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Entscheid

VWBES.2014.280

Führerausweisentzug

19. September 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014

entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___

(geb. 1930, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die

Dauer von drei Monaten. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer

habe auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h zum vor ihm

fahrenden Fahrzeug bloss einen Abstand von zehn Metern eingehalten, was einem

zeitlichen Abstand von maximal 0,327 Sekunden entspreche und eine schwere

Widerhandlung darstelle.

2. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2014 an

das Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer entweder einen

Freispruch oder einen Ausweisentzug von maximal einem Monat.

3. Mit Verfügung vom 22. August

2014 wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersucht, dem Verwaltungsgericht

eine Kopie der rechtskräftigen Strafverfügung zuzustellen. Da das

Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, wurde das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September 2014 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

4. Am 9. September 2014 zeigte

Rechtsanwalt Fabian Malovini sein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer

an.

5. Am 19. Juni 2017 wurde dem

Verwaltungsgericht eine Kopie des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 25. April 2017 zugestellt, mit welchem der

Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden

Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen wurde. Gleichzeitig wurde

im Urteil festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

6. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli

2017 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und

Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde. Es liege kein Fall vor,

welcher es der Administrativbehörde erlauben würde, von den im Strafverfahren

gemachten Tatsachenfeststellungen oder der von den Strafbehörden vorgenommenen

rechtlichen Würdigung abzuweichen.

7. Am 24. Juli 2017 gab

Rechtsanwalt Alain Hofer bekannt, dass er zwischenzeitlich die Vertretung des

Beschwerdeführers übernommen habe.

8. Mit Stellungnahme vom

8. September 2017 beantragte Rechtsanwalt Alain Hofer namens des

Beschwerdeführers, auf den Entzug des Führerausweises sei zu verzichten,

eventualiter sei der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine

leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.

1.

lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser

Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Nach einer schweren Widerhandlung ist

der Führerausweis laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu

entziehen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die

Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss Art. 16

Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist

gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,

namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll

sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs

rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]).

3.2

Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu

verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem

die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der

beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur

Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei

günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.

Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho»

(entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum

Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).

Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem

ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine

grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als

Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts

6B_593/2013 E. 2.3.2;6B_127/2012 E. 3.1;6B_1014/2010 E. 3.5; je mit Hinweis).

3.3

Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat

sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen

Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte

fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine

mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer

Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben

sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche

Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den

Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die

Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen

(Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2009;6B_700/2010; BGE 131 IV 133).

3.4

Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführer der groben

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG durch

ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen. Dabei wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer sei während rund 1'500 Metern mit einer

Geschwindigkeit von 112 km/h bis 126 km/h mit einem Abstand von nur 0.32 bis

0.6

Sekunden – mehrheitlich 0.4 Sekunden – hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug

hergefahren. Für diese Feststellung wurde auf ein Gutachten verwiesen. Die

Fahrbahn sei trocken und die Sicht gut gewesen. Unmittelbar vor dem

voranfahrenden Personenwagen hätten sich auf der Überholspur keine Fahrzeuge

befunden. Diese Tatsachen gelten somit als erstellt. Es ist darauf abzustellen.

Ein zeitlicher Abstand von mehrheitlich bloss 0.4 Sekunden stellt nach der Rechtsprechung

klar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar, welche auch bei guter Sicht,

trockener Fahrbahn und geringem Verkehrsaufkommen eine ernstliche Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft.

4.

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vorliegend

von einer Massnahme abzusehen. Der Strafbefehl vom 28. August 2014 sei aus

unerfindlichen Gründen erst am 4. April 2016 ans Gericht überwiesen

worden, welches sich schlussendlich mit Urteil vom 15. November 2016 –

also ganze zweieinhalb Jahre später – erstmals mit dem Fall befasst habe. Das

Obergericht habe mit Urteil vom 25. April 2017 eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei.

Die Administrativmassnahme verfolge präventive und erzieherische jedoch keine

strafrechtlichen Ziele. Das alte Recht habe in Art. 17 aSVG für den

Ausweisentzug ebenfalls je nach Schwere der Widerhandlung eine bestimmte

Mindestdauer vorgesehen. Nach Auffassung des Bundesgerichts könne diese

Regelung zu «unerträglichen Härtefällen» führen und «Sinn und Zweck des

Ausweisentzuges» entgegenstehen. Dies treffe dann zu, wenn der Warnungsentzug

aus Gründen, die dem Betroffenen nicht anzulasten seien, erst lange Zeit nach

der entsprechenden Widerhandlung angeordnet werde und der Betroffene in diesem

Zeitraum nicht durch eine erneute Verkehrsregelverletzung einen weiteren Grund

für eine Administrativmassnahme gesetzt habe. Daher müsse unter solchen

Umständen die Entzugsbehörde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des

Ausweisentzuges unterschreiten oder gar ganz von einem Entzug absehen. Diese

Rechtsprechung finde in der Literatur auch unter neuem Recht Zustimmung. Das

Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid eine entsprechende Andeutung

gemacht. Sämtliche Voraussetzungen (lange Verfahrensdauer, an welcher den

Beschwerdeführer keine Schuld treffe, seither wohl verhalten) träfen auf den

Beschwerdeführer zu. Nach der langen Verfahrensdauer würde ein dreimonatiger

Führerausweisentzug heute gar keinen Sinn mehr machen.

4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu

prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist.

Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu

berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der

aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der

Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2011 E. 4.3, BGE 135 I 265 E. 4.4 S.

277; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; je mit Hinweisen).

4.2

Die vom Beschwerdeführer gemachten

Ausführungen zur Rechtsprechung unter altem Recht treffen zu (vgl. BGE 120 Ib

504.

E. 4). Auch hat das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337

ausdrücklich erwähnt, es lasse die Frage offen, ob – nach Massgabe des früheren

Rechts – bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert

angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden könne,

ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden könne. In jenem

Fall war der betroffenen Person der Führerausweis 8 ½ Monate nach der Tat

erstinstanzlich entzogen worden, die erste Beschwerdeinstanz hatte ihr Urteil

weitere 15 ½ Monate später bzw. exakt zwei Jahre nach der Tat gefällt. Das

letztinstanzliche kantonale Urteil war weitere 9 Monate später ergangen und das

bundesgerichtliche Urteil insgesamt 3 Jahre und 3 ½ Monate nach der

Tatbegehung. Diese Verfahrensdauer hatte das Bundesgericht nicht als schwere

Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt.

In einem weiteren Urteil vom

19.

März 2012, in welchem das Strafverfahren allein 3 Jahre und 10 Monate

beansprucht hatte, hielt das Bundesgericht fest, es spiele insofern keine

Rolle, dass das Bezirksgericht rund zwei Jahre für den Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens benötigt habe, als sich der Beschwerdeführer im

Strafverfahren nicht über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beklagt

habe. Nach Treu und Glauben könne er unter diesen Umständen nach dem

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht geltend machen, es habe zu

lange gedauert. Die Dauer des Strafverfahrens falle damit für die Beurteilung

der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots prinzipiell ausser Betracht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2011 E. 2.3.1). Vorliegend ist fraglich,

ob diese Rechtsprechung herangezogen werden kann, nachdem zwar dem Urteil des

Bezirksgerichts, welches erst nach einer langen Verzögerung ergangen ist, nicht

entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend gemacht hätte, aus dem Urteil des Obergerichts

vom 25. April 2017 in Erwägung 4.3.3 jedoch ergeht, der Beschuldigte habe in

jenem Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Die

Frage kann aus nachfolgend aufgezeigten Gründen letztlich offen bleiben.

4.3

Der Beschwerdeführer hat die

fragliche Tat am 21. Mai 2014 begangen. Mit Verfügung vom 26. Juni

2014.

wurde ihm der Führerausweis erstinstanzlich entzogen, wogegen er beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Am 9. September 2014 liess der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens ersuchen.

Am 28. August 2014 erging der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Nach Einsprache gegen den

Strafbefehl überwies die Staatsanwaltschaft die Akten aus unerfindlichen

Gründen (wie auch das Obergericht festhielt) erst am 4. April 2016, also

erst 19 Monate später an das Bezirksgericht. Dieses fällte sein Urteil am 15. November

2016.

und das Obergericht urteilte auf Berufung hin am 25. April 2017.

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, was dem Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Nach weiteren

Schriftwechseln ergeht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts rund drei Monate

später.

Im Administrativverfahren liegt somit

keine Verfahrensverzögerung vor. Auch im Strafverfahren fällten sämtliche

Instanzen ihre Entscheide innerhalb von weniger als sechs Monaten seit

Befassung mit der Sache. Die einzige ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung

ergab sich durch die verzögerte Überweisung durch die Staatsanwaltschaft an das

Bezirksgericht nach erst 19 Monaten. Diesbezüglich erkannte denn auch das

Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche es im

Strafverfahren strafmindernd berücksichtigte. Abgesehen von dieser Verzögerung

ist die lange Verfahrensdauer durch die Ausschöpfung des fast vollständigen

Instanzenzugs durch den Beschwerdeführer begründet, was ihm nicht zum Vorteil

gereichen kann. Verglichen mit BGE 135 II 334, in welchem das Bundesgericht

keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannte, handelt es sich

vorliegend um eine ähnlich lange Verfahrensdauer. Seit Begehung der Tat bis zum

vorliegenden Urteil ist fast auf den Tag genau dieselbe Zeitspanne verstrichen

wie in jenem Fall von der Tat bis zum Bundesgerichtsurteil. Das Bundesgericht

sah es dort nicht als unverhältnismässig an, nach dieser Zeitspanne noch einen

dreimonatigen Führerausweisentzug zu verfügen. Es machte auch keine Andeutung,

dass es sich bei dieser Verfahrensdauer um einen Grenzfall handeln würde, bei

dem nur knapp nicht von einer Massnahme abgesehen werden könnte. Auch wenn es

vorliegend im Strafverfahren übermässig lange dauerte, nämlich 2 ½ Jahre, bis ein

erstinstanzliches Gerichtsurteil vorlag, liegt vorliegend kein Fall einer

schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb auf eine Massnahme

nicht verzichtet werden und von Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, nicht abgewichen werden

kann.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, ein

Ausweisentzug sei trotz der langen Zeit, die seit dem Vorfall verstrichen sei,

gerechtfertigt, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass nur bei einer

schweren Gefährdung und einem schweren Verschulden eine schwere Widerhandlung

nach Art. 16c SVG vorliege. Sei das Verschulden bloss mittelschwer oder leicht,

liege eine mittelschwere Widerhandlung vor. Im rechtskräftigen Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 werde festgehalten, es

sei unter den gegebenen Umständen von einer leichten bis mittelschweren

Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Zudem werde

festgehalten, es sei beim Beschwerdeführer von einem leichten bis

mittelschweren Verschulden auszugehen. Im vorliegenden Administrativverfahren

könne es sich damit höchstens um eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b

SVG handeln. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer deshalb höchstens für

einen Monat zu entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sei auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der [...] AG aus

beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei.

5.2

In subjektiver Hinsicht erfordert

eine schwere Verkehrswiderhandlung nach Art. 16c SVG zumindest

Grobfahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig

handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer

sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 207).

Die Verwaltungsbehörde ist in der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich des Verschuldens - frei,

ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen

ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 E. 2.1;

1C_7/2008 E. 3; BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 107). Die straf- und

verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden

ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten

Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des

Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der

Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Von der

strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die

anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel

kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte

erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die

Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens

frei (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010,1C_238/2010 E. 4.2 mit

Hinweisen).

5.3

Auch wenn der Beschwerdeführer

vorliegend im Strafverfahren persönlich angehört und befragt wurde, hängt die

rechtliche Qualifikation des Verschuldens nicht stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter durch die persönliche Befragung besser kennt,

sodass im Administrativverfahren von dieser rechtlichen Qualifikation nicht

abgewichen werden könnte. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des

Beschwerdeführers gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall

erstellt, dass der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Personenwagen

absichtlich bedrängt hat, weil dieser die Überholspur nicht habe freigeben

wollen. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die

hinter ihm fahrende zivile Polizeipatrouille bedrängt worden, qualifizierte das

Strafgericht als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Durch das absichtliche

Bedrängen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs beging der Beschwerdeführer die Tat

des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren zumindest in

grobfahrlässiger Weise, womit er sowohl in objektiver wie in subjektiver

Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

beging, wofür ihm der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für

mindestens drei Monate zu entziehen ist.

5.4

Wie erwähnt kann nach Art. 16 Abs. 3

SVG auch bei einem guten automobilistischen Leumund und beruflicher

Notwendigkeit nicht von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abgewichen

werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_575/2017 vom 3. April 2018 bestätigt.