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Entscheid

VWBES.2013.249

Entzug der Haltebewilligung und Euthanasie des Hundes

16. August 2013Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Mai 2013 entzog der Veterinärdienst des

Amts für Landwirtschaft B. die Haltebewilligung für die American Staffordshire

Terrier Mischlingshündin «Lady». Es wurde verfügt, «Lady» werde umgehend

euthanasiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Volkswirtschaftsdepartement kostenfällig ab. B. liess

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautet, es sei auf die

Euthanasie zu verzichten und der Beschwerdeführer sei letztmals zu verwarnen.

Eventuell sei der Beschwerdeführer aufzufordern, «Lady» innert angemessener

Frist nach Mazedonien zu verbringen. Dem weiteren Begehren, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde entsprochen. Weiter

wurde verlangt, dem Beschwerdeführer sei, zusätzlich zu der Leinen- und

Maulkorbpflicht, die Auflage zu erteilen, mit «Lady» eine private Hundeschule

zu besuchen, und er sei überdies zu verpflichten, dem Veterinäramt monatlich

einen vom zuständigen Hundetrainer verfassten Bericht über das Verhalten von

«Lady» einzureichen, allenfalls dokumentiert mit Videoaufnahmen. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

2.1

Der Beschwerdeführer hat mit «Lady» einen

Welpen-Kurs besucht, bestehend aus insgesamt zwölf Lektionen. Am 26. September

2007.

insistierte ein Mitarbeiter des Amts für Landwirtschaft, die Herkunft des

Hundes zu erfahren, um unseriöse Händler aufzudecken. Der Halter mache einen

korrekten Eindruck und engagiere sich mit seinem Hund. Das einzige Problem sei

die unbekannte Herkunft des Tiers.

2.2

In seinem Gutachten vom 7. November 2007

sagt U., die Hündin habe sich etwas unsicher gezeigt. Sie sei aber nicht

aggressiv. Nach einer Stunde Training habe sich der Gehorsam verbessert. Die

Hündin sei sehr lehrreich (sic!) und motiviert. Der Halter sollte sich intensiv

mit der Hundeerziehung befassen. Er sei bestrebt, die Hündin in den Griff zu

bekommen. In der Stadt empfehle er, die Hündin an der Leine zu führen. Das Tier

war damals ca. sieben Monate alt.

2.3

Am 10. Dezember 2007 wurde die Bewilligung

für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes ausgestellt.

2.4

Am 20. August 2008 verfasste die

Stadtpolizei Olten einen Bericht. Er basiert auf der Meldung einer anonymen

Person. Diese Person berichtete angeblich, B. halte einen äusserst aggressiven

Hund. Dessen Angaben im Pass seien falsch. Es handle sich um einen Blue Pit

Bull, der zum Kampfhund abgerichtet worden sei. Wenn der Hund nicht von seinem

Halter geführt werde, sei er kaum zu halten. Wenn er von der Leine gelassen

werde, greife er sofort andere Hunde oder sogar Menschen an. Es habe schon

mehrere Hundebiss-Fälle gegeben. Am 9. August 2008 habe der Hund auf dem

Spielplatz hinter dem Migros einen Schäferhund angegriffen. Der Schäfer habe

eine bluttriefende Verletzung am Genick aufgewiesen. Dessen Halter sei bedroht

worden, damit er nicht zur Polizei gehe. Daraufhin wurde – nach einer Kontrolle

durch den Veterinärdienst am 23. September 2008 – am 26. September 2008 eine

Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt. Zudem mussten dazu mindestens vier

Trainingslektionen absolviert werden.

2.5

In den Akten findet sich weiter ein

anonymes Schreiben vom 17. Mai 2013 mit dem Titel «Was ist passiert:» Man habe

die Polizei telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ein Hundehalter

mit seinem Kampfhund auf dem für Hunde verbotenen Sportplatz des Schulhauses

aufhalte. Der Hund sei nicht angeleint gewesen und habe keinen Maulkorb

getragen. Er habe den Halter schon mehrmals auf das Verbot aufmerksam gemacht.

Der Halter habe auch den Hundekot nie aufgenommen. Der Halter habe zusammen mit

seiner Begleitung dort mit dem Kampfhund gespielt. In der Vergangenheit habe

sich der Besitzer mit seinem Hund sogar einmal beim Spielplatz aufgehalten.

Unterzeichnet ist das Dokument nicht.

2.6

Ein weiteres Schreiben trägt den Titel

«Sachverhalt Pol R., Stapo Olten:» Am Mittag des 7. Mai 2013 habe die

Patrouille den Auftrag erhalten, beim Sportplatz des Schulhauses eine Kontrolle

durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei überrascht und etwas nervös gewesen.

Die Nervosität habe sich auf den Hund übertragen. Dieser habe immer wieder sehr

aggressiv angefangen zu bellen. Einmal habe ein Polizist nach hinten ausweichen

müssen, da der Hund nach vorne gestossen sei und massiv zu bellen angefangen

habe. Der Hund habe nur durch dreimaliges ruckartiges Ziehen an der Leine in

Sitzposition gebracht werden können. Der Beschwerdeführer soll gesagt haben,

man solle dem Hund nicht mehr so tief in die Augen schauen. Der Hund habe

keinen Maulkorb getragen, weil ihm der Beschwerdeführer kurz vorher etwas zu

trinken gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass

es verboten sei, sich auf dem Sportplatz aufzuhalten. Er habe schon oft ein

Fussballspiel auf diesem Platz gepfiffen. Er habe seinen Hund jeweils

mitgenommen. Dies sei nie ein Problem gewesen. Das Schriftstück ist aber kein

Polizeirapport. Es trägt keinen Briefkopf der Polizei und ist nicht

unterzeichnet.

2.7

In den Akten finden sich neben

Kontrollrapporten des Veterinärdiensts vom 16. Mai 2013 auch solche, die weder

datiert, noch unterzeichnet sind. Darauf ist nicht näher einzugehen.

2.8

Das anonymisierte und nicht unterzeichnete

Gutachten vom 21. Mai 2013 kommt zum Schluss, Lady sei eine unsichere Hündin

mit deutlich ausgeprägtem aggressivem Verhalten. Ihre Körperhaltung zeige immer

mehrere offensiv aggressive Komponenten, aber zum Teil auch Anzeichen von

Unsicherheit. Lady weise aufgrund ihrer Masse, ihrer Unsicherheit und ihrer

hohen Aggressionsbereitschaft eine hohe Gefährlichkeit auf. Sie sollte nur von

einem Halter mit Hundekenntnis, Integrität und Zuverlässigkeit mit Leine und

Maulkorb in der Öffentlichkeit geführt werden. Wenn dies nicht gewährleistet

werden könne, empfehle man die Euthanasie der Hündin.

2.9

In den Akten findet sich weiter eine

Meldung der Person, die offenbar am 7. Mai 2013 die Polizei gerufen hat

(vgl. E. 2.5 hiervor). Die Meldung ist anonymisiert, die Unterschrift

unleserlich und datiert vom 20. Mai 2013. Der Verfasser stört sich daran, dass

sich der Beschwerdeführer nicht an das Hundeverbot beim Schulhaus hält und dass

der Hund offenbar keinen Maulkorb getragen hat. Es sei erneut zu einem «solchen

Vorfall» gekommen

2.10

Weiter lässt sich den Akten entnehmen,

dass der Beschwerdeführer künftig täglich den Trainingsplatz der Hundeschule

«Bärli» in D. benutzen darf, damit sich «Lady» austoben kann.

2.11

Der Beschwerdeführer reichte eine

Bestätigung nach, wonach er bei U. mit «Lady» mehrere Privatstunden in der

Hundeschule besucht hat. «Lady» sei dort auch in Pension mit Rudelanschluss

gewesen, was kein Problem dargestellt habe. Dr. med. vet. S. bestätigt, den

Hund mehrmals behandelt zu haben. «Lady» habe sich im Warteraum immer sehr

unauffällig verhalten. Der Hund habe immer einen Maulkorb getragen. Der

Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, den Hund so zu fixieren, dass der

Tierarzt ihn klinisch habe untersuchen können.

3.

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat am 24.

Juli 2006 eine Technische Weisung erlassen über die Meldung von Vorfällen, bei

denen Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines

übermässigen Aggressionsverhaltens gezeigt haben. Nach dieser Weisung ist jede

Hundebissverletzung zu melden, die ärztlich oder tierärztlich versorgt werden

muss. Danach beschafft sich die zuständige kantonale Stelle Informationen über

Dispositiv

Hund und Halter. Schliesslich wird entschieden, welche Massnahmen getroffen

oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des Hundehalters abgegeben

werden. In den Akten finden sich keine ärztlichen Meldungen darüber, dass

«Lady» je einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hätte. Insbesondere ist

der Vorfall aus dem Jahr 2008, als «Lady» einen Schäferhund gebissen haben

soll, nicht dokumentiert.

4.1 Nach § 3 des Hundegesetzes (BGS

614.71) müssen Hunde so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier

belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten. Der

Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer

Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an

der Leine geführt werden. Nach § 4 Abs. 1 Hundegesetz kann der

Regierungsrat die Zucht, den Handel, das Halten und das Verbringen ins

Kantonsgebiet von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen verbieten oder einer

Bewilligungspflicht unterstellen. Entsprechend dürfen nach § 3 Abs. 1

lit. c Hundeverordnung (BGS 614.72) American Staffordshire Terrier und

ihre Kreuzungen nur mit Bewilligung gehalten werden.

4.2 Laut § 4 Abs. 3 Hundegesetz wird

die Bewilligung erteilt, wenn a) der oder die Gesuchstellende erstens mündig

ist, zweitens den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse

über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat, drittens einen einwandfreien

Leumund hat und b) der Abstammungsnachweis des Hundes von einem anerkannten

schweizerischen Rasseclub anerkannt ist. Erfüllt der Halter die Voraussetzungen

gemäss § 4 Abs. 3 des Hundegesetzes nicht, wird durch den

Veterinärdienst a) die Bewilligung verweigert oder entzogen und b) der Hund

entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt. Kann er sie nicht

erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.

4.3 Nach § 4 Abs. 4 Hundegesetz kann

die zuständige Dienststelle mit der Bewilligung weitere Auflagen an die

Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes sowie Anforderungen an

die Haltung festlegen. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine

entsprechende Ausbildung abzuschliessen. Nach § 4 Abs. 6 Hundegesetz

bleibt die Anordnung weiterer Massnahmen nach § 5 vorbehalten. Demnach

können unter Beizug der Fachorgane die notwendigen Massnahmen angeordnet

werden, wenn der Halter seinen Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender

Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem

Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Nach § 5 Abs. 2

Hundegesetz sind insbesondere folgende Massnahmen möglich:

Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;

Anordnungen über Erziehung, Pflege oder

Unterbringung des Hundes erlassen;

Anordnungen über Beaufsichtigung

einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;

einen Hund unter Beobachtung stellen oder

einen Wesenstest des Hundes anordnen;

den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines

Erziehungskurses für Hunde anordnen;

die vorübergehende Unterbringung in einem

Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung anordnen;

den Hund zur Neuplatzierung entziehen;

in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder

Sterilisation des Hundes anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die

kostenpflichtige Euthanasierung des Hundes anordnen;

andere geeignete Massnahmen ergreifen. (…)

4.5 Laut Art. 68 Abs. 2

Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) hat die für die Betreuung

verantwortliche Person innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes den

Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen

kontrolliert geführt werden kann.

5.1 Im Urteil 2C_166/2009 hielt das

Bundesgericht die Euthanasie eines Hundes für verhältnismässig, der angeleint

unvermittelt eine Velofahrerin angegriffen und diese in den Oberschenkel und in

den Oberarm gebissen hatte. Im Urteil 2C_1200/2012 wurde die Einziehung eines

Hundes geschützt, der zwei Kinder gebissen hatte, eines ins Gesäss und eines in

den Bauch. Im Urteil 2C_724/2008 wurde die Beschlagnahmung eines Hundes

geschützt, der zwei andere Tiere gebissen hatte. Im Urteil VB.2007.00263

schützte das Zürcher Verwaltungsgericht die Beschlagnahmung eines Hundes, der

an einer Joggerin hochgesprungen war und eine am Boden liegende weinende Frau

in die Beine und das Gesicht gestossen hatte. VB.2005.00471 handelt von der

Euthanasie eines Rottweilers, der eine Passantin angefallen hatte. Im Verfahren

VWBES.2012.373 hat das Verwaltungsgericht Solothurn die Euthanasie eines

Rottweiler-Rüden bestätigt, der einen am Boden liegenden Menschen mehrmals in

den Hinterkopf gebissen hatte. (…)

6.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung

handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall: Die Meldung, «Lady» habe im Jahr

2008 einen Schäferhund gebissen, stammt von einer anonymen Person und ist nicht

näher belegt. Der Beschwerdeführer ist offenbar einsichtig geworden. Er hat

einen Platz gemietet, wo er sich mit Lady in einem abgeschirmten Rahmen

aufhalten kann. Er hat angeblich einen besonderen Maulkorb gekauft, der auch

zur Nahrungsaufnahme nicht abgenommen zu werden braucht. Er beantragt selber,

er sei letztmals zu verwarnen. Er ist bereit, eine strenge Auflage einzugehen.

6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

fordert, dass Verwaltungsmassnahmen geeignet und notwendig sind, um ein im

öffent­lichen Interesse liegendes Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der

angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den Belastungen,

die Privaten auferlegt werden. Eine Verwaltungsmassnahme hat zu unterbleiben,

wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg

ausreicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 581 ff.). Die Euthanasie ist das

allerletzte Mittel, um die Gesellschaft vor einem Hund zu schützen. Sie

verletzt im vorliegenden Fall das «Übermassverbot». Die zusätzliche Auflage,

eine Hundeschule zu besuchen und dies zu dokumentieren, erscheint als

ausreichend.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August

2013 (VWBES.2013.249)