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Entscheid

VWBES.2013.424

Kommissionswahlen

28. November 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. erhob gegen die Kommissionswahlen der

Einwohnergemeinde K. Beschwerde und brachte vor, die Wahlen müssten im Proporz-

und nicht im Majorzverfahren durchgeführt werden, da es in der Gemeindeordnung

heisse, bei Kommissionswahlen seien die politischen Parteien in der Regel

bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen proportional zu

berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.5

(…) Unzweifelhaft handelt es sich bei den

angefochtenen Kommissionswahlen durch den Gemeinderat von K. um eine

Gemeindeangelegenheit. Der Gemeinderat hat die gemäss Gemeindeordnung

notwendigen Behörden bestellt, also in einer Frage der kommunalen Organisation

entschieden. Nach der entsprechenden Spezialbestimmung von § 49 Abs. 4

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) richtet sich

deshalb das Beschwerderecht bzw. die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes (GG,

BGS 131.1). (…)

3.1

Nach § 40 Abs. 1 der

Gemeindeordnung von K. sind bei Wahlen durch den Gemeinderat in die ständigen

und nichtständigen Kommissionen und Ausschüsse in der Regel die politischen

Parteien bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen proportional zu

berücksichtigen. (…)

3.3.1

Die Gemeindeordnung von K. enthält keine

Angaben darüber, ob Kommissionswahlen nach dem Majorz- oder nach dem

Proporzverfahren durchzuführen sind. Sie verweist jedoch in § 19 auf das

Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111), welches bei Wahlen und

Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss

ergänzende Anwendung findet. Nach § 29 GpR erfolgen die Wahlen (Kantons-,

Regional- und Gemeindewahlen) nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip),

sofern sie nicht aufgrund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher

Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen

sind. Die Kantonsverfassung enthält keine Angaben zu Behördenwahlen in

Gemeinden. Das Gemeindegesetz sieht in § 33 Abs. 2 GG lediglich für

Urnenwahlen von Gemeindebehörden das Proporzwahlverfahren vor. Urnenwahl ist

nach § 54 GG jedoch nur vorgesehen für Mitglieder des Gemeinderats

(lit. a), Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (lit. b), den

Gemeindepräsidenten (lit. c) oder Behördenmitglieder sowie Beamte, für

welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht (lit. d). Die

Gemeindeordnung von K. sieht nach § 14 Abs. 1 nur für die Mitglieder

des Gemeinderats und den Gemeindepräsidenten Urnenwahl vor. Die Bestimmung von

§ 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung, wonach «in der Regel» bei Kommissionswahlen

die politischen Parteien bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen

proportional zu berücksichtigen sind, kann nicht so ausgelegt werden, dass das

Proporzwahlverfahren anzuwenden wäre, da die Parteistärke nur «in der Regel»,

jedoch nicht zwingend proportional einzubeziehen ist.

3.3.2

Somit besteht keine gesetzliche

Bestimmung, wonach für die Wahl der Kommissionsmitglieder das

Proporzwahlverfahren vorgesehen wäre, weshalb die allgemeine Bestimmung von

§ 29 GpR zur Anwendung kommt, welche das Majorzverfahren für alle übrigen

Wahlen vorsieht. Damit ist die Wahl der Mitglieder der Versorgungs- und

Umweltkommission im Majorzverfahren nicht zu beanstanden.

3.4.1

Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Wahl

der Mitglieder in die Versorgungs-/Umweltkommission rechtmässig erfolgt sei,

oder ob gegen § 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung verstossen worden sei.

3.4.2

In die Versorgungs-/Umweltkommission hat

der Gemeinderat von den sechs zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten

ein Mitglied der Partei A., eines der Partei B., eines der Partei C. und zwei

der Partei D. gewählt. Die Kandidatin der Partei E. wurde nicht gewählt, obwohl

die Partei E., wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die zweitstärkste Partei

in der Gemeinde sein soll und die Partei D. die mit Abstand kleinste Partei

sei. Demnach wurden die Kommissionsmitglieder der Versorgungs-/Umweltkommission

nicht proportional zur Stärke der politischen Parteien verteilt.

3.4.3

Der Ausdruck «in der Regel» stellt einen

auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung

grundsätzlich der Gemeinde obliegt. Diese ist nämlich in der Setzung und

Anwendung ihrer eigenen Gemeindeordnung grundsätzlich autonom, weshalb

vorliegend eine Überprüfung lediglich unter dem Gesichtspunkt des

Willkürverbots nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfolgen

kann.

3.4.4

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet

der Ausdruck «in der Regel» etwa «normalerweise», «im Allgemeinen», «meistens»

oder «für gewöhnlich». «In der Regel» kann jedoch nicht so verstanden werden,

wie vom Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass es «durchwegs» oder

«ohne Ausnahme» bedeuten würde. «In der Regel» suggeriert gerade, dass zwar

normalerweise der Regel zu folgen ist, es aber auch Ausnahmen geben kann,

welche von der Regel abweichen. Indem vorliegend von der Regel abgewichen wurde

und die Kommissionsmitglieder nicht proportional zu den Parteistärken gewählt

wurden, ist deshalb noch kein Normenverstoss gegeben – insbesondere, nachdem

der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll festgehalten hat, es seien jene

Personen zu wählen, welche für die zu erfüllende Aufgabe geeignet seien, und

nur «sofern möglich» auch die Proportionalität zur Parteistärke zu

berücksichtigen sei, was der Regelung von Art. 60 Satz 1 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) entspricht, wonach öffentliche Ämter

durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen sind. Zwar sah der

Regierungsrat in seinem Entscheid (GER 1998 Nr. 5) Art. 60 KV

verletzt – welcher in Satz 2 festhält, nach Möglichkeit seien die

verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen

Richtungen, angemessen zu berücksichtigen – wenn in einer fünfköpfigen

Kommission die stärkste Fraktion nicht mit mindestens einem Mitglied vertreten

sei (GER 1998 Nr. 5 E. 2.2), doch wurde er dafür vom Bundesgericht

kritisiert, welches der Bestimmung von Art. 60 KV lediglich die Bedeutung

einer Programmvorschrift beimisst und angibt, in Anbetracht ihrer

Unbestimmtheit und ihres Mangels an Justiziabilität könne dieser Bestimmung

nicht der Charakter eines verfassungsmässigen Rechts zugesprochen werden (vgl.

BGE 131 I 366 E. 2.4/2.5). Auch in einem älteren Entscheid über die

altrechtliche Bestimmung von Art. 11 aKV, wonach «die verschiedenen

Parteirichtungen möglichst berücksichtigt» werden sollen, erkannte das

Bundesgericht keinen Rechtsanspruch auf angemessene Vertretung entsprechend der

Parteistärke (vgl. BGE 112 Ia 174 E. 3). Diese Rechtsprechung ist auch auf

§ 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung von K. anwendbar, weshalb daraus kein

Rechtsanspruch auf proportionale Vertretung der politischen Parteien in den

Kommissionen abgeleitet werden kann und der Gemeinderat nicht in Willkür verfallen

und nicht gegen § 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung verstossen hat, indem

er die Mitglieder der Versorgungs-/Umweltkommission nicht proportional zu den

Parteistärken gewählt hat.

3.4.5

In einem Luzerner-Fall, wobei § 96 der Luzerner Staatsverfassung (ohne den

Zusatz «in der Regel») bestimmt, es sei «auf die Vertretung der politischen

Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen», führte das Bundesgericht aus, eine

Verletzung dieser Bestimmung könne nur angenommen werden, wenn eine erhebliche

Minderheit dauernd und bei mehreren Gelegenheiten, also systematisch übergangen

werde (vgl. ZBl 1994 S. 366 ff.). Vorliegend kann jedoch kein systematisches

Übergehen der Kandidaten der Partei E. geltend gemacht werden. Laut dem

Protokoll der Gemeinderatssitzung wurden nämlich sowohl in die

Bau-/Planungskommission, die Sicherheitskommission, als auch in die

Finanzkommission und als Wahlhelfende ins Wahlbüro die von der Partei E.

vorgeschlagenen Kandidaten gewählt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

28.

November 2013 (VWBES.2013.424)