Lexipedia

Entscheid

VWBES.2013.215

Offenlegung von Namen von Steuerschuldnern

9. Dezember 2013Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die kantonale Beauftragte für Information und

Datenschutz hat eine formelle Empfehlung an den Einwohnergemeinderat von E. des

Inhalts abgegeben, von der geplanten Bekanntgabe der Steuerschuldner sei

abzusehen. Der Gemeinderat beschloss, der Empfehlung nicht zu folgen: An der

Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 würden die Namen der Steuerschuldner

bekanntgegeben, welche sich systematisch während mindestens vier

aufeinanderfolgenden Jahren der Steuerpflicht entzogen hätten. Vorausgesetzt wurde

offenbar das Vorliegen von Verlustscheinen. Aus den Erwägungen dieses

Beschlusses geht hervor, dass zwölf Personen betroffen gewesen wären. Der

Beschluss wurde der Beauftragten für Information und Datenschutz und den

betroffenen Schuldnern eröffnet.

Die Beauftragte für Information und

Datenschutz erhob am 27. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte

im Wesentlichen, der Beschluss des Gemeinderats sei aufzuheben. Es sei

festzustellen, dass ihre Empfehlung vom 30. April 2013 zu befolgen sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Datenschutzbeauftragte um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung.

Auch ein Steuerpflichtiger erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, von der Offenlegung sei

abzusehen. Er erreiche das Existenzminimum nicht.

Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde

am 28. Mai 2013 aufschiebende Wirkung. Dennoch gab die Gemeinde die Namen

diverser Steuerschuldner an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 bekannt.

In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2013 teilte

die Einwohnergemeinde E. mit, an der Gemeindeversammlung seien sechs Namen

vorgelesen worden. Hinter diesen Namen stünden 42 Verlustscheine. Man habe klar

darauf hingewiesen, dass die Namen nicht weitergegeben werden dürften. Die

Informationen hätte sich jedermann selber schaffen können, bestehe doch nach

Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) ein Einsichtsrecht in die Register und Protokolle des Betreibungsamts.

Man habe keine Verlustscheine publiziert. Man berufe sich auf den

aussergesetzlichen, aber anerkannten Rechtfertigungsgrund höherer Interessen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden

gut.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Beschluss des Gemeinderats

ist insofern nicht mehr aktuell, als sich die Gemeinde über die vom

Verwaltungsgericht gewährte aufschiebende Wirkung hinweggesetzt und sechs

Schuldnernamen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 bekannt gegeben hat.

Zu prüfen ist darum, ob die Legitimation (…) trotzdem noch gegeben sei.

1.1

(…) Indes kann sich die mit der Beschwerde

aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung der

Schuldnernamen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen; an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung

ein hinreichendes öffentliches Interesse und eine rechtzeitige Überprüfung im

Einzelfall war nicht möglich, da sich die Gemeinde nicht an die aufschiebende

Wirkung gehalten hat (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1), resp. ist allenfalls

auch in künftigen Fällen nicht möglich. (…)

2.

Nach § 21 Informations- und

Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) dürfen Personendaten nur bekanntgegeben

werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht. Die

Bekanntgabe von Personendaten ist gemäss letztgenannter Bestimmung zulässig,

wenn dies in einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehen ist (§ 15

Abs. 1 lit. a InfoDG), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz

oder einer Verordnung beruhenden Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und

soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat

(lit. c) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat

(lit. d).

Nachfolgend gilt zu prüfen, ob zumindest eine

der in § 15 InfoDG statuierten Voraussetzungen erfüllt ist.

3.

Der Gemeinderat beruft sich bei seinem

Entschluss, die Namen gewisser Steuerschuldner zu veröffentlichen, vorab auf

das öffent­liche Interesse. Als weitere Rechtsgrundlage wird § 22

Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) angerufen.

3.1

Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) besagt, dass staatliches Handeln im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Das öffentliche Interesse

allein genügt bei Weitem nicht, um eine Datenbekanntgabe zu rechtfertigen. Der

zitierte Verfassungsgrundsatz stellt kein Gesetz im formellen Sinn dar, sondern

gibt den Rahmen jeden hoheitlichen Handelns vor, der in Beachtung des

Legalitätsprinzips zu wahren ist. Zur Konkretisierung des öffentlichen

Interesses bedarf es einer weiteren generell-abstrakten Norm. § 15 InfoDG

nennt denn auch Gesetz oder Verordnung. Nicht jedes behördliche Handeln ist von

(überwiegendem) öffentlichen Interesse getragen. Vorzunehmen ist zwar in jedem

Fall eine Abwägung zwischen den gegenüberstehenden öffentlichen und privaten

Interessen, ausgehend aber von einer gesetzlichen Norm, die das vorgesehene

Handeln überhaupt zulässt. Im vorliegenden Fall stehen sich – unabhängig von

einer Ermächtigungsbestimmung – das Interesse der Gemeinde am Eintreiben ihrer

Steuerschulden mit einem vermeintlich tauglichen Druckmittel einerseits und das

Persönlichkeitsrecht der betroffenen Schuldner andererseits gegenüber. Die

Gemeinde betont dabei das öffentliche und fiskalische Interesse an der

Erfüllung der Steuerpflicht. Selbst wenn der Gemeinde zuzugestehen ist, dass

ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch ausstehende Steuerzahlungen erschwert

wird, überwiegt doch diese praktische Problematik kaum das gewichtige private

Interesse, nicht vor der Bevölkerung an den Pranger gestellt zu werden (dazu

E. 4.2 hiernach) – zumal nicht klar ist, warum die Betroffenen ihre

Schulden nicht bezahlt haben. Automatisch auf eine renitente Haltung der

öffentlichen Hand gegenüber zu schliessen, geht nicht an. Nach Auffassung der

Gemeinde unterhöhlen die betroffenen Schuldner «mit ihrem Verhalten, das in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das gesamte

Gemeinwesen.» Eine solche Argumenta­tion lässt jede Beurteilung des konkreten

Einzelfalls vermissen. Wo Verlustscheine vorliegen, ist zunächst davon

auszugehen, dass diese tatsächlich durch Zahlungsunfähigkeit bedingt sind.

Daraus kann nicht automatisch eine vorsätzliche Zahlungsverweigerung gefolgert

werden. Ist von Verlustscheinen die Rede – und auf solche hat der Gemeinderat

offenbar bei der Auswahl der bekanntgegebenen Namen abgestellt – wird auch

klar, wie Geldforderungen einzutreiben sind: Das SchKG gibt den Weg

abschliessend vor. Das Steuergesetz (StG, BGS 614.11) verweist denn auch in §

180.

auf den Betreibungsweg. Wie die Datenschutzbeauftragte zu Recht geltend

macht, nehmen die Bestimmungen des SchKG die Abwägung zwischen den Interessen

der Gläubiger, der Schuldner und der Öffentlichkeit vor. Insbesondere mit den

Mitteln der Pfändung und der Pfandverwertung wird dem Schuldner derjenige Druck

auferlegt, den der Gesetzgeber für angebracht erachtet hat. Art. 26 SchKG

legt sodann unter dem Titel «öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen

Pfändung und des Konkurses» unmissverständlich fest, welche Möglichkeiten dem

Gemeinwesen offen stehen: Demnach können die Kantone, soweit nicht Bundesrecht

anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung

öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher

Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen.

Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht

sowie die Publikation der Verlustscheine (Art. 26 Abs. 1 SchKG).

Darauf wird im Weiteren noch einzugehen sein.

3.2

Keine gültige Rechtsgrundlage bietet sodann

das Öffentlichkeitsprinzip. § 14 InfoDG legt fest, dass sich der Zugang zu

Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den

Bestimmungen von §§ 21 ff. und 26 ff. des InfoDG sowie nach der

Spezialgesetzgebung richtet. §§ 21 und 26 ff. InfoDG sind nicht

einschlägig. Ob sich in der Spezialgesetzgebung eine Rechtfertigung für das

Vorgehen der Gemeinde findet, ist nachgerade Teil dieser Prüfung. § 31

Abs. 1 GG, wonach Gemeindeversammlungen grundsätzlich öffentlich

abgehalten werden, enthält jedenfalls keine Generalbevollmächtigung zur

namentlichen Bekanntgabe säumiger Schuldner. Weitere Erwägungen hierzu

erübrigen sich, zumal der Gemeinderat die Bekanntgabe der Namen auf die an der

Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschränkt und das Traktandum

anscheinend unter Ausschluss der weiteren Öffentlichkeit behandelt hat.

3.3

Der Gemeinderat sieht sein Handeln durch

§ 22 GG gerechtfertigt, welcher bestimmt, dass die Anträge des

Gemeinderats und die entsprechenden Unterlagen sieben Tage vor der

Gemeindeversammlung aufzulegen sind. Die Rechnung gehört unbestritten zu diesen

Unterlagen. Laut dem Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden

dürfen die Stimmberechtigten sogar Einsicht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen

nehmen. Dies gelte auch für die Steuerbuchhaltung. Würden Fotokopien von

Kontenblättern, Listen oder Belegen verlangt, müssten die Namen abgedeckt

werden (Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden, Band 2:

Rechnungsmodell und Finanzhaushalt, Ziff. 18.1). Weiter heisst es unter

Ziff. 8.16: «Die Kontenblätter, die Journale und die Belege der Rechnung

sind nicht öffentlich und somit auch nicht öffentlich aufzulegen. In der

Auflagezeit haben die Stimmberechtigten jedoch das Recht, in sämtliche Buchhaltungsunterlagen

Einsicht zu nehmen» (Kanton Solothurn, Amt für Gemeinden: Handbuch des

Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden, Band 2: Rechnungsmodell und

Finanzhaushalt, April 2006). Ob dem wirklich so sei und ob das Einsichtsrecht

tatsächlich derart umfassend sei, kann hier offen bleiben. Jedenfalls hat ein

derartiges Einsichtsrecht nicht dieselbe Wirkung wie eine öffentliche

Bekanntgabe, bedarf es doch des Schritts des Einzelnen, um auf der

Gemeindeverwaltung Einsicht zu nehmen. Zudem bezweckt die so ermöglichte

Einsicht einzig die Kontrolle der Rechnung auf deren Richtigkeit. Es kann nicht

angehen, dass auf dem Weg der Einsichtnahme Informationen über Dritte erlangt

werden, die auf anderem Weg legal nicht zugänglich sind. Das erwähnte Handbuch

hält denn in Ziff. 18.1 Abs. 4 auch fest:

«An der Gemeindeversammlung dürfen keine Namen

von Steuerpflichtigen genannt werden. Auch ist es nicht zulässig, an der

Gemeindeversammlung jene Steuerpflichtigen öffentlich bekanntzugeben, welche

nach Mahnung ihre Steuer noch nicht entrichtet haben (…). Bei Anfragen aus der

Gemeindeversammlung, bei wem welche Steuern abgeschrieben werden mussten,

dürfen keine Namen genannt werden. Es dürfen höchstens die Anzahl der Fälle

sowie die entsprechenden Beträge bekannt gegeben werden. Bei den

Steuerabschreibungen kann dies so vorgenommen werden, indem beispielsweise

mitgeteilt wird, dass es sich um 15 Fälle mit Beträgen zwischen CHF 10.00

und 1‘000.00, um 3 Fälle zwischen CHF 1‘000.00 und 5‘000.00 und um einen

Fall mit CHF 15'000.00 Franken handelt.»

Auch im Merkblatt des Amts für Gemeinden vom

April 2013 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von

Namen von Steuerpflichtigen – z.B. an der Gemeindeversammlung oder auf Listen

–, welche nach Mahnung ihre Steuer noch nicht bezahlt haben, nicht zulässig

ist. Zwar kommt weder dem Handbuch noch dem Merkblatt Gesetzescharakter zu. Die

darin gegebene Hilfestellung an die Gemeinden spiegelt aber die gesetzlichen

Grundlagen wieder. Denn nicht nur, dass es für das Vorgehen der Gemeinde E. an

einer Ermächtigung auf Gesetzesstufe mangelt, § 128 StG erklärt deutlich,

dass wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird,

über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die

Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick

in amtliche Akten verweigern muss. Die gleichlautende Regelung statuiert

§ 2 der Steuerverordnung Nr. 7, Auskünfte aus Steuerakten und

Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte (BGS

614.159

). Nach § 11 des kommunalen Steuerreglements können dem

Steuerpflichtigen und seinem in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie in

seinem schriftlichen Einverständnis Dritten Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister

gegen Gebühr ausgestellt werden. Ein solches Einverständnis haben die

Betroffenen im vorliegenden Fall mitnichten gegeben. Aus dem Umstand, dass sie

keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht haben, kann die Gemeinde nicht

auf ein stillschweigendes Einverständnis schliessen. Das kommunale

Steuerreglement selber sieht die Schriftlichkeit als Formerfordernis für eine

derartige Erklärung vor.

Ebenso wenig verfängt das Argument der

Gemeinde, jedermann hätte sich die fraglichen Auskünfte auf dem Betreibungsamt

selber holen können. Zwar kann gemäss Art. 8a SchKG jede

Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der

Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben

lassen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das

Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der

Abwicklung eines Vertrags erfolgt (Art. 8a Abs. 2 SchKG). Blosse

Neugier als Einsichtsmotivation genügt also nicht; es muss ein direkter Zusammenhang

zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und

der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsersuchenden bestehen. Ein

solches Interesse besteht zum Beispiel bei einer Darlehensvergabe oder bei

einem Mietvertrag. Schon bei einem Arbeitgeber dürfte das Interesse aber in der

Regel fehlen (Adrian Staehelin / Thomas Bauer / Daniel Staehelin: Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd I, Basel 2010,

Art. 8a SchKG N 7). Ein Betreibungsregisterauszug ist ein

untaugliches Mittel, um an die Namen der Einwohner zu gelangen, die notorisch

die Steuern nicht bezahlen. Undifferenzierte Anfragen «ins Blaue hinaus»

belegen kein hinreichendes Interesse. Was der Gemeinderat in seiner Eingabe vom

6.

Juli 2013 bereits als «glaubhaft» anerkennen würde, überzeugt nicht. Würden

blosse Behauptungen bereits akzeptiert, könnte gänzlich auf das Erfordernis

eines nachvollziehbaren Interesses verzichtet werden und würde Art. 8a

SchKG zum leeren Buchstaben verkommen.

Die Genehmigung der Traktanden durch die

Gemeindeversammlung rechtfertigt das gemeinderätliche Vorgehen ebenfalls nicht.

Diese Genehmigung hat lediglich formellen Charakter im Sinne einer Bereinigung

(siehe dazu die Dokumentation «Gemeinderat – Führung, Verantwortung und Freude»

des Amts für Gemeinden, Ziff. 9 S. 30). Der Gemeinderat kann nicht

sinngemäss damit argumentieren, die anwesenden Stimmbürger hätten dem Vorgehen

zugestimmt und damit ein Verhalten legalisiert, für welches keine gesetzliche

Grundlage besteht.

Hinzu kommt, dass das Vorgehen des

Gemeinderats Transparenz vermissen lässt. Waren in der Verfügung vom 17. Mai

2013.

noch zwölf Schuldner zur Bekanntmachung vorgesehen, wurden an der

Gemeindeversammlung lediglich deren sechs publik gemacht. Abgesehen vom beschwerdeführenden

Steuerschuldner, der in den Augen des Gemeinderats offenbar aufgrund der

Beschwerdeeinreichung explizit die Nennung seines Namens verweigert hat, fehlen

somit fünf Namen, welche am 17. Mai 2013 die Kriterien zur Nennung noch erfüllt

hatten.

3.4

Zusammenfassend lässt sich in einem ersten

Zwischenresultat festhalten, dass für die Bekanntgabe von Steuerschuldnern an

einer Gemeindeversammlung keine gesetzliche Grundlage im Sinn von § 15

Abs. 1 lit. a InfoDG vorhanden ist. Das «öffentliche Interesse» an

einer gesunden Zahlungsmoral der Einwohner genügt nicht und auch die in

§ 22 GG vorgesehene Einsichtnahme sieht kein aktives Handeln von Seiten

der Gemeinde vor. Im Gegenteil, mit dem in § 128 StG statuierten

Steuergeheimnis besteht eine gesetzliche Grundlage, welche dem Vorgehen des

Gemeinderats entgegensteht.

4.

§ 15 Abs. 1 lit. b InfoDG

lässt die Bekanntgabe von Personendaten sodann zu, wenn es nötig ist, um eine

auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen. Entgegen der

offensichtlichen Meinung des Gemeinderats besteht keinerlei Notwendigkeit, zur

Eintreibung von Steuerschulden Namen der betroffenen Schuldner bekannt zu

geben. Gesetzlich vorgesehen ist gemäss § 180 StG der Weg der

Zwangsvollstreckung auf Basis des SchKG. Wie bereits gesehen, verbietet dessen

Art. 26 eine Publikation von Verlustscheinen.

4.1

Selbst wenn Art. 26 SchKG heute keine

grosse praktische Bedeutung mehr zukommt, zeigt die historische Auslegung doch,

dass nachgerade die vom Gemeinderat E. in Kauf genommene gesellschaftliche

Ächtung verhindert werden sollte. So war es gemäss Art. 26 aSchKG und

später nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 betreffend die

öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses den

Kantonen unbenommen, die Folgen der fruchtlosen Pfändung zu regeln. Einzelne

Kantone sahen die Möglichkeit der Auskündigung fruchtlos gepfändeter Schuldner

und die Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns Einsicht vor. In

BGE 67 III 129 erachtete das Bundesgericht dieses Vorgehen unter Bezugnahme auf

BGE 26 I 220 als zulässig. Die Veröffent­lichung von Verlustscheinen stelle ein

geeignetes Mittel dar, um den Schuldner der Öffentlichkeit als ökonomisch nicht

vertrauenswürdig zu verzeigen und bezwecke eine Minderung seines öffentlichen

Ansehens als ökonomische Persönlichkeit; insofern habe die Publikation den

repressiven Charakter einer öffentlich-rechtlichen Folge des amtlich

festgestellten Zustands der Insolvenz. Dass mit dieser Argumentation grundlegende

Persönlichkeitsrechte verletzt werden können, ist offensichtlich, gehört zu den

wichtigen Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und individuellen

Lebensgestaltung doch auch die Achtung der Ehre und der sozialen Geltung. Zu

Recht hat daher die Aufsichtsbehörde Luzern bereits im Jahre 1979 die Veröffent­lichung

der Verlustscheine im Kantonsblatt als Verletzung der persönlichen Freiheit und

von Art. 8 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, SR 0.101) gewertet. Zwar bestehe kein absoluter Schutz der

Persönlichkeit, durch den in Art. 8 Abs. 2 aSchKG festgehaltenen

Grundsatz der Öffentlichkeit der Betreibungsprotokolle werde aber dem

berechtigten Schutzbedürfnis künftiger Gläubiger vollends Genüge getan. Eine

zusätzliche Veröffentlichung scheitere schon an der Voraussetzung der

Erforderlichkeit.

4.2

In BGE 107 Ia 52 wurde die Ansicht der

Luzerner Aufsichtsbehörde bestätigt. In diesem Entscheid, in dem es um die

Veröffentlichung des Namens eines fruchtlos gepfändeten Schuldners im Amtsblatt

des Kantons Solothurn ging, entschied das Bundesgericht, dass aufgrund des

erheblichen Eingriffs in die persönliche Freiheit und der Möglichkeit der

Einholung einer Betreibungsauskunft beim Betreibungsamt die öffentliche

«Anprangerung» als unverhältnismässig erscheine und folglich einen unzulässigen

Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners darstelle. Unter Einbezug

dieses erweiterten Verständnisses des Persönlichkeitsschutzes erklärt nun heute

Art. 26 Abs. 1 SchKG, der mit der Revision (von 1994) wieder ins

SchKG aufgenommen wurde, die Publikation von Verlustscheinen ausdrücklich für

unzulässig. Öffentliche «Anprangerungen» lassen sich nicht mit dem

Persönlichkeitsschutz des Schuldners vereinbaren. Einzig die Möglichkeit der

Einholung einer Betreibungsauskunft – wie in Art. 8a SchKG vorgesehen –

gilt als grundrechtskonform (Yasmin Iqbal: SchKG und Verfassung – untersteht

auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, Zürich 2005, S. 201

f.)

4.3

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

hat in der Folge im Jahr 1983 festgehalten, die Nennung von Namen von

Steuerschuldnern sei unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechts auf

persönliche Freiheit zu prüfen. Die Nennung der Namen von Steuerschuldnern

bezwecke nicht bloss die Information der Stimmberechtigten, sondern sei darüber

hinaus eine repressive Massnahme. Die Auskündung habe strafähnlichen Charakter

und sei geeignet, das öffentliche Ansehen des Betroffenen herabzumindern, was

sich auch auf seine Angehörigen auswirke. Das einzige wahre Interesse, das sich

zugunsten der Namensnennung ausführen lasse, sei die mögliche beschleunigte

Eintreibung ausstehender Steuern. Die Gemeinde könne den wirksameren Weg der

Betreibung einschlagen (GER 1982 Nr. 1).

4.4

Nachdem nun dieser «Pranger» auf

bundesrechtlicher Ebene abgeschafft wurde, besteht kein Raum,

Veröffentlichungen auf kommunaler Stufe wieder einzuführen. Damit steht fest,

dass die Publikation der säumigen Schuldner nicht notwendig war, um die

ausstehenden Zahlungen einzutreiben. Die Tauglichkeit eines solchen Mittels ist

denn auch mitnichten erwiesen. Im Gegenteil, der pönale Charakter einer solchen

Blossstellung steht offensichtlich im Vordergrund. Indes braucht es für jede

strafrechtliche Sanktion von Seiten des Staats eine Grundlage in einem

formellen Gesetz. Ein solches liegt hier nicht vor. Dass indes im

Betreibungsverfahren Rechtsmissbrauch getrieben werden kann, ist unbestritten.

Neben den weiteren Möglichkeiten des SchKG (etwa Arrest, Art. 271

Ziff. 5 SchKG oder Anfechtungsklage, Art. 285 SchKG), sieht das

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) selber in Art. 163 ff. diverse

einschlägige Straftatbestände vor. Dem Gemeinderat steht es offen, in

begründeten Verdachtsfällen Strafanzeige zu erheben. Wenn neue Vermögenswerte

vermutet werden, kann der Gemeinderat jederzeit ein neues Betreibungsverfahren

einleiten.

Schliesslich hält auch die

verfassungsrechtliche Literatur die Veröffentlichung der Namen fruchtlos

gepfändeter Schuldner für unzulässig (Jörg Paul Müller / Markus Schefer:

Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 142). Zum Teilgehalt der

persönlichen Freiheit gehört die Achtung der persönlichen Ehre und der sozialen

Geltung (Daniel Thürer / Jean-François Aubert / Jörg Paul Müller:

Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 701).

5.

Die weiteren Voraussetzungen von § 15

Abs. 1 lit. c und/oder d

InfoDG sind offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. Weder haben die Betroffenen

die Daten selber allgemein zugänglich gemacht noch haben sie – etwa durch ihr

Stillschweigen, wie dies der Gemeinderat insinuiert – ihr Einverständnis zur

Bekanntgabe gegeben.

6.

Demzufolge erweist sich die Publikation der

sechs Namen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 in E. als rechtswidrig.

Daran vermag nicht zu ändern, dass der Gemeinderat sein Vorgehen als

verhältnismässig darzustellen versucht, indem er darlegt, dass als

Voraussetzungen für die Namensnennung vier jahresmässig aufeinanderfolgende

Verlustscheine, eine weitere Betreibung im folgenden Jahr, aktuelle

Steuerforderungen und das Fehlen von Sozialhilfe-

oder Ergänzungsleistungen festgesetzt wurden. Der Umstand, dass zuvor der

Kontakt mit den Betroffenen gesucht wurde, ersetzt keine gesetzliche Grundlage,

zumal anscheinend in gewissen Fällen auch Lösungen gefunden werden konnten. Der

Gemeinderat erkennt denn auch diesen Mangel, ist doch in der Verfügung vom 17.

Mai 2013 explizit die Rede vom «aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund» des

öffentlichen Interesses.

7.

Die Beschwerden erweisen sich somit als

begründet; sie sind gutzuheissen.

7.1

Indes nützt es nichts mehr, den Entscheid

vom 17. Mai 2013 aufzuheben, nachdem die darin beschlossene Publikation von

Schuldnernamen an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 bereits

stattgefunden hat. In dieser Hinsicht sind die Beschwerden gegenstandslos

geworden. Festzustellen bleibt, dass dieses Vorgehen des Gemeinderats

rechtswidrig war.

7.2

Zwar werden den am

verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden gemäss § 77 VRG in

der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem

Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese

liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde

einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum

Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem

willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber

einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren

unterliegt (SOG 2010 Nr. 20). Im vorliegenden Fall hat sich der

Gemeinderat über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinweggesetzt und

trotz des anhängigen Rechtsmittelverfahrens sechs Namen von säumigen Schuldnern

veröffentlicht. Die von ihm behauptete Dringlichkeit ist nicht ersichtlich und

rechtfertigt nicht, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entgegen

gerichtlicher Anordnung in Kauf zu nehmen. Die Gemeinde hat darum die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen

sind keine zuzusprechen, da die beiden Beschwerdeführenden nicht anwaltlich

vertreten bzw. in ihrer amtlichen Funktion tätig waren.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember

2013.

(VWBES.2013.215)