VWBES.2014.368
Anschlussgebühren
15. Dezember 2014Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 21
§ 109 PBG. Anschlussgebühren. Bemessung nach der
Anzahl Raumeinheiten. Die Gemeinde hat ihr Reglement anzuwenden. Sie darf nicht
unbesehen auf die Katasterschätzung abstellen.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde O. stellte K. im Januar 2014 Wasser-
und Abwasseranschlussgebühren für 1,25 Zimmer von je CHF 1‘187.50 in Rechnung.
Inkl. Mehrwertsteuer belief sich die Rechnung auf CHF 3‘140.95. Bei der
Neueinschätzung durch die Katasterschätzung seien zusätzliche Raumeinheiten
(RE) gemessen worden, die Anschlussgebühren auslösen würden.
K. erhob Einsprache beim Gemeinderat. Es seien keine
zusätzlichen Raumeinheiten geschaffen worden. Es sei auch kein Wohnraum
umfunktioniert worden. Der Gemeinderat erwog, man stelle praxisgemäss auf die
Katasterschätzung ab. Diese komme im Zuge des Umbaus zu einer Höherschätzung um
1,25 Raumeinheiten. Die Katasterschätzung und der Wert der Gebäudeversicherung
seien gestiegen. Die Katasterschätzung sei rechtskräftig. Die Einsprache wurde
im März 2014 vollumfänglich abgewiesen. K. gelangte erfolglos an die
Schätzungskommission.
K. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte sinngemäss,
die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben, sie sei mithin von den
Anschlussgebühren und den Verfahrenskosten zu befreien. Sie habe keinen Anlass
gehabt, gegen die neue Katasterschätzung Einsprache zu erheben. Als sie die
kommunale Gebührenrechnung dann erhalten habe, habe sie keine Möglichkeit mehr
gehabt, die Katasterschätzung anzufechten. Sie habe zwar eine Kopie des
Schätzungsprotokolls erhalten, dies aber nicht rechtzeitig. Der Zuschlag der
Katasterschätzung sei ungerecht. Die Wertvermehrung um 0,5 Raumeinheiten aus
dem Umbau der Wohnung Nord- und Westseite (Wohnzimmer/Küche) könne sie
mittlerweile akzeptieren. Sie sei bereit, dafür zu bezahlen. Mit der
Wertvermehrung im Büro um 0,75 Raumeinheiten sei sie aber nicht einverstanden.
Es handle sich immer noch um ein freistehendes Büro mit separater Eingangstür.
Es entspreche in keiner Weise einem Zimmer. Es habe weder ein Umbau noch eine
Umnutzung stattgefunden. Sie arbeite immer noch für die Schreinerei G. Auf der
Westseite versickere ihr Dachabwasser. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
teilweise gut.
Erwägungen
2.
Nach § 109 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)
haben die Gemeinden für den Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation
und für die Benützung dieser Anlagen Gebühren zu erheben. Gemäss § 110 Abs. 3
PBG sind die Anschluss- und Benützungsgebühren so zu bemessen, dass sich die
Anlagen weitgehend selbst erhalten, wobei in der Regel auf das Mass der
Benützung abzustellen ist. In § 117 PBG wird der Kantonsrat ermächtigt,
eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren mit
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Nach § 28 Grundeigentümerbeitragsverordnung
(GBV, BGS 711.41) dienen die Anschluss- und Benützungsgebühren zur Finanzierung
von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen (Abs. 2).
Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten
Erstellungskosten erhoben werden (Abs. 3). Die Anschlussgebühr wird nach § 29
GBV aufgrund der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude
berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage
beschliesst (Abs. 1). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement
festzulegen; dabei können für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren
finanziert werden, höhere Ansätze bestimmt werden (Abs. 2). Bei Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme ist eine Nachzahlung zu leisten. Gemeinden können
beschliessen, dass bei einer Erhöhung um weniger als 5 % keine Nachzahlung
zu leisten ist (Abs. 3). § 31 GBV schliesslich bestimmt, dass der Gemeinderat
die Gebühr zu ermässigen hat, wenn die Bemessung aufgrund des Reglements im
Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen führt, insbesondere die
Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde
abweicht.
3.1
Das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren
der Einwohnergemeinde O. sagt in § 3, die Anschlussgebühr an
Abwasserbeseitigungsanlagen berechne sich nach der Anzahl Zimmer multipliziert
mit dem im Gebührentarif festgelegten Ansatz in CHF pro Zimmer. Dasselbe sagt
das Reglement in § 10 für Wasserversorgungsanlagen. Der kommunale Gebührentarif
legt in Ziffer 802 die Kanalisationsanschlussgebühr fest. Er differenziert, je
nachdem, ob das Dachwasser versickert oder in die Kanalisation eingeleitet
wird. Für die Definition dessen, was eine gebührenpflichtige Raumeinheit sei,
wird auf die Richtlinie im Anhang verwiesen. Die Regelung für den Anschluss an
die Wasserversorgung findet sich in Ziffer 902. Der Anhang («Richtlinie für die
Ermittlung der Anzahl Zimmer») ist im Wesentlichen eine Abschrift von Ziffer
2.2
der Weisung II zur allgemeinen Revision der Katasterschätzung (Bewertung
überbauter Grundstücke, BGS 2121.478.452). Dies stimmt aber nur auf den ersten
Blick. Vergleicht man die Weisung II und den Anhang zum kommunalen
Gebührenreglement genau, ergeben sich einige Unterschiede, dies zum Beispiel
bei den Sanitärräumen. Die Gemeinde muss ihr eigenes Reglement aus dem Jahr
2012.
und nicht die Weisung II anwenden, die übrigens eine Verfügung
(Dienstanweisung) des Finanzdepartements aus dem Jahr 1979 ist. Daraus ergibt
sich, dass die Gemeinde bei der Erhebung von Anschlussgebühren nicht auf die
Katasterschätzung abstellen darf. Dies jedenfalls nicht unbesehen.
3.2
Nach dem Entscheid der Katasterschätzung ist die Wohnung
Nord um 0,5 RE grösser geworden, die Wohnung Süd um 0,75 RE. Vergleicht man aber
die Gebäudeversicherungsschätzungen aus den Jahren 2005 und 2013, so ist das
Haus nicht grösser geworden. Es umfasst nach wie vor insgesamt 886 m3.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Wohnung Süd
habe sich überhaupt nichts geändert. Zu der Wohnung Süd existieren denn auch
keine Baugesuchsakten eines kürzlich erfolgten Umbaus. Die Differenz in der
Katasterschätzung ist auf folgenden Umstand zurückzuführen: In der
Katasterschätzung 1993 wurde die Wohnung Süd mit 5,5 Raumeinheiten bewertet. Das
Büro wurde separat erfasst und mit einem Wert von 2/3 eingesetzt. In der neuen
Katasterschätzung aus dem Jahr 2013 gehört das Büro zur Wohnung Süd, die damit
auf 6,25 Raumeinheiten «anwächst» (heute rechnet man nur noch mit Vierteln).
Verändert wurde aber nichts. Für die Wohnung Süd sind demzufolge keine Gebühren
geschuldet.
3.4
In der Wohnung Nord wurde ein Gesuch bewilligt, dessen
Baubeschrieb «Terrassenfenster und Ofenrohr» lautete. Die Beschwerdeführerin
hat zusätzlich einen (nicht baubewilligten und auch nicht
baubewilligungspflichtigen) Plan eingereicht. Danach hat sie die Wand zwischen
Küche und Wohnzimmer im Erdgeschoss durchbrochen. An der Anzahl Raumeinheiten
ändert sich dadurch nichts. Die Differenz in der Katasterschätzung besteht aus
dem Sitzplatz, der neu als halbe Raumeinheit eingestuft wurde. Dies ist nach
dem kommunalen Reglement nicht zu beanstanden.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise
begründet. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 12. August 2014 und der
Beschluss des Einwohnergemeinderats O. vom 27. März 2014 sind aufzuheben.
Dies hat zur Folge, dass die Entscheidgebühr der Schätzungskommission von
CHF 200.00 zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich
nur Anschlussgebühren für eine halbe Raumeinheit nachzubezahlen. Dies macht
nach Reglement für Wasser und Abwasser je CHF 475.00 aus.
4.2
Die Beschwerdeführerin schuldet der Gemeinde
Obergerlafingen demnach folgenden Betrag:
Anschlussgebühr
RE
Betrag
Wasser
0,5
475.00
Abwasser
0,5
475.00
Zuschlag Einleitung Dachwasser
237.50
Mehrwertsteuer 8 % auf
CHF 712.50
57.00
Mehrwertsteuer 2,5 % auf
CHF 475.00
11.90
Total CHF
1'256.40
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2014
(VWBES.2014.368)