VWBES.2013.245
Einteilung in die 6. Klasse der Primarschule
30. Juli 2013Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 30
§ 1 und 2 Übertrittsreglement Dornach,
§ 26 Abs. 4 BL-VO BBZ. Rechtsgrundlage
zum Übertritt von Schülerinnen und Schüler aus Dornach in die Sekundarschule
Niveau P im Kanton Basel-Landschaft. Keine Ermessensüberschreitung bei Bildung
von Pools und Gewichtungen zur Festlegung der Schulnote.
Sachverhalt
Mit Verfügung wurde B. der sechsten Klasse der
Primarschule zugewiesen. Die beim Departement für Bildung und Kultur erhobene
Beschwerde mit der beantragten Einstufung von B. in die Sekundarstufe I P des
Kantons Basel-Landschaft wies das DBK ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
3.2
Gemäss § 25 Abs. 3
Volksschulgesetz (BGS 413.111) erlässt das Departement für Bildung und Kultur
(DBK) die näheren Bestimmungen über die Notengebung und die Bedingungen für die
Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten. Das
Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I (BGS
413.
) hält in § 1 Abs. 3 fest, dass für Schüler aus der Gemeinde
Dornach das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülern
und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5.
Juli 2007 (BGS 414.116.222) gilt. Dieses Reglement ist jedoch seit dem 1.
Februar 2012 ausser Kraft und durch das Reglement zum Übertritt von
Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton
Basel-Landschaft vom 1. Februar 2012 (Übertrittsreglement Dornach, BGS
414.116
) ersetzt worden. Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für
Schüler aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton
Basel-Landschaft fest (§ 1 Abs. 1). Soweit diesem Reglement keine
Bestimmungen entnommen werden können, gelten für die Aufnahme die Regelungen
des Kantons Basel-Landschaft (§ 1 Abs. 2). Somit sind die
Bestimmungen des Übertrittsreglements Dornach anwendbar und eine analoge
Anwendung der Bestimmungen des Reglements zum Übertritt von der Primarstufe in
die Sekundarstufe I ausgeschlossen.
4.
Nach § 2 Abs. 1
Übertrittsreglement Dornach werden Schüler der fünften Klasse in die erste
Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden
Schule dafür empfohlen werden. Die Empfehlung wird gemäss § 2 Abs. 2
Übertrittsreglement Dornach abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in
jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet
wird: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden
Schuljahres; b) Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der
Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten
Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Arbeits-, Lern- und
Sozialverhalten. § 26 Abs. 4 Verordnung über Beurteilung,
Beförderung, Zeugnis und Übertritt des Kantons Basel-Landschaft (BL-VO BBZ, SGS
640.
) hält fest, dass eine Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern
Deutsche Sprache und Mathematik erreicht werden muss. Schüler der fünften
Klasse der Primarschule, die von ihrer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen
werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung
absolvieren. Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und
Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prüfung bestanden
und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen (§ 7
Abs. 1 und 4 Übertrittsreglement Dornach).
4.1
Unbestritten ist im vorliegenden Fall die
Bewertung einzelner Noten und Arbeiten. Strittig hingegen sind die
Notenberechnung respektive die Berechnung des Notendurchschnitts.
4.2
In der Vergleichsarbeit hat B. in den
Fächern Deutsch und Mathematik unbestrittenermassen je die Note 5.00 erreicht.
Somit ist die eine Voraussetzung gemäss Wortlaut des Übertrittsreglements
Dornach «als für die Aufnahme geeignet bezeichnet» erfüllt.
4.3
Zur Berechnung der im Unterricht
erbrachten Leistungen im ersten Semester 2012/2013 der fünften Primarschule hat
sich die Schulleitung respektive die Klassenlehrperson der Primarschule C. auf
die «Notengebung des Mittelstufenteams Dornach, überarbeitet August 2012»
gestützt, in welcher die Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und deren
Gewichtung festgelegt sind. Vergleicht man nun dieses mit dem dem
«PG-Übertritts-Empfehlung 5. Klasse» beigelegten Notenblatt von B. für das
erste Semester 2012/2013 der fünften Primarschule, so ist ersichtlich, dass die
Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und die Gewichtung genau nach der
«Notengebung des Mittelstufenteams Dornach» vorgenommen wurden. Aus den fünf
geprüften Bereichen des Fachs Deutsch (Quartalstest, Textgestaltung,
Rechtsschreibung, Lese- und Hörverständnis, Grammatik) und aus den drei
geprüften Bereichen des Fachs Mathematik (Quartalstest, schriftlicher Test,
Kurztest) wurde anschliessend je eine Durchschnittsnote errechnet, welche eine
Gesamtdurchschnittsnote ergab. Im vorliegenden Fall wurde bei B. in den Fächern
Deutsch und Mathematik die Durchschnittsnote von 5.06 (…) und 4.914 errechnet,
was eine Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 ergab.
4.4
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn
die entscheidende Behörde ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines
einräumt oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt.
Ermessensmissbrauch bedeutet, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie
willkürlich oder rechtsungleich handelt (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix
Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2010,
N 463 ff.; BGE 97 I 583). Die Berechnung von Noten ist ein anspruchsvoller
Akt, für die den Lehrpersonen entgegen der Meinung des Vertreters der
Beschwerdeführer ein Ermessensspielraum im Rahmen fachlicher Grundsätze
einzuräumen ist. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ermessensüberschreitung
vorliegen soll, ist weder ersichtlich noch festzustellen. Die vorgenommene
Bildung von Pools und Gewichtungen bildet eine Möglichkeit, die
unterschiedlichen Fachleistungen nach fachdidaktischen Erfordernissen einer
Gesamtbewertung zuzuführen. Zudem verweist auch das Merkblatt «Übertritt von
der Primarschule in die Sekundarstufe I», welches vom Vertreter der
Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde, auf die Berechnung von Durchschnitts-
und Gesamtdurchschnittsnoten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schüler
unterschiedlich beurteilt worden sind. Im Gegenteil: Durch die einheitliche
Umsetzung der Beurteilung und der Notengebung wurden alle gleich behandelt,
weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
4.5
Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
genannte Broschüre «fördern und fordern» sowie die Praxishilfe bilden lediglich
eine Grundlage für die Lehrpersonen für die Ausgestaltung der
Beurteilungspraxis im Rahmen eines Ermessensspielraums. Sie sind somit als
Wegleitungen und nicht als Reglemente zu verstehen.
4.6
Für B. bestand zudem die Möglichkeit einer
Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft. Weshalb von dieser Chance kein
Gebrauch gemacht wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. (…)
5.
Da die Voraussetzungen für den Übertritt in
die Sekundarschule Niveau P kumulativ erfüllt sein müssen («in jedem der
folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet») und es bereits
an der Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern Deutsch und Mathematik
fehlt, kann die Frage nach der Beurteilung des Arbeits-, Lern- und
Sozialverhaltens offen bleiben. (…)
6.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
macht weiter eine Härte geltend und verweist dabei auf § 4 des Reglements
zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Wie bereits unter
Erwägung 3.2 ausgeführt, findet dieses Reglement auf den vorliegenden Fall
keine Anwendung. Aber auch wenn das Reglement zur Anwendung käme, läge kein
Härtefall vor, da weder ein Schulwechsel, Krankheit, schwierige familiäre
Verhältnisse oder Fremdsprachigkeit vorliegen. Zudem stand B., wie bereits
erwähnt, die Möglichkeit einer Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft
offen.
7.
Es kann somit zusammenfassend festgehalten
werden, dass die durch die Schulleitung respektive der Lehrperson der
Primarschule C. vorgenommene Notenberechnung korrekt ist. B. hat mit der
erreichten Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 die Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in
den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik knapp nicht erreicht, und die
Anforderungen für den Übertritt in die Sekundarschule Niveau P sind somit nicht
erfüllt. B. wurde demnach zu Recht in die 6. Klasse der Primarschule C.
eingeteilt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli
2013.
(VWBES.2013.245)