VWBES.2013.407
Perimeterbeiträge (Stundung)
11. Februar 2014Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 22
§ 23 Abs. 1 GBV. Die Stundung von
Perimeterbeiträgen für Landwirtschaftsland ist dadurch begründet, dass
landwirtschaftlichem Land, das ausserhalb der Bauzone liegt und das
landwirtschaftlich (als Teil einer Betriebseinheit) genutzt wird, einerseits
durch die Erschliessung in der Regel kein dem Bauland vergleichbarer Vorteil
zukommt, weil dieses Land nicht auf eine Erschliessung durch Strassen
angewiesen ist, und vor allem, weil dieses Land nicht mit Hypotheken gleich
belastet werden kann wie ein Baugrundstück, und die Landwirte nicht dazu
gezwungen werden sollen, wegen einer Erschliessung bzw. den dafür dem
Gemeinwesen geschuldeten Beiträgen das Land übermässig belasten oder verkaufen
zu müssen. Schuldner der Perimeterbeiträge ist diejenige Person, der diese
gestundet wurden; zumindest solange kein Pfandrecht auf dem Grundstück
eingetragen ist.
Sachverhalt
Im Jahr 1978 stundete die Gemeinde F. Perimeterbeiträge,
welche für ein in Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück entstanden
waren. Nachdem das Grundstück an einen anderen Landwirt verpachtet worden war
und die beiden Miteigentumsanteile an diesem Grundstück nach dem Tod der
Miteigentümer auf verschiedene Rechtsnachfolger (Erben und Beschenkte)
übergegangen waren, stellte die Einwohnergemeinde F. im Jahr 2013 die Beiträge
einem der Beschenkten in Rechnung. Die Einwohnergemeinde F. und die kantonale
Schätzungskommission wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.1
Am 1. November 1980 ist die kantonale Verordnung
über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) in Kraft getreten.
Diese regelt in den Übergangsbestimmungen unter § 54, dass für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen das alte
Recht gelte. Die den vorliegenden Fall betreffenden Perimeterbeiträge wurden am
5.
Mai 1978 bzw. bereits am 28. Juni 1976 und somit vor Inkrafttreten der
GBV gestundet, womit das damals geltende Recht und nicht die GBV anwendbar ist.
Das Perimeterreglement der Einwohnergemeinde F. von 1972, welches zu dieser
Zeit (1978) Geltung hatte, enthielt unter Art. 18 eine «Besondere Regelung für
Landwirte» und regelte dort Folgendes:
1.
Innerhalb der Bauzonen
werden die Beiträge gemäss Art. 5 bis 8 sofort fällig. In besonderen
Härtefällen, wenn lebensfähige landwirtschaftliche Heimwesen zur Aufgabe ihrer
Existenz gezwungen würden, kann Art. 15 zur Anwendung kommen.
2.
Für Grundstücke ausserhalb
der Bauzone (in der sog. Landwirtschaftszone) kann der Beitrag zinslos bis zur
Einzonung, resp. Veräusserung des Grundstückes oder bis zur Auflösung der
Betriebseinheit gestundet werden, wenn die betroffenen Grundstücke zu einer
Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder von einem Pächter bewirtschaftet
werden.
3.
(…)
4.
Für landwirtschaftliche
Grundstücke, die zu einer Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder
einem Pächter bewirtschaftet werden, wird der Minderwert, der unmittelbare
Schaden und die Entschädigung des Landes dem Grundeigentümer ausbezahlt, auch
wenn ihm sein Beitrag gestundet wird.
2.2
Unstreitig ist, dass das Grundstück Nr. 65 nach wie vor
nicht eingezont ist. Die Einwohnergemeinde F. ist aber der Meinung, die
gestundeten Beiträge seien nun zur Bezahlung fällig, da die landwirtschaftliche
Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit aufgelöst und die Selbstbewirtschaftung
aufgegeben worden sei. Die Weiterbewirtschaftung durch einen Pächter habe
darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den
Standpunkt, mit der Verpachtung der Grundstücke an einen Landwirt und der
weiteren landwirtschaftlichen Nutzung sei die Wirtschaftseinheit weiterhin
gegeben und landwirtschaftlicher Natur, womit kein Grund für die Aufhebung der
Stundung gegeben sei. Andernfalls würde der Teilsatz «oder von einem Pächter
bewirtschaftet» gar keinen Sinn ergeben.
2.3
Aus der Tatsache, dass das alte Perimeterreglement
besondere Bestimmungen für Landwirtschaftsland enthielt, und aus der
Formulierung der in Art. 18 enthaltenen Bestimmungen lässt sich schliessen,
dass Perimeterbeiträge auf Landwirtschaftsland deshalb gestundet wurden, weil
landwirtschaftlichem Land, das ausserhalb der Bauzone lag und das
landwirtschaftlich (als Teil einer Betriebseinheit) genutzt wurde, einerseits
durch die Erschliessung in der Regel kein dem Bauland vergleichbarer Vorteil
zukam, weil dieses Land nicht auf eine Erschliessung durch Strassen angewiesen
war, und vor allem, weil dieses Land nicht mit Hypotheken gleich belastet
werden konnte wie ein Baugrundstück, und man die Landwirte nicht zwingen
wollte, wegen einer Erschliessung bzw. den dafür dem Gemeinwesen geschuldeten
Beiträgen das Land übermässig belasten oder verkaufen zu müssen. Genau
dieselben Gründe führten auch zur heute geltenden Bestimmung von § 23 GBV, die
sogar noch einen Schritt weiter geht, und die Beitragspflicht erst mit der
Einzonung oder der Überbauung entstehen lässt. Die dritte in Art. 18 des alten
Perimeterreglements genannte Variante, wonach die Stundung auch wegfällt, wenn
die Betriebseinheit, zu welcher das Grundstück gehörte, aufgelöst wird und es
nicht mehr durch den Eigentümer oder einen Pächter bewirtschaftet wird, ist im
neuen Recht nicht mehr enthalten.
2.4
Die Interpretation der Bestimmung entsprechend der
Auslegung durch den Beschwerdeführer liegt auf der Hand. Solange das Grundstück
als Teil eines Betriebes durch einen Pächter weiter bewirtschaftet wird, liegt
kein Auflösungsgrund im Sinne des alten Perimeterreglementes der Gemeinde F.
vor. Der blosse Übergang in der Bewirtschaftung vom Eigentümer auf einen
Pächter stellt keinen Wechsel dar, welchen der Gesetzgeber zum Anlass für die
Aufhebung der Stundung nehmen wollte. Solange das Grundstück – durch den
Eigentümer oder einen Pächter – als Teil eines Betriebes landwirtschaftlich
bewirtschaftet wird, dauert die Stundung an.
Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurden
die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Betrieb
von O. gehörten, 1997 alle an den Landwirt W. verpachtet. Die Betriebseinheit
besteht mit der Verpachtung sämtlicher Grundstücke an den gleichen Landwirt
weiter und das Land wird durch einen Pächter weiterbewirtschaftet. Auch die
Weitervererbung des Miteigentumsanteils von M. im Jahr 2001 hatte auf das
Weiterbestehen der Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit keinen Einfluss. Die
Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit besteht bis heute weiter.
2.5
Der Wechsel in der Bewirtschaftung per 1997 hatte
deshalb für die Stundung des Perimeterbeitrages keine Bedeutung, die Frage der
Verjährung – welche wohl nach Ablauf von zehn Jahren zu bejahen gewesen wäre –
stellt sich nicht. (…)
4.1
Letztlich entscheidend ist jedoch ganz etwas Anderes.
Der Miteigentumsanteil an GB F. Nr. 65 wurde 2013 schenkungsweise zur Hälfte an
den Beschwerdeführer übertragen. Diese Schenkung stellt eine Veräusserung dar,
welche einen Grund für die Aufhebung der Stundung bildet.
4.2
Den Tatbestand der Veräusserung als Grund für die
Aufhebung der Stundung aufzuführen, macht auch deshalb Sinn, weil Schuldner der
Perimeterbeiträge diejenige Person ist, der diese gestundet wurden. Überträgt
diese Person das Grundstück (freiwillig) an eine andere Person, so bedeutet
das, dass sie nicht mehr auf das Grundstück bzw. dessen Bewirtschaftung
angewiesen ist. In diesem Moment sollen die ihr gestundeten Perimeterbeiträge
zur Bezahlung fällig werden und das Gemeinwesen zu seinem Geld kommen. Die
gestundete Beitragsforderung geht nicht auf den Erwerber über, und der neue
Eigentümer braucht sich um die gestundete Forderung nicht zu kümmern, jedenfalls
solange kein Pfandrecht auf dem Grundstück eingetragen ist.
4.3
Aus dem Umstand, dass die (Perimeter-)Schuld aber mit
der Veräusserung nicht an den beschenkten Beschwerdeführer übergegangen ist,
sondern bei seinem Vater und O. geblieben ist, ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nicht Schuldner der Forderung ist, womit seine Beschwerde
gutzuheissen ist.
5.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
aus dem Umstand, dass nur ein Miteigentumsanteil veräussert worden ist und der
andere Teil, welcher O. gehörte, bisher nicht veräussert wurde, nicht
geschlossen werden darf, dass nur die Hälfte der geschuldeten Perimeterbeiträge
nun fällig geworden wäre. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, welche an das
ganze Miteigentumsobjekt anknüpfen, haften die Miteigentümer nämlich
solidarisch (vgl. Christoph Brunner / Jürg Wichtermann in: Heinrich Honsell et
al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel / Zürich / Bern 2011,
Art. 649 ZGB N 5), womit die gesamte Forderung bei einem einzigen Miteigentümer
geltend gemacht werden kann, welcher dann allenfalls auf die anderen
Miteigentümer Rückgriff nehmen kann.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2014
(VWBES.2013.407)