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Entscheid

VWBES.2014.462

Ablehnungsverfügung (Schaden an der Sonnenstore)

13. Januar 2015Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Eigentümer meldete der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Schaden: Die am Gebäude

angebrachte Sonnenstore sei durch den Sturmwind vom 13. August 2014 stark

beschädigt worden. Die Offerte zur Behebung des Schadens belaufe sich auf CHF 2'541.25.

Die SGV erliess eine ablehnende Verfügung. Sonnen­storen und Markisen seien zum

Schutz gegen Sonneneinstrahlung und nicht als Wetterschutz bestimmt. Es liege

in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass Sonnenstoren bei

starkem Wind sowie bei Regen, Hagel, Schnee oder in der Nacht und bei

Abwesenheit eingezogen seien. Das herannahende Gewitter mit Sturmwind sei in

den Medien angekündet worden. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene

Beschwerde ab.

Erwägungen

2.1

Die Gebäudeversicherung leistet

gemäss § 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz

für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder

Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind,

natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und

Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden,

die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht

als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken

zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen,

Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz,

GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden,

die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat

der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von

Schäden vorzunehmen.

2.2.1

Die SGV bestreitet das

Vorliegen eines Sturmereignisses im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes

nicht. Es ist auch unbestritten, dass die Beschädigung der Store auf den Sturm

zurückzuführen ist. Jedoch werden gemäss der Praxis der SGV grundsätzlich

Sturmschäden an Sonnenstoren, welche nicht eingezogen waren, nicht ersetzt, da

Sonnenstoren nicht sturmsicher sind. Zudem hätte der Schaden bei rechtzeitigem Einzug

der Store verhindert werden können.

2.2.2

Folglich ist zu klären, ob die

Beschwerdeführer alles Zumutbare nach § 34 Abs. 2 GVG unternommen haben,

um die Beschädigung der Sonnenstore zu vermeiden oder ob eine Pflichtverletzung

der Beschwerdeführer vorliegt.

2.3.1

Die SGV führt in ihrer

Vernehmlassung aus, dass sowohl gemäss SIA-Norm 342 wie Herstellergarantie

Sonnenstoren so konstruiert seien, dass sie durchschnittlich nur Winde bis

maximal 35 km/h aushielten. Dementsprechend habe bereits die

Rekurs-Schätzungskommission, welche bis 2005 Beschwerdeinstanz gegen

Schadenablehnungen der SGV gewesen sei, im Urteil vom 21. Juni 1995

(Rekurs 10/94) das Verhalten eines Eigentümers als fahrlässig beurteilt, der am

Abend die Sonnenstore ausgerollt liess, sich im Keller aufgehalten und dem

aufziehenden Gewitter nicht rechtzeitig Beachtung geschenkt hatte. Zudem hätten

Glaus und Honsell ausgeführt, dass eine Beschädigung von ausgefahrenen

Sonnenstoren durch Sturmwind voraussehbar sei und deshalb nicht als

versicherter Elementarschaden qualifiziert werden könne (Urs Glaus / Heinrich

Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 87

RZ 97).

2.3.2

Die Beschwerdeführer wiederum

machen geltend, gemäss den Wetterdiensten sei Wind in dieser Heftigkeit nicht

voraussehbar gewesen. Weder der Wetterdienst Meteo, noch die abonnierten

SMS-Wetteralarme von SRF Meteo und SGV hätten die Beschwerdeführer gewarnt.

Gemäss den Beschwerdeführern habe vor der ersten Windböe noch Sonnenschein

geherrscht. Die Windböen seien deshalb so überraschend gekommen, dass keine

Zeit mehr geblieben sei, die Sonnenstore rechtzeitig einzufahren. Es sei weder

ihnen noch Dritten zumutbar gewesen, rechtzeitig zu reagieren.

2.4

Die SGV hat zur Verhütung von

Schäden an Sonnenstoren das auf der Homepage einsehbare Merkblatt «Sonnenstoren

sind nicht sturmsicher!» verfasst (http://www.sgvso.ch/downloads/weisung_merkblatt_sonnenstoren.pdf).

Im Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass Sonnenstoren nur Winde bis zu 30 km/h

aushalten. Die SGV schlägt folgende Schutzmassnahmen vor: Die Storen immer

vollständig hochziehen, die Sonnenstore nie als Regendach benützen, nach

Sonnenuntergang aufrollen und beim Verlassen des Hauses unbedingt einziehen.

Die Gebäudeversicherung Zürich (GVZ)

informiert ebenfalls darüber, dass Sonnenstoren nur für Winde bis zu 30 km/h

konzipiert werden. Es komme auch nicht von ungefähr, dass Storenfabrikanten und

-lieferanten Sturmschäden von ihrer Garantie ausschlössen. Auch die GVZ lehnt

im Falle eines versicherten Sturmwindes Schäden an Storen ab, die über Nacht

oder beim Verlassen des Hauses nicht eingezogen wurden, da Gewitter und

Sturmwinde auch ohne Meteovorhersagen rasch aufziehen können. Es sei

voraussehbar und vermeidbar, dass ein Gewitter mit Windböen die ausgestellte

Store beschädigen könne (Gebäudeversicherung Zürich: Stoffstoren sind kein

Wetterschutz, in: HEV Zürich Monatsschrift 10/2003, S. 707 ff.).

Gemäss Lehrmeinung liegt kein

versicherter Elementarschaden vor, wenn der Sturmschaden voraussehbar war bzw.

mit zumutbaren Mitteln vermeidbar gewesen wäre, da der adäquate

Kausalzusammenhang fehle. So auch bei ausgefahrenen Sonnenstoren, da diese

nicht so konstruiert seien, um einem Sturm standzuhalten. Dies gelte auch,

obwohl das GVG des Kantons Solothurn keinen gesetzlichen Deckungsausschluss

wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit enthalte, da es gegen das allgemein

gültige Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB,

Zivilgesetzbuch, SR 210) verstosse, wenn sich der Versicherungsnehmer

angesichts einer konkreten Gefahr, der ohne Weiteres begegnet werden könne,

passiv verhalte. Eine Leistungsverweigerung rechtfertige sich somit trotz fehlender

gesetzlicher Grundlage auch bei pflichtwidrigem Nichtaktivwerden (Glaus / Honsell

[Hrsg.], a.a.O., S. 82 ff., N 84, 90 und 97).

Im Urteil vom 21. Juni 1995 behandelte

die (damals zuständige) Rekurs-Schätzungskommission in

Gebäudeversicherungssachen einen Schadenfall, bei dem die Sonnenstore des

Versicherungsnehmers durch Regen, Sturm und Hagel vollständig zerstört wurde.

Die SGV lehnte damals die Vergütung des Schadens wegen einer

Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 2 GVG ab. Die Rekurs-Schätzungskommission

bestätigte die Ablehnung der Vergütung, da am späten Abend, nach 21:00 Uhr,

auch bei langem Sonnenschein die Sonnenstoren eingerollt gehörten und einem

aufziehenden Gewitter der heftigen Art rechtzeitig Aufmerksamkeit zu schenken sei.

Die SGV müsse folglich nicht für die Vergütung von Schäden aufkommen, die nach

der Lehre der adäquaten Kausalität nicht durch das Elementarereignis verursacht

worden seien, sondern durch menschliches Fehlverhalten. Dieses menschliche

Fehlverhalten subsumierte die Rekurs-Schätzungskommission unter den mangelhaften

Unterhalt des Gebäudes nach § 14 lit. a GVG (Urteil der

Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen vom 21. Juni

1995, Rekurs 10/94, S. 2 f., E. 1 und 3).

2.5

Im vorliegenden Fall geht aus der

von den Beschwerdeführern eingereichten Analyse des Sturmtiefs «Verena» aus

einem Wetterblog (Beilage 9) hervor, dass das herannahende Randtief schon drei

Tage vor dem Sturmereignis angekündigt worden sei, jedoch die Heftigkeit des Windes

lange unterschätzt und das Hauptaugenmerk auf den zu erwartenden starken

Regenfall gelegt worden sei. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Tiefes, der

unsicheren Zugbahn und -geschwindigkeit, des saisonal aussergewöhnlichen

Ereignisses und der zu starken Gewichtung der Stabilisierung durch den Regen sei

dem Wind zu geringe Beachtung geschenkt worden. Am Dienstagabend sei folglich

nur eine Unwetterwarnung mit einem mässigen und regional begrenzten Windereignis

erlassen worden. Wegen einer Trockenzelle, die sich in die Kältefront geschoben

habe, sei der Wind heftiger als erwartet ausgefallen. Erst am Vormittag des

13.

August 2014 habe sich diese Entwicklung des Wetters abgezeichnet, die

Sturmwarnung sei noch vor dem Mittag verschiedenen Orts veröffentlicht worden.

In den Wettersendungen von SRF Meteo

wurde sowohl am 12. August 2014 am Abend als auch am 13. August 2014

am Mittag auf Windböen zwischen 50 und 60 km/h im Flachland bzw. im Zentralen

Mittelland hingewiesen. Auf der Homepage von SRF Meteo wurde am 13. August

2014.

um 04:58 Uhr ebenfalls darauf hingewiesen, dass es den ganzen Tag

regnerisch und windig mit Böen von 40 bis 60 km/h sein werde (http://www.srf.ch/meteo/meteo-news/teils-intensiver-regen).

Nach den Windmessungen von

MeteoSchweiz wurden sowohl in Bern als auch in Zürich am 13. August 2014

ab 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stets Böenspitzen über 35 km/h gemessen

(http://www.sturmforum.ch/viewtopic.php?f=2&t=9223&start=70).

2.6

Aus der Beschwerde und den

eingereichten Unterlagen geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt des Schadenereignisses zu Hause waren und ob sie sich im Haus oder

draussen aufgehalten haben. Jedoch durfte von den Beschwerdeführern erwartet

werden, dass sie zumindest von dem zu erwartenden Schlechtwetter Kenntnis hatten,

was die Nutzung der Sonnenstore zum Zeitpunkt des Schadenereignisses fraglich

erscheinen lässt. Bereits drei Tage vor dem Sturmereignis wurde schlechtes

Wetter angekündigt. Zwar lag das Hauptaugenmerk auf dem zu erwartenden Regen, doch

kann eine Sonnenstore auch bei Regen Schaden nehmen. Die Experten gingen

bereits am Vorabend von Wind aus. Zwar unterschätzten sie offenbar bis zum

Morgen des 13. August 2014 die Stärke des Windes, doch wird eine Sonnenstore

auch bei Böen von 50 bis 60 km/h, wie sie damals angekündigt wurden,

regelmässig Schaden nehmen. Aufgrund der über einige Tage angekündigten

Schlechtwetterfront wäre es für die Beschwerdeführer voraussehbar gewesen, dass

es am 13. August 2014 selbst bei regelmässigem Sonnenschein zu

Schlechtwetterphasen kommen würde. Es wäre deshalb von ihnen zu erwarten gewesen,

dem Wetter erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und den aufkommenden Wind zu

bemerken; damit wäre ein rechtzeitiges Einziehen der Sonnenstore möglich

gewesen und das Schadenereignis hätte verhindert werden können. Das Abonnement

eines SMS-Wetteralarms genügt nicht, um seine Sorgfaltspflichten zu wahren, da

Sonnenstoren schon bei Winden beschädigt werden können, welche deutlich

schwächer sind als die Sturmwinde, bei welchen Unwetteralarm ausgelöst wird.

Die Beschwerdeführer können sich auch nicht nur auf den Wind- und Regenwächter

verlassen, denn es können immer technische Defekte auftreten oder der

Schwellenwert kann falsch eingestellt sein.

2.7

Die Beschwerdeführer haben

folglich ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie nicht alles ihnen Zumutbare

unternommen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Folglich hat die SGV die

Vergütung des Schadens aufgrund eines mangelhaften Unterhalts gemäss § 14

lit. a GVG in Verbindung mit einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 34 Abs. 2

GVG zu Recht abgelehnt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

13.

Januar 2015, VWBES.2014.462