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Entscheid

VWBES.2013.98

Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012

16. Mai 2013Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Februar 2013 verfügte das

Volkswirtschaftsdepartement eine Kürzung der landwirtschaftlichen

Direktzahlungen 2012 für das Ehepaar X. Diese erhoben Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und brachten vor, in der Veranlagungsverfügung für das Jahr

2010, auf welche sich die Berechnung unter anderem stütze, sei eine Nachzahlung

von IV-Renten der Ehefrau von mehr als CHF 100‘000.00 enthalten, welche

ihr mit Verfügung vom Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen

worden sei. Die Rente sei erst im Mai 2010 ausbezahlt worden, weil sie

umstritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Gründe, weshalb die

Rente nicht in den jeweiligen Kalenderjahren ausgerichtet worden sei, nicht zu

vertreten und es könne nun nicht angehen, dass auch die Beträge, welche in die

Jahre 2004 bis 2008 fielen, unbesehen für die Einkommensberechnung im Jahr 2010

berücksichtigt würden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 70 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013

geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von

bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des

ökologischen Leistungsnachweises

allgemeine Direktzahlungen, Öko­beiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche

Haltung) aus. (…)

3.1

Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe

der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00

gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für

verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut

Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des

Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von

CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters

oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss

Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem

Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV

bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem

massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge

die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von

CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten

zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig

veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die

provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der

Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden

Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von

«Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder

ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das

Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder

Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen

ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen

nach Art. 22 und 23 gekürzt werden,

mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3.2

Bei den Weisungen zur DZV handelt

es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um

Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die

Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu

Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion

besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –

vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht

ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen

gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden

Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel

gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen

(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat

Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel

1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628).

3.3

Somit ist zu prüfen, ob das

Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht

zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung

von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte

aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber

nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine

Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung

eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des

«steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies

dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das

steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre.

3.4

Die Regelung der DZV ist klar. Es

kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende

Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art.

22.

DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…)

Auch wenn diese Regelung den

Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen,

dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde,

indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren

Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die

Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die

gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil

B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich

stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt

dieselbe.