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Entscheid

VWBES.2013.407

Perimeterbeiträge (Stundung)

11. Februar 2014Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Jahr 1978 stundete die Gemeinde F. Perimeterbeiträge,

welche für ein in Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück entstanden

waren. Nachdem das Grundstück an einen anderen Landwirt verpachtet worden war

und die beiden Miteigentumsanteile an diesem Grundstück nach dem Tod der

Miteigentümer auf verschiedene Rechtsnachfolger (Erben und Beschenkte)

übergegangen waren, stellte die Einwohnergemeinde F. im Jahr 2013 die Beiträge

einem der Beschenkten in Rechnung. Die Einwohnergemeinde F. und die kantonale

Schätzungskommission wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.1

Am 1. November 1980 ist die kantonale Verordnung

über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) in Kraft getreten.

Diese regelt in den Übergangsbestimmungen unter § 54, dass für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen das alte

Recht gelte. Die den vorliegenden Fall betreffenden Perimeterbeiträge wurden am

5.

Mai 1978 bzw. bereits am 28. Juni 1976 und somit vor Inkrafttreten der

GBV gestundet, womit das damals geltende Recht und nicht die GBV anwendbar ist.

Das Perimeterreglement der Einwohnergemeinde F. von 1972, welches zu dieser

Zeit (1978) Geltung hatte, enthielt unter Art. 18 eine «Besondere Regelung für

Landwirte» und regelte dort Folgendes:

1.

Innerhalb der Bauzonen

werden die Beiträge gemäss Art. 5 bis 8 sofort fällig. In besonderen

Härtefällen, wenn lebensfähige landwirtschaftliche Heimwesen zur Aufgabe ihrer

Existenz gezwungen würden, kann Art. 15 zur Anwendung kommen.

2.

Für Grundstücke ausserhalb

der Bauzone (in der sog. Landwirtschaftszone) kann der Beitrag zinslos bis zur

Einzonung, resp. Veräusserung des Grundstückes oder bis zur Auflösung der

Betriebseinheit gestundet werden, wenn die betroffenen Grundstücke zu einer

Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder von einem Pächter bewirtschaftet

werden.

3.

(…)

4.

Für landwirtschaftliche

Grundstücke, die zu einer Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder

einem Pächter bewirtschaftet werden, wird der Minderwert, der unmittelbare

Schaden und die Entschädigung des Landes dem Grundeigentümer ausbezahlt, auch

wenn ihm sein Beitrag gestundet wird.

2.2

Unstreitig ist, dass das Grundstück Nr. 65 nach wie vor

nicht eingezont ist. Die Einwohnergemeinde F. ist aber der Meinung, die

gestundeten Beiträge seien nun zur Bezahlung fällig, da die landwirtschaftliche

Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit aufgelöst und die Selbstbewirtschaftung

aufgegeben worden sei. Die Weiterbewirtschaftung durch einen Pächter habe

darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den

Standpunkt, mit der Verpachtung der Grundstücke an einen Landwirt und der

weiteren landwirtschaftlichen Nutzung sei die Wirtschaftseinheit weiterhin

gegeben und landwirtschaftlicher Natur, womit kein Grund für die Aufhebung der

Stundung gegeben sei. Andernfalls würde der Teilsatz «oder von einem Pächter

bewirtschaftet» gar keinen Sinn ergeben.

2.3

Aus der Tatsache, dass das alte Perimeterreglement

besondere Bestimmungen für Landwirtschaftsland enthielt, und aus der

Formulierung der in Art. 18 enthaltenen Bestimmungen lässt sich schliessen,

dass Perimeterbeiträge auf Landwirtschaftsland deshalb gestundet wurden, weil

landwirtschaftlichem Land, das ausserhalb der Bauzone lag und das

landwirtschaftlich (als Teil einer Betriebseinheit) genutzt wurde, einerseits

durch die Erschliessung in der Regel kein dem Bauland vergleichbarer Vorteil

zukam, weil dieses Land nicht auf eine Erschliessung durch Strassen angewiesen

war, und vor allem, weil dieses Land nicht mit Hypotheken gleich belastet

werden konnte wie ein Baugrundstück, und man die Landwirte nicht zwingen

wollte, wegen einer Erschliessung bzw. den dafür dem Gemeinwesen geschuldeten

Beiträgen das Land übermässig belasten oder verkaufen zu müssen. Genau

dieselben Gründe führten auch zur heute geltenden Bestimmung von § 23 GBV, die

sogar noch einen Schritt weiter geht, und die Beitragspflicht erst mit der

Einzonung oder der Überbauung entstehen lässt. Die dritte in Art. 18 des alten

Perimeterreglements genannte Variante, wonach die Stundung auch wegfällt, wenn

die Betriebseinheit, zu welcher das Grundstück gehörte, aufgelöst wird und es

nicht mehr durch den Eigentümer oder einen Pächter bewirtschaftet wird, ist im

neuen Recht nicht mehr enthalten.

2.4

Die Interpretation der Bestimmung entsprechend der

Auslegung durch den Beschwerdeführer liegt auf der Hand. Solange das Grundstück

als Teil eines Betriebes durch einen Pächter weiter bewirtschaftet wird, liegt

kein Auflösungsgrund im Sinne des alten Perimeterreglementes der Gemeinde F.

vor. Der blosse Übergang in der Bewirtschaftung vom Eigentümer auf einen

Pächter stellt keinen Wechsel dar, welchen der Gesetzgeber zum Anlass für die

Aufhebung der Stundung nehmen wollte. Solange das Grundstück – durch den

Eigentümer oder einen Pächter – als Teil eines Betriebes landwirtschaftlich

bewirtschaftet wird, dauert die Stundung an.

Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurden

die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Betrieb

von O. gehörten, 1997 alle an den Landwirt W. verpachtet. Die Betriebseinheit

besteht mit der Verpachtung sämtlicher Grundstücke an den gleichen Landwirt

weiter und das Land wird durch einen Pächter weiterbewirtschaftet. Auch die

Weitervererbung des Miteigentumsanteils von M. im Jahr 2001 hatte auf das

Weiterbestehen der Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit keinen Einfluss. Die

Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit besteht bis heute weiter.

2.5

Der Wechsel in der Bewirtschaftung per 1997 hatte

deshalb für die Stundung des Perimeterbeitrages keine Bedeutung, die Frage der

Verjährung – welche wohl nach Ablauf von zehn Jahren zu bejahen gewesen wäre –

stellt sich nicht. (…)

4.1

Letztlich entscheidend ist jedoch ganz etwas Anderes.

Der Miteigentumsanteil an GB F. Nr. 65 wurde 2013 schenkungsweise zur Hälfte an

den Beschwerdeführer übertragen. Diese Schenkung stellt eine Veräusserung dar,

welche einen Grund für die Aufhebung der Stundung bildet.

4.2

Den Tatbestand der Veräusserung als Grund für die

Aufhebung der Stundung aufzuführen, macht auch deshalb Sinn, weil Schuldner der

Perimeterbeiträge diejenige Person ist, der diese gestundet wurden. Überträgt

diese Person das Grundstück (freiwillig) an eine andere Person, so bedeutet

das, dass sie nicht mehr auf das Grundstück bzw. dessen Bewirtschaftung

angewiesen ist. In diesem Moment sollen die ihr gestundeten Perimeterbeiträge

zur Bezahlung fällig werden und das Gemeinwesen zu seinem Geld kommen. Die

gestundete Beitragsforderung geht nicht auf den Erwerber über, und der neue

Eigentümer braucht sich um die gestundete Forderung nicht zu kümmern, jedenfalls

solange kein Pfandrecht auf dem Grundstück eingetragen ist.

4.3

Aus dem Umstand, dass die (Perimeter-)Schuld aber mit

der Veräusserung nicht an den beschenkten Beschwerdeführer übergegangen ist,

sondern bei seinem Vater und O. geblieben ist, ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nicht Schuldner der Forderung ist, womit seine Beschwerde

gutzuheissen ist.

5.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

aus dem Umstand, dass nur ein Miteigentumsanteil veräussert worden ist und der

andere Teil, welcher O. gehörte, bisher nicht veräussert wurde, nicht

geschlossen werden darf, dass nur die Hälfte der geschuldeten Perimeterbeiträge

nun fällig geworden wäre. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, welche an das

ganze Miteigentumsobjekt anknüpfen, haften die Miteigentümer nämlich

solidarisch (vgl. Christoph Brunner / Jürg Wichtermann in: Heinrich Honsell et

al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel / Zürich / Bern 2011,

Art. 649 ZGB N 5), womit die gesamte Forderung bei einem einzigen Miteigentümer

geltend gemacht werden kann, welcher dann allenfalls auf die anderen

Miteigentümer Rückgriff nehmen kann.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2014

(VWBES.2013.407)