VWBES.2014.37
Baubewilligung (Abwasserbeseitigung)
17. September 2014Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 17
Art. 6 f., 12 GSchG,
9 GSchV. Mit
der Umzonung eines Reiterhofs in die Gewerbezone entfällt die
abwassertechnische Privilegierung. Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des
Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die
Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen
mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen
Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder
einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
Sachverhalt
2008 genehmigte der Regierungsrat den
Zonen- und Gestaltungsplan «E.-hof» mit Zonen- und Sonderbauvorschriften der
Gemeinde H. (RRB Nr. 2008/1256). Der Plan regelt « (…) die Erstellung
einer art- und tierschutzgerechten Anlage für die Pferdezucht, Jungpferde,
Pferdeausbildung sowie den Bau von fehlendem Remiseraum, Wohnraum und Lagerraum
für das bestehende Restaurant (…)». Im Genehmigungsbeschluss wird dazu
ausgeführt, die Grundausbildung von Pferden gelte in der Landwirtschaftszone
als zonenkonform. Neu solle auf dem E.-hof die bis jetzt extern erfolgende
Spezialausbildung (Fahr-/Reitpferde) auf dem Hof durchgeführt werden. Dazu seien
neue Stallungen, eine Ausbildungs- und Reithalle mit Turniermass 40 x 25 m
und ein entsprechender Aussenplatz nötig. Diese Spezialausbildung der Pferde zu
Sportpferden gelte nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit und sei gemäss den
Bundesvorgaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Mit dem Zonen-
und Gestaltungsplan «E.-hof» werde eine Spezialzone im Sinne einer speziellen
Gewerbezone nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)
geschaffen. Dabei bleibe das bäuerliche Bodenrecht aber ausdrücklich bestehen.
Werde die Pferdezucht aufgegeben, sei die spezielle Gewerbezone wieder der
Landwirtschaftszone zuzuführen.
Die kommunale Baubehörde erteilte eine
Bewilligung zum Bau von Stall, Reithalle und Wohnhaus, dies unter diversen
Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurde die getrennte Ableitung und
Lagerung des betrieblichen Abwassers einerseits (vor allem des Hofdüngers) und
des häuslichen Abwassers (von Wohnung und Restaurant) andererseits verlangt.
Der Bau- und Werkkommission (BWK) sei vor Baubeginn der
Kanalisationsanpassungen und der neuen Jauchegrube ein entsprechendes
Abwasserkonzept vorzulegen.
Im April 2010 stellte die BWK fest,
das verlangte Abwasserprojekt sei nie eingegangen. Das Amt für Umwelt (AfU)
habe befunden, die landwirtschaftliche Verwertung häuslichen Abwassers sei
nicht mehr zulässig; es bestehe die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche
Kanalisation, was aber beim E.-hof weder zweckmässig noch zumutbar sei. Deshalb
sei das häusliche Abwasser getrennt zu sammeln und periodisch abzuführen.
Weiter hielt die BWK fest, die erforderlichen baulichen Vorkehren, nämlich zwei
getrennte Jauchegruben, seien aufgrund der Baubewilligung vom 2. Juli 2009
bereits getroffen, respektive müssten vorhanden sein. Indes sei der direkt vom
AfU zugestellte Abnahmevertrag nicht retourniert worden, weil der Bauherr W.
die Unterschrift verweigere. Deswegen sei die gesetzeskonforme Beseitigung des
häuslichen Abwassers auf dem Verfügungsweg zu regeln. Entsprechend legte die
BWK fest, das landwirtschaftliche/tierische Abwasser müsse getrennt vom
häuslichen Abwasser gelagert werden, und das häusliche Abwasser dürfe nicht
landwirtschaftlich ausgebracht werden. Da am Standort E.-hof die
Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit für einen Anschluss an die öffentliche
Kanalisation nicht gegeben sei und auch eine Kleinkläranlage wegen der
Gewässerschutzzone keine Option darstelle, müsse die Lagerung der häuslichen
Abwässer in einer abflusslosen Grube erfolgen. Die technischen Voraussetzungen
dafür seien gegeben. Eventuelle notwendige kleinere bauliche Anpassungen seien
innert 30 Tagen zu realisieren und deren Fertigstellung der BWK umgehend
mitzuteilen. Die Abführung der häuslichen Abwässer habe auf eine kommunale
Kläranlage zu erfolgen. Ein entsprechender Abnahmevertrag sei innert 30 Tagen
zu unterzeichnen und der BWK in Kopie zuzustellen. Im Unterlassungsfall werde
das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der Durchführung des Exekutionsverfahrens
beauftragt.
Dagegen gelangte W. ans Bau- und
Justizdepartement (BJD). Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte er eine Ausnahmebewilligung zur landwirtschaftlichen Verwertung
häuslicher Abwässer und zwar zumindest für den Zeitraum bis zur
Anschlussmöglichkeit an die geplante neue Transportleitung von der bisherigen
Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist
zum Treffen der erforderlichen baulichen Massnahmen zur getrennten Lagerung des
häuslichen Abwassers und des Hofdüngers einzuräumen. Das BJD wies die
Beschwerde ab.
Im Januar 2014 liess W. dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der Departementsverfügung und der Verfügung
der BWK beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer
Ausnahmebewilligung zur Verwertung der mit häuslichen Abwässern verdünnten
Gülle auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, dies mindestens bis zur
Anschlussmöglichkeit an die neu zu erstellende Transportleitung von der
bisherigen Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine
angemessene Frist zur Erstellung der baulichen Anpassungen an die Jauchegrube
zur Lagerung der häuslichen Abwässer in einer separaten Grube zu gewähren.
Der Anschluss an die Kläranlage S. sei
wegen der grossen Distanz verworfen worden. Zudem werde diese Kläranlage in den
nächsten Jahren geschlossen und das Abwasser der Gemeinde in die Kläranlage G.
weitergeleitet. Zu diesem Zweck werde (ebenfalls in den nächsten Jahren) eine
Verbindungsleitung zwischen S. und G. gebaut, die etwa 500 m unterhalb des
E.-hofs zu liegen komme. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dannzumal sein
häusliches Abwasser relativ günstig in die Verbindungsleitung einleiten zu
können. Weiter macht er geltend, seit dem Entscheid des BJD sechs ha Land
hinzugepachtet bzw. zugekauft zu haben, was das Mischverhältnis zwischen
häuslichem Abwasser und landwirtschaftlicher Gülle noch einmal zugunsten der
Gülle verbessert habe. Deswegen sei eine Ausnahmebewilligung zur Verwertung der
mit häuslichem Abwasser verdünnten Gülle auf seiner landwirtschaftlichen
Nutzfläche zu erteilen, zumindest bis die Anschlussmöglichkeit an die neu zu
erstellende Transportleitung der Kläranlage S. nach G. geschaffen sei. Die
verfügte Abwassertrennung sei unverhältnismässig. Seit Jahrzehnten sei die
Abwasserentsorgung nicht beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Strittig ist die Art und Weise, wie
das häusliche Abwasser aus Hof und Restaurantbetrieb zu entsorgen sei.
3.1
Art. 6 Abs. 1 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) statuiert den Grundsatz, wonach
es untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder
unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Entsprechend legt Art. 7 Abs. 1 GSchG fest, dass verschmutztes
Abwasser behandelt werden muss. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen
Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Im Bereich
öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation
eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Der Bereich öffentlicher
Kanalisationen umfasst Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG),
weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (vgl.
Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG) und schliesslich weitere Gebiete,
in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist
(lit. c). Die Definition für Zweckmässig- und Zumutbarkeit findet sich in
Art. 12 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV,
SR 814.201).
3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich
in erster Linie auf Art. 12 Abs. 4 GSchG: Danach darf in einem
Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das
häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden
(Art. 14 GSchG), wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der
Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich
Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone
zuzuweisen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser
ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfl.he
sichergestellt ist (lit. b). Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit
Umschwung nach Abs. 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen
der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die
Kanalisation geleitet werden (Art. 12 Abs. 5 GSchG). Art. 13 Abs. 1 GSchG
legt fest, dass ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen das
Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen ist.
Gemäss der Botschaft zum GSchG (BBl
1987.
II 1061 ff.) sollen die in Art. 12 Abs. 4 GSchG genannten
Kriterien verhindern, dass weitere Betriebe, die zumindest teilweise auch als
nutztierhaltende Landwirtschaftsbetriebe gelten könnten, von der
Anschlusspflicht befreit werden. Es handle sich dabei um alle viehlosen
Betriebe, Nebenerwerbsbetriebe mit bescheidener Nutztierhaltung, Hobbytierhaltungen,
zweckentfremdete Landwirtschaftsbetriebe und Landwirtschaftsbetriebe mit
angegliedertem überwiegendem Gastwirtschaftsbetrieb (a.a.O., S. 1117).
Weiter wird in der Botschaft ausgeführt, die Bestimmung von Art. 12
Abs. 4 GSchG stelle sich ausschliesslich in die Dienste der
Landwirtschaft: Ihr Ziel sei die Überführung von Bauzonen in die
Landwirtschaftszone (z.B. Bauernhofzone als spezielle Landwirtschaftszone). Sei
diese Überführung nicht möglich, weil sich der Landwirt im Nachhinein gegen die
Einweisung seines Landes in die Landwirtschaftszone wende oder weil eine
Überführung der Betriebsfläche in die Landwirtschaftszone aus planerischen
Gründen nicht gutgeheissen werden könne, so entfalle die Befreiung von der
Anschlusspflicht. Die Überführung solcher Bauzonen in die Landwirtschaftszone
müsse spätestens fünf Jahre nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen vollzogen
sein. Die Festlegung der Frist von fünf Jahren erfolge in Übereinstimmung mit
Art. 27 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), wonach Planungszonen
für längstens fünf Jahre bestimmt werden.
3.3
Mit seiner Argumentation verkennt
der Beschwerdeführer, dass mit Erlass des Zonen- und Gestaltungsplans «E.-hof»
eigens für seine Zwecke eine spezielle Gewerbezone geschaffen wurde. Planerisch
geschah genau das Gegenteil dessen, was Art. 12 Abs. 4 GSchG
bezweckt. Der Hof des Beschwerdeführers ist nicht (mehr) mit anderen
landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone zu vergleichen.
Entsprechend gilt grundsätzlich die Anschlusspflicht an die öffentliche
Kanalisation. Zu Recht hat aber die Vorinstanz befunden, im Falle des
Beschwerdeführers sei der Anschluss unzumutbar. Schon unter diesem Aspekt
verfängt der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit nicht. Dies bedeutet aber auch,
dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 12 Abs. 4 GSchG gar
nicht zur Anwendung gelangt; die Privilegierung in abwassertechnischer Hinsicht
ist mit der Umzonung in die Gewerbezone dahingefallen. Der Wortlaut ist
unmissverständlich. Unverständlich ist dagegen das Beharren des
Beschwerdeführers auf seinen Begehren, wurde er doch schon von der Vorinstanz
darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in seinem Fall nicht einschlägig sei.
Offenbar wurde sogar eine Rückzonung des Hauses in Betracht gezogen. Da die
Betriebsgebäude für die Pferdezucht aber zwingend auf eine Gewerbezone
angewiesen sind, hätte auch diese (fragwürdige) planerische Massnahme nicht zu
einer Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 GSchG geführt.
Es mag sein, dass die Formulierung in
der Baubewilligung (welche auf Veranlassung des Amts für Umwelt hin darin
aufgenommen wurde) Grund zu Verwirrung geben kann, wurden doch in Ziff. IV.3.
die Voraussetzungen für das Ausbringen der Abwässer aufgeführt (maximal
zulässiger Abwasseranfall und Mischungsverhältnis). Dafür bestand kein Grund,
da der Betrieb samt Restaurant und Wohnhaus in der Gewerbezone liegt. Dies
wurde den involvierten Stellen später bewusst. Von Anfang an aber wurde – neben
einem Abwasserkonzept – klar verlangt, dass das Schmutzwasser des Restaurants,
der Wohnung und der Parkplätze getrennt vom übrigen Schmutzwasser, insbesondere
der tierischen Gülle, zu sammeln bzw. der öffentlichen Kanalisation zuzuführen
sei. Die Forderungen der BWK und des BJD trafen den Beschwerdeführer also nicht
unerwartet.
3.4
Massgeblich ist Art. 9 GSchV:
Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen
Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch
die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4
GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig
einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung
zugeführt werden. Auch diese Norm ist klar und gibt zu keinerlei
Auslegungsschwierigkeiten Anlass. Sie betrifft genau den vorliegenden Fall.
3.5
Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, überzeugt in keiner Art und Weise. Lange Erwägungen hierzu erübrigen
sich, es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und
die Vernehmlassung der BWK verwiesen werden: Nicht nur, dass dem
Beschwerdeführer die Problematik bereits bei Erteilung der Baubewilligung
bestens bekannt war. Er gesteht in der Beschwerdebegründung auch zu, dass die
baulichen Voraussetzungen für die gesetzeskonforme Lagerung des häuslichen
Abwassers grundsätzlich vorhanden sind. Dies hatte auch der Augenschein des
Departements ergeben, wurde doch vom Vertreter des Rechtsdiensts im Protokoll
festgehalten: «Gemäss klarer und wiederholter Aussage des Beschwerdeführers
sind die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Sammlung und Lagerung des
Abwassers gegeben (zwei Gruben, separate Zuleitungen). Damit entfällt das in
der Beschwerde vorgetragene Argument von erforderlichen Investitionen (im
Umfang von rund CHF 50‘000.00)». Die zwei Gruben mit separaten
Schmutzwasserzuleitungen sind denn auch gemäss dem Plan «Kanalisation»
vorgesehen. Wofür die vor Verwaltungsgericht wiederum behaupteten
CHF 50‘000.00 aufgewendet werden müssen, wird nicht dargetan und nicht
detaillierter aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat mit der Umzonung
massgebliche Vorteile erlangt und muss nun in anderen Belangen auch
(geringfügige) Nachteile in Kauf nehmen.
Keineswegs gesichert ist, ob überhaupt
und wann die Verbindungsleitung von der Kläranlage S. zu derjenigen von G.
erstellt wird. Eine Ausnahmebewilligung auf unbestimmte Zeit hin kommt darum
nicht in Frage, zumal gar nicht feststeht, dass der mit dem Anschluss dereinst
verbundene Aufwand nicht viel kostspieliger wird als die nun verlangte Lösung.
Kommt hinzu, dass nicht einzusehen ist, warum der Beschwerdeführer besser
gestellt werden soll als andere Betriebe in gleicher Situation. Er kann sich
nicht auf eine «jahrzehntelange» Praxis berufen, wenn sich inzwischen die
Ausgangslage geändert hat: Sein Betrieb liegt nun in einer Bauzone und zieht
daraus auch entsprechende Vorteile, wäre doch die Zuchttierhaltung sonst gar
nicht möglich gewesen. Die Absicht des Gesetzgebers war klar, der Wortlaut der
massgeblichen Bestimmungen ist es ebenfalls. Das Vorgehen des Beschwerdeführers
ist offensichtlich darauf ausgelegt, möglichst Zeit zu gewinnen und die
Behörden mit Verzögerungstaktik hinzuhalten. Dies kann nicht angehen. (…)
3.7
Insgesamt halten die Forderungen
der BWK und des BJD auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die
getrennte Lagerung der häuslichen Abwässer und deren Ablieferung an eine
Abwasserreinigungsanlage (ARA, oder zu einem geeigneten Einlaufschacht der
öffentlichen Kanalisation) sind erforderlich und geeignet, um den gesetzlichen
Vorgaben zu genügen. Nachdem die baulichen Voraussetzungen für die getrennte
Lagerung der häuslichen und tierischen Abwässer vorliegen und dem Abschluss
eines Abnahmevertrags keine Hindernisse mehr im Weg stehen, ist es dem
Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, die letzten notwendigen Schritte zur
Realisierung einer gesetzeskonformen Abwasserbeseitigung zu unternehmen.
Kostengünstigere oder weniger einschneidende Varianten sind nicht ersichtlich
und auch nicht dargetan. Raum für eine Ausnahmebewilligung besteht jedenfalls
nicht. Der regelmässige Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer mit der Abfuhr
der Abwässer entstehen mag, und die damit verbundene Störung der betrieblichen
Abläufe werden vom Beschwerdeführer stark überzeichnet dargestellt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
17.
September 2014 (VWBES.2014.37)