VWBES.2013.249
Entzug der Haltebewilligung und Euthanasie des Hundes
16. August 2013Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 31
§ 5 Hundegesetz. Es ist unverhältnismässig, einen angeblich aggressiven Hund zu
euthanasieren, der bisher weder einen Menschen noch ein Tier verletzt hat. Dies
jedenfalls dann, wenn sich der Halter einsichtig zeigt und bereit ist, strenge
Auflagen zu befolgen.
Sachverhalt
Im Mai 2013 entzog der Veterinärdienst des
Amts für Landwirtschaft B. die Haltebewilligung für die American Staffordshire
Terrier Mischlingshündin «Lady». Es wurde verfügt, «Lady» werde umgehend
euthanasiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Volkswirtschaftsdepartement kostenfällig ab. B. liess
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautet, es sei auf die
Euthanasie zu verzichten und der Beschwerdeführer sei letztmals zu verwarnen.
Eventuell sei der Beschwerdeführer aufzufordern, «Lady» innert angemessener
Frist nach Mazedonien zu verbringen. Dem weiteren Begehren, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde entsprochen. Weiter
wurde verlangt, dem Beschwerdeführer sei, zusätzlich zu der Leinen- und
Maulkorbpflicht, die Auflage zu erteilen, mit «Lady» eine private Hundeschule
zu besuchen, und er sei überdies zu verpflichten, dem Veterinäramt monatlich
einen vom zuständigen Hundetrainer verfassten Bericht über das Verhalten von
«Lady» einzureichen, allenfalls dokumentiert mit Videoaufnahmen. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
2.1
Der Beschwerdeführer hat mit «Lady» einen
Welpen-Kurs besucht, bestehend aus insgesamt zwölf Lektionen. Am 26. September
2007.
insistierte ein Mitarbeiter des Amts für Landwirtschaft, die Herkunft des
Hundes zu erfahren, um unseriöse Händler aufzudecken. Der Halter mache einen
korrekten Eindruck und engagiere sich mit seinem Hund. Das einzige Problem sei
die unbekannte Herkunft des Tiers.
2.2
In seinem Gutachten vom 7. November 2007
sagt U., die Hündin habe sich etwas unsicher gezeigt. Sie sei aber nicht
aggressiv. Nach einer Stunde Training habe sich der Gehorsam verbessert. Die
Hündin sei sehr lehrreich (sic!) und motiviert. Der Halter sollte sich intensiv
mit der Hundeerziehung befassen. Er sei bestrebt, die Hündin in den Griff zu
bekommen. In der Stadt empfehle er, die Hündin an der Leine zu führen. Das Tier
war damals ca. sieben Monate alt.
2.3
Am 10. Dezember 2007 wurde die Bewilligung
für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes ausgestellt.
2.4
Am 20. August 2008 verfasste die
Stadtpolizei Olten einen Bericht. Er basiert auf der Meldung einer anonymen
Person. Diese Person berichtete angeblich, B. halte einen äusserst aggressiven
Hund. Dessen Angaben im Pass seien falsch. Es handle sich um einen Blue Pit
Bull, der zum Kampfhund abgerichtet worden sei. Wenn der Hund nicht von seinem
Halter geführt werde, sei er kaum zu halten. Wenn er von der Leine gelassen
werde, greife er sofort andere Hunde oder sogar Menschen an. Es habe schon
mehrere Hundebiss-Fälle gegeben. Am 9. August 2008 habe der Hund auf dem
Spielplatz hinter dem Migros einen Schäferhund angegriffen. Der Schäfer habe
eine bluttriefende Verletzung am Genick aufgewiesen. Dessen Halter sei bedroht
worden, damit er nicht zur Polizei gehe. Daraufhin wurde – nach einer Kontrolle
durch den Veterinärdienst am 23. September 2008 – am 26. September 2008 eine
Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt. Zudem mussten dazu mindestens vier
Trainingslektionen absolviert werden.
2.5
In den Akten findet sich weiter ein
anonymes Schreiben vom 17. Mai 2013 mit dem Titel «Was ist passiert:» Man habe
die Polizei telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ein Hundehalter
mit seinem Kampfhund auf dem für Hunde verbotenen Sportplatz des Schulhauses
aufhalte. Der Hund sei nicht angeleint gewesen und habe keinen Maulkorb
getragen. Er habe den Halter schon mehrmals auf das Verbot aufmerksam gemacht.
Der Halter habe auch den Hundekot nie aufgenommen. Der Halter habe zusammen mit
seiner Begleitung dort mit dem Kampfhund gespielt. In der Vergangenheit habe
sich der Besitzer mit seinem Hund sogar einmal beim Spielplatz aufgehalten.
Unterzeichnet ist das Dokument nicht.
2.6
Ein weiteres Schreiben trägt den Titel
«Sachverhalt Pol R., Stapo Olten:» Am Mittag des 7. Mai 2013 habe die
Patrouille den Auftrag erhalten, beim Sportplatz des Schulhauses eine Kontrolle
durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei überrascht und etwas nervös gewesen.
Die Nervosität habe sich auf den Hund übertragen. Dieser habe immer wieder sehr
aggressiv angefangen zu bellen. Einmal habe ein Polizist nach hinten ausweichen
müssen, da der Hund nach vorne gestossen sei und massiv zu bellen angefangen
habe. Der Hund habe nur durch dreimaliges ruckartiges Ziehen an der Leine in
Sitzposition gebracht werden können. Der Beschwerdeführer soll gesagt haben,
man solle dem Hund nicht mehr so tief in die Augen schauen. Der Hund habe
keinen Maulkorb getragen, weil ihm der Beschwerdeführer kurz vorher etwas zu
trinken gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass
es verboten sei, sich auf dem Sportplatz aufzuhalten. Er habe schon oft ein
Fussballspiel auf diesem Platz gepfiffen. Er habe seinen Hund jeweils
mitgenommen. Dies sei nie ein Problem gewesen. Das Schriftstück ist aber kein
Polizeirapport. Es trägt keinen Briefkopf der Polizei und ist nicht
unterzeichnet.
2.7
In den Akten finden sich neben
Kontrollrapporten des Veterinärdiensts vom 16. Mai 2013 auch solche, die weder
datiert, noch unterzeichnet sind. Darauf ist nicht näher einzugehen.
2.8
Das anonymisierte und nicht unterzeichnete
Gutachten vom 21. Mai 2013 kommt zum Schluss, Lady sei eine unsichere Hündin
mit deutlich ausgeprägtem aggressivem Verhalten. Ihre Körperhaltung zeige immer
mehrere offensiv aggressive Komponenten, aber zum Teil auch Anzeichen von
Unsicherheit. Lady weise aufgrund ihrer Masse, ihrer Unsicherheit und ihrer
hohen Aggressionsbereitschaft eine hohe Gefährlichkeit auf. Sie sollte nur von
einem Halter mit Hundekenntnis, Integrität und Zuverlässigkeit mit Leine und
Maulkorb in der Öffentlichkeit geführt werden. Wenn dies nicht gewährleistet
werden könne, empfehle man die Euthanasie der Hündin.
2.9
In den Akten findet sich weiter eine
Meldung der Person, die offenbar am 7. Mai 2013 die Polizei gerufen hat
(vgl. E. 2.5 hiervor). Die Meldung ist anonymisiert, die Unterschrift
unleserlich und datiert vom 20. Mai 2013. Der Verfasser stört sich daran, dass
sich der Beschwerdeführer nicht an das Hundeverbot beim Schulhaus hält und dass
der Hund offenbar keinen Maulkorb getragen hat. Es sei erneut zu einem «solchen
Vorfall» gekommen
2.10
Weiter lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Beschwerdeführer künftig täglich den Trainingsplatz der Hundeschule
«Bärli» in D. benutzen darf, damit sich «Lady» austoben kann.
2.11
Der Beschwerdeführer reichte eine
Bestätigung nach, wonach er bei U. mit «Lady» mehrere Privatstunden in der
Hundeschule besucht hat. «Lady» sei dort auch in Pension mit Rudelanschluss
gewesen, was kein Problem dargestellt habe. Dr. med. vet. S. bestätigt, den
Hund mehrmals behandelt zu haben. «Lady» habe sich im Warteraum immer sehr
unauffällig verhalten. Der Hund habe immer einen Maulkorb getragen. Der
Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, den Hund so zu fixieren, dass der
Tierarzt ihn klinisch habe untersuchen können.
3.
Das Bundesamt für Veterinärwesen hat am 24.
Juli 2006 eine Technische Weisung erlassen über die Meldung von Vorfällen, bei
denen Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines
übermässigen Aggressionsverhaltens gezeigt haben. Nach dieser Weisung ist jede
Hundebissverletzung zu melden, die ärztlich oder tierärztlich versorgt werden
muss. Danach beschafft sich die zuständige kantonale Stelle Informationen über
Dispositiv
Hund und Halter. Schliesslich wird entschieden, welche Massnahmen getroffen
oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des Hundehalters abgegeben
werden. In den Akten finden sich keine ärztlichen Meldungen darüber, dass
«Lady» je einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hätte. Insbesondere ist
der Vorfall aus dem Jahr 2008, als «Lady» einen Schäferhund gebissen haben
soll, nicht dokumentiert.
4.1 Nach § 3 des Hundegesetzes (BGS
614.71) müssen Hunde so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier
belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten. Der
Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer
Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an
der Leine geführt werden. Nach § 4 Abs. 1 Hundegesetz kann der
Regierungsrat die Zucht, den Handel, das Halten und das Verbringen ins
Kantonsgebiet von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen verbieten oder einer
Bewilligungspflicht unterstellen. Entsprechend dürfen nach § 3 Abs. 1
lit. c Hundeverordnung (BGS 614.72) American Staffordshire Terrier und
ihre Kreuzungen nur mit Bewilligung gehalten werden.
4.2 Laut § 4 Abs. 3 Hundegesetz wird
die Bewilligung erteilt, wenn a) der oder die Gesuchstellende erstens mündig
ist, zweitens den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse
über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat, drittens einen einwandfreien
Leumund hat und b) der Abstammungsnachweis des Hundes von einem anerkannten
schweizerischen Rasseclub anerkannt ist. Erfüllt der Halter die Voraussetzungen
gemäss § 4 Abs. 3 des Hundegesetzes nicht, wird durch den
Veterinärdienst a) die Bewilligung verweigert oder entzogen und b) der Hund
entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt. Kann er sie nicht
erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.
4.3 Nach § 4 Abs. 4 Hundegesetz kann
die zuständige Dienststelle mit der Bewilligung weitere Auflagen an die
Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes sowie Anforderungen an
die Haltung festlegen. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine
entsprechende Ausbildung abzuschliessen. Nach § 4 Abs. 6 Hundegesetz
bleibt die Anordnung weiterer Massnahmen nach § 5 vorbehalten. Demnach
können unter Beizug der Fachorgane die notwendigen Massnahmen angeordnet
werden, wenn der Halter seinen Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender
Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Nach § 5 Abs. 2
Hundegesetz sind insbesondere folgende Massnahmen möglich:
Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;
Anordnungen über Erziehung, Pflege oder
Unterbringung des Hundes erlassen;
Anordnungen über Beaufsichtigung
einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
einen Hund unter Beobachtung stellen oder
einen Wesenstest des Hundes anordnen;
den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines
Erziehungskurses für Hunde anordnen;
die vorübergehende Unterbringung in einem
Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung anordnen;
den Hund zur Neuplatzierung entziehen;
in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder
Sterilisation des Hundes anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die
kostenpflichtige Euthanasierung des Hundes anordnen;
andere geeignete Massnahmen ergreifen. (…)
4.5 Laut Art. 68 Abs. 2
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) hat die für die Betreuung
verantwortliche Person innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes den
Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen
kontrolliert geführt werden kann.
5.1 Im Urteil 2C_166/2009 hielt das
Bundesgericht die Euthanasie eines Hundes für verhältnismässig, der angeleint
unvermittelt eine Velofahrerin angegriffen und diese in den Oberschenkel und in
den Oberarm gebissen hatte. Im Urteil 2C_1200/2012 wurde die Einziehung eines
Hundes geschützt, der zwei Kinder gebissen hatte, eines ins Gesäss und eines in
den Bauch. Im Urteil 2C_724/2008 wurde die Beschlagnahmung eines Hundes
geschützt, der zwei andere Tiere gebissen hatte. Im Urteil VB.2007.00263
schützte das Zürcher Verwaltungsgericht die Beschlagnahmung eines Hundes, der
an einer Joggerin hochgesprungen war und eine am Boden liegende weinende Frau
in die Beine und das Gesicht gestossen hatte. VB.2005.00471 handelt von der
Euthanasie eines Rottweilers, der eine Passantin angefallen hatte. Im Verfahren
VWBES.2012.373 hat das Verwaltungsgericht Solothurn die Euthanasie eines
Rottweiler-Rüden bestätigt, der einen am Boden liegenden Menschen mehrmals in
den Hinterkopf gebissen hatte. (…)
6.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung
handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall: Die Meldung, «Lady» habe im Jahr
2008 einen Schäferhund gebissen, stammt von einer anonymen Person und ist nicht
näher belegt. Der Beschwerdeführer ist offenbar einsichtig geworden. Er hat
einen Platz gemietet, wo er sich mit Lady in einem abgeschirmten Rahmen
aufhalten kann. Er hat angeblich einen besonderen Maulkorb gekauft, der auch
zur Nahrungsaufnahme nicht abgenommen zu werden braucht. Er beantragt selber,
er sei letztmals zu verwarnen. Er ist bereit, eine strenge Auflage einzugehen.
6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
fordert, dass Verwaltungsmassnahmen geeignet und notwendig sind, um ein im
öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den Belastungen,
die Privaten auferlegt werden. Eine Verwaltungsmassnahme hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 581 ff.). Die Euthanasie ist das
allerletzte Mittel, um die Gesellschaft vor einem Hund zu schützen. Sie
verletzt im vorliegenden Fall das «Übermassverbot». Die zusätzliche Auflage,
eine Hundeschule zu besuchen und dies zu dokumentieren, erscheint als
ausreichend.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August
2013 (VWBES.2013.249)