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Entscheid

VWBES.2013.365

Baubewilligung, Umnutzung

9. Oktober 2013Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Auf dem Areal der ehemaligen Papierfabrik

befinden sich Produk­tions-, Lager- und Verwaltungsgebäude. Seit der

Betriebsschliessung sind die Bauten unbenutzt. Das Areal liegt in der

Industriezone 1.

Die B. AG reichte für die Umnutzung der

bestehenden Gebäude zwei Baugesuche ein. Gegen die Bauvorhaben reichten T. und

S. Einsprache ein. Die Baukommission A. wies diese in den jeweiligen

Baubewilligungen ab. Das hierauf von den unterlegenen Einsprechern angerufene

Bau- und Justizdepartement (BJD) trat auf die Beschwerde mangels Legitimation

der Beschwerdeführer nicht ein. Gegen diese Verfügung erhoben T. und S.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

2.

Festzuhalten ist, dass im anhängigen

Verfahren einzig zu klären ist, ob das BJD die Legitimation der

Beschwerdeführer zu Recht verneint habe. Materielle Fragen zur

Bewilligungsfähigkeit der beiden Baugesuche stellen sich nicht.

3.

Keine Ansprüche ableiten können die

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Baukommission ihre Einsprachen

materiell behandelt hat, das BJD indessen gar nicht erst auf die Beschwerde

eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von Amtes wegen

und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

4.

Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen

Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss

Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

4.1

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) neben der

formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische

Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der

Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher

Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang

des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räum­liche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 E.

2.

). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder

Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser

Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese –

seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen –

betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der

Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der

Dispositiv

Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei

grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a), oder

all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181

E. 3.2.2). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen

Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen

Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (vgl. die Zusammenfassung dieser

Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1).

4.2 Wird die Einsprache- und

Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so

müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur

Beschwerde legitimiert ist (BGE 113 Ib 225 E. 1c; 110 Ib 99 E. 1c).

In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung

einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu

vermeiden ist und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden

dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen

Rechtsanwendung in Fällen auszuschliessen, in denen der Beschwerdeführer ein

aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt (BGE 112 Ib 154 E. 3). Das

Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung

anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt

nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben,

Sichtverbindung etc.) ab. So hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung

verneint in Bezug auf Personen, die in einer Entfernung von rund 250 m bis 1,7

km vom an zentraler Lage in der Innenstadt von Zürich geplanten Casinobetrieb

wohnten, weil keine deutlich wahrnehmbare zusätzliche Lärmimmissionen an den

bereits vorbelasteten Strassenabschnitten zu erwarten waren (Urteil des

Bundesgerichts 1C_405/2008). In gleicher Weise wurde die Beschwerdelegitimation

verneint beim Zufahrtsverkehr zu einer Kiesgrube, weil sich das Grundstück der

Beschwerdeführerin in einem hinreichenden Abstand von 60 m zur Kieswerkstrasse

jenseits einer Böschung sowie eines kleinen Waldsaums befand, sodass die

Immissionen aus dem Kiesgrubenverkehr für sie nicht mehr deutlich wahrnehmbar

waren (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2000 E. 2d). In Bezug auf Anwohner

der Zufahrt zu einer Tongrube, in welcher eine Inertstoffdeponie eingerichtet

werden sollte, bejahte das Bundesgericht die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung

(Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2008). Ebenfalls bejaht wurde die

Legitimation bei Personen, welche ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in

ein Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich

mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag zu rechnen war (BGE 113 Ib 225 E. 1c). Bei

Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete

das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von

10 % als recht- und zweckmässig (so die Praxis im Kanton Zürich, siehe BVR

2013 S. 249 E. 4.3). Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung

des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung

des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A) führte und eine solche wahrgenommen

werden könne (BGE 136 II 281 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005

E. 3.5 f.; URP 2006 S. 144). Indes gelten diese Erfahrungsregeln nur

bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung. So hat das Bundesgericht in BGE

136 II 281 eine erhebliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung durch

Zunahme des Lastwagenanteils als deutlich wahrnehmbar beurteilt, obwohl die

Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) lag (BGE 136 II 281

E. 2.5).

4.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen

Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Vorliegend ist

zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder

allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden,

kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der

Beschwerdeführer nicht einsehbar zu sein. Nicht zu beanstanden ist indes, dass

das BJD die Legitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf den Betrieb verneint

hat, welcher auf der Ostseite des früheren Fabrikareals stattfinden soll: Dort

kommt neben der doch grossen Entfernung und den ausbleibenden baulichen

Massnahmen hinzu, dass die Zu- und Wegfahrten gemäss Baubeschrieb zu 90 %

von Gerlafingen her erfolgen, dies auf der Derendingerstrasse. In ihrer Eingabe

geht die Baugesuchstellerin zwar von mindestens 80 % der Fahrten aus,

welche über Derendingen führen werden. Davon sind die Beschwerdeführer

jedenfalls nicht betroffen. Der verbleibende Restverkehr (abstellend auf den

Baubeschrieb rund 6 Lastkraftwagen- und 18 Personenwagen-Fahrten), welcher an

der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorbei führen wird, ist vernachlässigbar,

führt jedenfalls nicht zu einer Zunahme von 10 % im Vergleich zur bis

anhin bewilligten Nutzung.

4.4 Die räumliche Distanz zum Gebäude Nr. 1

lässt nicht von Vornherein auf mangelnde Legitimation schliessen, zumal die

Erschliessung über die alte Derendingerstrasse erfolgt, an welche auch das

Grundstück der Beschwerdeführer grenzt. Dabei gilt es aber zu beachten, dass

Referenzzustand für die Beurteilung des Mehrverkehrs die letzte bewilligte

Nutzung sein muss. Vorgesehen sind neu 6 Lastkraftwagen-Fahrten pro Tag und 46

Personenwagen-Fahrten. Diese stehen in keiner Relation zu den von der

ehemaligen Fabrik generierten Fahrten. Wie die Beschwerdeführer selber

darlegen, seien bei Verkehrserhebungen auf der Derendingenstrasse im Jahr 2010

209 Lastkraftwagen-Fahrten und 86 Lastzüge pro Tag (zwischen 7:00 und 21:00

Uhr) gemessen worden. Daneben verkehrten auf der Strasse zur gleichen Zeit über

4‘000 Personenwagen und 374 Lieferwagen. Die Beschwerdeführer können sich nicht

auf die Zeit des betrieblichen Stillstands ab 2011 berufen, um ihre

Legitimation zu begründen. (…)

Denkbar wäre eine Legitimation demnach nur

aufgrund von Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführer direkt vom Bau

oder Betrieb des Vorhabens im Gebäude Nr. 1 zu gewärtigen hätte, seien es

Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen. Da aber ausser

einer Aussennottreppe und einer Aussentüre keine Bauarbeiten vorgesehen sind

und das Gebäude ansonsten zur Lagerung, Kommissionierung und Auszeichnung von

Gütern für den

Schuh-, Textil- und Sportartikelmarkt genutzt wird, ist nicht ersichtlich und

nicht rechtsgenüglich dargetan, worin die stärkere Betroffenheit der

Beschwerdeführer bestehen sollte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober

2013 (VWBES.2013.365)