VWBES.2013.61
Annullierung des Führerausweises auf Probe
28. Mai 2013Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 26
Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung,
die zum Entzug des Ausweises führt. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens
ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die
Sperrfrist bis zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises beginnt erst zu
laufen, wenn die Administrativbehörde über die zweite Widerhandlung entschieden
hat oder ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.
Sachverhalt
Am 29. März 2011
missachtete A. das Vortrittsrecht beim Abbiegen nach links und kollidierte mit
einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 des
Departements des Innern (DdI) wurde A. der Führerausweis auf Probe wegen
mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art.
16b Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für die Dauer eines
Monats entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Am 8. August 2011
überschritt A. auf der Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h um 26 km/h. Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde A. das rechtliche
Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss
Art. 15a Abs. 4 SVG erteilt.
Anlässlich einer
Verkehrskontrolle vom 14. November 2012 wurde festgestellt, dass die zwei
vorderen Reifen des von A. gefahrenen Fahrzeugs über eine ungenügende Profiltiefe
verfügten. Mit Verfügung vom 22. November 2012 des DdI wurde A. das rechtliche
Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss
Art. 15a Abs. 4 SVG gewährt. Ausserdem wurde festgehalten, dass das Verfahren
betreffend den Vorfall vom 8. August 2011 weiterhin sistiert bleibe, bis ein
rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.
Mit Eingabe vom 19.
Dezember 2012 teilte A. mit, dass die Einsprache im Vorfall vom 8. August 2011
zurückgezogen werde, weshalb der Strafbefehl vom 22. September 2011 in
Rechtskraft erwachse. Die Sperrfrist betrage ein Jahr ab dem 8. August 2011 und
sei bereits abgelaufen, weil die mittelschwere Widerhandlung vom 8. August 2011
diejenige Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewesen sei,
welche zum zweiten Führerausweisentzug führe. Die leichte Widerhandlung vom 14.
November 2012 stelle nicht die eigentliche Grundlage für den Verfall des
Führerausweises auf Probe dar.
Mit Verfügung vom 11.
Januar 2013 des DdI wurde der Führerausweis auf Probe annulliert und
angeordnet, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung
der Widerhandlung, d.h. ab 14. November 2013 und nur aufgrund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne, das die Eignung bejahe
und nicht älter als drei Monate sei. Zur Begründung wurde angegeben, der
Führerausweis auf Probe verfalle laut Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe.
Gegen diesen
Entscheid reichte A. am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den
Erwägungen
4.
Nach Art. 15a Abs.
1.
SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen
zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem
Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit
um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt
die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der
Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug
des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens
ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.
Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während
dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5). Nach
erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe
erteilt (Abs. 6).
Der Zweck der
Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und
Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker
und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von
einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde,
ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (Botschaft des Bundesrats [BBl] 1999, S. 4473 ff.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_542/2009 und 1C_202/2011).
4.1
Unbestritten ist,
dass die erneuten Widerhandlungen von A. gegen die Strassenverkehrsvorschriften
vom 8. August 2011 sowie vom 14. November 2012 gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG
zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen. Strittig hingegen ist,
ab wann die Sperrfrist bis zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises zu
laufen beginnt.
4.2
Gestützt auf den
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen macht der
Rechtsvertreter von A. insbesondere geltend, dass die Berechnung der Sperrfrist
im vorliegenden Fall ab der zweiten Widerhandlung vom 8. August 2011 zu laufen
beginne und nicht erst mit der Dritten vom 14. November 2012. Die Sperrfrist
sei somit bereits abgelaufen, weshalb A. ein neuer Lernfahrausweis unmittelbar
nach Einreichung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Eignung
bejahe und nicht älter als drei Monate sei, erteilt werden könne (IV-2010/124
vom 28.4.2011).
4.3
Eine zweite
Widerhandlung, mit welcher der Führerausweis auf Probe verfällt, steht erst als
Widerhandlung fest, wenn entweder die Administrativbehörde so entschieden hat
oder ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Da im vorliegenden Fall die
Widerhandlung vom 8. August 2011 bestritten war und das entsprechende Verfahren
von der Administrativbehörde am 17. Oktober 2011 sistiert wurde, stand sie bis
zum Rückzug der Einsprache im Strafverfahren im Dezember 2012 nicht als
Widerhandlung fest, weshalb die Widerhandlung vom 14. November 2012 als zweite
Widerhandlung, die zur Annullation des Führerausweises auf Probe führt,
betrachtet werden muss, da diese unbestritten geblieben war. Ab diesem Datum
ist die Jahresfrist zu berechnen.
Auch würde es Art.
15a Abs. 5 und 6 SVG aushöhlen und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen,
wenn man, wie im vorliegenden Fall, durch die Sistierung des
Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines allfälligen strafrechtlichen
Urteils betreffend die zweite Widerhandlung vom 8. August 2011 dem Verfall und
der Annullierung des Führerausweises auf Probe mit dem Ablauf der Warte-
respektive Sperrfrist von einem Jahr entgehen könnte. Es wäre nämlich für den
Betroffenen ein Leichtes, bei der notorischen Belastung der Strafbehörden das
Strafverfahren der zweiten Widerhandlung in die Länge zu ziehen, bis die Wartefrist
abgelaufen ist, um dann geltend zu machen, sie dürfe nicht mehr angeordnet
werden.
Die Sperrfrist ist
somit noch nicht abgelaufen und die angefochtene Verfügung ist zu schützen. Der
Führerausweis auf Probe bleibt annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann
frühestens ab dem 14. November 2013 und nur aufgrund eines positiven
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches nicht älter als drei
Monate ist.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 28. Mai 2013 (VWBES.2013.61)