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Entscheid

VWBES.2013.379

Aufsicht über Notare (Disziplinarverfahren)

18. Februar 2014Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. und J. unterschrieben am 7. Januar

2011 einen Vertrag für die Übertragung von Stammanteilen der H. GmbH. Dabei

verpflichtete sich J. zur Übertragung aller Stammanteile der GmbH an R. Als

Gegenleistung bezahlte R. J. den Betrag von CHF 1.00. Weiter wurde im

Vertrag geregelt, dass die Liegenschaft mit der Werkstatt des Betriebs von J.

an die H. GmbH verkauft würde. Der Kaufpreis dafür betrage CHF 650'000.00.

Von diesem Kaufpreis könne die GmbH die bestehenden Grundpfandschuld in Abzug

bringen. Ebenso sei die GmbH berechtigt, sämtliche bestehenden Verpflichtungen,

welche vor dem 31. Dezember 2010 entstanden seien, vom Kaufpreis in Abzug zu

bringen. Der Restkaufpreis sei innert fünf Jahren zu bezahlen. Der Kaufpreis

werde zinslos bis spätestens 1. Januar 2015 gestundet. Die Bezahlung finde in

jährlichen Raten statt, die je nach Geschäftsgang der GmbH von der Geschäftsführung

festgelegt würden. J. verpflichtete sich, der GmbH auf Ersuchen der

Geschäftsführung ein Darlehen von CHF 50‘000.00 zu gewähren.

Ebenfalls am 7. Januar 2011 führte R.

als Notar die öffentliche Beurkundung des Vorvertrags über den Liegenschaftsverkauf

durch. Dabei sollte die betriebsnotwendige Liegenschaft als Sacheinlage ins

Eigentum der H. GmbH überführt werden. Der Kaufpreis wurde in der Höhe von CHF

650‘000.00 vereinbart. Von diesem Bruttopreis seien die bestehenden

Hypothekarschulden zuzüglich Zinsen in Abzug zu bringen. Die Bezahlung werde in

einer separaten Vereinbarung geregelt. J. unterschrieb den Vertrag einmal als

Grundeigentümer und Verkaufspartei und einmal als Vertreter der GmbH und

Kaufspartei. R. datierte den Vertrag und setzte seine Unterschrift und den

Notariatsstempel darunter.

Nach der Übertragung der Stammanteile

und der öffentlichen Beurkundung führte die H. GmbH ebenfalls am 7. Januar 2011

die Gesellschafterversammlung durch. An der Versammlung wurden R. sowie dessen

Frau als neue Geschäftsführer gewählt. Der bisherige Geschäftsführer erklärte

seinen Rücktritt und sein Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Übertragung der

Stammanteile wurde genehmigt und der neue Erwerber R. als alleiniger

Gesellschafter mit allen Mitgliedschaftsrechten anerkannt.

Am 21. Januar 2011 fand eine

Besprechung zwischen R., J. und dessen Rechtsvertreter A. statt. A. hielt die

neuen Vereinbarungen im Schreiben vom 31. Januar 2011 fest. Dabei sollten der

Kaufpreis von CHF 650‘000.00 sowie die Übertragung der Stammanteile der GmbH zu

CHF 1.00 bestehen bleiben. Als Grundpfandschuld, welche vom Kaufpreis in Abzug

gebracht werden dürfte, wurde nur noch der Betrag von CHF 235‘000.00

genannt, nicht jedoch das bestehende Drittpfand von zurzeit CHF 111‘000.00

(Kontokorrent). Der Abzug für sämtliche bestehende Verpflichtungen, welche vor

dem 31. Dezember 2010 erwirtschaftet wurden, wurde aufgehoben. Der

Restkaufpreis von CHF 415‘000.00 sei im Nachgang der Grundpfandschuld von

CHF 235‘000.00 grundpfändlich sicherzustellen. Für die Höhe einer

allfälligen Grundstückgewinnsteuer werde der Kaufpreis nicht gestundet, die

GmbH habe für die Bezahlung besorgt zu sein, unter Anrechnung an den Kaufpreis.

Für den Kaufpreis sollte R. neben der GmbH persönlich solidarisch haften. Die

Abmachung über die Gewährung eines Darlehens von CHF 50‘000.00 wurde

gestrichen.

R. nahm am 8. Februar 2011 zur

Zusammenstellung der neuen Bedingungen gegenüber A. Stellung. Er machte

geltend, J. würde unberechtigterweise in die Werkstatt der GmbH eindringen und

dort Rechnungen deponieren, welche das Geschäftsjahr 2010 betreffen würden.

Dies widerspreche den Erklärungen und Versicherungen von J., für die Rechnungen

und Ausstände für das Geschäftsjahr 2010 aufzukommen. Er müsse jetzt die

massive Überschuldung der GmbH feststellen. Die Tatsachen und Zusagen von J.

über die GmbH seien falsch oder von dessen Seite nicht eingehalten worden.

Diverse Zahlen in der Zwischenbilanz der H. GmbH würden nicht stimmen. Daher

erachte er den Inhalt des Gesprächs vom 21. Januar 2011 nicht als bindend. Er

wolle jetzt zuerst die Geschäftsbücher der GmbH prüfen.

Am 9. März 2011 erklärte R. den

Kaufvertrag wegen Willensmängeln für hinfällig. A. schrieb am 21. März 2011,

sein Klient erwarte die umgehende Rückübertragung der Stammanteile der GmbH.

Mit Unterzeichnung vom 15. resp. 20.

April 2011 trafen J. und R. doch noch eine neue Vereinbarung für die

Übertragung der Stammanteile der H. GmbH. Darin wurde der Preis der

Stammanteile zu CHF 1.00 bestätigt. R. erklärte, die Gesellschaft zu kennen und

umfassenden Einblick in die laufenden Geschäfte, Buchhaltung, Kreditoren,

Debitoren und Garantiearbeiten erhalten zu haben. Zudem wurden noch offene

Rechnungen besprochen und deren Abwicklung geregelt. J. und R. erklärten sich

mit diesen Regelungen als vollständig auseinandergesetzt und dass sie keine

Forderungen mehr gegeneinander hätten. Das Arbeitsverhältnis der GmbH mit J.

wurde per sofort aufgelöst. Weiter verpflichtete sich J., die Liegenschaft an

R. gemäss separater Vereinbarung und Anmeldung an die Amtschreiberei zu

verkaufen.

Ebenfalls mit Unterschriften datiert

vom 15. resp. 20. April 2011 vereinbarten J. und R. den Verkauf der

Liegenschaft. Als Käufer trat jetzt R. persönlich auf und nicht mehr die H.

GmbH. Der Kaufpreis wurde auf CHF 500‘000.00 festgesetzt. Die Begleichung des

Kaufpreises sollte durch Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek

von CHF 235‘000.00 sowie jährlichen Zahlungen in der Höhe von CHF 50‘000.00 bis

CHF 65‘000.00 erfolgen. Der Restkaufpreis sollte per Datum des verurkundeten

Kaufvertrags verzinst werden.

R. und A. betrieben einen regen

Schriftenwechsel. Dabei ging es um die Entlassung der Liegenschaft aus der

Haftung für die Schulden der H. GmbH. Die Bank wollte diese Ablösung nicht

vornehmen. Dagegen drängte A. auf die Durchsetzung der Vereinbarungen, da J.

nach wie vor für die Hypothekarschuldzinsen aufkommen musste und im Gegenzug

keinen Mietzins erhielt. Der Termin bei der Amtschreiberei zur Unterzeichnung

des Grundstückkaufvertrags wurde auf den 22. Dezember 2011 festgesetzt. Die

Unterzeichnung des Kaufvertrags kam jedoch nicht zustande. Die Parteien

diskutierten wiederum über die Höhe des Kaufpreises.

Am 22. März 2012 waren sich die

Parteien einig, den Verkauf der Liegenschaft nicht vorzunehmen. Es sollten die

entsprechenden Forderungen gegenübergestellt und abgerechnet werden.

E. reichte im Namen ihres Vaters J. am

6. Juli 2012 eine Beschwerde beim Regierungsrat gegen R. als Notar ein. Sie

beantragte, gegen R. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und eine

Disziplinarstrafe zu verhängen. Begründet wurden die Anträge damit, dass R. die

Ausstandsbestimmungen als Notar missachtet und sich der Interessenkollision

sowie wiederholtem Handeln wider Treu und Glauben schuldig gemacht habe. Er

habe damit gegen die Berufspflicht als Notar verstossen.

Mit Regierungsratsbeschluss vom 12.

März 2013 wurde die Aufsichtsbeschwerde gegen R. wegen Verletzung seiner

Pflichten als Notar gegenüber J., vertreten durch E., aufgenommen und ein

aufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren eröffnet.

Der Regierungsrat beschloss am 24.

September 2013 über das Disziplinarverfahren von R. wie folgt:

«3.1 R. wird für die Dauer von drei

Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses in seinem Beruf als öffentlicher Notar

des Kantons Solothurn eingestellt. Er darf während dieser Zeit keine

öffentlichen Beurkundungen vornehmen.

3.2 R. hat an demjenigen Tage, an

welchem Ziff. 3.1 des Beschlusses in Rechtskraft erwächst, seinen

Notariatsstempel zur Aufbewahrung

an die Staatskanzlei, Legistik und

Justiz, (...) einzusenden. Dieser ist ihm nach Ablauf der Einstellungsdauer

wieder auszuhändigen.

3.3 R. wird eine Busse von CHF

1‘000.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, auferlegt.

(...)»

Gegen den Regierungsratsbeschluss

liess R. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er

beantragte, die Ziffern 3.1 und 3.2 des Beschlusses seien aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt die Dauer der

Einstellung im Beruf als öffentlicher Notar auf einen Monat fest.

Erwägungen

2.1

Die solothurnischen Notare

unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats (§ 11 Gesetz über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, EG ZGB, BGS 211.1). Er übt die Aufsicht

durch die Staatskanzlei aus (§ 63 Notariatsverordnung, NotV, BGS 129.11). Nach

§ 60 NotV ergreift der Regierungsrat disziplinarische Massnahmen gegen einen

Notar, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder gegen die Würde, die

Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind,

verstösst. Er tut dies auf Anzeige hin oder von Amtes wegen. Als

Disziplinarmittel kommen je nach Art und Schwere des Falls in Frage: Verweis,

Busse bis CHF 1‘000.00, Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr oder Entzug

der Berufsausübungsbewilligung (§ 60 Abs. 2 NotV).

2.2

Gemäss § 11 NotV darf der Notar

die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten, gesetzlich vorgesehenen

Berufsfunktion, die in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt, nicht verweigern,

sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer Vornahme verhindert oder durch

einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund davon ausgeschlossen ist. Der Notar hat

die Mitwirkung zu verweigern bei allen Rechtshandlungen, die gegen das Gesetz,

die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen (§ 12 Abs. 1

NotV). Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und

Glauben gewahrt werden (§ 12 Abs. 2 NotV). Der Notar hat sich nach § 13

Abs. 1 lit. a und lit. d NotV in Geschäften in eigener Sache sowie in

Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter

oder Bevollmächtigter er allein oder mit Dritten zusammen ist, in Ausstand zu

begeben. Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen,

unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf,

dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche

Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis

der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln (§ 15 NotV).

3.

Der Beschwerdeführer hat als Notar

gemäss Art. 216 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) einen Vorvertrag für

einen Grundstückkauf zwischen J. und der H. GmbH öffentlich beurkundet. Zuvor

hatte der Beschwerdeführer die Stammanteile der H. GmbH von J. übernommen.

Damit nahm der Beschwerdeführer eine öffentliche Beurkundung vor, obwohl dies

ein Geschäft in eigener Sache resp. in Sachen einer juristischen Person war,

deren gesetzlicher Vertreter er kurz darauf wurde. Der Beschwerdeführer hätte

sich gemäss § 13 Abs. 1 NotV in den Ausstand begeben müssen. Dieser Tatbestand

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.1

Der Regierungsrat wirft dem

Beschwerdeführer neben der Ausstandspflichtverletzung auch einen Verstoss gegen

die Würde, die Ehre und das Vertrauen als Notar vor, dies wegen der Inhalte der

Verträge über den Vorvertrag des Liegenschaftsverkaufs und der Übernahme der

Stammanteile der GmbH sowie auch wegen des Verhaltens nach Abschluss resp.

Umwandlung dieser Verträge. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe

die Interessen von J. richtig erkannt und entsprechend beurkundet. Jedenfalls

sei der nachträglich vereinbarte Liegenschaftsverkaufsentwurf – obwohl J. durch

einen Anwalt vertreten wurde – nicht besser ausgefallen, als der von ihm

aufgesetzte Vorvertrag. Er habe nicht gegen die Würde, die Ehre oder das

Vertrauen als Notar verstossen.

4.2

Der Beschwerdeführer ist sowohl

als Anwalt als auch als freier Notar tätig. Unbestritten ist die öffentliche

Beurkundung eines Vorvertrags für einen Grundstückkauf eine notarielle

Tätigkeit. Weniger klar ist dagegen die Frage, wann die notarielle Tätigkeit

beginnt und endet sowie ob ein zweiter Vertrag, welcher im Zusammenhang mit dem

beurkundeten steht, ebenfalls als notarielle Tätigkeit zu betrachten ist.

4.3

Gemäss herrschender Lehre gelten

als notarielles Handeln auch Nebenleistungen, welche die Urkundsperson im

Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundung ausdrücklich zusagt oder

aufgrund ihrer Amtspflicht oder stillschweigender Erwartung der Klientschaft

spontan erbringt. Als solche Nebenleistungen sind zu betrachten:

a) Die Beratung,

welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher

notarieller Berufserfahrung erteilt wird;

b) Die

Formulierung von Verträgen und anderen individuellen Willenserklärungen, deren

gültiges Vorliegen für das zu beurkundende Geschäft oder dessen registerliche

Eintragungsfähigkeit eine notwendige Voraussetzung und von der Urkundsperson

von Amtes wegen zu prüfen ist;

c) Treuhandfunktionen

anlässlich der Durchführung eines beurkundeten Geschäfts (Christian Brückner:

Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 495 f.).

Diese Nebenleistungen werden von der

Urkundsperson im Rahmen des öffentlichen Beurkundungsverhältnisses eingegangen,

sie sind somit als freiwillig eingegangene Erweiterung der Amtspflichten

anzusehen und sind amtliche Tätigkeiten. Die vom öffentlichen Recht bestimmten

modalen Amtspflichten der Urkundsperson (Wahrheitspflicht, Klarheitspflicht,

Unparteilichkeit, Sorgfaltspflicht, Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben,

Verbot der Schaffung falschen Anscheins) sind auch für solche Nebenleistungen

massgebend und können nicht durch Willenseinigung zwischen Urkundsperson und

Klient wegbedungen werden (Brückner, a.a.O., N 496). Die Erbringung einer

Nebenleistung im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf

eine öffentliche Beurkundung ist als

Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht und nicht als

privatrechtliche Vertragspflicht zu qualifizieren.

4.4

Der Vertrag zur Übertragung der

Stammanteile der GmbH enthält einige Ausführungen zum Grundstückkauf,

insbesondere verpflichtet sich J. bereits bei der Übertragung der Stammanteile

zum Verkauf der Liegenschaft. Der Vertrag über die Stammanteilübertragung und

der Vorvertrag zum Grundstückverkauf bilden zusammen die Nachfolgeregelung der

H. GmbH. Sie stehen in sehr engem Zusammenhang. Die Beratung und Abwicklung

einer Nachfolgeregelung ist jedoch per se keine notarielle Tätigkeit. Erst die

Beratung, Formulierung und Beurkundung von Erbverträgen oder von Vorverträgen

zu Liegenschaftsverkäufen sind notarielle Tätigkeiten. Unterliegt eine von

mehreren zusammenhängenden Verträgen der öffentlichen Beurkundung, bedeutet

dies nicht, dass die gesamte Beratung und Tätigkeit eine notarielle Tätigkeit

ist. Wann die notarielle Tätigkeit bei einer solch umfassenden Beratung beginnt

und endet, ist sehr schwierig zu beurteilen. Sicher ist dabei nur, dass der

notariellen Tätigkeit alle Handlungen unterliegen, welche zum öffentlich zu

beurkundenden Vertrag gehören.

4.5

J. beauftragte den

Beschwerdeführer mit der Liquidation der GmbH resp. der Nachfolgeregelung. Er

verlangte damals vom Beschwerdeführer keine notarielle Tätigkeit. Diese ergab

sich erst mit der Nachfolgeregelung, insbesondere mit der Übertragung der

Liegenschaft auf die GmbH. Die notarielle Tätigkeit des Beschwerdeführers

begann damit sicher nicht bereits mit der ersten Konsultation von J. beim

Beschwerdeführer. Die notarielle Tätigkeit des Beschwerdeführers für J. ist

vorliegend eng an die Beratung, Ausformulierung sowie den Akt der öffentlichen

Beurkundung des Vorvertrags zum Grundstückverkauf zu setzen.

4.6

Ebenfalls nicht zur notariellen

Tätigkeit gehören die Nachverhandlungen der Verträge und Bedingungen. Der

Beschwerdeführer hat bei den Nachverhandlungen seine eigenen Interessen

gewahrt. Dies steht ihm – auch wenn er Notar ist – unbestritten zu. Die Beratung

als Notar sowie der Akt der öffentlichen Beurkundung waren zu diesem Zeitpunkt

abgeschlossen. Während der Dauer der Nachverhandlungen war der Beschwerdeführer

nicht mehr notariell für J. tätig. Ihm können für diese Zeitspanne deswegen

auch keine Verstösse gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen als Notar

vorgeworfen werden. (...)

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die notarielle Tätigkeit nur die Formulierung, Rechtsaufklärung, den Akt

der öffentlichen Beurkundung zum Vorvertrag des Grundstückverkaufs und deren

Anmeldung beim Grundbuchamt umfasst. Die Beratung über die Liquidation und

Nachfolgeregelung der H. GmbH sowie auch die Nachverhandlungen sind als

rechtsberatende resp. sogar private Tätigkeiten zu betrachten. Diese

unterstehen nicht der disziplinarischen Aufsicht des Regierungsrats, da dieser

nur für notarielle Tätigkeiten zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat

vorliegend die Ausstandspflicht verletzt, nicht jedoch gegen die Würde, die

Ehre und das Vertrauen eines Notars verstossen.

5.1

Der Regierungsrat hat das

Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft und ihm eine

Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 sowie eine Einstellung in der

Berufsausübung als Notar während drei Monaten auferlegt. Der Beschwerdeführer anerkennt

die Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00. Er erachtet jedoch die dreimonatige

Berufseinstellung als unverhältnismässig.

5.2

Der Beschwerdeführer hat gegen die

Ausstandspflicht verstossen. Dies ist eine zentrale Berufspflicht, welche von

einem Notar besondere Aufmerksamkeit verlangt. Von einem solothurnischen Notar

muss erwartet werden, dass das Wissen um die Ausstandsregeln zu seinen

beruflichen Grundkenntnissen gehört. Der Beschwerdeführer sagte aus, ihm sei

die Ausstandspflicht während der Beurkundung nicht bewusst gewesen. Die

Erkenntnis über die Ausstandspflicht kam erst mit der Eröffnung des

Disziplinarverfahrens gegen ihn. Dies zeigt deutlich, dass er sich mit den

Ausstandsregeln nur ungenügend auseinandergesetzt hat. Die gesetzlichen

Bestimmungen sind jedoch klar und lassen für die Auslegung keinen Spielraum

offen. Spätestens bei Konsultation der Notariatsverordnung hätte der

Beschwerdeführer ohne weiteres seine Ausstandspflicht erkennen können. Das

Verschulden des Beschwerdeführers ist zu Recht als mittelschwer bewertet

worden.

5.3

Zugunsten des Beschwerdeführers

ist festzustellen, dass er sich in seiner bisherigen notariellen Tätigkeit

nichts hat zu Schulden kommen lassen. Sein Fehlverhalten bei der

Ausstandspflichtverletzung erfüllte auch keine strafbare Handlung. Folge der

Ausstandspflichtverletzung war die Ungültigkeit des Vorvertrags des

Grundstückkaufs. Dass sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz geltend

macht – selbst bevorteilen wollte, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sagte

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft aus, dass

er sich durch die Übernahme der H. GmbH mittelfristig einen Vorteil erhofft

habe. Diesen Vorteil sah der Beschwerdeführer im Aufbau eines zweiten

Geschäftsstandbeins im Holzbau neben seiner Anwalts- und Notariatskanzlei.

5.4

Die Vorinstanz verwies anlässlich

der Hauptverhandlung für die von ihr verhängte Disziplinarmassnahme einer Busse

in Verbindung mit der befristeten Einstellung im Beruf auf zwei von ihr früher

beurteilte Vergleichsfälle. In diesen beiden Fällen ging die Vorinstanz jeweils

von einer mittelschweren Pflichtverletzung aus und verhängte eine Busse sowie

eine befristete Einstellung im Beruf von drei Monaten. Der vorliegende Fall

unterscheidet sich jedoch in der Schwere der Verletzung der Berufspflichten

wesentlich von diesen Vergleichsfällen. Während in beiden Referenzfällen auch

strafbare Handlungen (Urkundenfälschung im Amt) vorlagen, handelt es sich hier

um nichts dergleichen, sondern um die reine Verletzung einer Amtspflicht.

5.5

Das Disziplinarrecht ist in die

Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich der fehlbare Notar künftig –

wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach

eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in

Zukunft unterbleibt. Für die Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Widerhandlungen und Disziplinarmassnahme

müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander stehen (Beschluss der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des

Kantons Bern vom 28. Juli 2009, E. 3.3; BVR 2000, S. 166, E. 8a). In Bezug auf

die Referenzfälle der Vorinstanz ist die verhängte Disziplinarmassnahme

jedenfalls zu streng. Dabei muss offen bleiben, ob die Referenzfälle zu milde

ausgefallen sind. Jedenfalls ist es unverhältnismässig, gegenüber dem

Beschwerdeführer die gleiche Disziplinarmassnahme anzuordnen wie in den zwei

Referenzfällen, da sich der Beschwerdeführer keines Straftatbestandes schuldig

gemacht hat. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist zwar als

mittelschwer und nicht als blosse Bagatelle einzustufen, doch muss die

Disziplinarmassnahme gegenüber den beiden Referenzfällen deutlich geringer

ausfallen.

5.6

Die solothurnische

Notariatsverordnung sieht eine maximale Bussenhöhe von CHF 1‘000.00 vor. Eine

höhere Busse kann nicht verhängt werden. Eine Busse von maximal CHF 1‘000.00

ist jedoch als Sanktion für eine mittelschwere Verletzung der Berufspflicht

ungenügend. Sie kann die erwünschte Wirkung nicht erbringen, da der Betrag zu

gering ist. Als angemessene Sanktion für eine mittelschwere

Berufspflichtsverletzung bleibt daher nur die (zusätzliche) befristete

Einstellung im Beruf als nächsthöhere gesetzliche Disziplinarmassnahme. Aus

diesem Grund ist die befristete Einstellung im Beruf zusammen mit der Busse die

richtige Sanktion.

Die Notariatsverordnung sieht bei der

befristeten Einstellung im Beruf eine Maximaldauer von einem Jahr vor, aber

keine Mindestdauer. Eine nur ganz kurze Einstellung im Beruf für bloss einen

oder wenige Tage ist aber klarerweise nicht geeignet, über die Busse hinaus

Wirkung zu erzeigen, jedenfalls nicht, wenn sie nicht veröffentlicht wird. Eine

mehrmonatige Einstellung im Beruf steht anderseits, wie dargelegt, in keinem

Verhältnis zu der von der Vorinstanz dargelegten kantonalen Praxis. Die

Einstellung im Beruf soll nach dem angefochtenen Entscheid nicht veröffentlicht

werden. Deren Dauer ist deshalb auf einen Monat festzulegen.

Die Disziplinarmassnahme einer Busse

von CHF 1‘000.00 zusammen mit einem Monat Einstellung als Notar, die nicht

publiziert wird, ist der Schwere der Berufspflichtverletzung und des

Verschuldens angemessen. Die Klientschaft des Beschwerdeführers wird von der

Einstellung als Notar während nur einem Monat wohl wenig bis gar nichts merken.

Der Beschwerdeführer wird durch die einmonatige Einstellung im Beruf als Notar

zwar getroffen, mindestens indem er Termine verschieben oder zum Teil sogar

Berufskollegen beiziehen muss. In seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist er

jedoch nicht eingeschränkt, sodass sich eine allfällige finanzielle Einbusse in

Grenzen halten wird.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar

2014.

(VWBES.2013.379)