussgebühr mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig und
ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Gegen die Gebührenverfügung
kann nach § 34 GBV innert zehn Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben
werden; der Einspracheentscheid ist nach § 36 GBV innert zehn Tagen bei der
Kantonalen Schätzungskommission anfechtbar.
3.2
Das PBG und die GBV regeln die Verjährungsfrist
für die Erhebung von Anschlussgebühren nicht. § 21 Abs. 2 Reglement hält fest,
dass die Anschlussgebühren in zehn Jahren und Benützungsgebühren in fünf Jahren
verjähren. Dies stimmt auch mit der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts
überein (SOG 1992 Nr. 38). Der Zeitpunkt des Anschlusses ist vorliegend nicht
bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Anschluss an die öffentlichen
Anlagen vor der provisorischen Rechnung vom 11. Oktober 2006 und nach Baubeginn
erfolgte. Damit ist die zehnjährige Verjährungsfrist zur Erhebung der
Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser noch lange nicht abgelaufen und
kann grundsätzlich erhoben werden.
4.
Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz
stellen sich auf den Standpunkt, dass die rechtskräftige Berechnung vom 11.
September 2007 nur mittels Widerruf aufgehoben werden könne. Die
Voraussetzungen für einen Widerruf seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zudem
seien die Beschwerdegegner in ihrem Vertrauen auf die Rechnung vom 11.
September 2007 zu schützen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Meinung,
dass die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser bisher nicht erhoben
wurde, obwohl der Anspruch dafür bestehe. Die Gemeinde habe mit der Rechnung
vom 11. September 2007 nicht auf die Erhebung der Anschlussgebühr für
unbelastetes Regenwasser verzichtet. Für den Beschwerdegegner bestehe kein
Vertrauensschutz.
4.1
Es stellt sich die Frage, ob überhaupt
eine rechtskräftige Verfügung über die Anschlussgebühren vorliegt, die später
korrigiert wurde, insbesondere also, ob die Rechnung vom 11. September 2007 als
Gebührenverfügung überhaupt rechtskräftig wurde.
4.2
Wie das Verwaltungsgericht bereits
mehrfach in Urteilen festgehalten hat (VWBES.2009.300; VWBES.2012.209;
VWBES.2012.374) erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung
gestellten Anforderungen nicht. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen
(§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig
oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit
bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung rechtsgültig
unterschrieben sein muss. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der Abrechnung vom
11.
September 2007 sowohl an der Bezeichnung als Verfügung wie auch
insbesondere an der Unterzeichnung durch eine unterschriftsberechtigte Person,
während der Erlass, auf welche sich die Gebühr stützt und die
Berechnungsgrundlagen aus der Abrechnung ersichtlich und das Rechtsmittel genannt
sind. Schon die fehlende Unterschrift hat die Rechtsprechung als
Nichtigkeitsgrund genügen lassen.
4.3
Unterzeichnet ist erst der
Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 21. September 2011. Erst dieser ging
mit Bestimmtheit vom Gemeinderat als zuständiger Behörde aus, welche über die
Anschlussgebühr verfügt. Man könnte sich also durchaus auf den Standpunkt
stellen, erst der Gemeinderatsentscheid (vom 21. September 2011) sei die vom
Gesetz geforderte Verfügung über die Anschlussgebühr, welche bei der
Schätzungskommission anfechtbar ist und rechtskräftig werden kann. Das kann
jedoch hier offen bleiben, da die Argumentation der Vorinstanz ohnehin nicht
überzeugt.
4.4
Gegenstand der Berechnung vom 11.
September 2007 waren nach der Auflistung Anschlussgebühren für Schmutzwasser
und Wasserversorgung sowie die Gebühr für das Bauwasser. Diese wurden in
Rechnung gestellt und widerspruchslos bezahlt. Nur sie können in Rechtskraft
erwachsen sein. In der Berechnung tauchen weder der Begriff «Abwasser» noch «unbelastetes
Regenwasser» auf. Damit waren die Anschlussgebühren für unbelastetes
Regenwasser jedenfalls nicht Gegenstand der Abrechnung vom 11. September 2007.
Sie konnten aus diesem Grund auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die
nachträgliche Erhebung der Anschlussgebühren für unbelastetes Regenwasser ist
daher innerhalb der Verjährungsfrist möglich und zulässig.
4.5
In welcher Form (darstellungsmässig) die
Beschwerdeführerin die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser
nachträglich erhebt, spielt keine Rolle. Insbesondere ist es zulässig, eine
neue Rechnung über sämtliche geschuldeten Anschlussgebühren auszustellen und
die Differenz zu den bereits bezahlten Gebühren in Rechnung zu stellen,
jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt
wurden, nicht verändert werden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der neuen
Rechnung vom 8. Juni 2011 für diese Variante entschieden und nochmals sämtliche
Anschlussgebühren aufgeführt. Die bereits mit der Rechnung vom 11. September
2007.
erhobenen Anschlussgebühren wurden in der neuen Rechnung vom 8. Juni 2011
nicht verändert. Damit stellt die Rechnung vom 8. Juni 2011 ohnehin keinen
Widerruf der Rechnung vom 11. September 2007 dar. Verfügt wurde im
(Einsprache-)Entscheid vom 21. September 2011 durch den Gemeinderat über die am
8.
Juni 2011 in Rechnung gestellten Gebühren.
4.6
Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf
gegeben wären und über die damit einhergehende Interessenabwägung zwischen den
Beteiligten braucht daher nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin
erhob die Anschlussgebühr für unbelastetes Regenwasser zu Recht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember
2012.
(VWBES.2012.62)