VWBES.2014.88
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
15. Oktober 2014Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 1
Art. 99 ZGB, Art. 16
Abs. 1 lit. b ZStV. Registerwahrheit. Das Vorbereitungsverfahren zur
Eheschliessung bedingt die zweifelsfreie Identitätsfeststellung als
Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister. Das
Zivilstandsamt darf einen gültigen Reisepass verlangen, dies jedenfalls dann,
wenn ein Gesuchsteller Alias-Namen verwendet hat.
Sachverhalt
M. ersuchte zwischen 2009 und 2011
dreimal erfolglos (unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten) um Asyl in der
Schweiz. Bei den Migrationsbehörden galt M. seit November 2011 als
untergetaucht. Im Juni 2012 erschien S. auf dem Zivilstandsamt G., um sich
über das Prozedere ihrer geplanten Ehe mit M. und die hierfür notwendigen
Papiere zu erkundigen. Da M. dem Zivilstandsamt weder den rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz noch einen Wohnsitz im Ausland mittels eines
gesetzlich erforderlichen Dokuments nachzuweisen vermochte, verlangten S. und
M. eine zivilstandesamtliche Bestätigung zuhanden des Migrationsamts. Aus
dieser müsse hervorgehen, dass das Ehevorbereitungsverfahren in G. anhängig
sei, damit das Migrationsamt gestützt hierauf den für das Gesuch um
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens erforderlichen Aufenthaltstitel
ausstelle. Das Zivilstandsamt informierte die beiden, es könne nicht auf das
Gesuch um Ehevorbereitung eintreten, solange der Aufenthalt von M. nicht
geregelt sei. Das Migrationsamt stellte eine befristete Aufenthaltsbewilligung
zur Eheschliessung aus.
Das Zivilstandsamt eröffnete den
Gesuchstellern, die Identität von M. stehe aufgrund des Sachverhalts und des
fehlenden Identitätsnachweises nicht zweifelsfrei fest. Infolgedessen könne das
Amt nicht auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
eintreten.
Dagegen gelangten S. und M. erfolglos
an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Das Verwaltungsgericht weist die
dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Umstritten ist, ob das
Zivilstandsamt darauf beharren darf, vom Beschwerdeführer vor der Einleitung
des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass zur Klärung seiner Identität zu
verlangen.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
die Rechte der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen, schon deshalb nicht verletzt sind, weil erst das
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den
Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr
wird M. aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden
Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet
die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im
Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller Entscheid über den
Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des VWD verletzt schon
deswegen die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Ehe und Familie nicht.
3.2
Selbst wenn aber das Grundrecht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein
solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen
würde, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig wäre (Art. 36
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen
diese Voraussetzungen vor.
4.
Die Verlobten stellen das Gesuch um
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes
der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Sie müssen
persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich
unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens
bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre Personalien mittels
Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie
die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor
(Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4
ZGB).
4.1
Weiter legt Art. 99 ZGB fest,
was das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der
Vorbereitung jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit
gegeben ist, die Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese handlungsfähig sind, und ob die im
System abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig
und auf dem neusten Stand sind (siehe auch Art. 66 Abs. 1 der
Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
ZStV). Wenn zur Erfassung der Daten einer asylsuchenden Braut oder eines asylsuchenden
Bräutigams weitere Abklärungen unabdingbar sind, kann das Zivilstandsamt beim
Bundesamt für Migration (BFM), Direktionsbereich Asylverfahren, Einsicht in das
Dossier der betroffenen Person nehmen oder Kopien davon anfordern. Zu diesem
Schritt führen Zweifel in Bezug auf die vorgelegten Dokumente und die
erhaltenen Erklärungen oder die Unmöglichkeit, die verlangten Dokumente
vorzulegen (Michel Montini / Willi Heussler, in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.]: Basler Kommentar zum ZGB I (nachfolgend BSK ZGB I), Basel /
St. Gallen 2010, Art. 99 ZGB N 1 mit Hinweis auf das
Kreisschreiben 04-08-01 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen vom
4.
August 2004 Ziff. 4.1). Auf das Gesuch um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder
des Verlobten nicht feststeht (Montini / Heussler, a.a.O.).
4.2
Richtigkeit und Vollständigkeit
der beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten
Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung
Nr. 10.06.09.01 vom 1. September 2006 des Eidgenössischen Amts für
Zivilstandswesen Ziff. 1.2). Sofern die Personenstandsdaten der
betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese
alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente
beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht,
Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Die
ausländischen Verlobten haben zudem einen Wohnsitznachweis und einen
Identitätsausweis vorzulegen (vgl. Art. 16 ZStV; siehe die Homepage des
Bundesamts für Justiz zur Frage «Was muss ich im Hinblick auf die
Eheschliessung unternehmen?»).
4.3
Zwar ist den Beschwerdeführern
zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue
Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es auch den Vorinstanzen
nicht vorzuwerfen, wenn sie auf der Vorlage eines Reisepasses beharren.
Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die (zweifelsfreie) Identitätsfeststellung
als Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister und bilden
damit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einforderung eines
Reisepasses (so auch das Kantonsgericht Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10.
November 2008, E. 2b/aa). Nachdem der Beschwerdeführer bei den
Migrationsbehörden offenbar unter verschiedenen Aliasnamen und Geburtsdaten
vermerkt ist (M., geboren am 2. Mai 1988; Azuz M. Kanaran, geboren am 25. Mai
1988; M., geboren am 20. Mai 1988; Jaf, geboren am 2. Mai 1988; Kamran Aziz M.,
geboren am 2. Mai 1988 – so im zentralen Migrationsinformationssystem und in
der Betreffzeile des BFM in den Schreiben vom 1. Oktober 2012 und 13. September
2013), bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun vorgelegten
Angaben. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Papieren, einem Identitäts-
und einem Nationalitätsausweis des Irak, datierend vom 16. Mai 2012 und vom 27.
Mai 2012, stimmen die inhaltlichen Angaben zwar mit denjenigen des letzten
Asylantrags überein. Dass die Zivilstandsbehörde dennoch Zweifel an der
Richtigkeit hat, ist durchaus nachvollziehbar, werden die Angaben doch im
ausländerrechtlichen Verfahren nicht beurkundet. Der «Registerwahrheit» kommt
dort keine Bedeutung zu, weshalb die Prüfung der Daten auch nicht gleich
umfassend vorgenommen wird.
4.4.1
Im angefochtenen Entscheid zieht
die Vorinstanz in Erwägung, dass zwar neben dem Reisepass zunehmend auch andere
von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen
Identität anerkannt würden. Darunter seien grundsätzlich ausländische
Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im
Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten
Lichtbildnachweis versehen seien, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig
ausgestellt würden, die elektronische Signatur des Inhabers und einen
Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen würden. Das VWD legt aber in
nachvollziehbarer Weise dar, warum es demgegenüber nicht auf die eingereichten
irakischen Papiere vertraut:
Obwohl die staatsinternen Papiere fast
zeitgleich ausgestellt worden seien (16. Mai 2012 und 27. Mai 2012),
würden diese stark voneinander abweichende Lichtbilder zeigen. Dieser Umstand
allein vermag noch keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
zu begründen, kann doch sein, dass der Beschwerdeführer nicht mehrere
zeitgemässe Fotos besass und darum eines aus seiner Jugend eingereicht hat.
Allerdings mutet es seltsam an, dass die irakische Behörde bei Ausstellung
eines aktuellen Dokuments ein altes Bild akzeptiert. Weiter gibt die Vorinstanz
zu bedenken, beide Papiere würden weder die Unterschrift des Inhabers noch
Sicherheitsstandards aufweisen, welche international anerkannten
Identitätspapiern entsprächen. Demzufolge würden sie keine qualifizierte
Identifizierung des Beschwerdeführers durch die schweizerische
Zivilstandsbehörde zulassen. Bei der «Hawiit Al-Ahwal Al-Medanie» (dem
Identitätsausweis) handle es sich hier um ein an drei Seiten schief und
unsauber zugeschnittenes normales Schreibpapier, welches zwischen zwei
transparenten Kunststofffolien verschweisst sei. Das Dokument weise an den
hierfür explizit vorgesehenen Rubriken weder Fingerabdruck noch Unterschrift
des Besitzers auf. Bei qualifizierten Ausweispapieren sei zumindest eines der
Attribute vorhanden und als Vergleich zur Identifizierung gar eingescannt oder
in elektronischer Form auf einem Chip enthalten.
4.4.2
Auch der elf Tage später
ausgestellte irakische Nationalitätsausweis, die «Shahadit Al-Jensie», erfülle
die Lesbarkeit nicht, um als internationales Dokument ausserhalb der arabisch
sprechenden Staaten gelten zu können. Das Papier enthalte weder qualifizierte
Sicherheitselemente, noch international hochwertige Vergleiche, die zur
Identifizierung geeignet wären. An der erforderlichen Stelle fehle auch hier
die Unterschrift des Besitzers. Der für dieses Dokument übliche Ausstellungsort
gehe nirgends hervor. Ebenfalls zu Fragen Anlass gebe die Tatsache, dass,
obwohl beide Dokumente vom selben Amt ausgestellt sein sollen, die
Stempelabdrucke auf den Ausweisen unterschiedlich seien.
4.4.3
Echte beziehungsweise wahre
Zivilstandsdokumente könnten nach Auffassung der Vorinstanz ohne grossen
Aufwand auch über Drittpersonen im Heimatland besorgt werden. Das Departement
geht denn aufgrund der unterschiedlichen Fotos wie der fehlenden Unterschrift
davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Dokumente durch Vermittlung von
Drittpersonen bei den Behörden habe beschaffen lassen. Da die Dokumente
demzufolge ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor den
irakischen Behörden und ohne Vergleichsmöglichkeit zwischen der abgelichteten
Person und dem Antragsteller ausgefertigt worden seien, könnten diese Papiere
nicht als qualifizierte Identitätsausweise – wie etwa der deutsche
Personalausweis – im schweizerischen Beurkundungsverfahren herangezogen werden.
4.4.4
Das VWD stellt diesen Mängeln
die Vorteile eines Reisepasses gegenüber. Zum Schutz vor Fälschungen, aber auch
im Hinblick auf eine globale Akzeptanz im Rechtsverkehr würden Reisepässe im
Gegensatz zu anderen nationalen Ausweispapieren einerseits mit einer Vielzahl
von Sicherheitselementen (u.a. hohe Papierqualität, Plastikkarte mit Chip,
verschiedene holo- und/oder kinegrafische Echtheitsmerkmale) und anderseits mit
anerkannten Identifizierungskennzeichen den Träger betreffend versehen. Darum
liessen sich ausländische Reisepässe bei entsprechendem Verdacht durch die
kriminaltechnische Behörde des Kantons rascher auf Fälschungen hin überprüfen. Des
Weiteren würden Reisepässe aufgrund der internationalen Verwendung als
Identitätsnachweis im Gegensatz zu nationalen Identitätsausweisen stets
mehrsprachig ausgestellt und unterstünden einer staatlich einheitlichen
Transkription, meist ins englische Sprachsystem. Wegen der qualifizierten
Beweiskraft gegenüber ausländischen Behörden unterliege auch der Erwerb eines
Reisepasses strengeren innerstaatlichen Massstäben. Dies könne auch erklären,
warum der Beschwerdeführer bei seinem Passantrag auf der Botschaft in Paris
persönlich anwesend sein müsse.
4.5
Diese Argumente überzeugen und
machen deutlich, warum die Vorinstanz die Weigerung des Zivilstandsamts G.
schützt, das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Es lässt sich nicht von der
Hand weisen, dass die eingereichten Papiere einen etwas «selbst gebastelten»
Eindruck vermitteln. Jedenfalls sind sie offenkundig nicht fälschungssicher.
Neben dem Fingerabdruck und der Unterschrift fehlt auch die Angabe über die
Blutgruppe, für welche im Identitätspapier eigens eine Rubrik besteht. Zudem
ist nicht ersichtlich (und wohl auch kaum wahrscheinlich), dass der
Beschwerdeführer persönlich bei den ausstellenden Heimatbehörden vorgesprochen
hätte; diese konnten also gar nicht wissen, ob der auf dem Foto Abgebildete auch
derjenige ist, dessen persönliche Daten im Papier vermerkt wurden. Insbesondere
die fehlende Unterschrift auf beiden Dokumenten lässt deren Beweiseignung als
äusserst fraglich erscheinen. Vom erhöhten Beweiswert des Reisepasses zeugt
hingegen der Umstand, dass sowohl die irakische Botschaft in Berlin als auch
diejenige in Paris u.a. ein Erscheinen des Gesuchstellers vor Ort und ein
Interview mit diesem als Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes
verlangen.
4.6
Was die Beschwerdeführer gegen die
Vorbehalte des VWD vorbringen, überzeugt nicht. Auch wenn die von ihnen
eingereichten Papiere im Irak als Ausweispapiere akzeptiert sein mögen, sind
die schweizerischen Behörden bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit
nicht gehalten, diese Ausweisschriften entgegenzunehmen, untersteht doch die
Eheschliessung in der Schweiz schweizerischem Recht (Art. 44 des
Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Die
Beurteilung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde richtet sich
nach der lex fori, mithin nach den Gesetzen am Ort des angerufenen Gerichts
(siehe Hans Schmid / Flavio Lardelli: BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N 33).
4.7
In einem ersten Zwischenschritt
kann darum festgehalten werden, dass eine gesetzliche Grundlage für das
Vorgehen der Zivilstandsbehörden mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV
besteht und deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist.
5.
Zudem liegt das Verlangen des
Reisepasses im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im
Urteil ZF 08 64 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die Rechtsordnung an
die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter,
Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie im öffentlichen
Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die dem
Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukomme, dränge sich
eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem
Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches
Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die
darin enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (Schmid / Lardelli, a.a.O.,
Art. 9 ZGB N 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von
Tatsachen und Rechtsverhältnissen (Schmid / Lardelli, a.a.O., Art. 9 ZGB N 9).
Entsprechend muss sich der Zivilstandsbeamte auch von der Richtigkeit dieser
«Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der Reisepass ist
geeignet, die vorliegenden Unklarheiten über den Namen und das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers auszuräumen und die Frage nach dessen Identität zu klären.
Demzufolge kann in einem zweiten
Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung
eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten bejaht werden.
6.
Schliesslich stellt sich die Frage,
ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig sei.
6.1
Dass der Reisepass aufgrund der
international geltenden Sicherheitsstandards geeignet ist, die Identität des
Beschwerdeführers zu belegen, wurde bereits aufgezeigt. Da die persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten irakischen Papiere nicht
zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage
eines Passes auch als erforderlich.
6.2
Die Forderung des Zivilstandsamts
ist überdies zumutbar. Zwar erachtet die irakische Botschaft in Bern den
irakischen Identitätsausweis und den Nationalitätsausweis für die
Identitätsprüfung ihrer Staatsangehörigen als ausreichend. Der Beschwerdeführer
bleibt aber eine überzeugende Antwort schuldig, weshalb es ihm mit einem
«laissez-passer» oder einem Notpass nicht möglich sein sollte, in Paris einen
irakischen Pass zu erlangen, zumal er offenbar gemäss den Auskünften des
kantonalen Migrationsamts problemlos nach Deutschland zurückkehren könnte.
Letzteres stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Die Frage, ob eine Rückkehr
nach Deutschland einfach möglich wäre, kann aber offen bleiben. Entgegen seiner
Auffassung gilt der Beschwerdeführer weder als staatenlos, noch ist er in der
Schweiz ein anerkannter Flüchtling. Er ist mithin kein Schriftenloser im Sinn
von Art. 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV
kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt
werden. Diese Definition trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, sein
Asylgesuch wurde im November 2011 rechtskräftig abgewiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil C-2830/2011 vom 13. April
2012.
festgehalten, es sei einem irakischen Staatsbürger aus dem Nord- oder
Zentralirak nicht grundsätzlich unmöglich, einen Pass zu erlangen, sei es doch
Sache des jeweiligen Staats, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf zum
Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Dass damit zur
Antragsstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unumgänglich werde und
diese für den (damaligen) Beschwerdeführer mit gewissen Umständen verbunden
sein könnte, vermöge daran nichts zu ändern. Seinem Einwand, er verfüge nicht
über ein Reisepapier und könne demzufolge nicht ins Ausland reisen, sei zu
entgegnen, dass er selbst um die Ausstellung eines gültigen
Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde bemüht sein müsse, um die
Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste er allerdings alle
anderen Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten
bereits erledigt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011
E. 4.2). Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Es wird nicht verlangt, dass
der Beschwerdeführer nach Bagdad reist, was derzeit in der Tat unzumutbar wäre.
Die irakische Botschaft in Bern hat dem Beschwerdeführer aber mit Schreiben vom
4.
Juli 2013 aufgezeigt, unter welchen Umständen ihm in Paris ein irakischer
Pass ausgestellt wird. Die Voraussetzungen sind identisch mit denjenigen,
welche die irakische Botschaft in Berlin auf ihrer Homepage zur Erlangung eines
Passes der Serie «G» aufführt. Verlangt werden u.a. der irakische
Personalausweis und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, die beiden
Papiere also, über welche der Beschwerdeführer unbestritten verfügt. Weiter –
und das blendet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus – wird mit dem
Gesuchsteller persönlich vor Ort ein Interview geführt. Im Schreiben der
irakischen Botschaft in Bern werden keinerlei Hindernisse erwähnt, die ihm eine
Reise nach Paris verunmöglichen würden. Im Schlusssatz heisst es wörtlich: «Sie
müssen allerdings nach Paris reisen, um Ihre Unterlagen der zuständigen Stelle
abzugeben». Dem Beschwerdeführer ist objektiv zumutbar, die Botschaft in Bern
um konkrete Unterstützung und um Ausstellung eines befristeten Reisedokuments
zu ersuchen, damit er entweder in Paris oder allenfalls in Deutschland einen
Pass beantragen kann. Dass entsprechende Bemühungen unternommen und erfolglos
gewesen wären, wurde nicht aufgezeigt.
6.3
Der Beschwerdeführer verkennt
offenbar, dass ihn im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der
Untersuchungsmaxime auch eine Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihm, die
notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a
ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen,
Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener
Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn
die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet
worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht auf dem neusten Stand sind. Und laut Art. 16 Abs. 5 ZStV
informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen Personen,
veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die
Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in
lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die
Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2014
(VWBES.2014.88)