VWBES.2014.96
Wasserleitung (Erschliessung)
27. Oktober 2014Deutsch8 min
Source so.ch
Vor Jahrzehnten war es gang und gäbe,
Liegenschaften mit privaten Wasserleitungen zu erschliessen. Leckt eine
Privatleitung, die ein Quartier erschliesst, kann die Gemeinde antizipiert eine
Ersatzvornahme veranlassen. Muss eine solche Leitung altershalber ersetzt
werden, können Grundeigentümerbeiträge erhoben werden.
Sachverhalt
Im November 2012 ereignete
sich ein Wasserleitungsbruch an der Erzbachstrasse im Bereich von Grundbuch
Erlinsbach (SO) Nr. 2376. Die Gemeinde beauftragte daraufhin drei Firmen mit
der Reparatur der Wasserleitung. Auf Anweisung der Gemeinde stellten die drei Beauftragten
die Reparaturkosten elf Anwohnern an der Erzbachstrasse und am Jöggigässli in
Rechnung, die an die defekte Wasserleitung angeschlossen sind. Im September
2013 stellte die Gemeinde fest, die angeschlossenen Grundeigentümer seien
Eigentümer der Wasserleitung. Aus einem Schriftenwechsel aus dem Jahre 1946
gehe eindeutig hervor, dass über 158 m, von der heutigen Parzelle GB Erlinsbach
(SO) Nr. 2338 bis GB Erlinsbach (SO) Nr. 2376, eine Wasserleitung zur Erschliessung
der Parzellen privat habe erstellt werden müssen. Im Archiv sei zudem ein Plan
aufgefunden worden, der aufzeige, dass der Rest der Wasserleitung, also von GB
Nr. 2266 bis Jöggigässli, privat sei. Der von den Beschwerdeführern angesprochene
Hydrant sei nie an der besagten Leitung angeschlossen gewesen. Die Anwohner
führten Beschwerde beim Regierungsrat. Der
Regierungsrat hiess die Beschwerden teilweise gut und stellte fest, dass die Wasserleitung Jöggigässli-Erzbachstrasse-Kilbigmattweg
eine öffentliche Leitung der Gemeinde Erlinsbach (SO) ist. Dagegen liess die
Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess
die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.1
Im vorliegenden Fall geht es bloss
vordergründig um eine Reparaturrechnung. Da die Leitung langsam am Ende ihrer
Lebensdauer angekommen sein dürfte, stellt sich implizit die wichtige Frage, ob
bei deren Ersatz Grundeigentümerbeiträge werden erhältlich gemacht werden
können.
2.2
Nach § 108 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von Grundeigentümern
angemessene Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücke durch die Erstellung
von öffentlichen Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen.
§ 108 Abs. 2 PBG beschränkt die Beitragspflicht an Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf Baugebiete, die erschlossen
werden. Wenn Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen neu gebaut
werden, ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Perimetrierung zu prüfen,
ob die Parzellen neu erschlossen werden (SOG 1999 Nr. 32).
2.3
Gemäss § 5 Abs. 3 GBV
(Grundeigentümer-Beitragsverordnung, BGS 711.41) gilt ein Gebiet als neu
erschlossen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn es bis anhin
(1) gar keine;
(2) keine öffentliche;
(3) keine, der früheren
Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisations- oder Wasserprojekt)
entsprechenden oder
(4) keine dem
Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) genügenden Erschliessungsanlagen
aufwies.
In der Botschaft des Regierungsrates zur
Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, S. 8) werden Sinn
und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe:
Erstens habe der «Leitungsperimeter» beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in
bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und
praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein
Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um
überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter
zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus
diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur
beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden.
2.4
Für Anlagen der Wasserversorgung
entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen
von § 5 Abs. 3 lit. a bis d GBV gegeben ist. Eine Beitragspflicht wäre wohl zu
verneinen, wenn der Regierungsratsbeschluss rechtskräftig würde. Dies muss hier
aber offen bleiben.
3.1
Im vorliegenden Fall ist eine
Leitung mit Nennweite (NW) 40 vorhanden. Die Leitung ist im beigezogenen
Wasserversorgungsprojekt (GWP) aus dem Jahr 2004 eingezeichnet. Dies mit einer
dünnen blauen Linie, für die unter dem Titel «Genehmigungsinhalt» eine Legende
fehlt. In dem Plan ist jedoch auch nicht explizit vermerkt, dass es sich dabei
um eine private Leitung handeln soll. Ein älteres gültiges GWP gibt es nicht.
3.2
Der südliche Teil der Leitung
liegt in einer Gemeindestrasse. Nach Art. 676 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden,
dem sie dienen, vermutungsweise im Eigentum des Werkes von dem sie ausgehen. Indessen
ist im Plan der Wasserversorgung aus den 1930er-Jahren die Leitung im südlichen
Teil der Erzbachstrasse, soweit sie damals schon bestand, ausdrücklich als
privat markiert. Damit ist die Vermutung widerlegt.
3.3
Nach § 267 Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) bestehen öffentliche und
dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen als gesetzliche
Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch. Aus dem Umstand, dass (im
nördlichen Teil der Erzbachstrasse) keine Durchleitungsrechte errichtet wurden,
lässt sich somit nichts ableiten. Es lässt sich jedenfalls nicht folgern, die
Leitung sei öffentlich, weil keine Durchleitungsrechte vorhanden seien. Im Gegenteil:
Die «strickmusterartige» Linienführung lässt vermuten, es handle sich um eine
Privatleitung. Jeder Bauherr hat auf dem Nachbargrundstück nach der
Wasserleitung gesucht und dort angeschlossen. Aus dem Schreiben der
Wasserverwaltung Nieder-Erlinsbach vom 9. April 1946 geht hervor, dass eine
private Baugenossenschaft eine Leitung in der Länge von 158 m erstellt hat. Die
Gemeinde finanzierte nur eine Verbindungsleitung von 40 m Länge. Die Gemeinde
hätte eine solche Leitung auch nicht im privaten Grund, sondern in ihrer Strasse
verlegt. Ganz genau lässt sich die Situation nicht mehr rekonstruieren, weil
dem Schreiben der Wasserverwaltung ein Plan beilag, der heute offenbar nicht
mehr existiert.
3.4.1
Nach § 7 des Gesetzes über das
Bauwesen vom 10. Juni 1906 (GS 1906 S. 72) stand es den Gemeinden frei, ob sie
Vorschriften über die Kanalisation und Wasserleitungen in ihre Baureglemente
aufnehmen wollten. Es war offenbar üblich, Wasserleitungen privat zu erstellen.
Das kantonale Baureglement vom 23. November 1926 verlangt in § 11 eine verkehrsmässige
Erschliessung («entsprechendes Zufahrtsrecht») und in § 27 für jede Wohnung einen
Abort. Zu den Wasserleitungen äussert es sich nicht. Erst das Normalbaureglement
vom 28. Oktober 1959 verlangte in § 47, in Gebäuden, die für den dauernden
Aufenthalt von Menschen dienen, müsse hygienisch einwandfreies Trinkwasser
vorhanden sein (GS 1959 S. 216). Über Wasserleitungen sagte es nichts aus.
3.4.2
Das kommunale Wasserreglement
aus den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts regelte die privaten Leitungen
in Art. 10 bis 12. Solche Leitungen waren aus Gussröhren mit 40 mm NW zu
erstellen. Deren Unterhalt war Sache der Abonnenten. Erfolgten Neuanschlüsse an
Privatleitungen waren allfällige Reparaturkosten von den in Frage stehenden
Abonnenten gemeinsam zu tragen. Auch das Wasserreglement von 1950 regelt in Art.
9.
bis 11 private Leitungen. Nach Art. 9 lit. b konnte die Wasserkommission die
Weisung erteilen, an eine bestehende Privatleitung anzuschliessen. Auch das
Reglement von 1978 kannte noch private Leitungen. Immerhin waren dies nur noch
die Hauszuleitungen ab gemeindeeigener Leitung und die Hausinstallationen (Art
23). Nach § 11 des heutigen kommunalen Wasserreglements verbindet die Hausanschlussleitung
das öffentliche Netz mit der Hausinstallation. Nur die Hausanschlussleitung
steht nach § 17 im Eigentum des betreffenden Grundeigentümers.
3.4.3
Daraus lässt sich schliessen,
dass es jahrzehntelang gang und gäbe war, Liegenschaften mit privaten
Wasserleitungen zu erschliessen. In den 30er Jahren galt die in Frage stehende
Leitung, soweit schon errichtet, als privat, wie sich dem Auszug aus dem Leitungskataster
entnehmen lässt.
3.4.5
Im Leitungskataster 2008 ist die
Leitung in der gesamten Länge (immer noch) als Hausanschlussleitung eingezeichnet.
Es ist vermerkt, sie sei aus Guss mit einer NW von 40 mm. Die Bauart stimmt
somit mit den Vorschriften über private Wasserleitungen aus den 1930er-Jahren
überein.
3.5
Es ist nicht erstellt, dass die
Gemeinde die privat erstellten Leitungen in der Erzbachstrasse je übernommen
hat. Nach einem Schreiben vom 2. April 1946 der Wasserverwaltung hat die
Gemeinde ein Teilstück von 41 m Länge übernehmen wollen und dafür dem damaligen
Eigentümer von GB 2338, H., die halben mutmasslichen Erstellungskosten in der
Höhe von CHF146.30 offeriert. Ob H. diese Offerte je angenommen hat, ist nicht
erstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, wo dieses Teilstück lag. Es ist die
Rede von der «seinerzeitigen Liegenschaft B.». Welches Grundstück damit gemeint
ist, konnte nicht rekonstruiert werden. Dies jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen
Aufwand, den das Durchsuchen der alten Grund- und Hypothekenbücher mit sich
gebracht hätte.
3.6
Zusammenfassend ergibt sich
Folgendes: In den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde die Leitung in
einem Kataster als privat eingestuft. Sie wurde von einer Baugenossenschaft
(auf privatem Land) weitergeführt. Im Kataster 2008 ist sie als
Hausanschlussleitung verzeichnet. Im GWP existiert dazu keine Legende. Sie ist
vom Genehmigungsinhalt nicht erfasst. Eine Übernahme durch die Gemeinde lässt
sich nicht nachweisen. Es handelt sich somit um eine Privatleitung. Daran
ändert nichts, dass die Gemeinde früher Reparaturen offenbar bezahlt hat, ohne
die Kosten den Grundeigentümern weiter zu verrechnen.
3.7
Die Gemeinde hat den Auftrag
erteilt, eine Wasserleitung zu flicken. Sie hat einen Vertrag geschlossen und
wird die Rechnungen den ausführenden Unternehmern auch zu bezahlen haben.
Indessen hat es sich um eine sogenannte «antizipierte Ersatzvornahme»
gehandelt. Die Behörde hat einen polizeiwidrigen Zustand (leckende Wasserleitung)
selbst beseitigt, weil die sogenannten Störer (die zahlreichen Eigentümer der
defekten Leitung) dazu selbst faktisch kaum in der Lage sind. In einem solchen
Fall besteht die Pflicht der Störer, die Kosten zu bezahlen (Ulrich Häfelin et
al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 1162; Pierre Moor/ Etienne Poltier:
Droit administratif, Berne 2011, p. 126).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2014 (VWBES.2014.96).
Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2014.