VWBES.2013.98
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012
16. Mai 2013Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 24
Art. 22 DZV, Art. 22
ff. DBG. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen
ist das steuerbare und nicht das satzbestimmende Einkommen massgebend.
Sachverhalt
Im Februar 2013 verfügte das
Volkswirtschaftsdepartement eine Kürzung der landwirtschaftlichen
Direktzahlungen 2012 für das Ehepaar X. Diese erhoben Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und brachten vor, in der Veranlagungsverfügung für das Jahr
2010, auf welche sich die Berechnung unter anderem stütze, sei eine Nachzahlung
von IV-Renten der Ehefrau von mehr als CHF 100‘000.00 enthalten, welche
ihr mit Verfügung vom Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen
worden sei. Die Rente sei erst im Mai 2010 ausbezahlt worden, weil sie
umstritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Gründe, weshalb die
Rente nicht in den jeweiligen Kalenderjahren ausgerichtet worden sei, nicht zu
vertreten und es könne nun nicht angehen, dass auch die Beträge, welche in die
Jahre 2004 bis 2008 fielen, unbesehen für die Einkommensberechnung im Jahr 2010
berücksichtigt würden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 70 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013
geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des
ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche
Haltung) aus. (…)
3.1
Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe
der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00
gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für
verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut
Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des
Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von
CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters
oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss
Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem
Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des
Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV
bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem
massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge
die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von
CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten
zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig
veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die
provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der
Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete
Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden
Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des
Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von
«Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder
ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das
Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen
ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen
nach Art. 22 und 23 gekürzt werden,
mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
3.2
Bei den Weisungen zur DZV handelt
es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um
Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die
Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion
besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –
vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel
Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht
ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden
Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel
gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat
Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628).
3.3
Somit ist zu prüfen, ob das
Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht
zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung
von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte
aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber
nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine
Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung
eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des
«steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies
dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das
steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre.
3.4
Die Regelung der DZV ist klar. Es
kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende
Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art.
22.
DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…)
Auch wenn diese Regelung den
Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen,
dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde,
indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren
Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die
Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die
gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil
B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich
stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt
dieselbe.