VWBES.2013.424
Kommissionswahlen
28. November 2013Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 28
Art. 60 KV. Im
Majorzwahlverfahren besteht kein Rechtsanspruch auf proportionale
Vertretung der politischen Parteien in Behörden.
Sachverhalt
X. erhob gegen die Kommissionswahlen der
Einwohnergemeinde K. Beschwerde und brachte vor, die Wahlen müssten im Proporz-
und nicht im Majorzverfahren durchgeführt werden, da es in der Gemeindeordnung
heisse, bei Kommissionswahlen seien die politischen Parteien in der Regel
bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen proportional zu
berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.5
(…) Unzweifelhaft handelt es sich bei den
angefochtenen Kommissionswahlen durch den Gemeinderat von K. um eine
Gemeindeangelegenheit. Der Gemeinderat hat die gemäss Gemeindeordnung
notwendigen Behörden bestellt, also in einer Frage der kommunalen Organisation
entschieden. Nach der entsprechenden Spezialbestimmung von § 49 Abs. 4
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) richtet sich
deshalb das Beschwerderecht bzw. die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes (GG,
BGS 131.1). (…)
3.1
Nach § 40 Abs. 1 der
Gemeindeordnung von K. sind bei Wahlen durch den Gemeinderat in die ständigen
und nichtständigen Kommissionen und Ausschüsse in der Regel die politischen
Parteien bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen proportional zu
berücksichtigen. (…)
3.3.1
Die Gemeindeordnung von K. enthält keine
Angaben darüber, ob Kommissionswahlen nach dem Majorz- oder nach dem
Proporzverfahren durchzuführen sind. Sie verweist jedoch in § 19 auf das
Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111), welches bei Wahlen und
Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss
ergänzende Anwendung findet. Nach § 29 GpR erfolgen die Wahlen (Kantons-,
Regional- und Gemeindewahlen) nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip),
sofern sie nicht aufgrund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher
Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen
sind. Die Kantonsverfassung enthält keine Angaben zu Behördenwahlen in
Gemeinden. Das Gemeindegesetz sieht in § 33 Abs. 2 GG lediglich für
Urnenwahlen von Gemeindebehörden das Proporzwahlverfahren vor. Urnenwahl ist
nach § 54 GG jedoch nur vorgesehen für Mitglieder des Gemeinderats
(lit. a), Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (lit. b), den
Gemeindepräsidenten (lit. c) oder Behördenmitglieder sowie Beamte, für
welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht (lit. d). Die
Gemeindeordnung von K. sieht nach § 14 Abs. 1 nur für die Mitglieder
des Gemeinderats und den Gemeindepräsidenten Urnenwahl vor. Die Bestimmung von
§ 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung, wonach «in der Regel» bei Kommissionswahlen
die politischen Parteien bezüglich Mitgliederzahl und Chargierten angemessen
proportional zu berücksichtigen sind, kann nicht so ausgelegt werden, dass das
Proporzwahlverfahren anzuwenden wäre, da die Parteistärke nur «in der Regel»,
jedoch nicht zwingend proportional einzubeziehen ist.
3.3.2
Somit besteht keine gesetzliche
Bestimmung, wonach für die Wahl der Kommissionsmitglieder das
Proporzwahlverfahren vorgesehen wäre, weshalb die allgemeine Bestimmung von
§ 29 GpR zur Anwendung kommt, welche das Majorzverfahren für alle übrigen
Wahlen vorsieht. Damit ist die Wahl der Mitglieder der Versorgungs- und
Umweltkommission im Majorzverfahren nicht zu beanstanden.
3.4.1
Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Wahl
der Mitglieder in die Versorgungs-/Umweltkommission rechtmässig erfolgt sei,
oder ob gegen § 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung verstossen worden sei.
3.4.2
In die Versorgungs-/Umweltkommission hat
der Gemeinderat von den sechs zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten
ein Mitglied der Partei A., eines der Partei B., eines der Partei C. und zwei
der Partei D. gewählt. Die Kandidatin der Partei E. wurde nicht gewählt, obwohl
die Partei E., wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die zweitstärkste Partei
in der Gemeinde sein soll und die Partei D. die mit Abstand kleinste Partei
sei. Demnach wurden die Kommissionsmitglieder der Versorgungs-/Umweltkommission
nicht proportional zur Stärke der politischen Parteien verteilt.
3.4.3
Der Ausdruck «in der Regel» stellt einen
auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung
grundsätzlich der Gemeinde obliegt. Diese ist nämlich in der Setzung und
Anwendung ihrer eigenen Gemeindeordnung grundsätzlich autonom, weshalb
vorliegend eine Überprüfung lediglich unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfolgen
kann.
3.4.4
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet
der Ausdruck «in der Regel» etwa «normalerweise», «im Allgemeinen», «meistens»
oder «für gewöhnlich». «In der Regel» kann jedoch nicht so verstanden werden,
wie vom Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass es «durchwegs» oder
«ohne Ausnahme» bedeuten würde. «In der Regel» suggeriert gerade, dass zwar
normalerweise der Regel zu folgen ist, es aber auch Ausnahmen geben kann,
welche von der Regel abweichen. Indem vorliegend von der Regel abgewichen wurde
und die Kommissionsmitglieder nicht proportional zu den Parteistärken gewählt
wurden, ist deshalb noch kein Normenverstoss gegeben – insbesondere, nachdem
der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll festgehalten hat, es seien jene
Personen zu wählen, welche für die zu erfüllende Aufgabe geeignet seien, und
nur «sofern möglich» auch die Proportionalität zur Parteistärke zu
berücksichtigen sei, was der Regelung von Art. 60 Satz 1 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) entspricht, wonach öffentliche Ämter
durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen sind. Zwar sah der
Regierungsrat in seinem Entscheid (GER 1998 Nr. 5) Art. 60 KV
verletzt – welcher in Satz 2 festhält, nach Möglichkeit seien die
verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen
Richtungen, angemessen zu berücksichtigen – wenn in einer fünfköpfigen
Kommission die stärkste Fraktion nicht mit mindestens einem Mitglied vertreten
sei (GER 1998 Nr. 5 E. 2.2), doch wurde er dafür vom Bundesgericht
kritisiert, welches der Bestimmung von Art. 60 KV lediglich die Bedeutung
einer Programmvorschrift beimisst und angibt, in Anbetracht ihrer
Unbestimmtheit und ihres Mangels an Justiziabilität könne dieser Bestimmung
nicht der Charakter eines verfassungsmässigen Rechts zugesprochen werden (vgl.
BGE 131 I 366 E. 2.4/2.5). Auch in einem älteren Entscheid über die
altrechtliche Bestimmung von Art. 11 aKV, wonach «die verschiedenen
Parteirichtungen möglichst berücksichtigt» werden sollen, erkannte das
Bundesgericht keinen Rechtsanspruch auf angemessene Vertretung entsprechend der
Parteistärke (vgl. BGE 112 Ia 174 E. 3). Diese Rechtsprechung ist auch auf
§ 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung von K. anwendbar, weshalb daraus kein
Rechtsanspruch auf proportionale Vertretung der politischen Parteien in den
Kommissionen abgeleitet werden kann und der Gemeinderat nicht in Willkür verfallen
und nicht gegen § 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung verstossen hat, indem
er die Mitglieder der Versorgungs-/Umweltkommission nicht proportional zu den
Parteistärken gewählt hat.
3.4.5
In einem Luzerner-Fall, wobei § 96 der Luzerner Staatsverfassung (ohne den
Zusatz «in der Regel») bestimmt, es sei «auf die Vertretung der politischen
Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen», führte das Bundesgericht aus, eine
Verletzung dieser Bestimmung könne nur angenommen werden, wenn eine erhebliche
Minderheit dauernd und bei mehreren Gelegenheiten, also systematisch übergangen
werde (vgl. ZBl 1994 S. 366 ff.). Vorliegend kann jedoch kein systematisches
Übergehen der Kandidaten der Partei E. geltend gemacht werden. Laut dem
Protokoll der Gemeinderatssitzung wurden nämlich sowohl in die
Bau-/Planungskommission, die Sicherheitskommission, als auch in die
Finanzkommission und als Wahlhelfende ins Wahlbüro die von der Partei E.
vorgeschlagenen Kandidaten gewählt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
28.
November 2013 (VWBES.2013.424)