VWBES.2014.505
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
12. März 2015Deutsch7 min
Source so.ch
Art. 420 ZGB. Werden Kinder als
Beistandspersonen eingesetzt, können diese aufgrund einer Sonderstellung als
Angehörige von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und
Rechnungsablage entbunden werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014
ernannte die KESB A. die Geschwister B. als Mandatspersonen für ihre Mutter und
beauftragte diese, alle zwei Jahre, erstmals für die Periode vom 29. Oktober
2014 bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Lage ihrer Mutter und die Ausübung
der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung bei der Sozialregion C.
zur Weiterleitung an die KESB A. einzureichen. Dagegen erhoben die Geschwister
B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, sie seien von der Pflicht
zur periodischen Berichterstattung und Rechnungslegung zu entbinden. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.1
Werden der Ehegatte, die
eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein
Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische
Lebenspartner der betroffenen Person gemäss Art. 420 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann
die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur
periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für
bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden,
wenn die Umstände es rechtfertigen.
2.2
Bei Art. 420 ZGB geht es um die
Nachfolgebestimmung von Art. 385 Abs. 3 aZGB (gültig bis 31. Dezember 2012),
wonach an die Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge tritt,
wenn mündige Kinder entmündigt werden. Dieses im Schrifttum unterschiedlich
gewürdigte Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam hauptsächlich in
Fällen von geistiger Behinderung oder von Geistesschwäche zum Tragen. Kernstück
des neuen Rechts sind massgeschneiderte Massnahmen. Im Fall der Beibehaltung
der erstreckten elterlichen Sorge hätte man eine erstreckte «elterliche Sorge
nach Mass» vorsehen müssen. Das neue Recht verzichtet auf ein solches Institut;
Eltern können nur noch als Beistand eingesetzt werden. Zudem wird nicht nur den
Eltern, sondern auch weiteren enumerativ genannten Angehörigen, die das Amt des
Beistandes übernehmen, eine Sonderstellung im Sinne gewisser Erleichterungen
bzw. Pflichtentbindungen eingeräumt. Begründet wird diese Privilegierung mit
der gesellschaftlichen Wertung dieser Beziehung und mit Art. 8 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über die
Achtung des Privat- und Familienlebens (Botschaft Erwachsenenschutz, 7018,
7059). Die möglichen Erleichterungen beziehen sich auf die Inventarpflicht
(Art. 405 Abs. 2 ZGB), die periodische Berichterstattung (Art. 411 ZGB) und
Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) sowie die Zustimmung zu bestimmten
Rechtsgeschäften (Art. 416 ZGB). Eine oder mehrere dieser Erleichterungen
müssen ausdrücklich verfügt werden, andernfalls hat der Angehörige die
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (vgl. Hermann Schmid in: Heinrich Honsell et
al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 420 ZGB N 1
ff.).
Die Erwachsenenschutzbehörde kann von
der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und
Rechnungsablage sowie der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften «ganz oder
teilweise entbinden». Voraussetzung für eine Erleichterung ist bei allen
Angehörigen, dass «die Umstände es rechtfertigen». Erforderlich ist somit ein
Ermessensentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenenschutz,
7060); diese ist nach Art. 4 ZGB berechtigt, aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalles zu befinden. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Angehörige
fachlich und persönlich geeignet ist und ob er auch ohne fragliche Pflichten
Gewähr bietet für eine im Interesse der betreuten Person liegende
Mandatsführung. Der Pflichtenentbindung im Fall eines Angehörigen als Beistand
wohnt eine besondere Problematik inne. Der Angehörige hat aufgrund emotionaler
Bindung oft nicht genügend Distanz zum Schutzbefohlenen, fasst ihn besonders
hart an oder bagatellisiert aus «Familienstolz» Schwierigkeiten. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat dem Umstand Rechnung zu tragen, «dass die Gefahr
eines Missbrauches von Abhängigkeitsverhältnissen aufgrund der nahen Beziehung
und der fehlenden professionellen Distanz noch grösser sein kann als bei
aussenstehenden Mandatsträgern» (Botschaft Erwachsenenschutz, 7060). Nach dem
Gesagten ist die Pflichtentbindung nur sehr zurückhaltend zu gewähren (vgl.
Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 4 ff.).
Die Pflichtentbindung des Beistandes
entlässt die Erwachsenenschutzbehörde nicht aus ihrer allgemeinen
Aufsichtspflicht über die Mandatsführung, zudem gelten die Bestimmungen über
die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung auch im vorliegenden
Zusammenhang (Hermann Schmid, a.a.O., Art. 420 ZGB N 7; vgl. zum Ganzen auch
Hermann Schmid in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht,
Basel 2012, Art. 420 ZGB N 1 ff.).
3.1
Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt
die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Überträgt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft nach Art. 402 Abs. 1 ZGB
mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder
wer für welche Aufgaben zuständig ist.
3.2
Die gemeinsame Amtsführung durch
zwei oder mehrere Beistände mit der Pflicht zum gemeinsamen Handeln hat den
grossen Nachteil der Schwerfälligkeit und birgt die Gefahr von langwierigen
Verzögerungen bei Meinungsverschiedenheiten und hohem Entschädigungsaufwand.
Die Vorteile der gemeinsamen Amtsführung dürfen aber auch nicht vergessen
werden: Die Beistände üben eine laufende gegenseitige Kontrolle aus, prüfen und
diskutieren gemeinsam die sich stellenden Probleme und wägen das Pro und Contra
einer Lösung gegeneinander ab. Die gemeinsame Amtsführung kann auch mithelfen,
Spannungen und Misstrauen in einer Familie abzubauen. So ist es denkbar, dass
zwei Geschwister zusammen eine Beistandschaft für einen hilfsbedürftigen
Elternteil übernehmen und das Vermögen gemeinsam verwalten, das sie später
erben werden (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 402 ZGB N 14 und Art. 400 ZGB N
36; Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser: Basler Kommentar,
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 402 ZGB N 14).
4.
Vorliegend wurden die Geschwister B.
von der KESB A. als Beistände für ihre Mutter eingesetzt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass diese fachlich und persönlich geeignet sind, diese
Beistandschaft auszuführen. Es ist mit den Geschwistern B. darin einig zu
gehen, dass durch deren Ernennung als Beistände diese zwangsläufig eine
laufende gegenseitige Kontrolle ausüben und gemeinsam die sich stellenden
Probleme prüfen und diskutieren. Es liegt eine interne Kontrolle vor. Die
gegenseitige Kontrolle wird dadurch noch verstärkt, dass bei einem allfälligen
Hausverkauf und der sorgfältigen Verwaltung des gesamten Einkommens und
Vermögens sowie der Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten die
Geschwister B. nicht alleine, sondern nur im Kollektiv zu zweien Entscheidungen
treffen resp. handeln können. Zudem kommen die Geschwister B. bei der Besorgung
der Angelegenheiten immer wieder in Kontakt mit Behörden, Banken, Ärzte etc.,
welche, sollten Zweifel an der ordnungsgemässen Ausübung der Beistandschaft
bestehen, dies der KESB aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht melden müssten. Es
besteht somit auch eine gewisse Kontrolle von aussen, auch wenn diese nicht zu
überschätzen ist. Es wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die
Geschwister B. die Geschäfte der Mutter bereits seit mehreren Jahren ohne Beanstandungen
geführt haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser
Situation aufgrund der offiziellen Beistandschaft nun plötzlich etwas ändern
sollte. Auch werden die Schwester D. der Geschwister B. wie auch der Enkel der
Mutter der Geschwister B. über die familiären Verhältnisse von den vier Mandatsträgern
auf dem Laufenden gehalten und bezüglich wichtigen Entscheidungen unterrichtet
und miteinbezogen, was auf ein gutes Verhältnis der Geschwister untereinander
hinweist. Dass der KESB A. die konkreten finanziellen Verhältnisse im
vorliegenden Fall nicht bekannt sind, kann keinen Grund für das Nichtgewähren
der Erleichterungen oder Pflichtentbindung der Geschwister B. darstellen, haben
diese doch seit Jahren die Geschäfte ihrer Mutter ohne aktenkundige
Schwierigkeiten geführt. Es ist unbestritten, dass die KESB eine
Aufsichtspflicht hat. Jedoch hat der Gesetzgeber im Wissen um diese
Aufsichtspflicht Art. 420 ZGB erlassen, um Konstellationen wie der
vorliegenden Rechnung zu tragen, in welchen Familienangehörige die
Beistandschaft übernehmen. Würde eine Konstellation wie die bestehende nicht zu
einer Sonderstellung der Angehörigen mit gewissen Erleichterungen bzw.
Pflichtentbindungen führen, wäre eine teilweise oder ganze Befreiung von der
Pflicht gemäss Art. 420 ZGB nie möglich. Folglich wäre Art. 420 ZGB toter
Buchstabe, was bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Die
vorliegenden Umstände rechtfertigen folglich die Entbindung der Mandatsträger
von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage.
Verwaltungsgericht, Urteil vom12. März
2015.
(VWBES.2014.505)