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Entscheid

VWBES.2014.37

Baubewilligung (Abwasserbeseitigung)

17. September 2014Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

2008 genehmigte der Regierungsrat den

Zonen- und Gestaltungsplan «E.-hof» mit Zonen- und Sonderbauvorschriften der

Gemeinde H. (RRB Nr. 2008/1256). Der Plan regelt « (…) die Erstellung

einer art- und tierschutzgerechten Anlage für die Pferdezucht, Jungpferde,

Pferdeausbildung sowie den Bau von fehlendem Remiseraum, Wohnraum und Lagerraum

für das bestehende Restaurant (…)». Im Genehmigungsbeschluss wird dazu

ausgeführt, die Grundausbildung von Pferden gelte in der Landwirtschaftszone

als zonenkonform. Neu solle auf dem E.-hof die bis jetzt extern erfolgende

Spezialausbildung (Fahr-/Reitpferde) auf dem Hof durchgeführt werden. Dazu seien

neue Stallungen, eine Ausbildungs- und Reithalle mit Turniermass 40 x 25 m

und ein entsprechender Aussenplatz nötig. Diese Spezialausbildung der Pferde zu

Sportpferden gelte nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit und sei gemäss den

Bundesvorgaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Mit dem Zonen-

und Gestaltungsplan «E.-hof» werde eine Spezialzone im Sinne einer speziellen

Gewerbezone nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)

geschaffen. Dabei bleibe das bäuerliche Bodenrecht aber ausdrücklich bestehen.

Werde die Pferdezucht aufgegeben, sei die spezielle Gewerbezone wieder der

Landwirtschaftszone zuzuführen.

Die kommunale Baubehörde erteilte eine

Bewilligung zum Bau von Stall, Reithalle und Wohnhaus, dies unter diversen

Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurde die getrennte Ableitung und

Lagerung des betrieblichen Abwassers einerseits (vor allem des Hofdüngers) und

des häuslichen Abwassers (von Wohnung und Restaurant) andererseits verlangt.

Der Bau- und Werkkommission (BWK) sei vor Baubeginn der

Kanalisationsanpassungen und der neuen Jauchegrube ein entsprechendes

Abwasserkonzept vorzulegen.

Im April 2010 stellte die BWK fest,

das verlangte Abwasserprojekt sei nie eingegangen. Das Amt für Umwelt (AfU)

habe befunden, die landwirtschaftliche Verwertung häuslichen Abwassers sei

nicht mehr zulässig; es bestehe die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche

Kanalisation, was aber beim E.-hof weder zweckmässig noch zumutbar sei. Deshalb

sei das häusliche Abwasser getrennt zu sammeln und periodisch abzuführen.

Weiter hielt die BWK fest, die erforderlichen baulichen Vorkehren, nämlich zwei

getrennte Jauchegruben, seien aufgrund der Baubewilligung vom 2. Juli 2009

bereits getroffen, respektive müssten vorhanden sein. Indes sei der direkt vom

AfU zugestellte Abnahmevertrag nicht retourniert worden, weil der Bauherr W.

die Unterschrift verweigere. Deswegen sei die gesetzeskonforme Beseitigung des

häuslichen Abwassers auf dem Verfügungsweg zu regeln. Entsprechend legte die

BWK fest, das landwirtschaftliche/tierische Abwasser müsse getrennt vom

häuslichen Abwasser gelagert werden, und das häusliche Abwasser dürfe nicht

landwirtschaftlich ausgebracht werden. Da am Standort E.-hof die

Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit für einen Anschluss an die öffentliche

Kanalisation nicht gegeben sei und auch eine Kleinkläranlage wegen der

Gewässerschutzzone keine Option darstelle, müsse die Lagerung der häuslichen

Abwässer in einer abflusslosen Grube erfolgen. Die technischen Voraussetzungen

dafür seien gegeben. Eventuelle notwendige kleinere bauliche Anpassungen seien

innert 30 Tagen zu realisieren und deren Fertigstellung der BWK umgehend

mitzuteilen. Die Abführung der häuslichen Abwässer habe auf eine kommunale

Kläranlage zu erfolgen. Ein entsprechender Abnahmevertrag sei innert 30 Tagen

zu unterzeichnen und der BWK in Kopie zuzustellen. Im Unterlassungsfall werde

das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der Durchführung des Exekutionsverfahrens

beauftragt.

Dagegen gelangte W. ans Bau- und

Justizdepartement (BJD). Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

beantragte er eine Ausnahmebewilligung zur landwirtschaftlichen Verwertung

häuslicher Abwässer und zwar zumindest für den Zeitraum bis zur

Anschlussmöglichkeit an die geplante neue Transportleitung von der bisherigen

Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist

zum Treffen der erforderlichen baulichen Massnahmen zur getrennten Lagerung des

häuslichen Abwassers und des Hofdüngers einzuräumen. Das BJD wies die

Beschwerde ab.

Im Januar 2014 liess W. dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der Departementsverfügung und der Verfügung

der BWK beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer

Ausnahmebewilligung zur Verwertung der mit häuslichen Abwässern verdünnten

Gülle auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, dies mindestens bis zur

Anschlussmöglichkeit an die neu zu erstellende Transportleitung von der

bisherigen Kläranlage der Gemeinde S. nach G. Eventualiter sei ihm eine

angemessene Frist zur Erstellung der baulichen Anpassungen an die Jauchegrube

zur Lagerung der häuslichen Abwässer in einer separaten Grube zu gewähren.

Der Anschluss an die Kläranlage S. sei

wegen der grossen Distanz verworfen worden. Zudem werde diese Kläranlage in den

nächsten Jahren geschlossen und das Abwasser der Gemeinde in die Kläranlage G.

weitergeleitet. Zu diesem Zweck werde (ebenfalls in den nächsten Jahren) eine

Verbindungsleitung zwischen S. und G. gebaut, die etwa 500 m unterhalb des

E.-hofs zu liegen komme. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dannzumal sein

häusliches Abwasser relativ günstig in die Verbindungsleitung einleiten zu

können. Weiter macht er geltend, seit dem Entscheid des BJD sechs ha Land

hinzugepachtet bzw. zugekauft zu haben, was das Mischverhältnis zwischen

häuslichem Abwasser und landwirtschaftlicher Gülle noch einmal zugunsten der

Gülle verbessert habe. Deswegen sei eine Ausnahmebewilligung zur Verwertung der

mit häuslichem Abwasser verdünnten Gülle auf seiner landwirtschaftlichen

Nutzfläche zu erteilen, zumindest bis die Anschlussmöglichkeit an die neu zu

erstellende Transportleitung der Kläranlage S. nach G. geschaffen sei. Die

verfügte Abwassertrennung sei unverhältnismässig. Seit Jahrzehnten sei die

Abwasserentsorgung nicht beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Strittig ist die Art und Weise, wie

das häusliche Abwasser aus Hof und Restaurantbetrieb zu entsorgen sei.

3.1

Art. 6 Abs. 1 des eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) statuiert den Grundsatz, wonach

es untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder

unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Entsprechend legt Art. 7 Abs. 1 GSchG fest, dass verschmutztes

Abwasser behandelt werden muss. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen

Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Im Bereich

öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation

eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Der Bereich öffentlicher

Kanalisationen umfasst Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG),

weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (vgl.

Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG) und schliesslich weitere Gebiete,

in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist

(lit. c). Die Definition für Zweckmässig- und Zumutbarkeit findet sich in

Art. 12 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV,

SR 814.201).

3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich

in erster Linie auf Art. 12 Abs. 4 GSchG: Danach darf in einem

Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das

häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden

(Art. 14 GSchG), wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der

Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich

Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone

zuzuweisen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser

ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfl.he

sichergestellt ist (lit. b). Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit

Umschwung nach Abs. 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen

der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die

Kanalisation geleitet werden (Art. 12 Abs. 5 GSchG). Art. 13 Abs. 1 GSchG

legt fest, dass ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen das

Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen ist.

Gemäss der Botschaft zum GSchG (BBl

1987.

II 1061 ff.) sollen die in Art. 12 Abs. 4 GSchG genannten

Kriterien verhindern, dass weitere Betriebe, die zumindest teilweise auch als

nutztierhaltende Landwirtschaftsbetriebe gelten könnten, von der

Anschlusspflicht befreit werden. Es handle sich dabei um alle viehlosen

Betriebe, Nebenerwerbsbetriebe mit bescheidener Nutztierhaltung, Hobbytierhaltungen,

zweckentfremdete Landwirtschaftsbetriebe und Landwirtschaftsbetriebe mit

angegliedertem überwiegendem Gastwirtschaftsbetrieb (a.a.O., S. 1117).

Weiter wird in der Botschaft ausgeführt, die Bestimmung von Art. 12

Abs. 4 GSchG stelle sich ausschliesslich in die Dienste der

Landwirtschaft: Ihr Ziel sei die Überführung von Bauzonen in die

Landwirtschaftszone (z.B. Bauernhofzone als spezielle Landwirtschaftszone). Sei

diese Überführung nicht möglich, weil sich der Landwirt im Nachhinein gegen die

Einweisung seines Landes in die Landwirtschaftszone wende oder weil eine

Überführung der Betriebsfläche in die Landwirtschaftszone aus planerischen

Gründen nicht gutgeheissen werden könne, so entfalle die Befreiung von der

Anschlusspflicht. Die Überführung solcher Bauzonen in die Landwirtschaftszone

müsse spätestens fünf Jahre nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen vollzogen

sein. Die Festlegung der Frist von fünf Jahren erfolge in Übereinstimmung mit

Art. 27 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), wonach Planungszonen

für längstens fünf Jahre bestimmt werden.

3.3

Mit seiner Argumentation verkennt

der Beschwerdeführer, dass mit Erlass des Zonen- und Gestaltungsplans «E.-hof»

eigens für seine Zwecke eine spezielle Gewerbezone geschaffen wurde. Planerisch

geschah genau das Gegenteil dessen, was Art. 12 Abs. 4 GSchG

bezweckt. Der Hof des Beschwerdeführers ist nicht (mehr) mit anderen

landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone zu vergleichen.

Entsprechend gilt grundsätzlich die Anschlusspflicht an die öffentliche

Kanalisation. Zu Recht hat aber die Vorinstanz befunden, im Falle des

Beschwerdeführers sei der Anschluss unzumutbar. Schon unter diesem Aspekt

verfängt der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit nicht. Dies bedeutet aber auch,

dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 12 Abs. 4 GSchG gar

nicht zur Anwendung gelangt; die Privilegierung in abwassertechnischer Hinsicht

ist mit der Umzonung in die Gewerbezone dahingefallen. Der Wortlaut ist

unmissverständlich. Unverständlich ist dagegen das Beharren des

Beschwerdeführers auf seinen Begehren, wurde er doch schon von der Vor­instanz

darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in seinem Fall nicht einschlägig sei.

Offenbar wurde sogar eine Rückzonung des Hauses in Betracht gezogen. Da die

Betriebsgebäude für die Pferdezucht aber zwingend auf eine Gewerbezone

angewiesen sind, hätte auch diese (fragwürdige) planerische Massnahme nicht zu

einer Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 GSchG geführt.

Es mag sein, dass die Formulierung in

der Baubewilligung (welche auf Veranlassung des Amts für Umwelt hin darin

aufgenommen wurde) Grund zu Verwirrung geben kann, wurden doch in Ziff. IV.3.

die Voraussetzungen für das Ausbringen der Abwässer aufgeführt (maximal

zulässiger Abwasseranfall und Mischungsverhältnis). Dafür bestand kein Grund,

da der Betrieb samt Restaurant und Wohnhaus in der Gewerbezone liegt. Dies

wurde den involvierten Stellen später bewusst. Von Anfang an aber wurde – neben

einem Abwasserkonzept – klar verlangt, dass das Schmutzwasser des Restaurants,

der Wohnung und der Parkplätze getrennt vom übrigen Schmutzwasser, insbesondere

der tierischen Gülle, zu sammeln bzw. der öffentlichen Kanalisation zuzuführen

sei. Die Forderungen der BWK und des BJD trafen den Beschwerdeführer also nicht

unerwartet.

3.4

Massgeblich ist Art. 9 GSchV:

Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen

Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch

die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4

GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig

einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung

zugeführt werden. Auch diese Norm ist klar und gibt zu keinerlei

Auslegungsschwierigkeiten Anlass. Sie betrifft genau den vorliegenden Fall.

3.5

Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, überzeugt in keiner Art und Weise. Lange Erwägungen hierzu erübrigen

sich, es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und

die Vernehmlassung der BWK verwiesen werden: Nicht nur, dass dem

Beschwerdeführer die Problematik bereits bei Erteilung der Baubewilligung

bestens bekannt war. Er gesteht in der Beschwerdebegründung auch zu, dass die

baulichen Voraussetzungen für die gesetzeskonforme Lagerung des häuslichen

Abwassers grundsätzlich vorhanden sind. Dies hatte auch der Augenschein des

Departements ergeben, wurde doch vom Vertreter des Rechtsdiensts im Protokoll

festgehalten: «Gemäss klarer und wiederholter Aussage des Beschwerdeführers

sind die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Sammlung und Lagerung des

Abwassers gegeben (zwei Gruben, separate Zuleitungen). Damit entfällt das in

der Beschwerde vorgetragene Argument von erforderlichen Investitionen (im

Umfang von rund CHF 50‘000.00)». Die zwei Gruben mit separaten

Schmutzwasserzuleitungen sind denn auch gemäss dem Plan «Kanalisation»

vorgesehen. Wofür die vor Verwaltungsgericht wiederum behaupteten

CHF 50‘000.00 aufgewendet werden müssen, wird nicht dargetan und nicht

detaillierter aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat mit der Umzonung

massgebliche Vorteile erlangt und muss nun in anderen Belangen auch

(geringfügige) Nachteile in Kauf nehmen.

Keineswegs gesichert ist, ob überhaupt

und wann die Verbindungsleitung von der Kläranlage S. zu derjenigen von G.

erstellt wird. Eine Ausnahmebewilligung auf unbestimmte Zeit hin kommt darum

nicht in Frage, zumal gar nicht feststeht, dass der mit dem Anschluss dereinst

verbundene Aufwand nicht viel kostspieliger wird als die nun verlangte Lösung.

Kommt hinzu, dass nicht einzusehen ist, warum der Beschwerdeführer besser

gestellt werden soll als andere Betriebe in gleicher Situation. Er kann sich

nicht auf eine «jahrzehntelange» Praxis berufen, wenn sich inzwischen die

Ausgangslage geändert hat: Sein Betrieb liegt nun in einer Bauzone und zieht

daraus auch entsprechende Vorteile, wäre doch die Zuchttierhaltung sonst gar

nicht möglich gewesen. Die Absicht des Gesetzgebers war klar, der Wortlaut der

massgeblichen Bestimmungen ist es ebenfalls. Das Vorgehen des Beschwerdeführers

ist offensichtlich darauf ausgelegt, möglichst Zeit zu gewinnen und die

Behörden mit Verzögerungstaktik hinzuhalten. Dies kann nicht angehen. (…)

3.7

Insgesamt halten die Forderungen

der BWK und des BJD auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die

getrennte Lagerung der häuslichen Abwässer und deren Ablieferung an eine

Abwasserreinigungsanlage (ARA, oder zu einem geeigneten Einlaufschacht der

öffentlichen Kanalisation) sind erforderlich und geeignet, um den gesetzlichen

Vorgaben zu genügen. Nachdem die baulichen Voraussetzungen für die getrennte

Lagerung der häuslichen und tierischen Abwässer vorliegen und dem Abschluss

eines Abnahmevertrags keine Hindernisse mehr im Weg stehen, ist es dem

Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, die letzten notwendigen Schritte zur

Realisierung einer gesetzeskonformen Abwasserbeseitigung zu unternehmen.

Kostengünstigere oder weniger einschneidende Varianten sind nicht ersichtlich

und auch nicht dargetan. Raum für eine Ausnahmebewilligung besteht jedenfalls

nicht. Der regelmässige Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer mit der Abfuhr

der Abwässer entstehen mag, und die damit verbundene Störung der betrieblichen

Abläufe werden vom Beschwerdeführer stark überzeichnet dargestellt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

17.

September 2014 (VWBES.2014.37)