VWBES.2013.413
Zuständigkeit
3. Dezember 2013Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 4
Art. 315 ZGB. Die
Zuständigkeit zur Fortführung von bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen
liegt bei der Behörde am Wohnsitz des Kindes, sofern nicht besondere Gründe
bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.
Sachverhalt
K. ist die gemeinsame Tochter der nicht
miteinander verheirateten Eltern M. und V. Die Mutter M. ist die alleinige
Inhaberin der elterlichen Sorge über K. Nachdem M. ohne ihr Kind K. aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, wurde eine Beistandschaft über K.
errichtet, und sie blieb vorerst bei ihrem nicht sorgeberechtigten Vater in O.
Die Gemeinde O. liegt im Zuständigkeitsbereich der Kindes- und
Erwachsenenbehörde (KESB) Olten-Gösgen. Wenig später wurde K. in einer
pädagogischen Grossfamilie in N. fremdplatziert. Die Gemeinde N. liegt im
Zuständigkeitsbereich der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu. Die Mutter meldete
sich in der Folge im Kanton Glarus an, worauf die bisher zuständige KESB
Olten-Gösgen die KESB Glarus um Übernahme der Beistandschaft ersuchte. Die KESB
Glarus lehnte die Übernahme der Beistandschaft ab, da sich weder der Wohnsitz
noch der Aufenthaltsort von K. in Glarus befinde. In der Folge unterbreitete
die KESB Olten-Gösgen die Frage der Zuständigkeit zur Fortführung der
Beistandschaft über K. dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte
die KESB Glarus für zuständig und verpflichtete diese zur Übernahme der
Beistandschaft.
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 444 Abs. 1 des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre
Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist
sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet
(Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen
Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).
Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die
zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die Literatur hält dazu fest, im Interesse einer
raschen Lösung des Kompetenzkonflikts sei die Regelung so zu verstehen, dass
die gerichtliche Beschwerdeinstanz des erstbefassten Kantons einen auch für den
anderen Kanton verbindlichen Entscheid fälle, den der andere Kanton beim
Bundesgericht anfechten könne, falls er mit der Zuweisung der Zuständigkeit
nicht einverstanden sei (vgl. Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser
/ Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012,
Art. 444 ZGB N 28).
1.2
Die KESB Olten-Gösgen war als erste
Behörde mit dem Fall befasst, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Beurteilung der Frage der örtlichen
Zuständigkeit zuständig und auf die Anträge einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die
Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen
Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden
am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Abs. 2).
Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des
Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen
Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Kind auch dann denselben
Wohnsitz wie der Elternteil, der alleine die elterliche Sorge ausübt, wenn
dieser sorgeberechtigte Elternteil nicht Obhutsinhaber ist, etwa wenn das Kind
bei Pflegeeltern lebt (vgl. BGE 133 III 305).
Die Mutter von K. ist alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge und begründet Wohnsitz im Kanton Glarus, womit auch K.
Wohnsitz im Kanton Glarus begründet. Der gewöhnliche Aufenthalt von K. ist
dagegen in N. im Kanton Solothurn.
Somit steht fest, dass die KESB Olten-Gösgen
zur Fortführung der Beistandschaft von K. nicht zuständig ist, da weder deren
Wohnsitz noch deren Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich der KESB
Olten-Gösgen liegt. Fraglich ist jedoch, ob die KESB Glarus aufgrund des
Wohnsitzes von K. zuständig sei, oder ob es allenfalls die KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgrund deren Aufenthaltsorts in N. wäre.
2.2
Gemäss einer Vielzahl von Lehrmeinungen
sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz und am Aufenthaltsort rechtlich
gleichwertig (vgl. Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen
Verwandtschaftsrechts, Bern 1999, N 27.59; Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et
al. [Hrsg.]: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2007, Art.
315-315b ZGB N 3; Diana Wider in: Andrea Büchler et al. [Hrsg.]:
Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 ZGB S. 859; Empfehlungen der Konferenz
der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung
vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 209). Nach den Empfehlungen
der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur
Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen gebührt nach dem Prinzip des
grösseren Sachzusammenhangs der Vorrang der Behörde des Orts, mit welcher der Fall
enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen besser vertraut ist und den
Schutz des Kindes besser wahrnehmen kann (vgl. ZVW 2002, a.a.O., S. 209). Das
Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung. In einem ähnlich gelagerten Fall war
der Kindsmutter ebenfalls die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen worden und
eine Beistandschaft über die Kinder errichtet worden; alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge war die Mutter, und die Kinder waren in einer
sozialpädagogischen Gemeinschaft untergebracht. Das Bundesgericht entschied,
die Zuständigkeit für die Fortführung der Kindesschutzmassnahmen liege bei der
Wohnsitzgemeinde, nachdem die Kindsmutter vom Kanton Aargau in den Kanton
St. Gallen umgezogen war und die Kinder weiterhin im Kanton Aargau untergebracht
blieben. Das Bundesgericht gab an, die Autoren, welche sich für eine
Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten der Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde
aussprächen, würden nicht näher begründen, weshalb dies so sein solle. Auch vom
Gesetzeszweck her – der möglichst einfachen und klaren Bestimmung der
zuständigen Vormundschaftsbehörde – könne es nicht der Wille des Gesetzgebers
sein, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen,
nach denen die eine oder die andere gelten sollte. Bei negativen
Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar sei, müsse
jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. Mit
einer einzelfallweisen Verteilung der Zuständigkeit nach einem naturgemäss
verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterium wie der
«grössten Sachnähe» wären unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige)
Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert; dies würde dem Zweck von
Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeit für den
Fall negativer Kompetenzkonflikte widersprechen. Es sei daran festzuhalten,
dass jedenfalls im negativen Konfliktfall die Zuständigkeit für
Kindesschutzmassnahmen bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des
schutzbedürftigen Kindes liege (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3). Hegnauer, auf
dessen Lehrbuch aus dem Jahr 1999 sich die oben zitierten gegenteiligen
Lehrmeinungen berufen, kommentierte dieses Urteil in ZVW 2003 S. 460 und
differenzierte seine Meinung dahingehend, dass nur bei der Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sei.
Wenn es jedoch bei der Übertragung der Massnahme nur darum gehe, die zur
Führung der Massnahme zuständige Behörde zu bestimmen, bedürfe es einer
konkurrierenden Zuständigkeit von Wohnsitz und Aufenthalt nicht mehr. Die
alternative örtliche Zuständigkeit müsse nur dann noch in Betracht fallen, wenn
aus besonderen Gründen die Führung der Massnahme am neuen Ort nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar sei. Es sei dem Bundesgericht darin beizupflichten, dass
die Übertragung der Massnahmen sich nach einfachen Regeln richten und nicht
durch Streitigkeiten über die Wertung von Zuteilungskriterien belastet werden
sollte. Auch Breitschmid verweist im Basler Kommentar auf diese Lehrmeinung,
betont aber, Kontinuität stehe im Vordergrund (vgl. Peter Breitschmid in:
Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2010, Art. 315 / 315a / 315b ZGB N 19).
Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung
ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung
von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend – da es
nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht – bei
der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit
dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.
2.3
Kontinuität kann im vorliegenden Fall
nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen,
da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels
Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt oder Wohnsitz nicht mehr zuständig sein
kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013
selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch
die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen
würden. Zwar würde die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu näher beim
Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter
entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil
(Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Eine besondere Nähe
zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu
entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich
aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter
bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei
der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K.
später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde
ohnehin zuständig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
3.
Dezember 2013 (VWBES.2013.413)