VWBES.2013.379
Aufsicht über Notare (Disziplinarverfahren)
18. Februar 2014Deutsch16 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 25
§ 13 Abs. 1 NotV, §
60 Abs. 2 NotV. Ein Notar, der einen Vorvertrag für einen Grundstückkauf
zwischen dem Verkäufer und einer GmbH beurkundet, dessen Stammanteile er
vorgängig selber übernommen hat, verletzt die Ausstandspflicht. Die
Pflichtverletzung ist als mittelschwer einzustufen. Eine Busse von CHF 1'000.00
zusammen mit einem Monat Einstellung im Beruf als Notar, die nicht publiziert
wird, ist al Sanktion angemessen.
Sachverhalt
R. und J. unterschrieben am 7. Januar
2011 einen Vertrag für die Übertragung von Stammanteilen der H. GmbH. Dabei
verpflichtete sich J. zur Übertragung aller Stammanteile der GmbH an R. Als
Gegenleistung bezahlte R. J. den Betrag von CHF 1.00. Weiter wurde im
Vertrag geregelt, dass die Liegenschaft mit der Werkstatt des Betriebs von J.
an die H. GmbH verkauft würde. Der Kaufpreis dafür betrage CHF 650'000.00.
Von diesem Kaufpreis könne die GmbH die bestehenden Grundpfandschuld in Abzug
bringen. Ebenso sei die GmbH berechtigt, sämtliche bestehenden Verpflichtungen,
welche vor dem 31. Dezember 2010 entstanden seien, vom Kaufpreis in Abzug zu
bringen. Der Restkaufpreis sei innert fünf Jahren zu bezahlen. Der Kaufpreis
werde zinslos bis spätestens 1. Januar 2015 gestundet. Die Bezahlung finde in
jährlichen Raten statt, die je nach Geschäftsgang der GmbH von der Geschäftsführung
festgelegt würden. J. verpflichtete sich, der GmbH auf Ersuchen der
Geschäftsführung ein Darlehen von CHF 50‘000.00 zu gewähren.
Ebenfalls am 7. Januar 2011 führte R.
als Notar die öffentliche Beurkundung des Vorvertrags über den Liegenschaftsverkauf
durch. Dabei sollte die betriebsnotwendige Liegenschaft als Sacheinlage ins
Eigentum der H. GmbH überführt werden. Der Kaufpreis wurde in der Höhe von CHF
650‘000.00 vereinbart. Von diesem Bruttopreis seien die bestehenden
Hypothekarschulden zuzüglich Zinsen in Abzug zu bringen. Die Bezahlung werde in
einer separaten Vereinbarung geregelt. J. unterschrieb den Vertrag einmal als
Grundeigentümer und Verkaufspartei und einmal als Vertreter der GmbH und
Kaufspartei. R. datierte den Vertrag und setzte seine Unterschrift und den
Notariatsstempel darunter.
Nach der Übertragung der Stammanteile
und der öffentlichen Beurkundung führte die H. GmbH ebenfalls am 7. Januar 2011
die Gesellschafterversammlung durch. An der Versammlung wurden R. sowie dessen
Frau als neue Geschäftsführer gewählt. Der bisherige Geschäftsführer erklärte
seinen Rücktritt und sein Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Übertragung der
Stammanteile wurde genehmigt und der neue Erwerber R. als alleiniger
Gesellschafter mit allen Mitgliedschaftsrechten anerkannt.
Am 21. Januar 2011 fand eine
Besprechung zwischen R., J. und dessen Rechtsvertreter A. statt. A. hielt die
neuen Vereinbarungen im Schreiben vom 31. Januar 2011 fest. Dabei sollten der
Kaufpreis von CHF 650‘000.00 sowie die Übertragung der Stammanteile der GmbH zu
CHF 1.00 bestehen bleiben. Als Grundpfandschuld, welche vom Kaufpreis in Abzug
gebracht werden dürfte, wurde nur noch der Betrag von CHF 235‘000.00
genannt, nicht jedoch das bestehende Drittpfand von zurzeit CHF 111‘000.00
(Kontokorrent). Der Abzug für sämtliche bestehende Verpflichtungen, welche vor
dem 31. Dezember 2010 erwirtschaftet wurden, wurde aufgehoben. Der
Restkaufpreis von CHF 415‘000.00 sei im Nachgang der Grundpfandschuld von
CHF 235‘000.00 grundpfändlich sicherzustellen. Für die Höhe einer
allfälligen Grundstückgewinnsteuer werde der Kaufpreis nicht gestundet, die
GmbH habe für die Bezahlung besorgt zu sein, unter Anrechnung an den Kaufpreis.
Für den Kaufpreis sollte R. neben der GmbH persönlich solidarisch haften. Die
Abmachung über die Gewährung eines Darlehens von CHF 50‘000.00 wurde
gestrichen.
R. nahm am 8. Februar 2011 zur
Zusammenstellung der neuen Bedingungen gegenüber A. Stellung. Er machte
geltend, J. würde unberechtigterweise in die Werkstatt der GmbH eindringen und
dort Rechnungen deponieren, welche das Geschäftsjahr 2010 betreffen würden.
Dies widerspreche den Erklärungen und Versicherungen von J., für die Rechnungen
und Ausstände für das Geschäftsjahr 2010 aufzukommen. Er müsse jetzt die
massive Überschuldung der GmbH feststellen. Die Tatsachen und Zusagen von J.
über die GmbH seien falsch oder von dessen Seite nicht eingehalten worden.
Diverse Zahlen in der Zwischenbilanz der H. GmbH würden nicht stimmen. Daher
erachte er den Inhalt des Gesprächs vom 21. Januar 2011 nicht als bindend. Er
wolle jetzt zuerst die Geschäftsbücher der GmbH prüfen.
Am 9. März 2011 erklärte R. den
Kaufvertrag wegen Willensmängeln für hinfällig. A. schrieb am 21. März 2011,
sein Klient erwarte die umgehende Rückübertragung der Stammanteile der GmbH.
Mit Unterzeichnung vom 15. resp. 20.
April 2011 trafen J. und R. doch noch eine neue Vereinbarung für die
Übertragung der Stammanteile der H. GmbH. Darin wurde der Preis der
Stammanteile zu CHF 1.00 bestätigt. R. erklärte, die Gesellschaft zu kennen und
umfassenden Einblick in die laufenden Geschäfte, Buchhaltung, Kreditoren,
Debitoren und Garantiearbeiten erhalten zu haben. Zudem wurden noch offene
Rechnungen besprochen und deren Abwicklung geregelt. J. und R. erklärten sich
mit diesen Regelungen als vollständig auseinandergesetzt und dass sie keine
Forderungen mehr gegeneinander hätten. Das Arbeitsverhältnis der GmbH mit J.
wurde per sofort aufgelöst. Weiter verpflichtete sich J., die Liegenschaft an
R. gemäss separater Vereinbarung und Anmeldung an die Amtschreiberei zu
verkaufen.
Ebenfalls mit Unterschriften datiert
vom 15. resp. 20. April 2011 vereinbarten J. und R. den Verkauf der
Liegenschaft. Als Käufer trat jetzt R. persönlich auf und nicht mehr die H.
GmbH. Der Kaufpreis wurde auf CHF 500‘000.00 festgesetzt. Die Begleichung des
Kaufpreises sollte durch Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek
von CHF 235‘000.00 sowie jährlichen Zahlungen in der Höhe von CHF 50‘000.00 bis
CHF 65‘000.00 erfolgen. Der Restkaufpreis sollte per Datum des verurkundeten
Kaufvertrags verzinst werden.
R. und A. betrieben einen regen
Schriftenwechsel. Dabei ging es um die Entlassung der Liegenschaft aus der
Haftung für die Schulden der H. GmbH. Die Bank wollte diese Ablösung nicht
vornehmen. Dagegen drängte A. auf die Durchsetzung der Vereinbarungen, da J.
nach wie vor für die Hypothekarschuldzinsen aufkommen musste und im Gegenzug
keinen Mietzins erhielt. Der Termin bei der Amtschreiberei zur Unterzeichnung
des Grundstückkaufvertrags wurde auf den 22. Dezember 2011 festgesetzt. Die
Unterzeichnung des Kaufvertrags kam jedoch nicht zustande. Die Parteien
diskutierten wiederum über die Höhe des Kaufpreises.
Am 22. März 2012 waren sich die
Parteien einig, den Verkauf der Liegenschaft nicht vorzunehmen. Es sollten die
entsprechenden Forderungen gegenübergestellt und abgerechnet werden.
E. reichte im Namen ihres Vaters J. am
6. Juli 2012 eine Beschwerde beim Regierungsrat gegen R. als Notar ein. Sie
beantragte, gegen R. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und eine
Disziplinarstrafe zu verhängen. Begründet wurden die Anträge damit, dass R. die
Ausstandsbestimmungen als Notar missachtet und sich der Interessenkollision
sowie wiederholtem Handeln wider Treu und Glauben schuldig gemacht habe. Er
habe damit gegen die Berufspflicht als Notar verstossen.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 12.
März 2013 wurde die Aufsichtsbeschwerde gegen R. wegen Verletzung seiner
Pflichten als Notar gegenüber J., vertreten durch E., aufgenommen und ein
aufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren eröffnet.
Der Regierungsrat beschloss am 24.
September 2013 über das Disziplinarverfahren von R. wie folgt:
«3.1 R. wird für die Dauer von drei
Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses in seinem Beruf als öffentlicher Notar
des Kantons Solothurn eingestellt. Er darf während dieser Zeit keine
öffentlichen Beurkundungen vornehmen.
3.2 R. hat an demjenigen Tage, an
welchem Ziff. 3.1 des Beschlusses in Rechtskraft erwächst, seinen
Notariatsstempel zur Aufbewahrung
an die Staatskanzlei, Legistik und
Justiz, (...) einzusenden. Dieser ist ihm nach Ablauf der Einstellungsdauer
wieder auszuhändigen.
3.3 R. wird eine Busse von CHF
1‘000.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, auferlegt.
(...)»
Gegen den Regierungsratsbeschluss
liess R. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er
beantragte, die Ziffern 3.1 und 3.2 des Beschlusses seien aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt die Dauer der
Einstellung im Beruf als öffentlicher Notar auf einen Monat fest.
Erwägungen
2.1
Die solothurnischen Notare
unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats (§ 11 Gesetz über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, EG ZGB, BGS 211.1). Er übt die Aufsicht
durch die Staatskanzlei aus (§ 63 Notariatsverordnung, NotV, BGS 129.11). Nach
§ 60 NotV ergreift der Regierungsrat disziplinarische Massnahmen gegen einen
Notar, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder gegen die Würde, die
Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind,
verstösst. Er tut dies auf Anzeige hin oder von Amtes wegen. Als
Disziplinarmittel kommen je nach Art und Schwere des Falls in Frage: Verweis,
Busse bis CHF 1‘000.00, Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr oder Entzug
der Berufsausübungsbewilligung (§ 60 Abs. 2 NotV).
2.2
Gemäss § 11 NotV darf der Notar
die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten, gesetzlich vorgesehenen
Berufsfunktion, die in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt, nicht verweigern,
sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer Vornahme verhindert oder durch
einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund davon ausgeschlossen ist. Der Notar hat
die Mitwirkung zu verweigern bei allen Rechtshandlungen, die gegen das Gesetz,
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen (§ 12 Abs. 1
NotV). Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und
Glauben gewahrt werden (§ 12 Abs. 2 NotV). Der Notar hat sich nach § 13
Abs. 1 lit. a und lit. d NotV in Geschäften in eigener Sache sowie in
Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter
oder Bevollmächtigter er allein oder mit Dritten zusammen ist, in Ausstand zu
begeben. Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen,
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf,
dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche
Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis
der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln (§ 15 NotV).
3.
Der Beschwerdeführer hat als Notar
gemäss Art. 216 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) einen Vorvertrag für
einen Grundstückkauf zwischen J. und der H. GmbH öffentlich beurkundet. Zuvor
hatte der Beschwerdeführer die Stammanteile der H. GmbH von J. übernommen.
Damit nahm der Beschwerdeführer eine öffentliche Beurkundung vor, obwohl dies
ein Geschäft in eigener Sache resp. in Sachen einer juristischen Person war,
deren gesetzlicher Vertreter er kurz darauf wurde. Der Beschwerdeführer hätte
sich gemäss § 13 Abs. 1 NotV in den Ausstand begeben müssen. Dieser Tatbestand
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.1
Der Regierungsrat wirft dem
Beschwerdeführer neben der Ausstandspflichtverletzung auch einen Verstoss gegen
die Würde, die Ehre und das Vertrauen als Notar vor, dies wegen der Inhalte der
Verträge über den Vorvertrag des Liegenschaftsverkaufs und der Übernahme der
Stammanteile der GmbH sowie auch wegen des Verhaltens nach Abschluss resp.
Umwandlung dieser Verträge. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe
die Interessen von J. richtig erkannt und entsprechend beurkundet. Jedenfalls
sei der nachträglich vereinbarte Liegenschaftsverkaufsentwurf – obwohl J. durch
einen Anwalt vertreten wurde – nicht besser ausgefallen, als der von ihm
aufgesetzte Vorvertrag. Er habe nicht gegen die Würde, die Ehre oder das
Vertrauen als Notar verstossen.
4.2
Der Beschwerdeführer ist sowohl
als Anwalt als auch als freier Notar tätig. Unbestritten ist die öffentliche
Beurkundung eines Vorvertrags für einen Grundstückkauf eine notarielle
Tätigkeit. Weniger klar ist dagegen die Frage, wann die notarielle Tätigkeit
beginnt und endet sowie ob ein zweiter Vertrag, welcher im Zusammenhang mit dem
beurkundeten steht, ebenfalls als notarielle Tätigkeit zu betrachten ist.
4.3
Gemäss herrschender Lehre gelten
als notarielles Handeln auch Nebenleistungen, welche die Urkundsperson im
Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundung ausdrücklich zusagt oder
aufgrund ihrer Amtspflicht oder stillschweigender Erwartung der Klientschaft
spontan erbringt. Als solche Nebenleistungen sind zu betrachten:
a) Die Beratung,
welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher
notarieller Berufserfahrung erteilt wird;
b) Die
Formulierung von Verträgen und anderen individuellen Willenserklärungen, deren
gültiges Vorliegen für das zu beurkundende Geschäft oder dessen registerliche
Eintragungsfähigkeit eine notwendige Voraussetzung und von der Urkundsperson
von Amtes wegen zu prüfen ist;
c) Treuhandfunktionen
anlässlich der Durchführung eines beurkundeten Geschäfts (Christian Brückner:
Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 495 f.).
Diese Nebenleistungen werden von der
Urkundsperson im Rahmen des öffentlichen Beurkundungsverhältnisses eingegangen,
sie sind somit als freiwillig eingegangene Erweiterung der Amtspflichten
anzusehen und sind amtliche Tätigkeiten. Die vom öffentlichen Recht bestimmten
modalen Amtspflichten der Urkundsperson (Wahrheitspflicht, Klarheitspflicht,
Unparteilichkeit, Sorgfaltspflicht, Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben,
Verbot der Schaffung falschen Anscheins) sind auch für solche Nebenleistungen
massgebend und können nicht durch Willenseinigung zwischen Urkundsperson und
Klient wegbedungen werden (Brückner, a.a.O., N 496). Die Erbringung einer
Nebenleistung im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf
eine öffentliche Beurkundung ist als
Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht und nicht als
privatrechtliche Vertragspflicht zu qualifizieren.
4.4
Der Vertrag zur Übertragung der
Stammanteile der GmbH enthält einige Ausführungen zum Grundstückkauf,
insbesondere verpflichtet sich J. bereits bei der Übertragung der Stammanteile
zum Verkauf der Liegenschaft. Der Vertrag über die Stammanteilübertragung und
der Vorvertrag zum Grundstückverkauf bilden zusammen die Nachfolgeregelung der
H. GmbH. Sie stehen in sehr engem Zusammenhang. Die Beratung und Abwicklung
einer Nachfolgeregelung ist jedoch per se keine notarielle Tätigkeit. Erst die
Beratung, Formulierung und Beurkundung von Erbverträgen oder von Vorverträgen
zu Liegenschaftsverkäufen sind notarielle Tätigkeiten. Unterliegt eine von
mehreren zusammenhängenden Verträgen der öffentlichen Beurkundung, bedeutet
dies nicht, dass die gesamte Beratung und Tätigkeit eine notarielle Tätigkeit
ist. Wann die notarielle Tätigkeit bei einer solch umfassenden Beratung beginnt
und endet, ist sehr schwierig zu beurteilen. Sicher ist dabei nur, dass der
notariellen Tätigkeit alle Handlungen unterliegen, welche zum öffentlich zu
beurkundenden Vertrag gehören.
4.5
J. beauftragte den
Beschwerdeführer mit der Liquidation der GmbH resp. der Nachfolgeregelung. Er
verlangte damals vom Beschwerdeführer keine notarielle Tätigkeit. Diese ergab
sich erst mit der Nachfolgeregelung, insbesondere mit der Übertragung der
Liegenschaft auf die GmbH. Die notarielle Tätigkeit des Beschwerdeführers
begann damit sicher nicht bereits mit der ersten Konsultation von J. beim
Beschwerdeführer. Die notarielle Tätigkeit des Beschwerdeführers für J. ist
vorliegend eng an die Beratung, Ausformulierung sowie den Akt der öffentlichen
Beurkundung des Vorvertrags zum Grundstückverkauf zu setzen.
4.6
Ebenfalls nicht zur notariellen
Tätigkeit gehören die Nachverhandlungen der Verträge und Bedingungen. Der
Beschwerdeführer hat bei den Nachverhandlungen seine eigenen Interessen
gewahrt. Dies steht ihm – auch wenn er Notar ist – unbestritten zu. Die Beratung
als Notar sowie der Akt der öffentlichen Beurkundung waren zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen. Während der Dauer der Nachverhandlungen war der Beschwerdeführer
nicht mehr notariell für J. tätig. Ihm können für diese Zeitspanne deswegen
auch keine Verstösse gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen als Notar
vorgeworfen werden. (...)
4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die notarielle Tätigkeit nur die Formulierung, Rechtsaufklärung, den Akt
der öffentlichen Beurkundung zum Vorvertrag des Grundstückverkaufs und deren
Anmeldung beim Grundbuchamt umfasst. Die Beratung über die Liquidation und
Nachfolgeregelung der H. GmbH sowie auch die Nachverhandlungen sind als
rechtsberatende resp. sogar private Tätigkeiten zu betrachten. Diese
unterstehen nicht der disziplinarischen Aufsicht des Regierungsrats, da dieser
nur für notarielle Tätigkeiten zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat
vorliegend die Ausstandspflicht verletzt, nicht jedoch gegen die Würde, die
Ehre und das Vertrauen eines Notars verstossen.
5.1
Der Regierungsrat hat das
Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft und ihm eine
Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 sowie eine Einstellung in der
Berufsausübung als Notar während drei Monaten auferlegt. Der Beschwerdeführer anerkennt
die Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00. Er erachtet jedoch die dreimonatige
Berufseinstellung als unverhältnismässig.
5.2
Der Beschwerdeführer hat gegen die
Ausstandspflicht verstossen. Dies ist eine zentrale Berufspflicht, welche von
einem Notar besondere Aufmerksamkeit verlangt. Von einem solothurnischen Notar
muss erwartet werden, dass das Wissen um die Ausstandsregeln zu seinen
beruflichen Grundkenntnissen gehört. Der Beschwerdeführer sagte aus, ihm sei
die Ausstandspflicht während der Beurkundung nicht bewusst gewesen. Die
Erkenntnis über die Ausstandspflicht kam erst mit der Eröffnung des
Disziplinarverfahrens gegen ihn. Dies zeigt deutlich, dass er sich mit den
Ausstandsregeln nur ungenügend auseinandergesetzt hat. Die gesetzlichen
Bestimmungen sind jedoch klar und lassen für die Auslegung keinen Spielraum
offen. Spätestens bei Konsultation der Notariatsverordnung hätte der
Beschwerdeführer ohne weiteres seine Ausstandspflicht erkennen können. Das
Verschulden des Beschwerdeführers ist zu Recht als mittelschwer bewertet
worden.
5.3
Zugunsten des Beschwerdeführers
ist festzustellen, dass er sich in seiner bisherigen notariellen Tätigkeit
nichts hat zu Schulden kommen lassen. Sein Fehlverhalten bei der
Ausstandspflichtverletzung erfüllte auch keine strafbare Handlung. Folge der
Ausstandspflichtverletzung war die Ungültigkeit des Vorvertrags des
Grundstückkaufs. Dass sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz geltend
macht – selbst bevorteilen wollte, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sagte
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft aus, dass
er sich durch die Übernahme der H. GmbH mittelfristig einen Vorteil erhofft
habe. Diesen Vorteil sah der Beschwerdeführer im Aufbau eines zweiten
Geschäftsstandbeins im Holzbau neben seiner Anwalts- und Notariatskanzlei.
5.4
Die Vorinstanz verwies anlässlich
der Hauptverhandlung für die von ihr verhängte Disziplinarmassnahme einer Busse
in Verbindung mit der befristeten Einstellung im Beruf auf zwei von ihr früher
beurteilte Vergleichsfälle. In diesen beiden Fällen ging die Vorinstanz jeweils
von einer mittelschweren Pflichtverletzung aus und verhängte eine Busse sowie
eine befristete Einstellung im Beruf von drei Monaten. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich jedoch in der Schwere der Verletzung der Berufspflichten
wesentlich von diesen Vergleichsfällen. Während in beiden Referenzfällen auch
strafbare Handlungen (Urkundenfälschung im Amt) vorlagen, handelt es sich hier
um nichts dergleichen, sondern um die reine Verletzung einer Amtspflicht.
5.5
Das Disziplinarrecht ist in die
Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich der fehlbare Notar künftig –
wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach
eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in
Zukunft unterbleibt. Für die Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Widerhandlungen und Disziplinarmassnahme
müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander stehen (Beschluss der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern vom 28. Juli 2009, E. 3.3; BVR 2000, S. 166, E. 8a). In Bezug auf
die Referenzfälle der Vorinstanz ist die verhängte Disziplinarmassnahme
jedenfalls zu streng. Dabei muss offen bleiben, ob die Referenzfälle zu milde
ausgefallen sind. Jedenfalls ist es unverhältnismässig, gegenüber dem
Beschwerdeführer die gleiche Disziplinarmassnahme anzuordnen wie in den zwei
Referenzfällen, da sich der Beschwerdeführer keines Straftatbestandes schuldig
gemacht hat. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist zwar als
mittelschwer und nicht als blosse Bagatelle einzustufen, doch muss die
Disziplinarmassnahme gegenüber den beiden Referenzfällen deutlich geringer
ausfallen.
5.6
Die solothurnische
Notariatsverordnung sieht eine maximale Bussenhöhe von CHF 1‘000.00 vor. Eine
höhere Busse kann nicht verhängt werden. Eine Busse von maximal CHF 1‘000.00
ist jedoch als Sanktion für eine mittelschwere Verletzung der Berufspflicht
ungenügend. Sie kann die erwünschte Wirkung nicht erbringen, da der Betrag zu
gering ist. Als angemessene Sanktion für eine mittelschwere
Berufspflichtsverletzung bleibt daher nur die (zusätzliche) befristete
Einstellung im Beruf als nächsthöhere gesetzliche Disziplinarmassnahme. Aus
diesem Grund ist die befristete Einstellung im Beruf zusammen mit der Busse die
richtige Sanktion.
Die Notariatsverordnung sieht bei der
befristeten Einstellung im Beruf eine Maximaldauer von einem Jahr vor, aber
keine Mindestdauer. Eine nur ganz kurze Einstellung im Beruf für bloss einen
oder wenige Tage ist aber klarerweise nicht geeignet, über die Busse hinaus
Wirkung zu erzeigen, jedenfalls nicht, wenn sie nicht veröffentlicht wird. Eine
mehrmonatige Einstellung im Beruf steht anderseits, wie dargelegt, in keinem
Verhältnis zu der von der Vorinstanz dargelegten kantonalen Praxis. Die
Einstellung im Beruf soll nach dem angefochtenen Entscheid nicht veröffentlicht
werden. Deren Dauer ist deshalb auf einen Monat festzulegen.
Die Disziplinarmassnahme einer Busse
von CHF 1‘000.00 zusammen mit einem Monat Einstellung als Notar, die nicht
publiziert wird, ist der Schwere der Berufspflichtverletzung und des
Verschuldens angemessen. Die Klientschaft des Beschwerdeführers wird von der
Einstellung als Notar während nur einem Monat wohl wenig bis gar nichts merken.
Der Beschwerdeführer wird durch die einmonatige Einstellung im Beruf als Notar
zwar getroffen, mindestens indem er Termine verschieben oder zum Teil sogar
Berufskollegen beiziehen muss. In seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist er
jedoch nicht eingeschränkt, sodass sich eine allfällige finanzielle Einbusse in
Grenzen halten wird.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar
2014.
(VWBES.2013.379)