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Entscheid

VWBES.2014.505

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

12. März 2015Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014

ernannte die KESB A. die Geschwister B. als Mandatspersonen für ihre Mutter und

beauftragte diese, alle zwei Jahre, erstmals für die Periode vom 29. Oktober

2014 bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Lage ihrer Mutter und die Ausübung

der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung bei der Sozialregion C.

zur Weiterleitung an die KESB A. einzureichen. Dagegen erhoben die Geschwister

B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, sie seien von der Pflicht

zur periodischen Berichterstattung und Rechnungslegung zu entbinden. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.1

Werden der Ehegatte, die

eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein

Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische

Lebenspartner der betroffenen Person gemäss Art. 420 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann

die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur

periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für

bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden,

wenn die Umstände es rechtfertigen.

2.2

Bei Art. 420 ZGB geht es um die

Nachfolgebestimmung von Art. 385 Abs. 3 aZGB (gültig bis 31. Dezember 2012),

wonach an die Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge tritt,

wenn mündige Kinder entmündigt werden. Dieses im Schrifttum unterschiedlich

gewürdigte Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam hauptsächlich in

Fällen von geistiger Behinderung oder von Geistesschwäche zum Tragen. Kernstück

des neuen Rechts sind massgeschneiderte Massnahmen. Im Fall der Beibehaltung

der erstreckten elterlichen Sorge hätte man eine erstreckte «elterliche Sorge

nach Mass» vorsehen müssen. Das neue Recht verzichtet auf ein solches Institut;

Eltern können nur noch als Beistand eingesetzt werden. Zudem wird nicht nur den

Eltern, sondern auch weiteren enumerativ genannten Angehörigen, die das Amt des

Beistandes übernehmen, eine Sonderstellung im Sinne gewisser Erleichterungen

bzw. Pflichtentbindungen eingeräumt. Begründet wird diese Privilegierung mit

der gesellschaftlichen Wertung dieser Beziehung und mit Art. 8 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über die

Achtung des Privat- und Familienlebens (Botschaft Erwachsenenschutz, 7018,

7059). Die möglichen Erleichterungen beziehen sich auf die Inventarpflicht

(Art. 405 Abs. 2 ZGB), die periodische Berichterstattung (Art. 411 ZGB) und

Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) sowie die Zustimmung zu bestimmten

Rechtsgeschäften (Art. 416 ZGB). Eine oder mehrere dieser Erleichterungen

müssen ausdrücklich verfügt werden, andernfalls hat der Angehörige die

gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (vgl. Hermann Schmid in: Heinrich Honsell et

al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 420 ZGB N 1

ff.).

Die Erwachsenenschutzbehörde kann von

der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und

Rechnungsablage sowie der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften «ganz oder

teilweise entbinden». Voraussetzung für eine Erleichterung ist bei allen

Angehörigen, dass «die Umstände es rechtfertigen». Erforderlich ist somit ein

Ermessensentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenenschutz,

7060); diese ist nach Art. 4 ZGB berechtigt, aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalles zu befinden. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Angehörige

fachlich und persönlich geeignet ist und ob er auch ohne fragliche Pflichten

Gewähr bietet für eine im Interesse der betreuten Person liegende

Mandatsführung. Der Pflichtenentbindung im Fall eines Angehörigen als Beistand

wohnt eine besondere Problematik inne. Der Angehörige hat aufgrund emotionaler

Bindung oft nicht genügend Distanz zum Schutzbefohlenen, fasst ihn besonders

hart an oder bagatellisiert aus «Familienstolz» Schwierigkeiten. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat dem Umstand Rechnung zu tragen, «dass die Gefahr

eines Missbrauches von Abhängigkeitsverhältnissen aufgrund der nahen Beziehung

und der fehlenden professionellen Distanz noch grösser sein kann als bei

aussenstehenden Mandatsträgern» (Botschaft Erwachsenenschutz, 7060). Nach dem

Gesagten ist die Pflichtentbindung nur sehr zurückhaltend zu gewähren (vgl.

Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 4 ff.).

Die Pflichtentbindung des Beistandes

entlässt die Erwachsenenschutzbehörde nicht aus ihrer allgemeinen

Aufsichtspflicht über die Mandatsführung, zudem gelten die Bestimmungen über

die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung auch im vorliegenden

Zusammenhang (Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 7; vgl. zum Ganzen auch

Hermann Schmid in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht,

Basel 2012, Art. 420 ZGB N 1 ff.).

3.1

Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt

die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,

die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.

Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Überträgt die

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft nach Art. 402 Abs. 1 ZGB

mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder

wer für welche Aufgaben zuständig ist.

3.2

Die gemeinsame Amtsführung durch

zwei oder mehrere Beistände mit der Pflicht zum gemeinsamen Handeln hat den

grossen Nachteil der Schwerfälligkeit und birgt die Gefahr von langwierigen

Verzögerungen bei Meinungsverschiedenheiten und hohem Entschädigungsaufwand.

Die Vorteile der gemeinsamen Amtsführung dürfen aber auch nicht vergessen

werden: Die Beistände üben eine laufende gegenseitige Kontrolle aus, prüfen und

diskutieren gemeinsam die sich stellenden Probleme und wägen das Pro und Contra

einer Lösung gegeneinander ab. Die gemeinsame Amtsführung kann auch mithelfen,

Spannungen und Misstrauen in einer Familie abzubauen. So ist es denkbar, dass

zwei Geschwister zusammen eine Beistandschaft für einen hilfsbedürftigen

Elternteil übernehmen und das Vermögen gemeinsam verwalten, das sie später

erben werden (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 402 ZGB N 14 und Art. 400 ZGB N

36; Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar,

Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 402 ZGB N 14).

4.

Vorliegend wurden die Geschwister B.

von der KESB A. als Beistände für ihre Mutter eingesetzt. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass diese fachlich und persönlich geeignet sind, diese

Beistandschaft auszuführen. Es ist mit den Geschwistern B. darin einig zu

gehen, dass durch deren Ernennung als Beistände diese zwangsläufig eine

laufende gegenseitige Kontrolle ausüben und gemeinsam die sich stellenden

Probleme prüfen und diskutieren. Es liegt eine interne Kontrolle vor. Die

gegenseitige Kontrolle wird dadurch noch verstärkt, dass bei einem allfälligen

Hausverkauf und der sorgfältigen Verwaltung des gesamten Einkommens und

Vermögens sowie der Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten die

Geschwister B. nicht alleine, sondern nur im Kollektiv zu zweien Entscheidungen

treffen resp. handeln können. Zudem kommen die Geschwister B. bei der Besorgung

der Angelegenheiten immer wieder in Kontakt mit Behörden, Banken, Ärzte etc.,

welche, sollten Zweifel an der ordnungsgemässen Ausübung der Beistandschaft

bestehen, dies der KESB aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht melden müssten. Es

besteht somit auch eine gewisse Kontrolle von aussen, auch wenn diese nicht zu

überschätzen ist. Es wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die

Geschwister B. die Geschäfte der Mutter bereits seit mehreren Jahren ohne Beanstandungen

geführt haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser

Situation aufgrund der offiziellen Beistandschaft nun plötzlich etwas ändern

sollte. Auch werden die Schwester D. der Geschwister B. wie auch der Enkel der

Mutter der Geschwister B. über die familiären Verhältnisse von den vier Mandatsträgern

auf dem Laufenden gehalten und bezüglich wichtigen Entscheidungen unterrichtet

und miteinbezogen, was auf ein gutes Verhältnis der Geschwister untereinander

hinweist. Dass der KESB A. die konkreten finanziellen Verhältnisse im

vorliegenden Fall nicht bekannt sind, kann keinen Grund für das Nichtgewähren

der Erleichterungen oder Pflichtentbindung der Geschwister B. darstellen, haben

diese doch seit Jahren die Geschäfte ihrer Mutter ohne aktenkundige

Schwierigkeiten geführt. Es ist unbestritten, dass die KESB eine

Aufsichtspflicht hat. Jedoch hat der Gesetzgeber im Wissen um diese

Aufsichtspflicht Art. 420 ZGB erlassen, um Konstellationen wie der

vorliegenden Rechnung zu tragen, in welchen Familienangehörige die

Beistandschaft übernehmen. Würde eine Konstellation wie die bestehende nicht zu

einer Sonderstellung der Angehörigen mit gewissen Erleichterungen bzw.

Pflichtentbindungen führen, wäre eine teilweise oder ganze Befreiung von der

Pflicht gemäss Art. 420 ZGB nie möglich. Folglich wäre Art. 420 ZGB toter

Buchstabe, was bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Die

vorliegenden Umstände rechtfertigen folglich die Entbindung der Mandatsträger

von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage.

Verwaltungsgericht, Urteil vom12. März

2015.

(VWBES.2014.505)