VWBES.2013.365
Baubewilligung, Umnutzung
9. Oktober 2013Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 21
Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 89 Abs. 1
BGG, § 12 VRG. Beschwerdelegitimation im
Baubewilligungsverfahren. Das kantonale Recht gewährleistet die Legitimation
gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen mindestens im gleichen
Umfang wie das Bundesrecht für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Ausschlaggebend sind demnach nicht allein Distanz oder
allfälliger Sichtkontakt. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann
dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der
Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein. Als Referenzzustand für die
Beurteilung von Mehrverkehr gilt die letzte bewilligte Nutzung.
Sachverhalt
Auf dem Areal der ehemaligen Papierfabrik
befinden sich Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäude. Seit der
Betriebsschliessung sind die Bauten unbenutzt. Das Areal liegt in der
Industriezone 1.
Die B. AG reichte für die Umnutzung der
bestehenden Gebäude zwei Baugesuche ein. Gegen die Bauvorhaben reichten T. und
S. Einsprache ein. Die Baukommission A. wies diese in den jeweiligen
Baubewilligungen ab. Das hierauf von den unterlegenen Einsprechern angerufene
Bau- und Justizdepartement (BJD) trat auf die Beschwerde mangels Legitimation
der Beschwerdeführer nicht ein. Gegen diese Verfügung erhoben T. und S.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
2.
Festzuhalten ist, dass im anhängigen
Verfahren einzig zu klären ist, ob das BJD die Legitimation der
Beschwerdeführer zu Recht verneint habe. Materielle Fragen zur
Bewilligungsfähigkeit der beiden Baugesuche stellen sich nicht.
3.
Keine Ansprüche ableiten können die
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Baukommission ihre Einsprachen
materiell behandelt hat, das BJD indessen gar nicht erst auf die Beschwerde
eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von Amtes wegen
und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
4.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen
Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss
Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
4.1
Das Bundesgericht verlangt gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) neben der
formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 E.
2.
). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder
Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese –
seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen –
betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der
Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der
Dispositiv
Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei
grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a), oder
all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181
E. 3.2.2). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen
Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen
Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (vgl. die Zusammenfassung dieser
Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1).
4.2 Wird die Einsprache- und
Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so
müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur
Beschwerde legitimiert ist (BGE 113 Ib 225 E. 1c; 110 Ib 99 E. 1c).
In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung
einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu
vermeiden ist und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden
dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen
Rechtsanwendung in Fällen auszuschliessen, in denen der Beschwerdeführer ein
aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt (BGE 112 Ib 154 E. 3). Das
Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung
anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt
nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben,
Sichtverbindung etc.) ab. So hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung
verneint in Bezug auf Personen, die in einer Entfernung von rund 250 m bis 1,7
km vom an zentraler Lage in der Innenstadt von Zürich geplanten Casinobetrieb
wohnten, weil keine deutlich wahrnehmbare zusätzliche Lärmimmissionen an den
bereits vorbelasteten Strassenabschnitten zu erwarten waren (Urteil des
Bundesgerichts 1C_405/2008). In gleicher Weise wurde die Beschwerdelegitimation
verneint beim Zufahrtsverkehr zu einer Kiesgrube, weil sich das Grundstück der
Beschwerdeführerin in einem hinreichenden Abstand von 60 m zur Kieswerkstrasse
jenseits einer Böschung sowie eines kleinen Waldsaums befand, sodass die
Immissionen aus dem Kiesgrubenverkehr für sie nicht mehr deutlich wahrnehmbar
waren (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2000 E. 2d). In Bezug auf Anwohner
der Zufahrt zu einer Tongrube, in welcher eine Inertstoffdeponie eingerichtet
werden sollte, bejahte das Bundesgericht die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung
(Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2008). Ebenfalls bejaht wurde die
Legitimation bei Personen, welche ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in
ein Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich
mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag zu rechnen war (BGE 113 Ib 225 E. 1c). Bei
Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete
das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von
10 % als recht- und zweckmässig (so die Praxis im Kanton Zürich, siehe BVR
2013 S. 249 E. 4.3). Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung
des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung
des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A) führte und eine solche wahrgenommen
werden könne (BGE 136 II 281 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005
E. 3.5 f.; URP 2006 S. 144). Indes gelten diese Erfahrungsregeln nur
bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung. So hat das Bundesgericht in BGE
136 II 281 eine erhebliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung durch
Zunahme des Lastwagenanteils als deutlich wahrnehmbar beurteilt, obwohl die
Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) lag (BGE 136 II 281
E. 2.5).
4.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen
Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Vorliegend ist
zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder
allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden,
kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der
Beschwerdeführer nicht einsehbar zu sein. Nicht zu beanstanden ist indes, dass
das BJD die Legitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf den Betrieb verneint
hat, welcher auf der Ostseite des früheren Fabrikareals stattfinden soll: Dort
kommt neben der doch grossen Entfernung und den ausbleibenden baulichen
Massnahmen hinzu, dass die Zu- und Wegfahrten gemäss Baubeschrieb zu 90 %
von Gerlafingen her erfolgen, dies auf der Derendingerstrasse. In ihrer Eingabe
geht die Baugesuchstellerin zwar von mindestens 80 % der Fahrten aus,
welche über Derendingen führen werden. Davon sind die Beschwerdeführer
jedenfalls nicht betroffen. Der verbleibende Restverkehr (abstellend auf den
Baubeschrieb rund 6 Lastkraftwagen- und 18 Personenwagen-Fahrten), welcher an
der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorbei führen wird, ist vernachlässigbar,
führt jedenfalls nicht zu einer Zunahme von 10 % im Vergleich zur bis
anhin bewilligten Nutzung.
4.4 Die räumliche Distanz zum Gebäude Nr. 1
lässt nicht von Vornherein auf mangelnde Legitimation schliessen, zumal die
Erschliessung über die alte Derendingerstrasse erfolgt, an welche auch das
Grundstück der Beschwerdeführer grenzt. Dabei gilt es aber zu beachten, dass
Referenzzustand für die Beurteilung des Mehrverkehrs die letzte bewilligte
Nutzung sein muss. Vorgesehen sind neu 6 Lastkraftwagen-Fahrten pro Tag und 46
Personenwagen-Fahrten. Diese stehen in keiner Relation zu den von der
ehemaligen Fabrik generierten Fahrten. Wie die Beschwerdeführer selber
darlegen, seien bei Verkehrserhebungen auf der Derendingenstrasse im Jahr 2010
209 Lastkraftwagen-Fahrten und 86 Lastzüge pro Tag (zwischen 7:00 und 21:00
Uhr) gemessen worden. Daneben verkehrten auf der Strasse zur gleichen Zeit über
4‘000 Personenwagen und 374 Lieferwagen. Die Beschwerdeführer können sich nicht
auf die Zeit des betrieblichen Stillstands ab 2011 berufen, um ihre
Legitimation zu begründen. (…)
Denkbar wäre eine Legitimation demnach nur
aufgrund von Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführer direkt vom Bau
oder Betrieb des Vorhabens im Gebäude Nr. 1 zu gewärtigen hätte, seien es
Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen. Da aber ausser
einer Aussennottreppe und einer Aussentüre keine Bauarbeiten vorgesehen sind
und das Gebäude ansonsten zur Lagerung, Kommissionierung und Auszeichnung von
Gütern für den
Schuh-, Textil- und Sportartikelmarkt genutzt wird, ist nicht ersichtlich und
nicht rechtsgenüglich dargetan, worin die stärkere Betroffenheit der
Beschwerdeführer bestehen sollte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober
2013 (VWBES.2013.365)