VWBES.2014.348
Baubewilligung (Hundehaltung)
3. November 2014Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 12
Art. 22 und 24 RPG,
§ 3 Abs. 1 und 2 KBV. Baugesuch für
Hundehaltung. Ein Baugesuch ist auch bei Änderung der Zweckbestimmung von
Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten erforderlich. Gemäss der vom Bundesgericht
bestätigten «Berner Praxis» ist das Halten von höchstens drei bis vier Hunden
in der reinen Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) zulässig.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014
lehnte die kommunale Bau- und Planungskommission A. (BPK) das Baugesuch von B.
und C. zur Nutzung ihrer Liegenschaft für eine Hundehaltung ab und forderte die
Gesuchsteller auf, ihre Haltung von 19 Hunden bis zum 1. Mai 2014 auf maximal
vier Hunde inklusive Welpen zu reduzieren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Auch das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
4.1
Nach den Art. 22 bzw. 24
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und
ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder
geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach diesen
Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken,
wohl aber ausdehnen.
Der bundesrechtliche Begriff «Bauten
und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu
gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden (BGE 118 Ib 51; 113 Ib 315). Neben den baulichen Vorrichtungen
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für
Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind (BGE 114 Ib 313). Es kommt
auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll
der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung
mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen
Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug
ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im
Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus
diesen Gründen hat das Bundesgericht beispielsweise das Einholen einer
Baubewilligung für die Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib
87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone
gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für
Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277). Bundesrechtlich
baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen,
Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige, Schneekanonen und
längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, Art. 22 RPG N 13). Neben baulichen
Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die
Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche Massnahmen
verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende
Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn
(auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden
Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des
Bundesgerichts 1C_157/2011 E. 3.1; Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 22 RPG N 17;
BGE 113 Ib 223).
4.2
Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein
Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch nach § 3 Abs. 2 lit.
a KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.
4.3
Die Liegenschaft der
Beschwerdeführer liegt an der W.-strasse, GB A. Gemäss Bauzonen- und Gesamtplan
der Gemeinde A. befindet sich die Parzelle GB A. in der Wohnzone W2, in welcher
die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt und nebst Wohnungen auch nichtstörende
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt sind.
4.4
Die vorliegende Hundehaltung dient
dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht gewerbsmässige
Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als zonenkonform
erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3). Das Bundesgericht
stellte im zitierten Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden führe
typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das hinausgehen,
was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts
1C_538/2011 E. 5.1.2). Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und
mehr Hunden einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Die
Überprüfung der geltenden Bestimmungen mit dem Halten so vieler Hunde ist
notwendig. Die BPK hat somit von den Beschwerdeführern zu Recht ein Baugesuch
für das Halten der Tiere gefordert (vgl. auch VWGE vom 14. Februar 2013 i.S. F.
und 22. August 2013 i.S. R., wo es um das hobbymässige Halten von elf
respektive acht Hunden ging).
5.1
Weiter ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Haltung von zwölf und mehr Hunden als zonenwidrig
beurteilt hat und die Zahl der Hunde auf vier beschränken durfte.
5.2
Das Bundesgericht hält fest, dass
nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei
ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier
bleiben müssen) in reinen Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) als zonenkonform
eingestuft wird (sog. «Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion und der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in
der Wohnzone heisst es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone
zulässig seien. Im Urteil 1A.276/2000 führte das Bundesgericht aus, das Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund seiner
eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe kein
Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu
zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3; Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 162).
Der Entscheid der BPK, dass inskünftig nur noch vier Hunde gehalten werden
dürfen, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu
beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2014
(VWBES.2014.348). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Januar 2015 auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (1C_34/2015).