Lexipedia

Entscheid

VWBES.2014.162

Umzonung Waldgrundstück

21. Juli 2014Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Mai 2013 reichte Z. einen Antrag auf «Rückzonung

Waldfeststellung» auf der Parzelle Grundbuch B. Nr. 01 bei der Bau- und

Werkkommission (BWK) ein. De BWK lehnte die Anfrage um eine Rückführung in die

Zone W2 ab. Das Grundstück sei vom Kreisförster als Wald festgelegt worden.

Eine Verlegung des Waldes sei unrealistisch. Gegen diesen Entscheid erhob Z.

Einsprache beim Gemeinderat. Er beantragte sinngemäss die Rückführung der

gesamten Parzelle in die Zone W2. Er beschwerte sich sodann erfolglos beim

Regierungsrat und erhob danach Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.1

Am 1. Mai 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) in Kraft getreten. Nach Art. 38a RPG passen die Kantone ihre

Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a Abs. 1 an. Bis zur Genehmigung

dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die

Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert

werden. Nach Art. 52a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dürfen

Einzonungen nur genehmigt werden, wenn im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser

Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem

gleichen Entscheid erfolgt. Dies abgesehen von Zonen für öffentliche Nutzungen,

in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant. Damit

sollen Fälle erfasst werden, die keinen Aufschub dulden, wie dies beispielsweise

bei der Schaffung einer Zone für ein geplantes und dringend notwendiges

Kantonsspital der Fall sein kann (Bundesamt für Raumentwicklung, ARE: Erläuternder

Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung, S. 29).

2.2

Derzeit sind also gar keine einzelnen Einzonungen

möglich. Ob es sich dabei um Wald oder Landwirtschaftsland handelt, spielt

keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist auf die nächste Revision der kommunalen

Zonenplanung zu verweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2014 (VWBES.2014.162)