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Entscheid

VWBES.2014.368

Anschlussgebühren

15. Dezember 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde O. stellte K. im Januar 2014 Wasser-

und Abwasseranschlussgebühren für 1,25 Zimmer von je CHF 1‘187.50 in Rechnung.

Inkl. Mehrwertsteuer belief sich die Rechnung auf CHF 3‘140.95. Bei der

Neueinschätzung durch die Katasterschätzung seien zusätzliche Raumeinheiten

(RE) gemessen worden, die Anschlussgebühren auslösen würden.

K. erhob Einsprache beim Gemeinderat. Es seien keine

zusätzlichen Raumeinheiten geschaffen worden. Es sei auch kein Wohnraum

umfunktioniert worden. Der Gemeinderat erwog, man stelle praxisgemäss auf die

Katasterschätzung ab. Diese komme im Zuge des Umbaus zu einer Höherschätzung um

1,25 Raumeinheiten. Die Katasterschätzung und der Wert der Gebäudeversicherung

seien gestiegen. Die Katasterschätzung sei rechtskräftig. Die Einsprache wurde

im März 2014 vollumfänglich abgewiesen. K. gelangte erfolglos an die

Schätzungskommission.

K. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte sinngemäss,

die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben, sie sei mithin von den

Anschlussgebühren und den Verfahrenskosten zu befreien. Sie habe keinen Anlass

gehabt, gegen die neue Katasterschätzung Einsprache zu erheben. Als sie die

kommunale Gebührenrechnung dann erhalten habe, habe sie keine Möglichkeit mehr

gehabt, die Katasterschätzung anzufechten. Sie habe zwar eine Kopie des

Schätzungsprotokolls erhalten, dies aber nicht rechtzeitig. Der Zuschlag der

Katasterschätzung sei ungerecht. Die Wertvermehrung um 0,5 Raumeinheiten aus

dem Umbau der Wohnung Nord- und Westseite (Wohnzimmer/Küche) könne sie

mittlerweile akzeptieren. Sie sei bereit, dafür zu bezahlen. Mit der

Wertvermehrung im Büro um 0,75 Raumeinheiten sei sie aber nicht einverstanden.

Es handle sich immer noch um ein freistehendes Büro mit separater Eingangstür.

Es entspreche in keiner Weise einem Zimmer. Es habe weder ein Umbau noch eine

Umnutzung stattgefunden. Sie arbeite immer noch für die Schreinerei G. Auf der

Westseite versickere ihr Dachabwasser. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

teilweise gut.

Erwägungen

2.

Nach § 109 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)

haben die Gemeinden für den Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation

und für die Benützung dieser Anlagen Gebühren zu erheben. Gemäss § 110 Abs. 3

PBG sind die Anschluss- und Benützungsgebühren so zu bemessen, dass sich die

Anlagen weitgehend selbst erhalten, wobei in der Regel auf das Mass der

Benützung abzustellen ist. In § 117 PBG wird der Kantonsrat ermächtigt,

eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren mit

Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Nach § 28 Grundeigentümerbeitragsverordnung

(GBV, BGS 711.41) dienen die Anschluss- und Benützungsgebühren zur Finanzierung

von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen (Abs. 2).

Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten

Erstellungskosten erhoben werden (Abs. 3). Die Anschlussgebühr wird nach § 29

GBV aufgrund der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude

berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage

beschliesst (Abs. 1). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement

festzulegen; dabei können für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren

finanziert werden, höhere Ansätze bestimmt werden (Abs. 2). Bei Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme ist eine Nachzahlung zu leisten. Gemeinden können

beschliessen, dass bei einer Erhöhung um weniger als 5 % keine Nachzahlung

zu leisten ist (Abs. 3). § 31 GBV schliesslich bestimmt, dass der Gemeinderat

die Gebühr zu ermässigen hat, wenn die Bemessung aufgrund des Reglements im

Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen führt, insbesondere die

Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde

abweicht.

3.1

Das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren

der Einwohnergemeinde O. sagt in § 3, die Anschlussgebühr an

Abwasserbeseitigungsanlagen berechne sich nach der Anzahl Zimmer multipliziert

mit dem im Gebührentarif festgelegten Ansatz in CHF pro Zimmer. Dasselbe sagt

das Reglement in § 10 für Wasserversorgungsanlagen. Der kommunale Gebührentarif

legt in Ziffer 802 die Kanalisationsanschlussgebühr fest. Er differenziert, je

nachdem, ob das Dachwasser versickert oder in die Kanalisation eingeleitet

wird. Für die Definition dessen, was eine gebührenpflichtige Raumeinheit sei,

wird auf die Richtlinie im Anhang verwiesen. Die Regelung für den Anschluss an

die Wasserversorgung findet sich in Ziffer 902. Der Anhang («Richtlinie für die

Ermittlung der Anzahl Zimmer») ist im Wesentlichen eine Abschrift von Ziffer

2.2

der Weisung II zur allgemeinen Revision der Katasterschätzung (Bewertung

überbauter Grundstücke, BGS 2121.478.452). Dies stimmt aber nur auf den ersten

Blick. Vergleicht man die Weisung II und den Anhang zum kommunalen

Gebührenreglement genau, ergeben sich einige Unterschiede, dies zum Beispiel

bei den Sanitärräumen. Die Gemeinde muss ihr eigenes Reglement aus dem Jahr

2012.

und nicht die Weisung II anwenden, die übrigens eine Verfügung

(Dienstanweisung) des Finanzdepartements aus dem Jahr 1979 ist. Daraus ergibt

sich, dass die Gemeinde bei der Erhebung von Anschlussgebühren nicht auf die

Katasterschätzung abstellen darf. Dies jedenfalls nicht unbesehen.

3.2

Nach dem Entscheid der Katasterschätzung ist die Wohnung

Nord um 0,5 RE grösser geworden, die Wohnung Süd um 0,75 RE. Vergleicht man aber

die Gebäudeversicherungsschätzungen aus den Jahren 2005 und 2013, so ist das

Haus nicht grösser geworden. Es umfasst nach wie vor insgesamt 886 m3.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Wohnung Süd

habe sich überhaupt nichts geändert. Zu der Wohnung Süd existieren denn auch

keine Baugesuchsakten eines kürzlich erfolgten Umbaus. Die Differenz in der

Katasterschätzung ist auf folgenden Umstand zurückzuführen: In der

Katasterschätzung 1993 wurde die Wohnung Süd mit 5,5 Raumeinheiten bewertet. Das

Büro wurde separat erfasst und mit einem Wert von 2/3 eingesetzt. In der neuen

Katasterschätzung aus dem Jahr 2013 gehört das Büro zur Wohnung Süd, die damit

auf 6,25 Raumeinheiten «anwächst» (heute rechnet man nur noch mit Vierteln).

Verändert wurde aber nichts. Für die Wohnung Süd sind demzufolge keine Gebühren

geschuldet.

3.4

In der Wohnung Nord wurde ein Gesuch bewilligt, dessen

Baubeschrieb «Terrassenfenster und Ofenrohr» lautete. Die Beschwerdeführerin

hat zusätzlich einen (nicht baubewilligten und auch nicht

baubewilligungspflichtigen) Plan eingereicht. Danach hat sie die Wand zwischen

Küche und Wohnzimmer im Erdgeschoss durchbrochen. An der Anzahl Raumeinheiten

ändert sich dadurch nichts. Die Differenz in der Katasterschätzung besteht aus

dem Sitzplatz, der neu als halbe Raumeinheit eingestuft wurde. Dies ist nach

dem kommunalen Reglement nicht zu beanstanden.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise

begründet. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 12. August 2014 und der

Beschluss des Einwohnergemeinderats O. vom 27. März 2014 sind aufzuheben.

Dies hat zur Folge, dass die Entscheidgebühr der Schätzungskommission von

CHF 200.00 zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich

nur Anschlussgebühren für eine halbe Raumeinheit nachzubezahlen. Dies macht

nach Reglement für Wasser und Abwasser je CHF 475.00 aus.

4.2

Die Beschwerdeführerin schuldet der Gemeinde

Obergerlafingen demnach folgenden Betrag:

Anschlussgebühr

RE

Betrag

Wasser

0,5

475.00

Abwasser

0,5

475.00

Zuschlag Einleitung Dachwasser

237.50

Mehrwertsteuer 8 % auf

CHF 712.50

57.00

Mehrwertsteuer 2,5 % auf

CHF 475.00

11.90

Total CHF

1'256.40

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2014

(VWBES.2014.368)