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Entscheid

VWBES.2013.245

Einteilung in die 6. Klasse der Primarschule

30. Juli 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung wurde B. der sechsten Klasse der

Primarschule zugewiesen. Die beim Departement für Bildung und Kultur erhobene

Beschwerde mit der beantragten Einstufung von B. in die Sekundarstufe I P des

Kantons Basel-Landschaft wies das DBK ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

3.2

Gemäss § 25 Abs. 3

Volksschulgesetz (BGS 413.111) erlässt das Departement für Bildung und Kultur

(DBK) die näheren Bestimmungen über die Notengebung und die Bedingungen für die

Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten. Das

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I (BGS

413.

) hält in § 1 Abs. 3 fest, dass für Schüler aus der Gemeinde

Dornach das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülern

und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5.

Juli 2007 (BGS 414.116.222) gilt. Dieses Reglement ist jedoch seit dem 1.

Februar 2012 ausser Kraft und durch das Reglement zum Übertritt von

Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton

Basel-Landschaft vom 1. Februar 2012 (Übertrittsreglement Dornach, BGS

414.116

) ersetzt worden. Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für

Schüler aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton

Basel-Landschaft fest (§ 1 Abs. 1). Soweit diesem Reglement keine

Bestimmungen entnommen werden können, gelten für die Aufnahme die Regelungen

des Kantons Basel-Landschaft (§ 1 Abs. 2). Somit sind die

Bestimmungen des Übertrittsreglements Dornach anwendbar und eine analoge

Anwendung der Bestimmungen des Reglements zum Übertritt von der Primarstufe in

die Sekundarstufe I ausgeschlossen.

4.

Nach § 2 Abs. 1

Übertrittsreglement Dornach werden Schüler der fünften Klasse in die erste

Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden

Schule dafür empfohlen werden. Die Empfehlung wird gemäss § 2 Abs. 2

Übertrittsreglement Dornach abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in

jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet

wird: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden

Schuljahres; b) Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der

Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten

Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Arbeits-, Lern- und

Sozialverhalten. § 26 Abs. 4 Verordnung über Beurteilung,

Beförderung, Zeugnis und Übertritt des Kantons Basel-Landschaft (BL-VO BBZ, SGS

640.

) hält fest, dass eine Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern

Deutsche Sprache und Mathematik erreicht werden muss. Schüler der fünften

Klasse der Primarschule, die von ihrer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen

werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung

absolvieren. Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und

Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prüfung bestanden

und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen (§ 7

Abs. 1 und 4 Übertrittsreglement Dornach).

4.1

Unbestritten ist im vorliegenden Fall die

Bewertung einzelner Noten und Arbeiten. Strittig hingegen sind die

Notenberechnung respektive die Berechnung des Notendurchschnitts.

4.2

In der Vergleichsarbeit hat B. in den

Fächern Deutsch und Mathematik unbestrittenermassen je die Note 5.00 erreicht.

Somit ist die eine Voraussetzung gemäss Wortlaut des Übertrittsreglements

Dornach «als für die Aufnahme geeignet bezeichnet» erfüllt.

4.3

Zur Berechnung der im Unterricht

erbrachten Leistungen im ersten Semester 2012/2013 der fünften Primarschule hat

sich die Schulleitung respektive die Klassenlehrperson der Primarschule C. auf

die «Notengebung des Mittelstufenteams Dornach, überarbeitet August 2012»

gestützt, in welcher die Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und deren

Gewichtung festgelegt sind. Vergleicht man nun dieses mit dem dem

«PG-Übertritts-Empfehlung 5. Klasse» beigelegten Notenblatt von B. für das

erste Semester 2012/2013 der fünften Primarschule, so ist ersichtlich, dass die

Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und die Gewichtung genau nach der

«Notengebung des Mittelstufenteams Dornach» vorgenommen wurden. Aus den fünf

geprüften Bereichen des Fachs Deutsch (Quartalstest, Textgestaltung,

Rechtsschreibung, Lese- und Hörverständnis, Grammatik) und aus den drei

geprüften Bereichen des Fachs Mathematik (Quartalstest, schriftlicher Test,

Kurztest) wurde anschliessend je eine Durchschnittsnote errechnet, welche eine

Gesamtdurchschnittsnote ergab. Im vorliegenden Fall wurde bei B. in den Fächern

Deutsch und Mathematik die Durchschnittsnote von 5.06 (…) und 4.914 errechnet,

was eine Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 ergab.

4.4

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn

die entscheidende Behörde ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines

einräumt oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt.

Ermessensmissbrauch bedeutet, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr

eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der

massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie

willkürlich oder rechtsungleich handelt (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix

Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2010,

N 463 ff.; BGE 97 I 583). Die Berechnung von Noten ist ein anspruchsvoller

Akt, für die den Lehrpersonen entgegen der Meinung des Vertreters der

Beschwerdeführer ein Ermessensspielraum im Rahmen fachlicher Grundsätze

einzuräumen ist. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ermessensüberschreitung

vorliegen soll, ist weder ersichtlich noch festzustellen. Die vorgenommene

Bildung von Pools und Gewichtungen bildet eine Möglichkeit, die

unterschiedlichen Fachleistungen nach fachdidaktischen Erfordernissen einer

Gesamtbewertung zuzuführen. Zudem verweist auch das Merkblatt «Übertritt von

der Primarschule in die Sekundarstufe I», welches vom Vertreter der

Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde, auf die Berechnung von Durchschnitts-

und Gesamtdurchschnittsnoten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schüler

unterschiedlich beurteilt worden sind. Im Gegenteil: Durch die einheitliche

Umsetzung der Beurteilung und der Notengebung wurden alle gleich behandelt,

weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt.

4.5

Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

genannte Broschüre «fördern und fordern» sowie die Praxishilfe bilden lediglich

eine Grundlage für die Lehrpersonen für die Ausgestaltung der

Beurteilungspraxis im Rahmen eines Ermessensspielraums. Sie sind somit als

Wegleitungen und nicht als Reglemente zu verstehen.

4.6

Für B. bestand zudem die Möglichkeit einer

Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft. Weshalb von dieser Chance kein

Gebrauch gemacht wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. (…)

5.

Da die Voraussetzungen für den Übertritt in

die Sekundarschule Niveau P kumulativ erfüllt sein müssen («in jedem der

folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet») und es bereits

an der Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern Deutsch und Mathematik

fehlt, kann die Frage nach der Beurteilung des Arbeits-, Lern- und

Sozialverhaltens offen bleiben. (…)

6.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

macht weiter eine Härte geltend und verweist dabei auf § 4 des Reglements

zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Wie bereits unter

Erwägung 3.2 ausgeführt, findet dieses Reglement auf den vorliegenden Fall

keine Anwendung. Aber auch wenn das Reglement zur Anwendung käme, läge kein

Härtefall vor, da weder ein Schulwechsel, Krankheit, schwierige familiäre

Verhältnisse oder Fremdsprachigkeit vorliegen. Zudem stand B., wie bereits

erwähnt, die Möglichkeit einer Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft

offen.

7.

Es kann somit zusammenfassend festgehalten

werden, dass die durch die Schulleitung respektive der Lehrperson der

Primarschule C. vorgenommene Notenberechnung korrekt ist. B. hat mit der

erreichten Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 die Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in

den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik knapp nicht erreicht, und die

Anforderungen für den Übertritt in die Sekundarschule Niveau P sind somit nicht

erfüllt. B. wurde demnach zu Recht in die 6. Klasse der Primarschule C.

eingeteilt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli

2013.

(VWBES.2013.245)