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Entscheid

VWBES.2014.88

Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung

15. Oktober 2014Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. ersuchte zwischen 2009 und 2011

dreimal erfolglos (unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten) um Asyl in der

Schweiz. Bei den Migrationsbehörden galt M. seit November 2011 als

untergetaucht. Im Juni 2012 erschien S. auf dem Zivilstandsamt G., um sich

über das Prozedere ihrer geplanten Ehe mit M. und die hierfür notwendigen

Papiere zu erkundigen. Da M. dem Zivilstandsamt weder den rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz noch einen Wohnsitz im Ausland mittels eines

gesetzlich erforderlichen Dokuments nachzuweisen vermochte, verlangten S. und

M. eine zivilstandesamtliche Bestätigung zuhanden des Migrationsamts. Aus

dieser müsse hervorgehen, dass das Ehevorbereitungsverfahren in G. anhängig

sei, damit das Migrationsamt gestützt hierauf den für das Gesuch um

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens erforderlichen Aufenthaltstitel

ausstelle. Das Zivilstandsamt informierte die beiden, es könne nicht auf das

Gesuch um Ehevorbereitung eintreten, solange der Aufenthalt von M. nicht

geregelt sei. Das Migrationsamt stellte eine befristete Aufenthaltsbewilligung

zur Eheschliessung aus.

Das Zivilstandsamt eröffnete den

Gesuchstellern, die Identität von M. stehe aufgrund des Sachverhalts und des

fehlenden Identitätsnachweises nicht zweifelsfrei fest. Infolgedessen könne das

Amt nicht auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

eintreten.

Dagegen gelangten S. und M. erfolglos

an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Das Verwaltungsgericht weist die

dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Umstritten ist, ob das

Zivilstandsamt darauf beharren darf, vom Beschwerdeführer vor der Einleitung

des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass zur Klärung seiner Identität zu

verlangen.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

die Rechte der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu

gründen, schon deshalb nicht verletzt sind, weil erst das

Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den

Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr

wird M. aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden

Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet

die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im

Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller Entscheid über den

Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des VWD verletzt schon

deswegen die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Ehe und Familie nicht.

3.2

Selbst wenn aber das Grundrecht,

eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein

solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen

würde, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig wäre (Art. 36

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen

diese Voraussetzungen vor.

4.

Die Verlobten stellen das Gesuch um

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes

der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Sie müssen

persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich

unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens

bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre Personalien mittels

Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie

die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor

(Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4

ZGB).

4.1

Weiter legt Art. 99 ZGB fest,

was das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der

Vorbereitung jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit

gegeben ist, die Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese handlungsfähig sind, und ob die im

System abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig

und auf dem neusten Stand sind (siehe auch Art. 66 Abs. 1 der

Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1

ZStV). Wenn zur Erfassung der Daten einer asylsuchenden Braut oder eines asylsuchenden

Bräutigams weitere Abklärungen unabdingbar sind, kann das Zivilstandsamt beim

Bundesamt für Migration (BFM), Direktionsbereich Asylverfahren, Einsicht in das

Dossier der betroffenen Person nehmen oder Kopien davon anfordern. Zu diesem

Schritt führen Zweifel in Bezug auf die vorgelegten Dokumente und die

erhaltenen Erklärungen oder die Unmöglichkeit, die verlangten Dokumente

vorzulegen (Michel Montini / Willi Heussler, in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.]: Basler Kommentar zum ZGB I (nachfolgend BSK ZGB I), Basel /

St. Gallen 2010, Art. 99 ZGB N 1 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben 04-08-01 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen vom

4.

August 2004 Ziff. 4.1). Auf das Gesuch um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder

des Verlobten nicht feststeht (Montini / Heussler, a.a.O.).

4.2

Richtigkeit und Vollständigkeit

der beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten

Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung

Nr. 10.06.09.01 vom 1. September 2006 des Eidgenössischen Amts für

Zivilstandswesen Ziff. 1.2). Sofern die Personenstandsdaten der

betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese

alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente

beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht,

Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Die

ausländischen Verlobten haben zudem einen Wohnsitznachweis und einen

Identitätsausweis vorzulegen (vgl. Art. 16 ZStV; siehe die Homepage des

Bundesamts für Justiz zur Frage «Was muss ich im Hinblick auf die

Eheschliessung unternehmen?»).

4.3

Zwar ist den Beschwerdeführern

zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue

Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es auch den Vorinstanzen

nicht vorzuwerfen, wenn sie auf der Vorlage eines Reisepasses beharren.

Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die (zweifelsfreie) Identitätsfeststellung

als Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister und bilden

damit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einforderung eines

Reisepasses (so auch das Kantonsgericht Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10.

November 2008, E. 2b/aa). Nachdem der Beschwerdeführer bei den

Migrationsbehörden offenbar unter verschiedenen Aliasnamen und Geburtsdaten

vermerkt ist (M., geboren am 2. Mai 1988; Azuz M. Kanaran, geboren am 25. Mai

1988; M., geboren am 20. Mai 1988; Jaf, geboren am 2. Mai 1988; Kamran Aziz M.,

geboren am 2. Mai 1988 – so im zentralen Migrationsinformationssystem und in

der Betreffzeile des BFM in den Schreiben vom 1. Oktober 2012 und 13. September

2013), bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun vorgelegten

Angaben. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Papieren, einem Identitäts-

und einem Nationalitätsausweis des Irak, datierend vom 16. Mai 2012 und vom 27.

Mai 2012, stimmen die inhaltlichen Angaben zwar mit denjenigen des letzten

Asylantrags überein. Dass die Zivilstandsbehörde dennoch Zweifel an der

Richtigkeit hat, ist durchaus nachvollziehbar, werden die Angaben doch im

ausländerrechtlichen Verfahren nicht beurkundet. Der «Registerwahrheit» kommt

dort keine Bedeutung zu, weshalb die Prüfung der Daten auch nicht gleich

umfassend vorgenommen wird.

4.4.1

Im angefochtenen Entscheid zieht

die Vorinstanz in Erwägung, dass zwar neben dem Reisepass zunehmend auch andere

von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen

Identität anerkannt würden. Darunter seien grundsätzlich ausländische

Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im

Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten

Lichtbildnachweis versehen seien, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig

ausgestellt würden, die elektronische Signatur des Inhabers und einen

Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen würden. Das VWD legt aber in

nachvollziehbarer Weise dar, warum es demgegenüber nicht auf die eingereichten

irakischen Papiere vertraut:

Obwohl die staatsinternen Papiere fast

zeitgleich ausgestellt worden seien (16. Mai 2012 und 27. Mai 2012),

würden diese stark voneinander abweichende Lichtbilder zeigen. Dieser Umstand

allein vermag noch keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben

zu begründen, kann doch sein, dass der Beschwerdeführer nicht mehrere

zeitgemässe Fotos besass und darum eines aus seiner Jugend eingereicht hat.

Allerdings mutet es seltsam an, dass die irakische Behörde bei Ausstellung

eines aktuellen Dokuments ein altes Bild akzeptiert. Weiter gibt die Vorinstanz

zu bedenken, beide Papiere würden weder die Unterschrift des Inhabers noch

Sicherheitsstandards aufweisen, welche international anerkannten

Identitätspapiern entsprächen. Demzufolge würden sie keine qualifizierte

Identifizierung des Beschwerdeführers durch die schweizerische

Zivilstandsbehörde zulassen. Bei der «Hawiit Al-Ahwal Al-Medanie» (dem

Identitätsausweis) handle es sich hier um ein an drei Seiten schief und

unsauber zugeschnittenes normales Schreibpapier, welches zwischen zwei

transparenten Kunststofffolien verschweisst sei. Das Dokument weise an den

hierfür explizit vorgesehenen Rubriken weder Fingerabdruck noch Unterschrift

des Besitzers auf. Bei qualifizierten Ausweispapieren sei zumindest eines der

Attribute vorhanden und als Vergleich zur Identifizierung gar eingescannt oder

in elektronischer Form auf einem Chip enthalten.

4.4.2

Auch der elf Tage später

ausgestellte irakische Nationalitätsausweis, die «Shahadit Al-Jensie», erfülle

die Lesbarkeit nicht, um als internationales Dokument ausserhalb der arabisch

sprechenden Staaten gelten zu können. Das Papier enthalte weder qualifizierte

Sicherheitselemente, noch international hochwertige Vergleiche, die zur

Identifizierung geeignet wären. An der erforderlichen Stelle fehle auch hier

die Unterschrift des Besitzers. Der für dieses Dokument übliche Ausstellungsort

gehe nirgends hervor. Ebenfalls zu Fragen Anlass gebe die Tatsache, dass,

obwohl beide Dokumente vom selben Amt ausgestellt sein sollen, die

Stempelabdrucke auf den Ausweisen unterschiedlich seien.

4.4.3

Echte beziehungsweise wahre

Zivilstandsdokumente könnten nach Auffassung der Vorinstanz ohne grossen

Aufwand auch über Drittpersonen im Heimatland besorgt werden. Das Departement

geht denn aufgrund der unterschiedlichen Fotos wie der fehlenden Unterschrift

davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Dokumente durch Vermittlung von

Drittpersonen bei den Behörden habe beschaffen lassen. Da die Dokumente

demzufolge ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor den

irakischen Behörden und ohne Vergleichsmöglichkeit zwischen der abgelichteten

Person und dem Antragsteller ausgefertigt worden seien, könnten diese Papiere

nicht als qualifizierte Identitätsausweise – wie etwa der deutsche

Personalausweis – im schweizerischen Beurkundungsverfahren herangezogen werden.

4.4.4

Das VWD stellt diesen Mängeln

die Vorteile eines Reisepasses gegenüber. Zum Schutz vor Fälschungen, aber auch

im Hinblick auf eine globale Akzeptanz im Rechtsverkehr würden Reisepässe im

Gegensatz zu anderen nationalen Ausweispapieren einerseits mit einer Vielzahl

von Sicherheitselementen (u.a. hohe Papierqualität, Plastikkarte mit Chip,

verschiedene holo- und/oder kinegrafische Echtheitsmerkmale) und anderseits mit

anerkannten Identifizierungskennzeichen den Träger betreffend versehen. Darum

liessen sich ausländische Reisepässe bei entsprechendem Verdacht durch die

kriminaltechnische Behörde des Kantons rascher auf Fälschungen hin überprüfen. Des

Weiteren würden Reisepässe aufgrund der internationalen Verwendung als

Identitätsnachweis im Gegensatz zu nationalen Identitätsausweisen stets

mehrsprachig ausgestellt und unterstünden einer staatlich einheitlichen

Transkription, meist ins englische Sprachsystem. Wegen der qualifizierten

Beweiskraft gegenüber ausländischen Behörden unterliege auch der Erwerb eines

Reisepasses strengeren innerstaatlichen Massstäben. Dies könne auch erklären,

warum der Beschwerdeführer bei seinem Passantrag auf der Botschaft in Paris

persönlich anwesend sein müsse.

4.5

Diese Argumente überzeugen und

machen deutlich, warum die Vorinstanz die Weigerung des Zivilstandsamts G.

schützt, das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Es lässt sich nicht von der

Hand weisen, dass die eingereichten Papiere einen etwas «selbst gebastelten»

Eindruck vermitteln. Jedenfalls sind sie offenkundig nicht fälschungssicher.

Neben dem Fingerabdruck und der Unterschrift fehlt auch die Angabe über die

Blutgruppe, für welche im Identitätspapier eigens eine Rubrik besteht. Zudem

ist nicht ersichtlich (und wohl auch kaum wahrscheinlich), dass der

Beschwerdeführer persönlich bei den ausstellenden Heimatbehörden vorgesprochen

hätte; diese konnten also gar nicht wissen, ob der auf dem Foto Abgebildete auch

derjenige ist, dessen persönliche Daten im Papier vermerkt wurden. Insbesondere

die fehlende Unterschrift auf beiden Dokumenten lässt deren Beweiseignung als

äusserst fraglich erscheinen. Vom erhöhten Beweiswert des Reisepasses zeugt

hingegen der Umstand, dass sowohl die irakische Botschaft in Berlin als auch

diejenige in Paris u.a. ein Erscheinen des Gesuchstellers vor Ort und ein

Interview mit diesem als Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes

verlangen.

4.6

Was die Beschwerdeführer gegen die

Vorbehalte des VWD vorbringen, überzeugt nicht. Auch wenn die von ihnen

eingereichten Papiere im Irak als Ausweispapiere akzeptiert sein mögen, sind

die schweizerischen Behörden bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit

nicht gehalten, diese Ausweisschriften entgegenzunehmen, untersteht doch die

Eheschliessung in der Schweiz schweizerischem Recht (Art. 44 des

Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Die

Beurteilung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde richtet sich

nach der lex fori, mithin nach den Gesetzen am Ort des angerufenen Gerichts

(siehe Hans Schmid / Flavio Lardelli: BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N 33).

4.7

In einem ersten Zwischenschritt

kann darum festgehalten werden, dass eine gesetzliche Grundlage für das

Vorgehen der Zivilstandsbehörden mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV

besteht und deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich

nicht zu beanstanden ist.

5.

Zudem liegt das Verlangen des

Reisepasses im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im

Urteil ZF 08 64 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die Rechtsordnung an

die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter,

Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie im öffentlichen

Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die dem

Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukomme, dränge sich

eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem

Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die

Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches

Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die

darin enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (Schmid / Lardelli, a.a.O.,

Art. 9 ZGB N 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von

Tatsachen und Rechtsverhältnissen (Schmid / Lardelli, a.a.O., Art. 9 ZGB N 9).

Entsprechend muss sich der Zivilstandsbeamte auch von der Richtigkeit dieser

«Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der Reisepass ist

geeignet, die vorliegenden Unklarheiten über den Namen und das Geburtsdatum des

Beschwerdeführers auszuräumen und die Frage nach dessen Identität zu klären.

Demzufolge kann in einem zweiten

Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung

eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten bejaht werden.

6.

Schliesslich stellt sich die Frage,

ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig sei.

6.1

Dass der Reisepass aufgrund der

international geltenden Sicherheitsstandards geeignet ist, die Identität des

Beschwerdeführers zu belegen, wurde bereits aufgezeigt. Da die persönlichen

Angaben des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten irakischen Papiere nicht

zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage

eines Passes auch als erforderlich.

6.2

Die Forderung des Zivilstandsamts

ist überdies zumutbar. Zwar erachtet die irakische Botschaft in Bern den

irakischen Identitätsausweis und den Nationalitätsausweis für die

Identitätsprüfung ihrer Staatsangehörigen als ausreichend. Der Beschwerdeführer

bleibt aber eine überzeugende Antwort schuldig, weshalb es ihm mit einem

«laissez-passer» oder einem Notpass nicht möglich sein sollte, in Paris einen

irakischen Pass zu erlangen, zumal er offenbar gemäss den Auskünften des

kantonalen Migrationsamts problemlos nach Deutschland zurückkehren könnte.

Letzteres stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Die Frage, ob eine Rückkehr

nach Deutschland einfach möglich wäre, kann aber offen bleiben. Entgegen seiner

Auffassung gilt der Beschwerdeführer weder als staatenlos, noch ist er in der

Schweiz ein anerkannter Flüchtling. Er ist mithin kein Schriftenloser im Sinn

von Art. 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für

ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV

kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats

namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt

werden. Diese Definition trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, sein

Asylgesuch wurde im November 2011 rechtskräftig abgewiesen. Das

Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil C-2830/2011 vom 13. April

2012.

festgehalten, es sei einem irakischen Staatsbürger aus dem Nord- oder

Zentralirak nicht grundsätzlich unmöglich, einen Pass zu erlangen, sei es doch

Sache des jeweiligen Staats, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf zum

Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Dass damit zur

Antragsstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unumgänglich werde und

diese für den (damaligen) Beschwerdeführer mit gewissen Umständen verbunden

sein könnte, vermöge daran nichts zu ändern. Seinem Einwand, er verfüge nicht

über ein Reisepapier und könne demzufolge nicht ins Ausland reisen, sei zu

entgegnen, dass er selbst um die Ausstellung eines gültigen

Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde bemüht sein müsse, um die

Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste er allerdings alle

anderen Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten

bereits erledigt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011

E. 4.2). Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Es wird nicht verlangt, dass

der Beschwerdeführer nach Bagdad reist, was derzeit in der Tat unzumutbar wäre.

Die irakische Botschaft in Bern hat dem Beschwerdeführer aber mit Schreiben vom

4.

Juli 2013 aufgezeigt, unter welchen Umständen ihm in Paris ein irakischer

Pass ausgestellt wird. Die Voraussetzungen sind identisch mit denjenigen,

welche die irakische Botschaft in Berlin auf ihrer Homepage zur Erlangung eines

Passes der Serie «G» aufführt. Verlangt werden u.a. der irakische

Personalausweis und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, die beiden

Papiere also, über welche der Beschwerdeführer unbestritten verfügt. Weiter –

und das blendet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus – wird mit dem

Gesuchsteller persönlich vor Ort ein Interview geführt. Im Schreiben der

irakischen Botschaft in Bern werden keinerlei Hindernisse erwähnt, die ihm eine

Reise nach Paris verunmöglichen würden. Im Schlusssatz heisst es wörtlich: «Sie

müssen allerdings nach Paris reisen, um Ihre Unterlagen der zuständigen Stelle

abzugeben». Dem Beschwerdeführer ist objektiv zumutbar, die Botschaft in Bern

um konkrete Unterstützung und um Ausstellung eines befristeten Reisedokuments

zu ersuchen, damit er entweder in Paris oder allenfalls in Deutschland einen

Pass beantragen kann. Dass entsprechende Bemühungen unternommen und erfolglos

gewesen wären, wurde nicht aufgezeigt.

6.3

Der Beschwerdeführer verkennt

offenbar, dass ihn im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der

Untersuchungsmaxime auch eine Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihm, die

notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a

ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen,

Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener

Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der

eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn

die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet

worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht auf dem neusten Stand sind. Und laut Art. 16 Abs. 5 ZStV

informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen Personen,

veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die

Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in

lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die

Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2014

(VWBES.2014.88)