VWBES.2013.236
Verteilung Prozesskosten
11. Dezember 2014Deutsch9 min
Source so.ch
§ 37 VRG, Art. 106, 107 und 108 ZPO. Die Behörde kann von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Sachverhalt
Die Gemeinde B. legte für das Grundstück
der M. AG einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf. Während der
Auflagefrist erhob P. und vier weitere Personen Einsprache.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 hob der
Regierungsrat den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften auf, weil die Gemeinde
B. bei der Behandlung der Einsprachen von P. und anderen ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen war. Aus Gründen der Verfahrensökonomie
und mit dem Ziel, die erforderliche Überarbeitung des Plans zu vereinfachen und
zu beschleunigen, wurden die zahlreichen inhaltlichen Streitpunkte, die vor
allem von P. aufgebracht worden waren, vom Regierungsrat in seinem Entscheid
ebenfalls behandelt. Ebenso beurteilte der Regierungsrat als übergeordnete
Instanz eine beim Bau- und Justizdepartement (BJD) von P. eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde
gegen die Bau- und Werkkommission B.
Die Verfahrenskosten des
Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens (Nr. X.) von CHF 2‘400.00
auferlegte der Regierungsrat zu einem Viertel P., zur Hälfte der Einwohnergemeinde
B. und zu einem Viertel dem Staat. Die M. AG wurde verpflichtet, P. für das
Verfahren Nr. X. eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die
Gerichtskosten des Planbeschwerdeverfahrens (Nr. Y.) von CHF 1‘800.00 wurden zu
je einem Drittel den fünf Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde B. und der
M. AG auferlegt. Zudem wurden die M. AG und die Einwohnergemeinde B.
verpflichtet, P. eine Parteientschädigung von je CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Dagegen erhob P. am 17. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
3.1
Die Vorinstanz bezieht sich bei
ihrer nicht dem Grundsatz entsprechenden Kostenverteilung auf Art. 107 Abs. 1
lit. f und Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Eine
Kostenauflage trotz Obsiegens ist demnach möglich, wenn andere besondere
Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird eine Generalklausel
für alle Fälle geschaffen, bei denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang
als unbillig erschiene. Damit fallen nicht nur die Tatbestände unter lit. a bis
e des Art. 107 ZPO unter die Ausnahmeregelung, sondern es sind explizit weitere
Fälle denkbar (vgl. dazu Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 106
ZPO N 2 und N 9). Dem Gericht steht dabei bei der Anwendung der als
Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu. Eine weitere
Ausnahme vom Grundsatz der Kostenverteilung stipuliert Art. 108 ZPO, indem
die unnötigen Kosten gemäss Verursacherprinzip auferlegt werden. Diese
Bestimmung dient der förderlichen Erledigung des Prozesses. Ein vorwerfbares
Verhalten, etwa das unentschuldigte Nichterscheinen an eine Verhandlung, ist
nicht gefordert. Vielfach wird zwar ein solches vorliegen, aber es genügen auch
Weitschweifigkeit, Pedanterie und Übereifer als Auslöser einer Kostenpflicht
(vgl. Paul Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, Zürich 2013, Art. 108 ZPO N
1). Weitschweifigkeit liegt etwa vor, wenn nicht zur Sache plädiert wird oder
wenn eine Partei unnötig weitere Schriftenwechsel provoziert, weil sie erst im
Laufe eines zweiten Schriftenwechsels oder in der Hauptverhandlung neue
Tatsachen und Beweismittel vorträgt, welche schon von Anfang an in den Prozess
hätten eingeführt werden können. Eines schuldhaften oder ordnungswidrigen
Verhaltens bedarf es dabei nicht (Paul Oberhammer et al., a.a.O., Art. 108
ZPO N 2).
3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass P.
weder im Verfahren Nr. X. noch Nr. Y. mit all seinen Anträgen und Vorbringen
vollumfänglich durchgedrungen ist. Im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren
wurde auf das Begehren Nr. 1 teilweise nicht eingetreten, im Übrigen wurde es
abgewiesen und im Planbeschwerdeverfahren erwiesen sich bei der materiellen
Prüfung, die das BJD vorgenommen hat, einige Punkte, die von P. vorgebracht
worden waren, als nicht gerechtfertigt, obwohl, wie gesagt, das Hauptbegehren
aus formellen Gründen gutgeheissen wurde. Zudem wurden in beiden Verfahren die
schlussendlich die Basis für den Entscheid bildenden Anträge im Nachhinein
durch den beigezogenen Vertreter zuerst bereinigt und dann erneut gestellt. Es
kann also nicht davon ausgegangen werden, dass P. vollständig obsiegt hat. Die
Vorinstanz war bei dieser Sachlage berechtigt, Art. 106 Abs. 2 ZPO anzuwenden
und die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Ob die
Kostenauflage von einem Viertel, resp. einem Drittel der Massgabe des
Unterliegens, resp. Obsiegens entsprochen hätte oder ob von einer
Ermessensüberschreitung der Vorinstanz hätte ausgegangen werden müssen, kann
offen bleiben, denn die Prozessführung P.‘s kann, wie sogleich gezeigt wird,
durchaus als weitschweifig und damit unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO
eingestuft werden.
3.3
P. hat am 9. Mai 2011, nachdem die
Bauverwaltung am 28. April 2011 eine Aussprache zur Klärung der Situation mit
allen beteiligten Parteien organisiert hatte, beim BJD eine umfangreiche
«Einsprache gegen Entscheide der Baukommission der Gemeinde B.» eingereicht,
die er in sechs Kapitel (Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung, Ausgangslage,
Anträge mit Begründungen, Anhang mit referenzierten Dokumenten und
Abbildungsverzeichnis) unterteilt und mit zahlreichen Anhängen und Beilagen
versehen hat. Mitgeliefert wurde auch eine CD, auf der alle Dokumente auch
digital vorhanden seien. Er stellte dabei acht Anträge: «Feststellung des
rechtswidrigen Vorgehens, Prüfung der Unabhängigkeit, öffentliche
Ausschreibung, Anzeige bei Bauen ohne Baubewilligung, Anzeige gegen Bauherrn,
Rückbau von Bauten ohne Bewilligung, Berücksichtigung im UVP-Verfahren,
Klärung, ob der Plan im Vertrag genehmigt wurde». Dabei verlangte er zum Teil
Unmögliches (beispielsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der
Baubehörden der Gemeinde [Antrag 1] oder generelle Anweisung an die Gemeinde,
Bauvergehen zur Anzeige zu bringen [Antrag 4]) oder Sachfremdes
(Berücksichtigen der vorgebrachten Sachverhalte im laufenden UVP-Verfahren
[Antrag 7]). Er befasste sich detailliert mit 12 einzelnen Punkten, in denen
der Beschwerdegegner die Bauvorschriften nicht eingehalten haben soll. Schon
allein das Lesen und intellektuelle Erfassen dieser Eingabe vom 6. Mai 2011
muss als ausserordentlich aufwendig und kompliziert betrachtet werden. P. liess
es jedoch nicht dabei bewenden. Am 2. Mai, 27. Juni und 27. September 2012
liess er dem BJD jeweils eingeschriebene Briefe zukommen, in denen er sich nach
dem Stand des Verfahrens erkundigte, Frist für dessen Erledigung, resp.
Beantwortung der Anfrage setzte und zahlreiche weitere Fragen aufwarf. Diese
Eingaben waren teilweise mit zusätzlichen Dokumenten und Beweismitteln
versehen, welche wiederum der Gegenpartei zur Stellungnahme hätten zugestellt
werden müssen. Zusätzlich sind weitere Mail-Kontakte mit dem BJD am 23. Mai,
16.
Juli, 17. Juli, 10. August, 23. August, 30. August und 30. November
2012.
dokumentiert. Ein zusätzlicher Aufwand entstand auch dadurch, dass P.
Kopien von Mails an die Bauverwaltung B. dem BJD zur Kenntnis zukommen liess.
Am 22. Januar 2013 teilte Rechtsanwalt A. die Übernahme des Mandats mit
und am 18. März 2013 fand ein Augenschein mit allen Beteiligten statt, in
dessen Vorfeld Rechtsanwalt A. die ursprünglichen Anträge P.‘s in drei Anträgen
zusammenfasste und neu stellte.
Diese (verkürzte) Chronologie des
Verfahrensablaufes erhellt, dass P. sehr aufwendig, kompliziert und umständlich
vorgegangen ist und dies nicht im eigentlichen Hauptverfahren, sondern im
Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren, für das es keinen konkreten Anlass gab.
3.4
Im Verfahren Nr. Y. betreffend
Gestaltungsplan Logistik Center B. gelangte P. am 12. März 2012 mit einer
107.
Seiten langen Beschwerdeschrift an das BJD. Seiner Beschwerde schlossen
sich vier weitere Anwohner der I.strasse durch einfache Erklärung an. Er
stellte dabei 26 Anträge und integrierte wiederum zahlreiche Dokumente und
Beilagen in seine Beschwerde. Der Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt C.,
verlangte mit Schreiben vom 23. April 2012 wegen des Umfangs der Beschwerde
Nachfrist zur Einreichung seiner Stellungnahme, welche ihm das BJD «in
Anbetracht des dargelegten Grundes» am 24. April 2012 gewährte. Am 22. Januar
2013.
teilte Rechtsanwalt A. dem BJD mit, er vertrete nun P. auch in diesem
Verfahren und ersuchte um Akteneinsicht. Am 18. März 2013 fand der
erwähnte Augenschein statt. Auch im Verfahren Nr. Y. reichte Rechtsanwalt A.
kurz vor dem Augenschein «zusammengefasste und juristisch ausformulierte»
(drei) Anträge ein. Bevor der angefochtene Entscheid erging, erhielten beide
Parteivertreter Gelegenheit, ihre Kostennoten einzureichen und zur Kostennote
der Gegenpartei Stellung zu nehmen.
3.5.1
Für beide Verfahren gilt, dass
P. sehr umfangreiche Beschwerdeschriften verfasst hat. Es ist ihm zwar Recht zu
geben, wenn er moniert, die Seitenzahl könne als Kriterium für die
Weitschweifigkeit nicht massgebend sein, aber die Eingabe vom 12. März 2012
sprengt mit 107 Seiten doch jeden Rahmen. Insbesondere auch, weil die Seiten
mit viel Text in nicht allzu grosser Schriftgrösse beschrieben sind. Dazu
kommt, dass Pläne, Fotos, Internetauszüge, etc. nicht wie üblich in Beilagen
angehängt, sondern direkt im Text integriert wurden. Ebenso ist die Anzahl
Anträge mit 26 schlichtweg exorbitant, zumal wie oben erwähnt zum Teil
Unmögliches und Sachfremdes verlangt wird. Das Bearbeiten solcher Eingaben
durch die Behörde muss als ausserordentlich aufwendig bezeichnet werden, denn
es wird von ihr erwartet, sich mit allen eingebrachten Aspekten
auseinanderzusetzen. In solchen «aufgeblasenen» Verfahren den Überblick zu
gewinnen und zu erhalten, ist mühsam und zeitintensiv. Bezeichnend ist denn
auch, dass der beigezogene Rechtsvertreter einen Tag vor dem angesetzten Augenschein
in beiden Verfahren redigierte und zusammengefasste Anträge gestellt hat. Das
Durchführen des Augenscheins und die weitere Bearbeitung der Beschwerden wären
sonst wohl kaum möglich gewesen.
3.5.2
Nach § 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) ist eine Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt eine
Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur
Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall. Die Anforderungen an einen juristischen Laien dürfen dabei
nicht zu hoch angesetzt werden. Die Vorinstanz hat deshalb beide Beschwerden zu
Recht und ohne eine Nachfrist anzusetzen anhand genommen und bearbeitet. Die
Beschwerden sind, wie erwähnt, schriftlich einzureichen. Per Mail eingereichte
Beschwerden werden von den Behörden zu Recht nicht akzeptiert. Daran hat sich
P. gehalten. Mit seinen zahlreichen Mails im Nachgang zu den schriftlichen Eingaben
hat er aber die Beschwerdeverfahren wesentlich ausgedehnt und komplizierter
gemacht, da er darin in forderndem Ton die Bearbeitung der Angelegenheit
verlangt, zahlreiche Hinweise gegeben und weitere Fragen gestellt hat. Er hat
damit die Sache ausgedehnt, insbesondere auch, weil viele Dinge wiederholt und
des Langen und Breiten ausgeführt wurden. Insgesamt ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, P. habe «den Prozessverlauf mit
seinen weitschweifigen Eingaben jedoch nicht unerheblich erschwert», resp. «die
Entscheidfindung mit ihrer [die Beschwerdeführer] überaus weitschweifigen und unstrukturierten
Rechtsschrift nicht unwesentlich erschwert».
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.
Dezember 2014 (VWBES.2013.236)