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Entscheid

VWBES.2013.143

Lärmsanierungsprojekt

3. Juni 2013Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Spätsommer 2012 lag der Plan zum

Lärmsanierungsprojekt über die Hauptstrasse, die Luzernstrasse und die

Luterbachstrasse in Derendingen öffentlich auf. Es gingen sieben Einsprachen

ein. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte das

Lärmsanierungsprojekt. Dagegen liessen verschiedene Personen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die

Beschwerden gut.

Erwägungen

3.1

Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt

es sich um eine bestehende ortsfeste Altanlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG

(Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV (Lärmschutz-Verordnung,

SR 814.41), deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der massgebenden

Immissionsgrenzwerte führt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16

Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss. Grundsätzlich sind

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an

der Quelle zu begrenzen. (…)

3.3

Eine bestehende Anlage, deren Lärm zu

einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts führt, ist zunächst mit

Massnahmen an der Quelle (Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 f. USG) zu

sanieren, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen nach

Art. 17 USG beansprucht werden können. Die Vorinstanz hat die

Kantonsstrasse im Bereich der Liegenschaften Luzernstrasse 3a und 3b wegen der

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in Anwendung von Art. 16 USG und Art.

13.

LSV zu Recht als sanierungsbedürftige Anlage bezeichnet. Als

Sanierungsmassnahme ist der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags

vorgesehen. Dieser Belag wurde grösstenteils bereits eingebaut. Da das

Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm jedoch nicht erreicht werden kann,

hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht. Die

Zulässigkeit der Gewährung von Sanierungserleichterungen bei einer Anlage, die

zur Überschreitung selbst des Alarmwerts führt, ergibt sich aus dem Umstand,

dass der Gesetzgeber ein überwiegendes Interesse am Weiterbetrieb der in Art.

20.

Abs. 1 USG genannten bestehenden Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die

Alarmwerte überschritten sind (BGE 122 II 33).

4.

Soweit sich die Beschwerdeführer nach wie

vor auf den Standpunkt stellen, es wäre nützlich und verhältnismässig, eine

Lärmschutzwand zu errichten, ist Folgendes festzuhalten: Bei den direkt an der

Luzernstrasse liegenden Häusern wird der Immissionsgrenzwert in den meisten

Fällen überschritten. Schon aus städtebaulicher Sicht ist es nicht angängig,

das ganze Quartier «einzumauern». Viele Gebäude liegen dicht an der Strasse,

was den Bau einer wirkungsvollen Mauer erschwert. Die Gebäude Luzernstrasse 3a

und 3b werden ab der Kantonsstrasse erschlossen, wie sich dem solothurnischen

geo­grafischen Informationssystem entnehmen lässt. Eine rückwärtige

Erschliessung ist nicht möglich. Folglich kann eine Lärmschutzmauer nicht

durchgängig errichtet werden. Bei Nr. 3c würden der Hauszugang sowie die

Sichtweiten beeinträchtigt. Der obere Stock kann durch eine Mauer nicht

geschützt werden. Bei Nr. 3d würde eine Lämschutzwand bloss eine ungenügende

Wirkung zeitigen, wie sich dem Projekt entnehmen lässt. Der Immissionsgrenzwert

wird bei beiden Liegenschaften (tags und nachts) auch bloss um 1 dB(A) überschritten (vgl. BGE 122 II 33). Die Strasse dient dem Wasseramt als

Zufahrt zu Solothurn. Sie ist sehr stark befahren und wird zudem vom Bus

benutzt. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse können keine weiteren baulichen

Sanierungsmassnahmen an der Strasse selbst (wie z.B. Errichtung von

Lärmschutzwänden, Verkehrsberuhigungsmassnahmen wie Mittelinseln etc.)

ergriffen werden. Unter anderem aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem

Sanierungsprogramm auch Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht.

5.1

Nach Art. 32 Abs. 2 SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) beschränkt der Bundesrat die

Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit.

a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) vom Bundesrat auf 50 km/h

festgelegt worden. Art. 32 Abs. 3 SVG sieht weiter vor, dass die vom Bundesrat

festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken von der

zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden

können. Bei der Einführung von Tempo-30-Zonen gemäss Art. 2a und 22a der

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) handelt es sich um funktionelle

Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (Urteil des Bundesgerichts

2A.90/2006). Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit

möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise

und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein

Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in

einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). Die

Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend

aufgezählt:

Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht

rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a);

bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines

besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b);

es kann auf Strecken mit grosser

Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder

es kann eine im Sinne der

Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden (lit. d).

In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede

Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt.

Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch

Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den

Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die

Begegnungszonen geregelt (SR 741.213.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008

über Tempo-30-Zonen in Wahlern). Nach dem Gesagten sind Tempo 30 und Tempo-30-Zonen

unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen

grundsätzlich zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006: Für

einen Hauptstrassenabschnitt ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen

nach Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt sind, falls eine Tempo-30-Zone geplant ist).

Die Luzernstrasse ist als Hauptstrasse Nr. 269

(Solothurn–Derendingen–Oberönz) in der Durchgangsstrassenverordnung (SR

741.

) aufgeführt. Auf Durchgangsstras­sen darf der Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr bloss nicht vollständig untersagt werden. Signalisierte

Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben hingegen

ausdrücklich vorbehalten (Art. 1 Satz 2 der

Durchgangsstrassenverordnung). Aus dem Wortlaut folgt, dass die Nennung von

Mass- und Gewichtsbeschränkungen beispielhaften Charakter hat und die

Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – auch in Form von

Tempo-30-Zonen – nicht ausschliesst (BGE 136 II 539 [Münsingen]; Urteil des

Bundesgerichts 1C_160/2012 [Sumvitg], vgl. PVG 2011, S. 43).

5.2

Ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung eine

taugliche Massnahme sein könnte, wurde bisher für Derendingen nicht geprüft.

Das Lärmsanierungsprojekt der Firma W. sagt lapidar, im ganzen Bereich werde

die signalisierte Geschwindigkeit nicht verändert. Es wird ausgeführt, eine

Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei auf der

Luzernstrasse nicht vorgesehen. Bei allfälligen zukünftigen Anpassungen des

Strassenraums sollten aber jeweils bauliche Massnahmen zur Erhöhung der

Verkehrssicherheit und dem Ziel der Verstetigung des Verkehrs auf tiefem

Geschwindigkeitsniveau geprüft werden. Dies ist alles.

5.3

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine

Reduktion auf Tempo 30 im Perimeter der Luzernstrasse lärmmässige Verbesserungen

bringen könnte. Wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Verfahren 1C_45/2010 des

Bundesgerichts dargelegt hatte, können Geschwindigkeitsreduktionen von 50 km/h

auf 30 km/h zusammen mit flankierenden Massnahmen wie beispielsweise

Markierungen der Geschwindigkeit auf der Fahrbahn Pegelreduktionen von bis zu 3

dB(A) bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 E. 2.4). Es ist aber auch

denkbar, dass eine Temporeduktion nichts bringt, weil, was gerichtsnotorisch

ist, das Lichtsignal auf dem Kreuzplatz, jedenfalls zu Spitzenzeiten,

regelmässig einen langen Stau in beide Richtungen verursacht. Es kann auch

sein, dass sich die Einführung von Tempo 30 unter Berücksichtigung der

konkreten örtlichen Gegebenheiten und nach umfassender Abwägung aller

relevanten finanziellen, verkehrs- und sicherheitstechnischen, betrieblichen,

planerischen und umweltrechtlichen Interessen als nicht zweck- und

unverhältnismässig erweist (vgl. Verwaltungsgericht Luzern in ZBJV 2011 S. 250

ff.)

5.4

Es kann aber nicht zum Vornherein (ohne

Gutachten) gesagt werden, eine Temporeduktion komme auf einer Kantonsstrasse eh

nicht in Betracht. Zwar führt die Luzernstrasse nicht unbedingt durch ein

klassisches Dorfzentrum oder eine Altstadt. Dies ist nach der Formulierung

«namentlich» von Art. 2a SSV aber auch nicht erforderlich. Derendingen liegt an

zwei stark befahrenen Strassen, der Hauptstrasse und der Luzernstrasse. Ein

Dorfzentrum ist schwierig auszumachen. Wohl liegen Migros, Coop, Post, weitere

Geschäfte, die Gemeindeverwaltung und die Kirche an der (langgezogenen)

Hauptstrasse. Dies darf aber nicht den Ausschlag geben. Der Kanton Bern hat

bisher in sieben (völlig unterschiedlichen) Gemeinden das Tempo auf der

Kantonsstrasse innerorts auf 30 km/h begrenzt (Crémines, Erlach, Evilard, Köniz,

Ligerz, Lützelflüh, Münchenwiler, Schlosswil und Twann). In der Stadt Zürich

verursacht der Verkehr heute auf 230 Kilometer Strassen Lärm, der über dem

Immissionsgrenzwert liegt. Betroffen ist mehr als ein Drittel der

Wohnbevölkerung. Nach Auffassung der Stadt Zürich ist Tempo 30 eine der

effektivsten und kostengünstigsten Lärmschutzmassnahmen: Wird die

Fahrgeschwindigkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer gesenkt, nehme der

Verkehrslärm um rund 3 Dezibel ab. Dies entspreche in der Wahrnehmung einer

Halbierung der Verkehrsmenge. Zudem würden alle Verkehrsteilnehmenden von mehr

Sicherheit profitieren, und die Aufenthaltsqualität nehme zu. Auf den insgesamt

780.

km Strassen in der Stadt Zürich sind heute bereits 390 km Strassen

Tempo-30-Zonen. Die Stadt Zürich führt auf 39 kommunalen Strassenabschnitten

Tempo 30 ein, die heute eine zu hohe Lärmbelastung aufweisen. Die Stadt Ba­sel

will Tempo 30 Zonen auch auf Durchgangsstrassen ausdehnen, wie sich der Presse

entnehmen lässt.

Zuerst ist folglich abzuklären, ob und wie

weit eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen

könnte. Erst danach und in einem nächsten Schritt wird zu beurteilen sein, ob

eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch

verhältnismässig wäre. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer

Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der

Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Eine

Erleichterung ist eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebewilligung (Urteil

des Bundesgerichts 1C_45/2010).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2013

(VWBES.2013.143)