VWBES.2014.280
Führerausweisentzug
19. September 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Alain Hofer, Etter Rechtsanwälte und
Notariat,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014
entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___
(geb. 1930, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die
Dauer von drei Monaten. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer
habe auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h zum vor ihm
fahrenden Fahrzeug bloss einen Abstand von zehn Metern eingehalten, was einem
zeitlichen Abstand von maximal 0,327 Sekunden entspreche und eine schwere
Widerhandlung darstelle.
2. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2014 an
das Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer entweder einen
Freispruch oder einen Ausweisentzug von maximal einem Monat.
3. Mit Verfügung vom 22. August
2014 wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersucht, dem Verwaltungsgericht
eine Kopie der rechtskräftigen Strafverfügung zuzustellen. Da das
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, wurde das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September 2014 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
4. Am 9. September 2014 zeigte
Rechtsanwalt Fabian Malovini sein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer
an.
5. Am 19. Juni 2017 wurde dem
Verwaltungsgericht eine Kopie des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. April 2017 zugestellt, mit welchem der
Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden
Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen wurde. Gleichzeitig wurde
im Urteil festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli
2017 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde. Es liege kein Fall vor,
welcher es der Administrativbehörde erlauben würde, von den im Strafverfahren
gemachten Tatsachenfeststellungen oder der von den Strafbehörden vorgenommenen
rechtlichen Würdigung abzuweichen.
7. Am 24. Juli 2017 gab
Rechtsanwalt Alain Hofer bekannt, dass er zwischenzeitlich die Vertretung des
Beschwerdeführers übernommen habe.
8. Mit Stellungnahme vom
8. September 2017 beantragte Rechtsanwalt Alain Hofer namens des
Beschwerdeführers, auf den Entzug des Führerausweises sei zu verzichten,
eventualiter sei der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine
leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.
1.
lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser
Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer schweren Widerhandlung ist
der Führerausweis laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu
entziehen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die
Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss Art. 16
Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist
gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,
namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll
sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs
rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]).
3.2
Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu
verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem
die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der
beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur
Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei
günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.
Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho»
(entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum
Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem
ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine
grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als
Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts
6B_593/2013 E. 2.3.2;6B_127/2012 E. 3.1;6B_1014/2010 E. 3.5; je mit Hinweis).
3.3
Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat
sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen
Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte
fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine
mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer
Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben
sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche
Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den
Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die
Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen
(Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2009;6B_700/2010; BGE 131 IV 133).
3.4
Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführer der groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG durch
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen. Dabei wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer sei während rund 1'500 Metern mit einer
Geschwindigkeit von 112 km/h bis 126 km/h mit einem Abstand von nur 0.32 bis
0.6
Sekunden – mehrheitlich 0.4 Sekunden – hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug
hergefahren. Für diese Feststellung wurde auf ein Gutachten verwiesen. Die
Fahrbahn sei trocken und die Sicht gut gewesen. Unmittelbar vor dem
voranfahrenden Personenwagen hätten sich auf der Überholspur keine Fahrzeuge
befunden. Diese Tatsachen gelten somit als erstellt. Es ist darauf abzustellen.
Ein zeitlicher Abstand von mehrheitlich bloss 0.4 Sekunden stellt nach der Rechtsprechung
klar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar, welche auch bei guter Sicht,
trockener Fahrbahn und geringem Verkehrsaufkommen eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft.
4.
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vorliegend
von einer Massnahme abzusehen. Der Strafbefehl vom 28. August 2014 sei aus
unerfindlichen Gründen erst am 4. April 2016 ans Gericht überwiesen
worden, welches sich schlussendlich mit Urteil vom 15. November 2016 –
also ganze zweieinhalb Jahre später – erstmals mit dem Fall befasst habe. Das
Obergericht habe mit Urteil vom 25. April 2017 eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei.
Die Administrativmassnahme verfolge präventive und erzieherische jedoch keine
strafrechtlichen Ziele. Das alte Recht habe in Art. 17 aSVG für den
Ausweisentzug ebenfalls je nach Schwere der Widerhandlung eine bestimmte
Mindestdauer vorgesehen. Nach Auffassung des Bundesgerichts könne diese
Regelung zu «unerträglichen Härtefällen» führen und «Sinn und Zweck des
Ausweisentzuges» entgegenstehen. Dies treffe dann zu, wenn der Warnungsentzug
aus Gründen, die dem Betroffenen nicht anzulasten seien, erst lange Zeit nach
der entsprechenden Widerhandlung angeordnet werde und der Betroffene in diesem
Zeitraum nicht durch eine erneute Verkehrsregelverletzung einen weiteren Grund
für eine Administrativmassnahme gesetzt habe. Daher müsse unter solchen
Umständen die Entzugsbehörde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des
Ausweisentzuges unterschreiten oder gar ganz von einem Entzug absehen. Diese
Rechtsprechung finde in der Literatur auch unter neuem Recht Zustimmung. Das
Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid eine entsprechende Andeutung
gemacht. Sämtliche Voraussetzungen (lange Verfahrensdauer, an welcher den
Beschwerdeführer keine Schuld treffe, seither wohl verhalten) träfen auf den
Beschwerdeführer zu. Nach der langen Verfahrensdauer würde ein dreimonatiger
Führerausweisentzug heute gar keinen Sinn mehr machen.
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist.
Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu
berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der
aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der
Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2011 E. 4.3, BGE 135 I 265 E. 4.4 S.
277; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; je mit Hinweisen).
4.2
Die vom Beschwerdeführer gemachten
Ausführungen zur Rechtsprechung unter altem Recht treffen zu (vgl. BGE 120 Ib
504.
E. 4). Auch hat das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337
ausdrücklich erwähnt, es lasse die Frage offen, ob – nach Massgabe des früheren
Rechts – bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert
angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden könne,
ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden könne. In jenem
Fall war der betroffenen Person der Führerausweis 8 ½ Monate nach der Tat
erstinstanzlich entzogen worden, die erste Beschwerdeinstanz hatte ihr Urteil
weitere 15 ½ Monate später bzw. exakt zwei Jahre nach der Tat gefällt. Das
letztinstanzliche kantonale Urteil war weitere 9 Monate später ergangen und das
bundesgerichtliche Urteil insgesamt 3 Jahre und 3 ½ Monate nach der
Tatbegehung. Diese Verfahrensdauer hatte das Bundesgericht nicht als schwere
Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt.
In einem weiteren Urteil vom
19.
März 2012, in welchem das Strafverfahren allein 3 Jahre und 10 Monate
beansprucht hatte, hielt das Bundesgericht fest, es spiele insofern keine
Rolle, dass das Bezirksgericht rund zwei Jahre für den Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens benötigt habe, als sich der Beschwerdeführer im
Strafverfahren nicht über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beklagt
habe. Nach Treu und Glauben könne er unter diesen Umständen nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht geltend machen, es habe zu
lange gedauert. Die Dauer des Strafverfahrens falle damit für die Beurteilung
der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots prinzipiell ausser Betracht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2011 E. 2.3.1). Vorliegend ist fraglich,
ob diese Rechtsprechung herangezogen werden kann, nachdem zwar dem Urteil des
Bezirksgerichts, welches erst nach einer langen Verzögerung ergangen ist, nicht
entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend gemacht hätte, aus dem Urteil des Obergerichts
vom 25. April 2017 in Erwägung 4.3.3 jedoch ergeht, der Beschuldigte habe in
jenem Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Die
Frage kann aus nachfolgend aufgezeigten Gründen letztlich offen bleiben.
4.3
Der Beschwerdeführer hat die
fragliche Tat am 21. Mai 2014 begangen. Mit Verfügung vom 26. Juni
2014.
wurde ihm der Führerausweis erstinstanzlich entzogen, wogegen er beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Am 9. September 2014 liess der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens ersuchen.
Am 28. August 2014 erging der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Nach Einsprache gegen den
Strafbefehl überwies die Staatsanwaltschaft die Akten aus unerfindlichen
Gründen (wie auch das Obergericht festhielt) erst am 4. April 2016, also
erst 19 Monate später an das Bezirksgericht. Dieses fällte sein Urteil am 15. November
2016.
und das Obergericht urteilte auf Berufung hin am 25. April 2017.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, was dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Nach weiteren
Schriftwechseln ergeht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts rund drei Monate
später.
Im Administrativverfahren liegt somit
keine Verfahrensverzögerung vor. Auch im Strafverfahren fällten sämtliche
Instanzen ihre Entscheide innerhalb von weniger als sechs Monaten seit
Befassung mit der Sache. Die einzige ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung
ergab sich durch die verzögerte Überweisung durch die Staatsanwaltschaft an das
Bezirksgericht nach erst 19 Monaten. Diesbezüglich erkannte denn auch das
Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche es im
Strafverfahren strafmindernd berücksichtigte. Abgesehen von dieser Verzögerung
ist die lange Verfahrensdauer durch die Ausschöpfung des fast vollständigen
Instanzenzugs durch den Beschwerdeführer begründet, was ihm nicht zum Vorteil
gereichen kann. Verglichen mit BGE 135 II 334, in welchem das Bundesgericht
keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannte, handelt es sich
vorliegend um eine ähnlich lange Verfahrensdauer. Seit Begehung der Tat bis zum
vorliegenden Urteil ist fast auf den Tag genau dieselbe Zeitspanne verstrichen
wie in jenem Fall von der Tat bis zum Bundesgerichtsurteil. Das Bundesgericht
sah es dort nicht als unverhältnismässig an, nach dieser Zeitspanne noch einen
dreimonatigen Führerausweisentzug zu verfügen. Es machte auch keine Andeutung,
dass es sich bei dieser Verfahrensdauer um einen Grenzfall handeln würde, bei
dem nur knapp nicht von einer Massnahme abgesehen werden könnte. Auch wenn es
vorliegend im Strafverfahren übermässig lange dauerte, nämlich 2 ½ Jahre, bis ein
erstinstanzliches Gerichtsurteil vorlag, liegt vorliegend kein Fall einer
schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb auf eine Massnahme
nicht verzichtet werden und von Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, nicht abgewichen werden
kann.
5.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, ein
Ausweisentzug sei trotz der langen Zeit, die seit dem Vorfall verstrichen sei,
gerechtfertigt, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass nur bei einer
schweren Gefährdung und einem schweren Verschulden eine schwere Widerhandlung
nach Art. 16c SVG vorliege. Sei das Verschulden bloss mittelschwer oder leicht,
liege eine mittelschwere Widerhandlung vor. Im rechtskräftigen Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 werde festgehalten, es
sei unter den gegebenen Umständen von einer leichten bis mittelschweren
Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Zudem werde
festgehalten, es sei beim Beschwerdeführer von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen. Im vorliegenden Administrativverfahren
könne es sich damit höchstens um eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b
SVG handeln. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer deshalb höchstens für
einen Monat zu entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sei auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der [...] AG aus
beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei.
5.2
In subjektiver Hinsicht erfordert
eine schwere Verkehrswiderhandlung nach Art. 16c SVG zumindest
Grobfahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig
handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer
sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 207).
Die Verwaltungsbehörde ist in der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich des Verschuldens - frei,
ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen
ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 E. 2.1;
1C_7/2008 E. 3; BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 107). Die straf- und
verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden
ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten
Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des
Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der
Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige
Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Von der
strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die
anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel
kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte
erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die
Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens
frei (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010,1C_238/2010 E. 4.2 mit
Hinweisen).
5.3
Auch wenn der Beschwerdeführer
vorliegend im Strafverfahren persönlich angehört und befragt wurde, hängt die
rechtliche Qualifikation des Verschuldens nicht stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter durch die persönliche Befragung besser kennt,
sodass im Administrativverfahren von dieser rechtlichen Qualifikation nicht
abgewichen werden könnte. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall
erstellt, dass der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Personenwagen
absichtlich bedrängt hat, weil dieser die Überholspur nicht habe freigeben
wollen. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die
hinter ihm fahrende zivile Polizeipatrouille bedrängt worden, qualifizierte das
Strafgericht als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Durch das absichtliche
Bedrängen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs beging der Beschwerdeführer die Tat
des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren zumindest in
grobfahrlässiger Weise, womit er sowohl in objektiver wie in subjektiver
Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
beging, wofür ihm der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für
mindestens drei Monate zu entziehen ist.
5.4
Wie erwähnt kann nach Art. 16 Abs. 3
SVG auch bei einem guten automobilistischen Leumund und beruflicher
Notwendigkeit nicht von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abgewichen
werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_575/2017 vom 3. April 2018 bestätigt.