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Entscheid

VWBES.2013.236

Verteilung Prozesskosten

11. Dezember 2014Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Gemeinde B. legte für das Grundstück

der M. AG einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf. Während der

Auflagefrist erhob P. und vier weitere Personen Einsprache.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 hob der

Regierungsrat den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf, weil die Gemeinde

B. bei der Behandlung der Einsprachen von P. und anderen ihrer

Begründungspflicht nicht nachgekommen war. Aus Gründen der Verfahrensökonomie

und mit dem Ziel, die erforderliche Überarbeitung des Plans zu vereinfachen und

zu beschleunigen, wurden die zahlreichen inhaltlichen Streitpunkte, die vor

allem von P. aufgebracht worden waren, vom Regierungsrat in seinem Entscheid

ebenfalls behandelt. Ebenso beurteilte der Regierungsrat als übergeordnete

Instanz eine beim Bau- und Justizdepartement (BJD) von P. eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde

gegen die Bau- und Werkkommission B.

Die Verfahrenskosten des

Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens (Nr. X.) von CHF 2‘400.00

auferlegte der Regierungsrat zu einem Viertel P., zur Hälfte der Einwohnergemeinde

B. und zu einem Viertel dem Staat. Die M. AG wurde verpflichtet, P. für das

Verfahren Nr. X. eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die

Gerichtskosten des Planbeschwerdeverfahrens (Nr. Y.) von CHF 1‘800.00 wurden zu

je einem Drittel den fünf Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde B. und der

M. AG auferlegt. Zudem wurden die M. AG und die Einwohnergemeinde B.

verpflichtet, P. eine Parteientschädigung von je CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Dagegen erhob P. am 17. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

3.1

Die Vorinstanz bezieht sich bei

ihrer nicht dem Grundsatz entsprechenden Kostenverteilung auf Art. 107 Abs. 1

lit. f und Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Eine

Kostenauflage trotz Obsiegens ist demnach möglich, wenn andere besondere

Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als

unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird eine Generalklausel

für alle Fälle geschaffen, bei denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang

als unbillig erschiene. Damit fallen nicht nur die Tatbestände unter lit. a bis

e des Art. 107 ZPO unter die Ausnahmeregelung, sondern es sind explizit weitere

Fälle denkbar (vgl. dazu Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 106

ZPO N 2 und N 9). Dem Gericht steht dabei bei der Anwendung der als

Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu. Eine weitere

Ausnahme vom Grundsatz der Kostenverteilung stipuliert Art. 108 ZPO, indem

die unnötigen Kosten gemäss Verursacherprinzip auferlegt werden. Diese

Bestimmung dient der förderlichen Erledigung des Prozesses. Ein vorwerfbares

Verhalten, etwa das unentschuldigte Nichterscheinen an eine Verhandlung, ist

nicht gefordert. Vielfach wird zwar ein solches vorliegen, aber es genügen auch

Weitschweifigkeit, Pedanterie und Übereifer als Auslöser einer Kostenpflicht

(vgl. Paul Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, Zürich 2013, Art. 108 ZPO N

1). Weitschweifigkeit liegt etwa vor, wenn nicht zur Sache plädiert wird oder

wenn eine Partei unnötig weitere Schriftenwechsel provoziert, weil sie erst im

Laufe eines zweiten Schriftenwechsels oder in der Hauptverhandlung neue

Tatsachen und Beweismittel vorträgt, welche schon von Anfang an in den Prozess

hätten eingeführt werden können. Eines schuldhaften oder ordnungswidrigen

Verhaltens bedarf es dabei nicht (Paul Oberhammer et al., a.a.O., Art. 108

ZPO N 2).

3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass P.

weder im Verfahren Nr. X. noch Nr. Y. mit all seinen Anträgen und Vorbringen

vollumfänglich durchgedrungen ist. Im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren

wurde auf das Begehren Nr. 1 teilweise nicht eingetreten, im Übrigen wurde es

abgewiesen und im Planbeschwerdeverfahren erwiesen sich bei der materiellen

Prüfung, die das BJD vorgenommen hat, einige Punkte, die von P. vorgebracht

worden waren, als nicht gerechtfertigt, obwohl, wie gesagt, das Hauptbegehren

aus formellen Gründen gutgeheissen wurde. Zudem wurden in beiden Verfahren die

schlussendlich die Basis für den Entscheid bildenden Anträge im Nachhinein

durch den beigezogenen Vertreter zuerst bereinigt und dann erneut gestellt. Es

kann also nicht davon ausgegangen werden, dass P. vollständig obsiegt hat. Die

Vorinstanz war bei dieser Sachlage berechtigt, Art. 106 Abs. 2 ZPO anzuwenden

und die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Ob die

Kostenauflage von einem Viertel, resp. einem Drittel der Massgabe des

Unterliegens, resp. Obsiegens entsprochen hätte oder ob von einer

Ermessensüberschreitung der Vorinstanz hätte ausgegangen werden müssen, kann

offen bleiben, denn die Prozessführung P.‘s kann, wie sogleich gezeigt wird,

durchaus als weitschweifig und damit unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO

eingestuft werden.

3.3

P. hat am 9. Mai 2011, nachdem die

Bauverwaltung am 28. April 2011 eine Aussprache zur Klärung der Situation mit

allen beteiligten Parteien organisiert hatte, beim BJD eine umfangreiche

«Einsprache gegen Entscheide der Baukommission der Gemeinde B.» eingereicht,

die er in sechs Kapitel (Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung, Ausgangslage,

Anträge mit Begründungen, Anhang mit referenzierten Dokumenten und

Abbildungsverzeichnis) unterteilt und mit zahlreichen Anhängen und Beilagen

versehen hat. Mitgeliefert wurde auch eine CD, auf der alle Dokumente auch

digital vorhanden seien. Er stellte dabei acht Anträge: «Feststellung des

rechtswidrigen Vorgehens, Prüfung der Unabhängigkeit, öffentliche

Ausschreibung, Anzeige bei Bauen ohne Baubewilligung, Anzeige gegen Bauherrn,

Rückbau von Bauten ohne Bewilligung, Berücksichtigung im UVP-Verfahren,

Klärung, ob der Plan im Vertrag genehmigt wurde». Dabei verlangte er zum Teil

Unmögliches (beispielsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der

Baubehörden der Gemeinde [Antrag 1] oder generelle Anweisung an die Gemeinde,

Bauvergehen zur Anzeige zu bringen [Antrag 4]) oder Sachfremdes

(Berücksichtigen der vorgebrachten Sachverhalte im laufenden UVP-Verfahren

[Antrag 7]). Er befasste sich detailliert mit 12 einzelnen Punkten, in denen

der Beschwerdegegner die Bauvorschriften nicht eingehalten haben soll. Schon

allein das Lesen und intellektuelle Erfassen dieser Eingabe vom 6. Mai 2011

muss als ausserordentlich aufwendig und kompliziert betrachtet werden. P. liess

es jedoch nicht dabei bewenden. Am 2. Mai, 27. Juni und 27. September 2012

liess er dem BJD jeweils eingeschriebene Briefe zukommen, in denen er sich nach

dem Stand des Verfahrens erkundigte, Frist für dessen Erledigung, resp.

Beantwortung der Anfrage setzte und zahlreiche weitere Fragen aufwarf. Diese

Eingaben waren teilweise mit zusätzlichen Dokumenten und Beweismitteln

versehen, welche wiederum der Gegenpartei zur Stellungnahme hätten zugestellt

werden müssen. Zusätzlich sind weitere Mail-Kontakte mit dem BJD am 23. Mai,

16.

Juli, 17. Juli, 10. August, 23. August, 30. August und 30. November

2012.

dokumentiert. Ein zusätzlicher Aufwand entstand auch dadurch, dass P.

Kopien von Mails an die Bauverwaltung B. dem BJD zur Kenntnis zukommen liess.

Am 22. Januar 2013 teilte Rechtsanwalt A. die Übernahme des Mandats mit

und am 18. März 2013 fand ein Augenschein mit allen Beteiligten statt, in

dessen Vorfeld Rechtsanwalt A. die ursprünglichen Anträge P.‘s in drei Anträgen

zusammenfasste und neu stellte.

Diese (verkürzte) Chronologie des

Verfahrensablaufes erhellt, dass P. sehr aufwendig, kompliziert und umständlich

vorgegangen ist und dies nicht im eigentlichen Hauptverfahren, sondern im

Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren, für das es keinen konkreten Anlass gab.

3.4

Im Verfahren Nr. Y. betreffend

Gestaltungsplan Logistik Center B. gelangte P. am 12. März 2012 mit einer

107.

Seiten langen Beschwerdeschrift an das BJD. Seiner Beschwerde schlossen

sich vier weitere Anwohner der I.strasse durch einfache Erklärung an. Er

stellte dabei 26 Anträge und integrierte wiederum zahlreiche Dokumente und

Beilagen in seine Beschwerde. Der Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt C.,

verlangte mit Schreiben vom 23. April 2012 wegen des Umfangs der Beschwerde

Nachfrist zur Einreichung seiner Stellungnahme, welche ihm das BJD «in

Anbetracht des dargelegten Grundes» am 24. April 2012 gewährte. Am 22. Januar

2013.

teilte Rechtsanwalt A. dem BJD mit, er vertrete nun P. auch in diesem

Verfahren und ersuchte um Akteneinsicht. Am 18. März 2013 fand der

erwähnte Augenschein statt. Auch im Verfahren Nr. Y. reichte Rechtsanwalt A.

kurz vor dem Augenschein «zusammengefasste und juristisch ausformulierte»

(drei) Anträge ein. Bevor der angefochtene Entscheid erging, erhielten beide

Parteivertreter Gelegenheit, ihre Kostennoten einzureichen und zur Kostennote

der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

3.5.1

Für beide Verfahren gilt, dass

P. sehr umfangreiche Beschwerdeschriften verfasst hat. Es ist ihm zwar Recht zu

geben, wenn er moniert, die Seitenzahl könne als Kriterium für die

Weitschweifigkeit nicht massgebend sein, aber die Eingabe vom 12. März 2012

sprengt mit 107 Seiten doch jeden Rahmen. Insbesondere auch, weil die Seiten

mit viel Text in nicht allzu grosser Schriftgrösse beschrieben sind. Dazu

kommt, dass Pläne, Fotos, Internetauszüge, etc. nicht wie üblich in Beilagen

angehängt, sondern direkt im Text integriert wurden. Ebenso ist die Anzahl

Anträge mit 26 schlichtweg exorbitant, zumal wie oben erwähnt zum Teil

Unmögliches und Sachfremdes verlangt wird. Das Bearbeiten solcher Eingaben

durch die Behörde muss als ausserordentlich aufwendig bezeichnet werden, denn

es wird von ihr erwartet, sich mit allen eingebrachten Aspekten

auseinanderzusetzen. In solchen «aufgeblasenen» Verfahren den Überblick zu

gewinnen und zu erhalten, ist mühsam und zeitintensiv. Bezeichnend ist denn

auch, dass der beigezogene Rechtsvertreter einen Tag vor dem angesetzten Augenschein

in beiden Verfahren redigierte und zusammengefasste Anträge gestellt hat. Das

Durchführen des Augenscheins und die weitere Bearbeitung der Beschwerden wären

sonst wohl kaum möglich gewesen.

3.5.2

Nach § 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) ist eine Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt eine

Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur

Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall. Die Anforderungen an einen juristischen Laien dürfen dabei

nicht zu hoch angesetzt werden. Die Vorinstanz hat deshalb beide Beschwerden zu

Recht und ohne eine Nachfrist anzusetzen anhand genommen und bearbeitet. Die

Beschwerden sind, wie erwähnt, schriftlich einzureichen. Per Mail eingereichte

Beschwerden werden von den Behörden zu Recht nicht akzeptiert. Daran hat sich

P. gehalten. Mit seinen zahlreichen Mails im Nachgang zu den schriftlichen Eingaben

hat er aber die Beschwerdeverfahren wesentlich ausgedehnt und komplizierter

gemacht, da er darin in forderndem Ton die Bearbeitung der Angelegenheit

verlangt, zahlreiche Hinweise gegeben und weitere Fragen gestellt hat. Er hat

damit die Sache ausgedehnt, insbesondere auch, weil viele Dinge wiederholt und

des Langen und Breiten ausgeführt wurden. Insgesamt ist deshalb nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, P. habe «den Prozessverlauf mit

seinen weitschweifigen Eingaben jedoch nicht unerheblich erschwert», resp. «die

Entscheidfindung mit ihrer [die Beschwerdeführer] überaus weitschweifigen und unstrukturierten

Rechtsschrift nicht unwesentlich erschwert».

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.

Dezember 2014 (VWBES.2013.236)