VWBES.2013.143
Lärmsanierungsprojekt
3. Juni 2013Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 22
Art. 11 ff. USG, Art. 32 SVG, Art. 108 SSV. Lärmsanierung von Kantonsstrassen. Es ist denkbar, auf einer
Ortsdurchfahrtsstrasse Tempo 30 vorzusehen. Dazu ist ein Gutachten einzuholen.
Sachverhalt
Im Spätsommer 2012 lag der Plan zum
Lärmsanierungsprojekt über die Hauptstrasse, die Luzernstrasse und die
Luterbachstrasse in Derendingen öffentlich auf. Es gingen sieben Einsprachen
ein. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte das
Lärmsanierungsprojekt. Dagegen liessen verschiedene Personen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die
Beschwerden gut.
Erwägungen
3.1
Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt
es sich um eine bestehende ortsfeste Altanlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG
(Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV (Lärmschutz-Verordnung,
SR 814.41), deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der massgebenden
Immissionsgrenzwerte führt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16
Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss. Grundsätzlich sind
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an
der Quelle zu begrenzen. (…)
3.3
Eine bestehende Anlage, deren Lärm zu
einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts führt, ist zunächst mit
Massnahmen an der Quelle (Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 f. USG) zu
sanieren, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen nach
Art. 17 USG beansprucht werden können. Die Vorinstanz hat die
Kantonsstrasse im Bereich der Liegenschaften Luzernstrasse 3a und 3b wegen der
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in Anwendung von Art. 16 USG und Art.
13.
LSV zu Recht als sanierungsbedürftige Anlage bezeichnet. Als
Sanierungsmassnahme ist der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags
vorgesehen. Dieser Belag wurde grösstenteils bereits eingebaut. Da das
Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm jedoch nicht erreicht werden kann,
hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht. Die
Zulässigkeit der Gewährung von Sanierungserleichterungen bei einer Anlage, die
zur Überschreitung selbst des Alarmwerts führt, ergibt sich aus dem Umstand,
dass der Gesetzgeber ein überwiegendes Interesse am Weiterbetrieb der in Art.
20.
Abs. 1 USG genannten bestehenden Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die
Alarmwerte überschritten sind (BGE 122 II 33).
4.
Soweit sich die Beschwerdeführer nach wie
vor auf den Standpunkt stellen, es wäre nützlich und verhältnismässig, eine
Lärmschutzwand zu errichten, ist Folgendes festzuhalten: Bei den direkt an der
Luzernstrasse liegenden Häusern wird der Immissionsgrenzwert in den meisten
Fällen überschritten. Schon aus städtebaulicher Sicht ist es nicht angängig,
das ganze Quartier «einzumauern». Viele Gebäude liegen dicht an der Strasse,
was den Bau einer wirkungsvollen Mauer erschwert. Die Gebäude Luzernstrasse 3a
und 3b werden ab der Kantonsstrasse erschlossen, wie sich dem solothurnischen
geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Eine rückwärtige
Erschliessung ist nicht möglich. Folglich kann eine Lärmschutzmauer nicht
durchgängig errichtet werden. Bei Nr. 3c würden der Hauszugang sowie die
Sichtweiten beeinträchtigt. Der obere Stock kann durch eine Mauer nicht
geschützt werden. Bei Nr. 3d würde eine Lämschutzwand bloss eine ungenügende
Wirkung zeitigen, wie sich dem Projekt entnehmen lässt. Der Immissionsgrenzwert
wird bei beiden Liegenschaften (tags und nachts) auch bloss um 1 dB(A) überschritten (vgl. BGE 122 II 33). Die Strasse dient dem Wasseramt als
Zufahrt zu Solothurn. Sie ist sehr stark befahren und wird zudem vom Bus
benutzt. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse können keine weiteren baulichen
Sanierungsmassnahmen an der Strasse selbst (wie z.B. Errichtung von
Lärmschutzwänden, Verkehrsberuhigungsmassnahmen wie Mittelinseln etc.)
ergriffen werden. Unter anderem aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem
Sanierungsprogramm auch Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht.
5.1
Nach Art. 32 Abs. 2 SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) beschränkt der Bundesrat die
Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit.
a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) vom Bundesrat auf 50 km/h
festgelegt worden. Art. 32 Abs. 3 SVG sieht weiter vor, dass die vom Bundesrat
festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken von der
zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden
können. Bei der Einführung von Tempo-30-Zonen gemäss Art. 2a und 22a der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) handelt es sich um funktionelle
Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (Urteil des Bundesgerichts
2A.90/2006). Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit
möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise
und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein
Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in
einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). Die
Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend
aufgezählt:
Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht
rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a);
bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines
besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b);
es kann auf Strecken mit grosser
Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder
es kann eine im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden (lit. d).
In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede
Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt.
Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch
Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den
Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die
Begegnungszonen geregelt (SR 741.213.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008
über Tempo-30-Zonen in Wahlern). Nach dem Gesagten sind Tempo 30 und Tempo-30-Zonen
unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen
grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006: Für
einen Hauptstrassenabschnitt ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen
nach Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt sind, falls eine Tempo-30-Zone geplant ist).
Die Luzernstrasse ist als Hauptstrasse Nr. 269
(Solothurn–Derendingen–Oberönz) in der Durchgangsstrassenverordnung (SR
741.
) aufgeführt. Auf Durchgangsstrassen darf der Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr bloss nicht vollständig untersagt werden. Signalisierte
Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben hingegen
ausdrücklich vorbehalten (Art. 1 Satz 2 der
Durchgangsstrassenverordnung). Aus dem Wortlaut folgt, dass die Nennung von
Mass- und Gewichtsbeschränkungen beispielhaften Charakter hat und die
Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – auch in Form von
Tempo-30-Zonen – nicht ausschliesst (BGE 136 II 539 [Münsingen]; Urteil des
Bundesgerichts 1C_160/2012 [Sumvitg], vgl. PVG 2011, S. 43).
5.2
Ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung eine
taugliche Massnahme sein könnte, wurde bisher für Derendingen nicht geprüft.
Das Lärmsanierungsprojekt der Firma W. sagt lapidar, im ganzen Bereich werde
die signalisierte Geschwindigkeit nicht verändert. Es wird ausgeführt, eine
Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei auf der
Luzernstrasse nicht vorgesehen. Bei allfälligen zukünftigen Anpassungen des
Strassenraums sollten aber jeweils bauliche Massnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit und dem Ziel der Verstetigung des Verkehrs auf tiefem
Geschwindigkeitsniveau geprüft werden. Dies ist alles.
5.3
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine
Reduktion auf Tempo 30 im Perimeter der Luzernstrasse lärmmässige Verbesserungen
bringen könnte. Wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Verfahren 1C_45/2010 des
Bundesgerichts dargelegt hatte, können Geschwindigkeitsreduktionen von 50 km/h
auf 30 km/h zusammen mit flankierenden Massnahmen wie beispielsweise
Markierungen der Geschwindigkeit auf der Fahrbahn Pegelreduktionen von bis zu 3
dB(A) bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 E. 2.4). Es ist aber auch
denkbar, dass eine Temporeduktion nichts bringt, weil, was gerichtsnotorisch
ist, das Lichtsignal auf dem Kreuzplatz, jedenfalls zu Spitzenzeiten,
regelmässig einen langen Stau in beide Richtungen verursacht. Es kann auch
sein, dass sich die Einführung von Tempo 30 unter Berücksichtigung der
konkreten örtlichen Gegebenheiten und nach umfassender Abwägung aller
relevanten finanziellen, verkehrs- und sicherheitstechnischen, betrieblichen,
planerischen und umweltrechtlichen Interessen als nicht zweck- und
unverhältnismässig erweist (vgl. Verwaltungsgericht Luzern in ZBJV 2011 S. 250
ff.)
5.4
Es kann aber nicht zum Vornherein (ohne
Gutachten) gesagt werden, eine Temporeduktion komme auf einer Kantonsstrasse eh
nicht in Betracht. Zwar führt die Luzernstrasse nicht unbedingt durch ein
klassisches Dorfzentrum oder eine Altstadt. Dies ist nach der Formulierung
«namentlich» von Art. 2a SSV aber auch nicht erforderlich. Derendingen liegt an
zwei stark befahrenen Strassen, der Hauptstrasse und der Luzernstrasse. Ein
Dorfzentrum ist schwierig auszumachen. Wohl liegen Migros, Coop, Post, weitere
Geschäfte, die Gemeindeverwaltung und die Kirche an der (langgezogenen)
Hauptstrasse. Dies darf aber nicht den Ausschlag geben. Der Kanton Bern hat
bisher in sieben (völlig unterschiedlichen) Gemeinden das Tempo auf der
Kantonsstrasse innerorts auf 30 km/h begrenzt (Crémines, Erlach, Evilard, Köniz,
Ligerz, Lützelflüh, Münchenwiler, Schlosswil und Twann). In der Stadt Zürich
verursacht der Verkehr heute auf 230 Kilometer Strassen Lärm, der über dem
Immissionsgrenzwert liegt. Betroffen ist mehr als ein Drittel der
Wohnbevölkerung. Nach Auffassung der Stadt Zürich ist Tempo 30 eine der
effektivsten und kostengünstigsten Lärmschutzmassnahmen: Wird die
Fahrgeschwindigkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer gesenkt, nehme der
Verkehrslärm um rund 3 Dezibel ab. Dies entspreche in der Wahrnehmung einer
Halbierung der Verkehrsmenge. Zudem würden alle Verkehrsteilnehmenden von mehr
Sicherheit profitieren, und die Aufenthaltsqualität nehme zu. Auf den insgesamt
780.
km Strassen in der Stadt Zürich sind heute bereits 390 km Strassen
Tempo-30-Zonen. Die Stadt Zürich führt auf 39 kommunalen Strassenabschnitten
Tempo 30 ein, die heute eine zu hohe Lärmbelastung aufweisen. Die Stadt Basel
will Tempo 30 Zonen auch auf Durchgangsstrassen ausdehnen, wie sich der Presse
entnehmen lässt.
Zuerst ist folglich abzuklären, ob und wie
weit eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen
könnte. Erst danach und in einem nächsten Schritt wird zu beurteilen sein, ob
eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch
verhältnismässig wäre. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer
Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der
Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Eine
Erleichterung ist eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebewilligung (Urteil
des Bundesgerichts 1C_45/2010).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2013
(VWBES.2013.143)