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Entscheid

VWBES.2013.61

Annullierung des Führerausweises auf Probe

28. Mai 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 29. März 2011

missachtete A. das Vortrittsrecht beim Abbiegen nach links und kollidierte mit

einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 des

Departements des Innern (DdI) wurde A. der Führerausweis auf Probe wegen

mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art.

16b Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für die Dauer eines

Monats entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Am 8. August 2011

überschritt A. auf der Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100

km/h um 26 km/h. Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde A. das rechtliche

Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss

Art. 15a Abs. 4 SVG erteilt.

Anlässlich einer

Verkehrskontrolle vom 14. November 2012 wurde festgestellt, dass die zwei

vorderen Reifen des von A. gefahrenen Fahrzeugs über eine ungenügende Profiltiefe

verfügten. Mit Verfügung vom 22. November 2012 des DdI wurde A. das rechtliche

Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss

Art. 15a Abs. 4 SVG gewährt. Ausserdem wurde festgehalten, dass das Verfahren

betreffend den Vorfall vom 8. August 2011 weiterhin sistiert bleibe, bis ein

rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.

Mit Eingabe vom 19.

Dezember 2012 teilte A. mit, dass die Einsprache im Vorfall vom 8. August 2011

zurückgezogen werde, weshalb der Strafbefehl vom 22. September 2011 in

Rechtskraft erwachse. Die Sperrfrist betrage ein Jahr ab dem 8. August 2011 und

sei bereits abgelaufen, weil die mittelschwere Widerhandlung vom 8. August 2011

diejenige Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewesen sei,

welche zum zweiten Führerausweisentzug führe. Die leichte Widerhandlung vom 14.

November 2012 stelle nicht die eigentliche Grundlage für den Verfall des

Führerausweises auf Probe dar.

Mit Verfügung vom 11.

Januar 2013 des DdI wurde der Führerausweis auf Probe annulliert und

angeordnet, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung

der Widerhandlung, d.h. ab 14. November 2013 und nur aufgrund eines

verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne, das die Eignung bejahe

und nicht älter als drei Monate sei. Zur Begründung wurde angegeben, der

Führerausweis auf Probe verfalle laut Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe.

Gegen diesen

Entscheid reichte A. am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den

Erwägungen

4.

Nach Art. 15a Abs.

1.

SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen

zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem

Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit

um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt

die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der

Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug

des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens

ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines

verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.

Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während

dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5). Nach

erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe

erteilt (Abs. 6).

Der Zweck der

Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und

Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker

und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von

einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde,

ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (Botschaft des Bundesrats [BBl] 1999, S. 4473 ff.; Urteile des

Bundesgerichts 1C_542/2009 und 1C_202/2011).

4.1

Unbestritten ist,

dass die erneuten Widerhandlungen von A. gegen die Strassenverkehrsvorschriften

vom 8. August 2011 sowie vom 14. November 2012 gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG

zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen. Strittig hingegen ist,

ab wann die Sperrfrist bis zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises zu

laufen beginnt.

4.2

Gestützt auf den

Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen macht der

Rechtsvertreter von A. insbesondere geltend, dass die Berechnung der Sperrfrist

im vorliegenden Fall ab der zweiten Widerhandlung vom 8. August 2011 zu laufen

beginne und nicht erst mit der Dritten vom 14. November 2012. Die Sperrfrist

sei somit bereits abgelaufen, weshalb A. ein neuer Lernfahrausweis unmittelbar

nach Einreichung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Eignung

bejahe und nicht älter als drei Monate sei, erteilt werden könne (IV-2010/124

vom 28.4.2011).

4.3

Eine zweite

Widerhandlung, mit welcher der Führerausweis auf Probe verfällt, steht erst als

Widerhandlung fest, wenn entweder die Administrativbehörde so entschieden hat

oder ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Da im vorliegenden Fall die

Widerhandlung vom 8. August 2011 bestritten war und das entsprechende Verfahren

von der Administrativbehörde am 17. Oktober 2011 sistiert wurde, stand sie bis

zum Rückzug der Einsprache im Strafverfahren im Dezember 2012 nicht als

Widerhandlung fest, weshalb die Widerhandlung vom 14. November 2012 als zweite

Widerhandlung, die zur Annullation des Führerausweises auf Probe führt,

betrachtet werden muss, da diese unbestritten geblieben war. Ab diesem Datum

ist die Jahresfrist zu berechnen.

Auch würde es Art.

15a Abs. 5 und 6 SVG aushöhlen und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen,

wenn man, wie im vorliegenden Fall, durch die Sistierung des

Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines allfälligen strafrechtlichen

Urteils betreffend die zweite Widerhandlung vom 8. August 2011 dem Verfall und

der Annullierung des Führerausweises auf Probe mit dem Ablauf der Warte-

respektive Sperrfrist von einem Jahr entgehen könnte. Es wäre nämlich für den

Betroffenen ein Leichtes, bei der notorischen Belastung der Strafbehörden das

Strafverfahren der zweiten Widerhandlung in die Länge zu ziehen, bis die Wartefrist

abgelaufen ist, um dann geltend zu machen, sie dürfe nicht mehr angeordnet

werden.

Die Sperrfrist ist

somit noch nicht abgelaufen und die angefochtene Verfügung ist zu schützen. Der

Führerausweis auf Probe bleibt annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann

frühestens ab dem 14. November 2013 und nur aufgrund eines positiven

verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches nicht älter als drei

Monate ist.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 28. Mai 2013 (VWBES.2013.61)