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Entscheid

VWBES.2013.413

Zuständigkeit

3. Dezember 2013Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

K. ist die gemeinsame Tochter der nicht

miteinander verheirateten Eltern M. und V. Die Mutter M. ist die alleinige

Inhaberin der elterlichen Sorge über K. Nachdem M. ohne ihr Kind K. aus dem

gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, wurde eine Beistandschaft über K.

errichtet, und sie blieb vorerst bei ihrem nicht sorgeberechtigten Vater in O.

Die Gemeinde O. liegt im Zuständigkeitsbereich der Kindes- und

Erwachsenenbehörde (KESB) Olten-Gösgen. Wenig später wurde K. in einer

pädagogischen Grossfamilie in N. fremdplatziert. Die Gemeinde N. liegt im

Zuständigkeitsbereich der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu. Die Mutter meldete

sich in der Folge im Kanton Glarus an, worauf die bisher zuständige KESB

Olten-Gösgen die KESB Glarus um Übernahme der Beistandschaft ersuchte. Die KESB

Glarus lehnte die Übernahme der Beistandschaft ab, da sich weder der Wohnsitz

noch der Aufenthaltsort von K. in Glarus befinde. In der Folge unterbreitete

die KESB Olten-Gösgen die Frage der Zuständigkeit zur Fortführung der

Beistandschaft über K. dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte

die KESB Glarus für zuständig und verpflichtete diese zur Übernahme der

Beistandschaft.

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 444 Abs. 1 des schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre

Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist

sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet

(Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen

Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).

Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die

zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die Literatur hält dazu fest, im Interesse einer

raschen Lösung des Kompetenzkonflikts sei die Regelung so zu verstehen, dass

die gerichtliche Beschwerdeinstanz des erstbefassten Kantons einen auch für den

anderen Kanton verbindlichen Entscheid fälle, den der andere Kanton beim

Bundesgericht anfechten könne, falls er mit der Zuweisung der Zuständigkeit

nicht einverstanden sei (vgl. Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser

/ Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012,

Art. 444 ZGB N 28).

1.2

Die KESB Olten-Gösgen war als erste

Behörde mit dem Fall befasst, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Beurteilung der Frage der örtlichen

Zuständigkeit zuständig und auf die Anträge einzutreten ist.

2.1

Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die

Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes

angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen

Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden

am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Abs. 2).

Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des

Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern

keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen

Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Kind auch dann denselben

Wohnsitz wie der Elternteil, der alleine die elterliche Sorge ausübt, wenn

dieser sorgeberechtigte Elternteil nicht Obhutsinhaber ist, etwa wenn das Kind

bei Pflegeeltern lebt (vgl. BGE 133 III 305).

Die Mutter von K. ist alleinige Inhaberin der

elterlichen Sorge und begründet Wohnsitz im Kanton Glarus, womit auch K.

Wohnsitz im Kanton Glarus begründet. Der gewöhnliche Aufenthalt von K. ist

dagegen in N. im Kanton Solothurn.

Somit steht fest, dass die KESB Olten-Gösgen

zur Fortführung der Beistandschaft von K. nicht zuständig ist, da weder deren

Wohnsitz noch deren Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich der KESB

Olten-Gösgen liegt. Fraglich ist jedoch, ob die KESB Glarus aufgrund des

Wohnsitzes von K. zuständig sei, oder ob es allenfalls die KESB

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgrund deren Aufenthaltsorts in N. wäre.

2.2

Gemäss einer Vielzahl von Lehrmeinungen

sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz und am Aufenthaltsort rechtlich

gleichwertig (vgl. Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen

Verwandtschaftsrechts, Bern 1999, N 27.59; Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et

al. [Hrsg.]: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2007, Art.

315-315b ZGB N 3; Diana Wider in: Andrea Büchler et al. [Hrsg.]:

Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 ZGB S. 859; Empfehlungen der Konferenz

der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung

vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 209). Nach den Empfehlungen

der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur

Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen gebührt nach dem Prinzip des

grösseren Sachzusammenhangs der Vorrang der Behörde des Orts, mit welcher der Fall

enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen besser vertraut ist und den

Schutz des Kindes besser wahrnehmen kann (vgl. ZVW 2002, a.a.O., S. 209). Das

Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung. In einem ähnlich gelagerten Fall war

der Kindsmutter ebenfalls die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen worden und

eine Beistandschaft über die Kinder errichtet worden; alleinige Inhaberin der

elterlichen Sorge war die Mutter, und die Kinder waren in einer

sozialpädagogischen Gemeinschaft untergebracht. Das Bundesgericht entschied,

die Zuständigkeit für die Fortführung der Kindesschutzmassnahmen liege bei der

Wohnsitzgemeinde, nachdem die Kindsmutter vom Kanton Aargau in den Kanton

St. Gallen umgezogen war und die Kinder weiterhin im Kanton Aargau untergebracht

blieben. Das Bundesgericht gab an, die Autoren, welche sich für eine

Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten der Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde

aussprächen, würden nicht näher begründen, weshalb dies so sein solle. Auch vom

Gesetzeszweck her – der möglichst einfachen und klaren Bestimmung der

zuständigen Vormundschaftsbehörde – könne es nicht der Wille des Gesetzgebers

sein, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen,

nach denen die eine oder die andere gelten sollte. Bei negativen

Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar sei, müsse

jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. Mit

einer einzelfallweisen Verteilung der Zuständigkeit nach einem naturgemäss

verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterium wie der

«grössten Sachnähe» wären unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige)

Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert; dies würde dem Zweck von

Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeit für den

Fall negativer Kompetenzkonflikte widersprechen. Es sei daran festzuhalten,

dass jedenfalls im negativen Konfliktfall die Zuständigkeit für

Kindesschutzmassnahmen bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des

schutzbedürftigen Kindes liege (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3). Hegnauer, auf

dessen Lehrbuch aus dem Jahr 1999 sich die oben zitierten gegenteiligen

Lehrmeinungen berufen, kommentierte dieses Urteil in ZVW 2003 S. 460 und

differenzierte seine Meinung dahingehend, dass nur bei der Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sei.

Wenn es jedoch bei der Übertragung der Massnahme nur darum gehe, die zur

Führung der Massnahme zuständige Behörde zu bestimmen, bedürfe es einer

konkurrierenden Zuständigkeit von Wohnsitz und Aufenthalt nicht mehr. Die

alternative örtliche Zuständigkeit müsse nur dann noch in Betracht fallen, wenn

aus besonderen Gründen die Führung der Massnahme am neuen Ort nicht mit dem

Kindeswohl vereinbar sei. Es sei dem Bundesgericht darin beizupflichten, dass

die Übertragung der Massnahmen sich nach einfachen Regeln richten und nicht

durch Streitigkeiten über die Wertung von Zuteilungskriterien belastet werden

sollte. Auch Breitschmid verweist im Basler Kommentar auf diese Lehrmeinung,

betont aber, Kontinuität stehe im Vordergrund (vgl. Peter Breitschmid in:

Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2010, Art. 315 / 315a / 315b ZGB N 19).

Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung

ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung

von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend – da es

nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht – bei

der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit

dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.

2.3

Kontinuität kann im vorliegenden Fall

nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen,

da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels

Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt oder Wohnsitz nicht mehr zuständig sein

kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013

selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch

die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen

würden. Zwar würde die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu näher beim

Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter

entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil

(Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Eine besondere Nähe

zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu

entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich

aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter

bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei

der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K.

später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde

ohnehin zuständig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

3.

Dezember 2013 (VWBES.2013.413)