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Entscheid

VWBES.2014.348

Baubewilligung (Hundehaltung)

3. November 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 3. Januar 2014

lehnte die kommunale Bau- und Planungskommission A. (BPK) das Baugesuch von B.

und C. zur Nutzung ihrer Liegenschaft für eine Hundehaltung ab und forderte die

Gesuchsteller auf, ihre Haltung von 19 Hunden bis zum 1. Mai 2014 auf maximal

vier Hunde inklusive Welpen zu reduzieren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Auch das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerde ab.

Erwägungen

4.1

Nach den Art. 22 bzw. 24

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und

ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder

geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach diesen

Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken,

wohl aber ausdehnen.

Der bundesrechtliche Begriff «Bauten

und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu

beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu

gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden (BGE 118 Ib 51; 113 Ib 315). Neben den baulichen Vorrichtungen

nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für

Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind (BGE 114 Ib 313). Es kommt

auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll

der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung

mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen

Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug

ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im

Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der

Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus

diesen Gründen hat das Bundesgericht beispielsweise das Einholen einer

Baubewilligung für die Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib

87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone

gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für

Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277). Bundesrechtlich

baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen,

Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige, Schneekanonen und

längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:

Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, Art. 22 RPG N 13). Neben baulichen

Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die

Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich dann der

Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.

Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche Massnahmen

verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende

Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn

(auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden

Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf

Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des

Bundesgerichts 1C_157/2011 E. 3.1; Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 22 RPG N 17;

BGE 113 Ib 223).

4.2

Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein

Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch nach § 3 Abs. 2 lit.

a KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.

4.3

Die Liegenschaft der

Beschwerdeführer liegt an der W.-strasse, GB A. Gemäss Bauzonen- und Gesamtplan

der Gemeinde A. befindet sich die Parzelle GB A. in der Wohnzone W2, in welcher

die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt und nebst Wohnungen auch nichtstörende

Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt sind.

4.4

Die vorliegende Hundehaltung dient

dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht gewerbsmässige

Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als zonenkonform

erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3). Das Bundesgericht

stellte im zitierten Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden führe

typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das hinausgehen,

was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts

1C_538/2011 E. 5.1.2). Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und

mehr Hunden einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Die

Überprüfung der geltenden Bestimmungen mit dem Halten so vieler Hunde ist

notwendig. Die BPK hat somit von den Beschwerdeführern zu Recht ein Baugesuch

für das Halten der Tiere gefordert (vgl. auch VWGE vom 14. Februar 2013 i.S. F.

und 22. August 2013 i.S. R., wo es um das hobbymässige Halten von elf

respektive acht Hunden ging).

5.1

Weiter ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht die Haltung von zwölf und mehr Hunden als zonenwidrig

beurteilt hat und die Zahl der Hunde auf vier beschränken durfte.

5.2

Das Bundesgericht hält fest, dass

nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei

ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier

bleiben müssen) in reinen Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) als zonenkonform

eingestuft wird (sog. «Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion und der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in

der Wohnzone heisst es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone

zulässig seien. Im Urteil 1A.276/2000 führte das Bundesgericht aus, das Bundesamt

für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund seiner

eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe kein

Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu

zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3; Peter

Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 162).

Der Entscheid der BPK, dass inskünftig nur noch vier Hunde gehalten werden

dürfen, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu

beanstanden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2014

(VWBES.2014.348). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Januar 2015 auf die

dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (1C_34/2015).