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Entscheid

VWBES.2014.39

Anschlussgebühren

4. Dezember 2014Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde O. eröffnete S.

die Rechnung über Anschlussgebühren im Umfang von total CHF 133‘000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer. S. erhob gegen die definitive Gebührenrechnung

Einsprache beim Gemeinderat und verlangte eine Reduktion der Gebühren. Der

Gemeinderat wies die Einsprache ab.

Gegen diesen Entscheid erhob S.

Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Die Schätzungskommission

holte eine Expertise ein, welche die Berechnung der Einwohnergemeinde

betreffend Raumeinheiten überprüfen sollte. Gestützt darauf hiess die

Schätzungskommission mit Urteil vom 4. Dezember 2013 die Beschwerde von S.

teilweise gut. Die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der

Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasseranschluss wurden von 70 Raumeinheiten

(RE) auf 69,25 RE reduziert.

S. erhob gegen das Urteil der Kantonalen

Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht

führte vor Ort einen Delegationsaugenschein durch. Es heisst die Beschwerde

gut, hebt die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission und der Gemeinde

auf und korrigiert die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der

Anschlussgebühren.

Erwägungen

2.1

Gemäss § 109 Abs. 1 Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Dabei haben

die Gemeinden die Grundlagen der GBV zu beachten. Nach § 28 Abs. 1 GBV haben die

Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschluss- und Benützungsgebühren

zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der

Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen

selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung,

Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentliche

Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine

einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der

angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere

Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der

Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Dabei kann sie für

Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze

bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).

2.2

Die Einwohnergemeinde O. erhebt

die Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigungsanlagen und

Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage von Zimmern resp. Raumeinheiten

(§ 7 und § 10 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebüh­ren der

Einwohnergemeinde O., nachfolgend Reglement), wobei Versickerungsanlagen dazu

führen, dass kein besonderer Zuschlagsfaktor zur Anwendung gelangt (§ 7

Reglement). Die Einheit Zimmer wird im gemeindeeigenen Gebührentarif wie folgt

definiert: 1 Zimmer = 1 Raumeinheit (RE). Im Anhang zum Gebührentarif sind die

Raumeinheiten für die verschiedenen Zimmer und Räume der Gebäude definiert. Für

Gewerbe- und Industriegebäude sowie Lagerhallen gelten je 100 m2

als 2,5 RE. Pro Zimmer ist eine Anschlussgebühr an die Wasserversorgung und die

Kanalisation von je CHF 950.00 geschuldet. Das Reglement und der Gebührentarif

der Gemeinde sind durch die Gemeindeversammlung erlassen und vom Regierungsrat

genehmigt worden; sie sind rechtskräftig.

Neben den Anschlussgebühren erhebt die

Gemeinde für den Neubau von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

auch Beiträge in der Höhe von 70 % der Erstellungskosten.

2.3

Die Berechnung der

Anschlussgebühren in der Einwohnergemeinde O. stützt sich für die Anzahl und

Grösse von Zimmern und Räumen auf das Ergebnis der Gebäudeeinschätzung durch

die Gebäudeversicherung. Mit den Zim­mern bzw. Raumeinheiten wird jedoch nicht

auf das Volumen und den Kubikmeterpreis wie bei der Gebäudeversicherung,

sondern auf die jeweilige Fläche bzw. Zimmeranzahl abgestellt. Da für die Ermittlung

aber im Wesentlichen von den gleichen Grundlagen ausgegangen wird, muss die

konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgabenerhebung und

der Bemessung von Anschlussgebühren ein schematisches Vorgehen zulässig ist und

auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf, auch für die Bemessung

der Anschlussgebühren nach Raumeinheiten gelten. Gegen eine

Anschlussgebührenerhebung aufgrund von Raumeinheiten, wie sie das Reglement der

Einwohnergemeinde O. vorsieht, ist also grundsätzlich nichts einzuwenden. Dass

eine genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung besteht, wird

denn auch nicht bestritten.

3.

Die Kantonale Schätzungskommission

liess die Raumeinheitenberechnung der Einwohnergemeinde O. durch einen Experten

nachrechnen. Die Expertise ergab für die Gebäude U.-strasse 01 und 01a zusammen

69,25 (reduzierte) Raumeinheiten. Diese Anzahl Raumeinheiten wurde vom

Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angefochten. Es

ist demnach erstellt, dass für den Reitstall mit Wohnungen (Gebäude Nr. 01a)

von 12 RE für Boxen und Nebenräume und von 11 RE für die 6 Wohnungen, total

also von 23 RE auszugehen ist. Beim Gebäude Nr. 01 umfasst die Reithalle 48.5

RE, das Lager 3.5 RE und der Kopfbau mit Wohnungen, Reiterstube und Nebenräumen

total 18,5 RE; da die Reithalle nur zu 50 % gerechnet wurde, ergibt sich daraus

das berechnete Total von 46.25 RE bzw. für beide Gebäude zusammen 69.25 RE.

4.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, mit der formalistischen Anwendung des Reglements entstehe ein

unverhältnismässiges Ergebnis, welches das Äquivalenzprinzip offensichtlich

verletze. Die Reithalle und die Pferdeboxen seien nicht angeschlossen. Die

Reithalle mit 24,25 RE, das Lager mit 3,5 RE und die Pferdeboxen mit 12 RE würden

jedoch mehr als die Hälfte der Anschlussgebühren der jeweiligen Gebäude

ausmachen.

4.2

Das Äquivalenzprinzip, welches im

staatlichen Gebührenrecht generell gilt und auf das sich der Beschwerdeführer

beruft, ist in § 31 GBV explizit festgehalten. Es fordert im Einzelfall eine

Ermässigung der Gebühr, wenn die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage der

Verordnung bzw. des Gemeindereglements zu offensichtlich unangemessenen

Beträgen führt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der

tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht. Die schematisch festgelegte

Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches

Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132

II 47 E. 4.1 S. 55). Bei § 31 GBV handelt es sich um ein Korrektiv, um eine

Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben ist (SOG 1990 Nr. 43).

4.3

Unbestritten ist, dass die

Reithalle, das Lager und die Kopfbaute mit Wohnungen, dem Büro und der

Reiterstube mit Nebenräumen zusammengebaut und bei der Gebäudeversicherung als

ein einziges Gebäude (Nr. 01) aufgenommen sind. Funktionell ist die

volumenmässig kleine Kopfbaute (mit Wohnungen, Büro, Reiterstube und

Nebenräumen) von der Reithalle und dem Lager jedoch klar abgetrennt. Es gibt

separate Zugänge und keine interne Verbindung. Auch architektonisch

unterscheiden sich die Gebäudeteile deutlich, ist doch die Kopfbaute mit ihrem

eigenen schmaleren Dach wesentlich weniger hoch als Reithalle und Lager.

Während die Kopfbaute an die Wasser- und Abwasserleitungen der Gemeinde

angeschlossen sind, gilt dies für die Reithalle und das Lager nicht. Die

Dachentwässerung (auch der Kopfbaute) wird über eine private

Meteorwasserleitung des Beschwerdeführers direkt in den Bach geführt, soweit

das Wasser nicht im eigens erstellten Rückhaltebecken gesammelt und zur

Bewässerung der Halle und des Sandplatzes im Freien benötigt wird. Dasselbe

gilt für das Oberflächenwasser des befestigten Platzes zwischen den beiden

Gebäuden und des Parkplatzes, soweit dieser nicht (auf der Westseite der

Reithalle) über die Schulter entwässert wird: Das gesamte Sauberwasser wird

über eine private Meteorwasserleitung direkt in den Bach geleitet. Aufgrund der

Feststellungen am Augenschein des Verwaltungsgerichts ist klar, dass die

Reithalle und das Lager selber keinen Wasseranschluss haben und nicht an eine

Abwasserleitung (Schmutzwasserleitung oder Sauberwasserleitung der Gemeinde)

angeschlossen sind. Gemäss der nachträglich eingeholten Verfügung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Januar 2010, die sich entgegen der

Auffassung der Gemeinde eindeutig auf die Reithalle bezieht, ist zudem klar,

dass auch für den vorgeschriebenen Brandschutz kein Wasseranschluss notwendig

ist. Der Brandschutz der Reithalle und des Lagers wird mit Feuerlöschern und

dem Wasserreservebecken sichergestellt. Die Reithalle und das Lager sind weder

an die Kanalisation noch die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen.

Angeschlossen ist einzig die Kopfbaute des Gebäudes Nr. 01.

Das Gebäude Nr. 01a, der Stall mit den

Pferdeboxen und dem Zwischengebäude mit Wohnungen, ist an die Wasserleitung und

Kanalisation der Gemeinde angeschlossen. Auch wenn die Pferdeboxen links und

rechts vom Zwischengebäude selber keinen Wasseranschluss der Gemeinde

aufweisen, sondern mit dem privaten «R.-wasser» versorgt werden, kann hier

nicht von einer funktionalen Trennung zwischen dem Mittelgebäude und den

Pferdeboxen ausgegangen werden. Der Stall mit den Pferdeboxen ist vielmehr als

Einheit zu betrachten. Ohne mittleren Teil (mit Pferdewaschanlage und

Nebenräumen) entfielen wesentliche notwendige Stalleinrichtungen, sodass die

Pferdeboxen nicht sinnvoll nutzbar wären.

4.4

Nach dem Gemeindereglement

belaufen sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser für das Gebäude Nr.

01a (Stall mit Wohnungen) auf je CHF 21‘850.00. So wurden sie auch in

Rechnung gestellt.

Für das Gebäude Nr. 01 (Reithalle mit

Kopfbau und Lager) beliefen sich die Anschlussgebühren gemäss Reglement auf

zweimal CHF 66‘975.00, wovon je zweimal CHF 46‘075.00 auf die Halle,

zweimal CHF 3‘325.00 auf das Lager und zweimal CHF 17‘575.00 auf die

Kopfbaute entfielen.

Dem Beschwerdeführer in Rechnung

gestellt wurden jedoch total nur CHF 131‘575.00 (69,25 RE x CHF 950.00 x

2; exkl. MWST); davon entfallen CHF 43‘700.00 auf das Gebäude Nr. 01a und

demnach CHF 87‘875.00 auf das Gebäude Nr. 01. Zu diesem Ergebnis führte,

wie dargelegt, eine Reduktion des Ansatzes für die Reithalle um 50 %.

4.5

Das Verwaltungsgericht hat sich

seit Inkrafttreten der GBV (früher KER, Kantonales Reglement über

Erschliessungsbeiträge und Gebühren) immer wieder mit der zulässigen Höhe von

Anschlussgebühren beschäftigen müssen. Bereits in SOG 1984 Nr. 30 hat es unter

Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zum KER festgehalten, dass bei

Kanalisationsanschlussgebühren eine Gebührenherabsetzung bzw. eine Befreiung

von der Gebührenpflicht jedenfalls nur dann gerechtfertigt sei, wenn kein

Oberflächenwasser (Meteorwasser) anfalle. Wenn eine Stallscheune, die nicht an

die Kanalisation angeschlossen sei, Dach- oder Vorplatzwasser in die

Kanalisation der Gemeinde entwässere, sei eine ordentliche

Kanalisationsanschlussgebühr zu bezahlen.

In SOG 1987 Nr. 30 hat es dann

festgehalten, eine Stallscheune, die nicht an die Gemeindekanalisation

angeschlossen sei, deren Dachwasser direkt in den Bach laufe und deren Abwasser

(aus der Milchkammer) in die Jauchegrube fliesse, dürfe nicht mit einer Anschlussgebühr

belastet werden, auch wenn sie Teil des Bauernhofes sei, welcher insgesamt die

Gemeindeleitungen beanspruche. Es sei auf Grund von § 29 Abs. 1 Satz 2 KER

(entspricht § 29 GBV) klar, dass nur die angeschlossenen Gebäude belastet

werden dürften. Sollte ein Bauernhaus so konzipiert sein, «dass zwar der

Wohntrakt an die Kanalisation angeschlossen sei, der mit diesem zusammengebaute

Ökonomietrakt hingegen weder für das Dachwasser noch das andere Abwasser

angeschlossen sei, so könnte für die Berechnung der Anschlussgebühr nicht von

der Gebäudeversicherungssumme des ganzen Gebäudes ausgegangen werden. Zwar wäre

das Gebäude als solches effektiv im Sinne von § 29 KER an die Kanalisation

angeschlossen. Hingegen würde hier der Einbezug der vollen Versicherungssumme

je nach den konkreten Verhältnissen gegen das Äquivalenzprinzip verstossen,

sodass eine Ermässigung nach § 31 KER [entspricht heute § 31 GBV] erfolgen

müsste.»

Im vom Beschwerdeführer zitierten

Urteil vom 19. Januar 2004 hat das Gericht ein Gebäude beurteilt, welches dem

hier gebauten im Wesentlichen entspricht: Es ging um eine Reithalle mit

angebauter Remise und Kopfbaute mit Café, gelegen in einer landwirtschaftlichen

Spezial(bau)zone. Meteorwasser wurde keines der Kanalisation zugeführt, sondern

einer Versickerungsanlage. Reithalle und Remise waren weder an das Wasser- noch

an das Abwassernetz angeschlossen. Die Stallbaute war nicht Gegenstand des

Verfahrens. Das Gericht kam zum Ergebnis, es liege ein Spezialfall im Sinne

seiner langjährigen Praxis vor, weshalb die Anschlussgebühr zu reduzieren und

nur vom Kopfteil zu bemessen sei.

4.6.1

Das Gericht hat in seiner

bisherigen Praxis erkannt, dass eine Anschlussgebühr von 2 % des

Gebäudeversicherungswerts in der Regel nicht gegen das Äquivalenzprinzip

verstosse (SOG 1993 Nr. 32). Im SOG 1984 Nr. 30 wurde sogar eine ordentliche

Gebühr in der Höhe von 2,5 % des Gebäudeversicherungswerts nicht

beanstandet, obschon es sich beim fraglichen Gebäude um einen Stall und eine

Scheune handelte; allerdings lief das Meteorwasser in die

Mischwasserkanalisation der Gemeinde. Im Urteil vom 19. Januar 2004 hielt das

Gericht eine Anschlussgebühr von 2 % für Abwasser und 1 % für Wasser

für grundsätzlich angemessen.

4.6.2

Im vorliegenden Fall ergeben

sich nach Reglement Anschlussgebühren von umgerechnet je 3,2 % der

Gebäudeversicherungssumme für das Gebäude Nr. 01a (Stall mit Wohnungen). Bei

der Reithalle ergäben sich für die eigentliche Halle Gebühren von je

4,2 %, für den Unterstand je 3,8 % und für die Kopfbaute je

2,5 %. Für die Halle wurden sie vom Gemeinderat auf die Hälfte reduziert,

sodass sie dafür noch je 2,1 % ausmachen.

4.6.3

Die Anschlussgebühren für die

«Zimmer» im Gebäude Nr. 01 erweisen sich in dieser Höhe trotz vom Gemeinderat

vorgenommener Reduktion angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere der

Gegenleistung der Gemeinde, als deutlich übersetzt. Bezieht eine Gemeinde einen

funktionell getrennten, nicht angeschlossenen Gebäudeteil in die Bemessung der

Anschlussgebühren ein, obwohl die Gemeinde dafür keine Leistung erbringt, ist

das Äquivalenzprinzip in der Regel verletzt, jedenfalls wenn der nicht

angeschlossene Gebäudeteil in der Gebäudeversicherungssumme oder im Volumen

demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen ist und eine übliche

Anschlussgebührenhöhe klar überschritten wird.

4.6.4

Die Reithalle und das Lager mit

zusammen 51 RE (reduziert 27,75 RE) stehen vorliegend den 18,5 RE aus den

Wohnungen, Büro, Reiterstube mit Nebenräumen und Balkon gegenüber. Der nicht

angeschlossene Gebäudeteil übersteigt damit flächenmässig den angeschlossenen

Gebäudeteil um knapp das Doppelte. Die Gemeinde hatte für die Erstellung der

(für den Stall und die Kopfbaute) notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen

keinerlei Aufwand, musste doch der Beschwerdeführer sämtliche Leitungen

vollständig auf eigene Kosten erstellen, ebenso die Dach- und

Oberflächenentwässerung in den Bach und das Becken für die

Löschwassersicherung. Dadurch werden im vorliegenden Fall Anschlussgebühren

erhoben, für welche die Gemeinde keine tatsächliche Leistung erbringt. Der

Einbezug der nicht angeschlossenen Gebäudeteile ist somit nicht mehr

verhältnismässig. Die Anschlussgebührenrechnung ist um die Raumeinheiten für

die Reithalle von 24,25 (reduziert) und des Lagers von 3,5 zu korrigieren.

4.6.5

Dem steht auch der Umstand nicht

entgegen, dass die Reithalle sich – im Unterschied zum Vergleichsfall gemäss

Urteil vom 19. Januar 2004 – in einer Spezialbauzone (Gewerbezone) befindet,

und nicht in einer speziellen landwirtschaftlichen Bauzone. Wie der

Beschwerdeführer richtig ausführt, darf die Gewerbezone, wenn überhaupt, nicht

ohne spezielles Bewilligungsverfahren für ein anderes Gewerbe umgenutzt werden,

sodass der Unterschied bedeutungslos wird. Und sollten die Halle und der Unterstand

einmal in einem solchen Verfahren umgenutzt und an die Wasser- und

Kanalisationsleitungen angeschlossen werden, hätte die Behörde das

Umnutzungsgesuch zusammen mit der nachträglichen Anschlussbeitragspflicht zu

prüfen.

4.6.6

Beim Gebäude Nr. 01a liegt kein

klares Übergewicht der nicht angeschlossenen Teile (der Pferdeboxen und der

Jauchegrube) gegenüber dem Zwischentrakt mit den Wohnungen und den

Pferdewaschplätzen vor. Das Gebäude ist auch nicht funktional klar in

verschiedene Bereiche getrennt. Zudem ist fraglich, ob die jetzt noch in die

Oberflächenentwässerung laufende Entwässerung der Ausläufe auf der Südwestseite

gewässerschutzrechtlich in Ordnung sind, oder ob diese nicht in die

Schmutzwasserleitung zu entwässern wären. Die verlangten Anschlussgebühren sind

zwar wohl überdurchschnittlich hoch, aber nicht in einem Ausmass, welches

offensichtlich in einem Ungleichgewicht zur Gegenleistung der Gemeinde stünde.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember

2014.

(VWBES.2014.39)