VWBES.2014.39
Anschlussgebühren
4. Dezember 2014Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 23
§ 31 GBV. Bezieht eine
Gemeinde einen funktionell getrennten, nicht angeschlossenen Gebäudeteil in die
Bemessung der Anschlussgebühren ein, obwohl sie dafür keine Leistung erbringt,
ist das Äquivalenzprinzip in der Regel verletzt; dies wenn der nicht
angeschlossene Gebäudeteil in der Gebäudeversicherungssumme oder im Volumen
demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen ist und eine übliche
Anschlussgebühr klar überschritten wird.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde O. eröffnete S.
die Rechnung über Anschlussgebühren im Umfang von total CHF 133‘000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer. S. erhob gegen die definitive Gebührenrechnung
Einsprache beim Gemeinderat und verlangte eine Reduktion der Gebühren. Der
Gemeinderat wies die Einsprache ab.
Gegen diesen Entscheid erhob S.
Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Die Schätzungskommission
holte eine Expertise ein, welche die Berechnung der Einwohnergemeinde
betreffend Raumeinheiten überprüfen sollte. Gestützt darauf hiess die
Schätzungskommission mit Urteil vom 4. Dezember 2013 die Beschwerde von S.
teilweise gut. Die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der
Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasseranschluss wurden von 70 Raumeinheiten
(RE) auf 69,25 RE reduziert.
S. erhob gegen das Urteil der Kantonalen
Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht
führte vor Ort einen Delegationsaugenschein durch. Es heisst die Beschwerde
gut, hebt die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission und der Gemeinde
auf und korrigiert die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der
Anschlussgebühren.
Erwägungen
2.1
Gemäss § 109 Abs. 1 Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Dabei haben
die Gemeinden die Grundlagen der GBV zu beachten. Nach § 28 Abs. 1 GBV haben die
Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschluss- und Benützungsgebühren
zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der
Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen
selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung,
Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine
einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der
angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere
Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der
Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Dabei kann sie für
Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze
bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).
2.2
Die Einwohnergemeinde O. erhebt
die Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigungsanlagen und
Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage von Zimmern resp. Raumeinheiten
(§ 7 und § 10 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der
Einwohnergemeinde O., nachfolgend Reglement), wobei Versickerungsanlagen dazu
führen, dass kein besonderer Zuschlagsfaktor zur Anwendung gelangt (§ 7
Reglement). Die Einheit Zimmer wird im gemeindeeigenen Gebührentarif wie folgt
definiert: 1 Zimmer = 1 Raumeinheit (RE). Im Anhang zum Gebührentarif sind die
Raumeinheiten für die verschiedenen Zimmer und Räume der Gebäude definiert. Für
Gewerbe- und Industriegebäude sowie Lagerhallen gelten je 100 m2
als 2,5 RE. Pro Zimmer ist eine Anschlussgebühr an die Wasserversorgung und die
Kanalisation von je CHF 950.00 geschuldet. Das Reglement und der Gebührentarif
der Gemeinde sind durch die Gemeindeversammlung erlassen und vom Regierungsrat
genehmigt worden; sie sind rechtskräftig.
Neben den Anschlussgebühren erhebt die
Gemeinde für den Neubau von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
auch Beiträge in der Höhe von 70 % der Erstellungskosten.
2.3
Die Berechnung der
Anschlussgebühren in der Einwohnergemeinde O. stützt sich für die Anzahl und
Grösse von Zimmern und Räumen auf das Ergebnis der Gebäudeeinschätzung durch
die Gebäudeversicherung. Mit den Zimmern bzw. Raumeinheiten wird jedoch nicht
auf das Volumen und den Kubikmeterpreis wie bei der Gebäudeversicherung,
sondern auf die jeweilige Fläche bzw. Zimmeranzahl abgestellt. Da für die Ermittlung
aber im Wesentlichen von den gleichen Grundlagen ausgegangen wird, muss die
konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgabenerhebung und
der Bemessung von Anschlussgebühren ein schematisches Vorgehen zulässig ist und
auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf, auch für die Bemessung
der Anschlussgebühren nach Raumeinheiten gelten. Gegen eine
Anschlussgebührenerhebung aufgrund von Raumeinheiten, wie sie das Reglement der
Einwohnergemeinde O. vorsieht, ist also grundsätzlich nichts einzuwenden. Dass
eine genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung besteht, wird
denn auch nicht bestritten.
3.
Die Kantonale Schätzungskommission
liess die Raumeinheitenberechnung der Einwohnergemeinde O. durch einen Experten
nachrechnen. Die Expertise ergab für die Gebäude U.-strasse 01 und 01a zusammen
69,25 (reduzierte) Raumeinheiten. Diese Anzahl Raumeinheiten wurde vom
Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angefochten. Es
ist demnach erstellt, dass für den Reitstall mit Wohnungen (Gebäude Nr. 01a)
von 12 RE für Boxen und Nebenräume und von 11 RE für die 6 Wohnungen, total
also von 23 RE auszugehen ist. Beim Gebäude Nr. 01 umfasst die Reithalle 48.5
RE, das Lager 3.5 RE und der Kopfbau mit Wohnungen, Reiterstube und Nebenräumen
total 18,5 RE; da die Reithalle nur zu 50 % gerechnet wurde, ergibt sich daraus
das berechnete Total von 46.25 RE bzw. für beide Gebäude zusammen 69.25 RE.
4.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, mit der formalistischen Anwendung des Reglements entstehe ein
unverhältnismässiges Ergebnis, welches das Äquivalenzprinzip offensichtlich
verletze. Die Reithalle und die Pferdeboxen seien nicht angeschlossen. Die
Reithalle mit 24,25 RE, das Lager mit 3,5 RE und die Pferdeboxen mit 12 RE würden
jedoch mehr als die Hälfte der Anschlussgebühren der jeweiligen Gebäude
ausmachen.
4.2
Das Äquivalenzprinzip, welches im
staatlichen Gebührenrecht generell gilt und auf das sich der Beschwerdeführer
beruft, ist in § 31 GBV explizit festgehalten. Es fordert im Einzelfall eine
Ermässigung der Gebühr, wenn die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage der
Verordnung bzw. des Gemeindereglements zu offensichtlich unangemessenen
Beträgen führt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der
tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht. Die schematisch festgelegte
Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches
Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132
II 47 E. 4.1 S. 55). Bei § 31 GBV handelt es sich um ein Korrektiv, um eine
Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben ist (SOG 1990 Nr. 43).
4.3
Unbestritten ist, dass die
Reithalle, das Lager und die Kopfbaute mit Wohnungen, dem Büro und der
Reiterstube mit Nebenräumen zusammengebaut und bei der Gebäudeversicherung als
ein einziges Gebäude (Nr. 01) aufgenommen sind. Funktionell ist die
volumenmässig kleine Kopfbaute (mit Wohnungen, Büro, Reiterstube und
Nebenräumen) von der Reithalle und dem Lager jedoch klar abgetrennt. Es gibt
separate Zugänge und keine interne Verbindung. Auch architektonisch
unterscheiden sich die Gebäudeteile deutlich, ist doch die Kopfbaute mit ihrem
eigenen schmaleren Dach wesentlich weniger hoch als Reithalle und Lager.
Während die Kopfbaute an die Wasser- und Abwasserleitungen der Gemeinde
angeschlossen sind, gilt dies für die Reithalle und das Lager nicht. Die
Dachentwässerung (auch der Kopfbaute) wird über eine private
Meteorwasserleitung des Beschwerdeführers direkt in den Bach geführt, soweit
das Wasser nicht im eigens erstellten Rückhaltebecken gesammelt und zur
Bewässerung der Halle und des Sandplatzes im Freien benötigt wird. Dasselbe
gilt für das Oberflächenwasser des befestigten Platzes zwischen den beiden
Gebäuden und des Parkplatzes, soweit dieser nicht (auf der Westseite der
Reithalle) über die Schulter entwässert wird: Das gesamte Sauberwasser wird
über eine private Meteorwasserleitung direkt in den Bach geleitet. Aufgrund der
Feststellungen am Augenschein des Verwaltungsgerichts ist klar, dass die
Reithalle und das Lager selber keinen Wasseranschluss haben und nicht an eine
Abwasserleitung (Schmutzwasserleitung oder Sauberwasserleitung der Gemeinde)
angeschlossen sind. Gemäss der nachträglich eingeholten Verfügung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Januar 2010, die sich entgegen der
Auffassung der Gemeinde eindeutig auf die Reithalle bezieht, ist zudem klar,
dass auch für den vorgeschriebenen Brandschutz kein Wasseranschluss notwendig
ist. Der Brandschutz der Reithalle und des Lagers wird mit Feuerlöschern und
dem Wasserreservebecken sichergestellt. Die Reithalle und das Lager sind weder
an die Kanalisation noch die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen.
Angeschlossen ist einzig die Kopfbaute des Gebäudes Nr. 01.
Das Gebäude Nr. 01a, der Stall mit den
Pferdeboxen und dem Zwischengebäude mit Wohnungen, ist an die Wasserleitung und
Kanalisation der Gemeinde angeschlossen. Auch wenn die Pferdeboxen links und
rechts vom Zwischengebäude selber keinen Wasseranschluss der Gemeinde
aufweisen, sondern mit dem privaten «R.-wasser» versorgt werden, kann hier
nicht von einer funktionalen Trennung zwischen dem Mittelgebäude und den
Pferdeboxen ausgegangen werden. Der Stall mit den Pferdeboxen ist vielmehr als
Einheit zu betrachten. Ohne mittleren Teil (mit Pferdewaschanlage und
Nebenräumen) entfielen wesentliche notwendige Stalleinrichtungen, sodass die
Pferdeboxen nicht sinnvoll nutzbar wären.
4.4
Nach dem Gemeindereglement
belaufen sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser für das Gebäude Nr.
01a (Stall mit Wohnungen) auf je CHF 21‘850.00. So wurden sie auch in
Rechnung gestellt.
Für das Gebäude Nr. 01 (Reithalle mit
Kopfbau und Lager) beliefen sich die Anschlussgebühren gemäss Reglement auf
zweimal CHF 66‘975.00, wovon je zweimal CHF 46‘075.00 auf die Halle,
zweimal CHF 3‘325.00 auf das Lager und zweimal CHF 17‘575.00 auf die
Kopfbaute entfielen.
Dem Beschwerdeführer in Rechnung
gestellt wurden jedoch total nur CHF 131‘575.00 (69,25 RE x CHF 950.00 x
2; exkl. MWST); davon entfallen CHF 43‘700.00 auf das Gebäude Nr. 01a und
demnach CHF 87‘875.00 auf das Gebäude Nr. 01. Zu diesem Ergebnis führte,
wie dargelegt, eine Reduktion des Ansatzes für die Reithalle um 50 %.
4.5
Das Verwaltungsgericht hat sich
seit Inkrafttreten der GBV (früher KER, Kantonales Reglement über
Erschliessungsbeiträge und Gebühren) immer wieder mit der zulässigen Höhe von
Anschlussgebühren beschäftigen müssen. Bereits in SOG 1984 Nr. 30 hat es unter
Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zum KER festgehalten, dass bei
Kanalisationsanschlussgebühren eine Gebührenherabsetzung bzw. eine Befreiung
von der Gebührenpflicht jedenfalls nur dann gerechtfertigt sei, wenn kein
Oberflächenwasser (Meteorwasser) anfalle. Wenn eine Stallscheune, die nicht an
die Kanalisation angeschlossen sei, Dach- oder Vorplatzwasser in die
Kanalisation der Gemeinde entwässere, sei eine ordentliche
Kanalisationsanschlussgebühr zu bezahlen.
In SOG 1987 Nr. 30 hat es dann
festgehalten, eine Stallscheune, die nicht an die Gemeindekanalisation
angeschlossen sei, deren Dachwasser direkt in den Bach laufe und deren Abwasser
(aus der Milchkammer) in die Jauchegrube fliesse, dürfe nicht mit einer Anschlussgebühr
belastet werden, auch wenn sie Teil des Bauernhofes sei, welcher insgesamt die
Gemeindeleitungen beanspruche. Es sei auf Grund von § 29 Abs. 1 Satz 2 KER
(entspricht § 29 GBV) klar, dass nur die angeschlossenen Gebäude belastet
werden dürften. Sollte ein Bauernhaus so konzipiert sein, «dass zwar der
Wohntrakt an die Kanalisation angeschlossen sei, der mit diesem zusammengebaute
Ökonomietrakt hingegen weder für das Dachwasser noch das andere Abwasser
angeschlossen sei, so könnte für die Berechnung der Anschlussgebühr nicht von
der Gebäudeversicherungssumme des ganzen Gebäudes ausgegangen werden. Zwar wäre
das Gebäude als solches effektiv im Sinne von § 29 KER an die Kanalisation
angeschlossen. Hingegen würde hier der Einbezug der vollen Versicherungssumme
je nach den konkreten Verhältnissen gegen das Äquivalenzprinzip verstossen,
sodass eine Ermässigung nach § 31 KER [entspricht heute § 31 GBV] erfolgen
müsste.»
Im vom Beschwerdeführer zitierten
Urteil vom 19. Januar 2004 hat das Gericht ein Gebäude beurteilt, welches dem
hier gebauten im Wesentlichen entspricht: Es ging um eine Reithalle mit
angebauter Remise und Kopfbaute mit Café, gelegen in einer landwirtschaftlichen
Spezial(bau)zone. Meteorwasser wurde keines der Kanalisation zugeführt, sondern
einer Versickerungsanlage. Reithalle und Remise waren weder an das Wasser- noch
an das Abwassernetz angeschlossen. Die Stallbaute war nicht Gegenstand des
Verfahrens. Das Gericht kam zum Ergebnis, es liege ein Spezialfall im Sinne
seiner langjährigen Praxis vor, weshalb die Anschlussgebühr zu reduzieren und
nur vom Kopfteil zu bemessen sei.
4.6.1
Das Gericht hat in seiner
bisherigen Praxis erkannt, dass eine Anschlussgebühr von 2 % des
Gebäudeversicherungswerts in der Regel nicht gegen das Äquivalenzprinzip
verstosse (SOG 1993 Nr. 32). Im SOG 1984 Nr. 30 wurde sogar eine ordentliche
Gebühr in der Höhe von 2,5 % des Gebäudeversicherungswerts nicht
beanstandet, obschon es sich beim fraglichen Gebäude um einen Stall und eine
Scheune handelte; allerdings lief das Meteorwasser in die
Mischwasserkanalisation der Gemeinde. Im Urteil vom 19. Januar 2004 hielt das
Gericht eine Anschlussgebühr von 2 % für Abwasser und 1 % für Wasser
für grundsätzlich angemessen.
4.6.2
Im vorliegenden Fall ergeben
sich nach Reglement Anschlussgebühren von umgerechnet je 3,2 % der
Gebäudeversicherungssumme für das Gebäude Nr. 01a (Stall mit Wohnungen). Bei
der Reithalle ergäben sich für die eigentliche Halle Gebühren von je
4,2 %, für den Unterstand je 3,8 % und für die Kopfbaute je
2,5 %. Für die Halle wurden sie vom Gemeinderat auf die Hälfte reduziert,
sodass sie dafür noch je 2,1 % ausmachen.
4.6.3
Die Anschlussgebühren für die
«Zimmer» im Gebäude Nr. 01 erweisen sich in dieser Höhe trotz vom Gemeinderat
vorgenommener Reduktion angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere der
Gegenleistung der Gemeinde, als deutlich übersetzt. Bezieht eine Gemeinde einen
funktionell getrennten, nicht angeschlossenen Gebäudeteil in die Bemessung der
Anschlussgebühren ein, obwohl die Gemeinde dafür keine Leistung erbringt, ist
das Äquivalenzprinzip in der Regel verletzt, jedenfalls wenn der nicht
angeschlossene Gebäudeteil in der Gebäudeversicherungssumme oder im Volumen
demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen ist und eine übliche
Anschlussgebührenhöhe klar überschritten wird.
4.6.4
Die Reithalle und das Lager mit
zusammen 51 RE (reduziert 27,75 RE) stehen vorliegend den 18,5 RE aus den
Wohnungen, Büro, Reiterstube mit Nebenräumen und Balkon gegenüber. Der nicht
angeschlossene Gebäudeteil übersteigt damit flächenmässig den angeschlossenen
Gebäudeteil um knapp das Doppelte. Die Gemeinde hatte für die Erstellung der
(für den Stall und die Kopfbaute) notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen
keinerlei Aufwand, musste doch der Beschwerdeführer sämtliche Leitungen
vollständig auf eigene Kosten erstellen, ebenso die Dach- und
Oberflächenentwässerung in den Bach und das Becken für die
Löschwassersicherung. Dadurch werden im vorliegenden Fall Anschlussgebühren
erhoben, für welche die Gemeinde keine tatsächliche Leistung erbringt. Der
Einbezug der nicht angeschlossenen Gebäudeteile ist somit nicht mehr
verhältnismässig. Die Anschlussgebührenrechnung ist um die Raumeinheiten für
die Reithalle von 24,25 (reduziert) und des Lagers von 3,5 zu korrigieren.
4.6.5
Dem steht auch der Umstand nicht
entgegen, dass die Reithalle sich – im Unterschied zum Vergleichsfall gemäss
Urteil vom 19. Januar 2004 – in einer Spezialbauzone (Gewerbezone) befindet,
und nicht in einer speziellen landwirtschaftlichen Bauzone. Wie der
Beschwerdeführer richtig ausführt, darf die Gewerbezone, wenn überhaupt, nicht
ohne spezielles Bewilligungsverfahren für ein anderes Gewerbe umgenutzt werden,
sodass der Unterschied bedeutungslos wird. Und sollten die Halle und der Unterstand
einmal in einem solchen Verfahren umgenutzt und an die Wasser- und
Kanalisationsleitungen angeschlossen werden, hätte die Behörde das
Umnutzungsgesuch zusammen mit der nachträglichen Anschlussbeitragspflicht zu
prüfen.
4.6.6
Beim Gebäude Nr. 01a liegt kein
klares Übergewicht der nicht angeschlossenen Teile (der Pferdeboxen und der
Jauchegrube) gegenüber dem Zwischentrakt mit den Wohnungen und den
Pferdewaschplätzen vor. Das Gebäude ist auch nicht funktional klar in
verschiedene Bereiche getrennt. Zudem ist fraglich, ob die jetzt noch in die
Oberflächenentwässerung laufende Entwässerung der Ausläufe auf der Südwestseite
gewässerschutzrechtlich in Ordnung sind, oder ob diese nicht in die
Schmutzwasserleitung zu entwässern wären. Die verlangten Anschlussgebühren sind
zwar wohl überdurchschnittlich hoch, aber nicht in einem Ausmass, welches
offensichtlich in einem Ungleichgewicht zur Gegenleistung der Gemeinde stünde.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember
2014.
(VWBES.2014.39)