VWBES.2014.462
Ablehnungsverfügung (Schaden an der Sonnenstore)
13. Januar 2015Deutsch8 min
Source so.ch
§§ 12, 14, 34 GVG. Sonnenstoren sind kein
Wetterschutz. Sie halten bloss Windgeschwindigkeiten von ca. 30 km/h stand, wenn
sie nicht eigens für höhere Windlasten gefertigt sind. Wer seine Storen bei nahendem
Unwetter nicht einzieht, verletzt seine Sorgfaltspflicht. Die
Gebäudeversicherung darf sich weigern, den Schaden zu ersetzen.
Sachverhalt
Der Eigentümer meldete der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Schaden: Die am Gebäude
angebrachte Sonnenstore sei durch den Sturmwind vom 13. August 2014 stark
beschädigt worden. Die Offerte zur Behebung des Schadens belaufe sich auf CHF 2'541.25.
Die SGV erliess eine ablehnende Verfügung. Sonnenstoren und Markisen seien zum
Schutz gegen Sonneneinstrahlung und nicht als Wetterschutz bestimmt. Es liege
in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass Sonnenstoren bei
starkem Wind sowie bei Regen, Hagel, Schnee oder in der Nacht und bei
Abwesenheit eingezogen seien. Das herannahende Gewitter mit Sturmwind sei in
den Medien angekündet worden. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab.
Erwägungen
2.1
Die Gebäudeversicherung leistet
gemäss § 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz
für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder
Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind,
natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und
Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden,
die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht
als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken
zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen,
Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz,
GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden,
die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,
mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-
und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat
der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von
Schäden vorzunehmen.
2.2.1
Die SGV bestreitet das
Vorliegen eines Sturmereignisses im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes
nicht. Es ist auch unbestritten, dass die Beschädigung der Store auf den Sturm
zurückzuführen ist. Jedoch werden gemäss der Praxis der SGV grundsätzlich
Sturmschäden an Sonnenstoren, welche nicht eingezogen waren, nicht ersetzt, da
Sonnenstoren nicht sturmsicher sind. Zudem hätte der Schaden bei rechtzeitigem Einzug
der Store verhindert werden können.
2.2.2
Folglich ist zu klären, ob die
Beschwerdeführer alles Zumutbare nach § 34 Abs. 2 GVG unternommen haben,
um die Beschädigung der Sonnenstore zu vermeiden oder ob eine Pflichtverletzung
der Beschwerdeführer vorliegt.
2.3.1
Die SGV führt in ihrer
Vernehmlassung aus, dass sowohl gemäss SIA-Norm 342 wie Herstellergarantie
Sonnenstoren so konstruiert seien, dass sie durchschnittlich nur Winde bis
maximal 35 km/h aushielten. Dementsprechend habe bereits die
Rekurs-Schätzungskommission, welche bis 2005 Beschwerdeinstanz gegen
Schadenablehnungen der SGV gewesen sei, im Urteil vom 21. Juni 1995
(Rekurs 10/94) das Verhalten eines Eigentümers als fahrlässig beurteilt, der am
Abend die Sonnenstore ausgerollt liess, sich im Keller aufgehalten und dem
aufziehenden Gewitter nicht rechtzeitig Beachtung geschenkt hatte. Zudem hätten
Glaus und Honsell ausgeführt, dass eine Beschädigung von ausgefahrenen
Sonnenstoren durch Sturmwind voraussehbar sei und deshalb nicht als
versicherter Elementarschaden qualifiziert werden könne (Urs Glaus / Heinrich
Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 87
RZ 97).
2.3.2
Die Beschwerdeführer wiederum
machen geltend, gemäss den Wetterdiensten sei Wind in dieser Heftigkeit nicht
voraussehbar gewesen. Weder der Wetterdienst Meteo, noch die abonnierten
SMS-Wetteralarme von SRF Meteo und SGV hätten die Beschwerdeführer gewarnt.
Gemäss den Beschwerdeführern habe vor der ersten Windböe noch Sonnenschein
geherrscht. Die Windböen seien deshalb so überraschend gekommen, dass keine
Zeit mehr geblieben sei, die Sonnenstore rechtzeitig einzufahren. Es sei weder
ihnen noch Dritten zumutbar gewesen, rechtzeitig zu reagieren.
2.4
Die SGV hat zur Verhütung von
Schäden an Sonnenstoren das auf der Homepage einsehbare Merkblatt «Sonnenstoren
sind nicht sturmsicher!» verfasst (http://www.sgvso.ch/downloads/weisung_merkblatt_sonnenstoren.pdf).
Im Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass Sonnenstoren nur Winde bis zu 30 km/h
aushalten. Die SGV schlägt folgende Schutzmassnahmen vor: Die Storen immer
vollständig hochziehen, die Sonnenstore nie als Regendach benützen, nach
Sonnenuntergang aufrollen und beim Verlassen des Hauses unbedingt einziehen.
Die Gebäudeversicherung Zürich (GVZ)
informiert ebenfalls darüber, dass Sonnenstoren nur für Winde bis zu 30 km/h
konzipiert werden. Es komme auch nicht von ungefähr, dass Storenfabrikanten und
-lieferanten Sturmschäden von ihrer Garantie ausschlössen. Auch die GVZ lehnt
im Falle eines versicherten Sturmwindes Schäden an Storen ab, die über Nacht
oder beim Verlassen des Hauses nicht eingezogen wurden, da Gewitter und
Sturmwinde auch ohne Meteovorhersagen rasch aufziehen können. Es sei
voraussehbar und vermeidbar, dass ein Gewitter mit Windböen die ausgestellte
Store beschädigen könne (Gebäudeversicherung Zürich: Stoffstoren sind kein
Wetterschutz, in: HEV Zürich Monatsschrift 10/2003, S. 707 ff.).
Gemäss Lehrmeinung liegt kein
versicherter Elementarschaden vor, wenn der Sturmschaden voraussehbar war bzw.
mit zumutbaren Mitteln vermeidbar gewesen wäre, da der adäquate
Kausalzusammenhang fehle. So auch bei ausgefahrenen Sonnenstoren, da diese
nicht so konstruiert seien, um einem Sturm standzuhalten. Dies gelte auch,
obwohl das GVG des Kantons Solothurn keinen gesetzlichen Deckungsausschluss
wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit enthalte, da es gegen das allgemein
gültige Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB,
Zivilgesetzbuch, SR 210) verstosse, wenn sich der Versicherungsnehmer
angesichts einer konkreten Gefahr, der ohne Weiteres begegnet werden könne,
passiv verhalte. Eine Leistungsverweigerung rechtfertige sich somit trotz fehlender
gesetzlicher Grundlage auch bei pflichtwidrigem Nichtaktivwerden (Glaus / Honsell
[Hrsg.], a.a.O., S. 82 ff., N 84, 90 und 97).
Im Urteil vom 21. Juni 1995 behandelte
die (damals zuständige) Rekurs-Schätzungskommission in
Gebäudeversicherungssachen einen Schadenfall, bei dem die Sonnenstore des
Versicherungsnehmers durch Regen, Sturm und Hagel vollständig zerstört wurde.
Die SGV lehnte damals die Vergütung des Schadens wegen einer
Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 2 GVG ab. Die Rekurs-Schätzungskommission
bestätigte die Ablehnung der Vergütung, da am späten Abend, nach 21:00 Uhr,
auch bei langem Sonnenschein die Sonnenstoren eingerollt gehörten und einem
aufziehenden Gewitter der heftigen Art rechtzeitig Aufmerksamkeit zu schenken sei.
Die SGV müsse folglich nicht für die Vergütung von Schäden aufkommen, die nach
der Lehre der adäquaten Kausalität nicht durch das Elementarereignis verursacht
worden seien, sondern durch menschliches Fehlverhalten. Dieses menschliche
Fehlverhalten subsumierte die Rekurs-Schätzungskommission unter den mangelhaften
Unterhalt des Gebäudes nach § 14 lit. a GVG (Urteil der
Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen vom 21. Juni
1995, Rekurs 10/94, S. 2 f., E. 1 und 3).
2.5
Im vorliegenden Fall geht aus der
von den Beschwerdeführern eingereichten Analyse des Sturmtiefs «Verena» aus
einem Wetterblog (Beilage 9) hervor, dass das herannahende Randtief schon drei
Tage vor dem Sturmereignis angekündigt worden sei, jedoch die Heftigkeit des Windes
lange unterschätzt und das Hauptaugenmerk auf den zu erwartenden starken
Regenfall gelegt worden sei. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Tiefes, der
unsicheren Zugbahn und -geschwindigkeit, des saisonal aussergewöhnlichen
Ereignisses und der zu starken Gewichtung der Stabilisierung durch den Regen sei
dem Wind zu geringe Beachtung geschenkt worden. Am Dienstagabend sei folglich
nur eine Unwetterwarnung mit einem mässigen und regional begrenzten Windereignis
erlassen worden. Wegen einer Trockenzelle, die sich in die Kältefront geschoben
habe, sei der Wind heftiger als erwartet ausgefallen. Erst am Vormittag des
13.
August 2014 habe sich diese Entwicklung des Wetters abgezeichnet, die
Sturmwarnung sei noch vor dem Mittag verschiedenen Orts veröffentlicht worden.
In den Wettersendungen von SRF Meteo
wurde sowohl am 12. August 2014 am Abend als auch am 13. August 2014
am Mittag auf Windböen zwischen 50 und 60 km/h im Flachland bzw. im Zentralen
Mittelland hingewiesen. Auf der Homepage von SRF Meteo wurde am 13. August
2014.
um 04:58 Uhr ebenfalls darauf hingewiesen, dass es den ganzen Tag
regnerisch und windig mit Böen von 40 bis 60 km/h sein werde (http://www.srf.ch/meteo/meteo-news/teils-intensiver-regen).
Nach den Windmessungen von
MeteoSchweiz wurden sowohl in Bern als auch in Zürich am 13. August 2014
ab 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stets Böenspitzen über 35 km/h gemessen
(http://www.sturmforum.ch/viewtopic.php?f=2&t=9223&start=70).
2.6
Aus der Beschwerde und den
eingereichten Unterlagen geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Schadenereignisses zu Hause waren und ob sie sich im Haus oder
draussen aufgehalten haben. Jedoch durfte von den Beschwerdeführern erwartet
werden, dass sie zumindest von dem zu erwartenden Schlechtwetter Kenntnis hatten,
was die Nutzung der Sonnenstore zum Zeitpunkt des Schadenereignisses fraglich
erscheinen lässt. Bereits drei Tage vor dem Sturmereignis wurde schlechtes
Wetter angekündigt. Zwar lag das Hauptaugenmerk auf dem zu erwartenden Regen, doch
kann eine Sonnenstore auch bei Regen Schaden nehmen. Die Experten gingen
bereits am Vorabend von Wind aus. Zwar unterschätzten sie offenbar bis zum
Morgen des 13. August 2014 die Stärke des Windes, doch wird eine Sonnenstore
auch bei Böen von 50 bis 60 km/h, wie sie damals angekündigt wurden,
regelmässig Schaden nehmen. Aufgrund der über einige Tage angekündigten
Schlechtwetterfront wäre es für die Beschwerdeführer voraussehbar gewesen, dass
es am 13. August 2014 selbst bei regelmässigem Sonnenschein zu
Schlechtwetterphasen kommen würde. Es wäre deshalb von ihnen zu erwarten gewesen,
dem Wetter erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und den aufkommenden Wind zu
bemerken; damit wäre ein rechtzeitiges Einziehen der Sonnenstore möglich
gewesen und das Schadenereignis hätte verhindert werden können. Das Abonnement
eines SMS-Wetteralarms genügt nicht, um seine Sorgfaltspflichten zu wahren, da
Sonnenstoren schon bei Winden beschädigt werden können, welche deutlich
schwächer sind als die Sturmwinde, bei welchen Unwetteralarm ausgelöst wird.
Die Beschwerdeführer können sich auch nicht nur auf den Wind- und Regenwächter
verlassen, denn es können immer technische Defekte auftreten oder der
Schwellenwert kann falsch eingestellt sein.
2.7
Die Beschwerdeführer haben
folglich ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie nicht alles ihnen Zumutbare
unternommen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Folglich hat die SGV die
Vergütung des Schadens aufgrund eines mangelhaften Unterhalts gemäss § 14
lit. a GVG in Verbindung mit einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 34 Abs. 2
GVG zu Recht abgelehnt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
13.
Januar 2015, VWBES.2014.462