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Entscheid

VWBES.2014.96

Wasserleitung (Erschliessung)

27. Oktober 2014Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im November 2012 ereignete

sich ein Wasserleitungsbruch an der Erzbachstrasse im Bereich von Grundbuch

Erlinsbach (SO) Nr. 2376. Die Gemeinde beauftragte daraufhin drei Firmen mit

der Reparatur der Wasserleitung. Auf Anweisung der Gemeinde stellten die drei Beauftragten

die Reparaturkosten elf Anwohnern an der Erzbachstrasse und am Jöggigässli in

Rechnung, die an die defekte Wasserleitung angeschlossen sind. Im September

2013 stellte die Gemeinde fest, die angeschlossenen Grundeigentümer seien

Eigentümer der Wasserleitung. Aus einem Schriftenwechsel aus dem Jahre 1946

gehe eindeutig hervor, dass über 158 m, von der heutigen Parzelle GB Erlinsbach

(SO) Nr. 2338 bis GB Erlinsbach (SO) Nr. 2376, eine Wasserleitung zur Erschliessung

der Parzellen privat habe erstellt werden müssen. Im Archiv sei zudem ein Plan

aufgefunden worden, der aufzeige, dass der Rest der Wasserleitung, also von GB

Nr. 2266 bis Jöggigässli, privat sei. Der von den Beschwerdeführern angesprochene

Hydrant sei nie an der besagten Leitung angeschlossen gewesen. Die Anwohner

führten Beschwerde beim Regierungsrat. Der

Regierungsrat hiess die Beschwerden teilweise gut und stellte fest, dass die Wasserleitung Jöggigässli-Erzbachstrasse-Kilbigmattweg

eine öffentliche Leitung der Gemeinde Erlinsbach (SO) ist. Dagegen liess die

Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess

die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.1

Im vorliegenden Fall geht es bloss

vordergründig um eine Reparaturrechnung. Da die Leitung langsam am Ende ihrer

Lebensdauer angekommen sein dürfte, stellt sich implizit die wichtige Frage, ob

bei deren Ersatz Grundeigentümerbeiträge werden erhältlich gemacht werden

können.

2.2

Nach § 108 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von Grundeigentümern

angemessene Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücke durch die Erstellung

von öffentlichen Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen.

§ 108 Abs. 2 PBG beschränkt die Beitragspflicht an Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf Baugebiete, die erschlossen

werden. Wenn Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen neu gebaut

werden, ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Perimetrierung zu prüfen,

ob die Parzellen neu erschlossen werden (SOG 1999 Nr. 32).

2.3

Gemäss § 5 Abs. 3 GBV

(Grundeigentümer-Beitragsverordnung, BGS 711.41) gilt ein Gebiet als neu

erschlossen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn es bis anhin

(1) gar keine;

(2) keine öffentliche;

(3) keine, der früheren

Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisations- oder Wasserprojekt)

entsprechenden oder

(4) keine dem

Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) genügenden Erschliessungsanlagen

aufwies.

In der Botschaft des Regierungsrates zur

Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, S. 8) werden Sinn

und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe:

Erstens habe der «Leitungsperimeter» beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in

bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und

praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein

Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um

überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter

zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus

diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur

beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden.

2.4

Für Anlagen der Wasserversorgung

entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen

von § 5 Abs. 3 lit. a bis d GBV gegeben ist. Eine Beitragspflicht wäre wohl zu

verneinen, wenn der Regierungsratsbeschluss rechtskräftig würde. Dies muss hier

aber offen bleiben.

3.1

Im vorliegenden Fall ist eine

Leitung mit Nennweite (NW) 40 vorhanden. Die Leitung ist im beigezogenen

Wasserversorgungsprojekt (GWP) aus dem Jahr 2004 eingezeichnet. Dies mit einer

dünnen blauen Linie, für die unter dem Titel «Genehmigungsinhalt» eine Legende

fehlt. In dem Plan ist jedoch auch nicht explizit vermerkt, dass es sich dabei

um eine private Leitung handeln soll. Ein älteres gültiges GWP gibt es nicht.

3.2

Der südliche Teil der Leitung

liegt in einer Gemeindestrasse. Nach Art. 676 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden,

dem sie dienen, vermutungsweise im Eigentum des Werkes von dem sie ausgehen. Indessen

ist im Plan der Wasserversorgung aus den 1930er-Jahren die Leitung im südlichen

Teil der Erzbachstrasse, soweit sie damals schon bestand, ausdrücklich als

privat markiert. Damit ist die Vermutung widerlegt.

3.3

Nach § 267 Einführungsgesetz zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) bestehen öffentliche und

dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen als gesetzliche

Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch. Aus dem Umstand, dass (im

nördlichen Teil der Erzbachstrasse) keine Durchleitungsrechte errichtet wurden,

lässt sich somit nichts ableiten. Es lässt sich jedenfalls nicht folgern, die

Leitung sei öffentlich, weil keine Durchleitungsrechte vorhanden seien. Im Gegenteil:

Die «strickmusterartige» Linienführung lässt vermuten, es handle sich um eine

Privatleitung. Jeder Bauherr hat auf dem Nachbargrundstück nach der

Wasserleitung gesucht und dort angeschlossen. Aus dem Schreiben der

Wasserverwaltung Nieder-Erlinsbach vom 9. April 1946 geht hervor, dass eine

private Baugenossenschaft eine Leitung in der Länge von 158 m erstellt hat. Die

Gemeinde finanzierte nur eine Verbindungsleitung von 40 m Länge. Die Gemeinde

hätte eine solche Leitung auch nicht im privaten Grund, sondern in ihrer Strasse

verlegt. Ganz genau lässt sich die Situation nicht mehr rekonstruieren, weil

dem Schreiben der Wasserverwaltung ein Plan beilag, der heute offenbar nicht

mehr existiert.

3.4.1

Nach § 7 des Gesetzes über das

Bauwesen vom 10. Juni 1906 (GS 1906 S. 72) stand es den Gemeinden frei, ob sie

Vorschriften über die Kanalisation und Wasserleitungen in ihre Baureglemente

aufnehmen wollten. Es war offenbar üblich, Wasserleitungen privat zu erstellen.

Das kantonale Baureglement vom 23. November 1926 verlangt in § 11 eine verkehrsmässige

Erschliessung («entsprechendes Zufahrtsrecht») und in § 27 für jede Wohnung einen

Abort. Zu den Wasserleitungen äussert es sich nicht. Erst das Normalbaureglement

vom 28. Oktober 1959 verlangte in § 47, in Gebäuden, die für den dauernden

Aufenthalt von Menschen dienen, müsse hygienisch einwandfreies Trinkwasser

vorhanden sein (GS 1959 S. 216). Über Wasserleitungen sagte es nichts aus.

3.4.2

Das kommunale Wasserreglement

aus den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts regelte die privaten Leitungen

in Art. 10 bis 12. Solche Leitungen waren aus Gussröhren mit 40 mm NW zu

erstellen. Deren Unterhalt war Sache der Abonnenten. Erfolgten Neuanschlüsse an

Privatleitungen waren allfällige Reparaturkosten von den in Frage stehenden

Abonnenten gemeinsam zu tragen. Auch das Wasserreglement von 1950 regelt in Art.

9.

bis 11 private Leitungen. Nach Art. 9 lit. b konnte die Wasserkommission die

Weisung erteilen, an eine bestehende Privatleitung anzuschliessen. Auch das

Reglement von 1978 kannte noch private Leitungen. Immerhin waren dies nur noch

die Hauszuleitungen ab gemeindeeigener Leitung und die Hausinstallationen (Art

23). Nach § 11 des heutigen kommunalen Wasserreglements verbindet die Hausanschlussleitung

das öffentliche Netz mit der Hausinstallation. Nur die Hausanschlussleitung

steht nach § 17 im Eigentum des betreffenden Grundeigentümers.

3.4.3

Daraus lässt sich schliessen,

dass es jahrzehntelang gang und gäbe war, Liegenschaften mit privaten

Wasserleitungen zu erschliessen. In den 30er Jahren galt die in Frage stehende

Leitung, soweit schon errichtet, als privat, wie sich dem Auszug aus dem Leitungskataster

entnehmen lässt.

3.4.5

Im Leitungskataster 2008 ist die

Leitung in der gesamten Länge (immer noch) als Hausanschlussleitung eingezeichnet.

Es ist vermerkt, sie sei aus Guss mit einer NW von 40 mm. Die Bauart stimmt

somit mit den Vorschriften über private Wasserleitungen aus den 1930er-Jahren

überein.

3.5

Es ist nicht erstellt, dass die

Gemeinde die privat erstellten Leitungen in der Erzbachstrasse je übernommen

hat. Nach einem Schreiben vom 2. April 1946 der Wasserverwaltung hat die

Gemeinde ein Teilstück von 41 m Länge übernehmen wollen und dafür dem damaligen

Eigentümer von GB 2338, H., die halben mutmasslichen Erstellungskosten in der

Höhe von CHF146.30 offeriert. Ob H. diese Offerte je angenommen hat, ist nicht

erstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, wo dieses Teilstück lag. Es ist die

Rede von der «seinerzeitigen Liegenschaft B.». Welches Grundstück damit gemeint

ist, konnte nicht rekonstruiert werden. Dies jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen

Aufwand, den das Durchsuchen der alten Grund- und Hypothekenbücher mit sich

gebracht hätte.

3.6

Zusammenfassend ergibt sich

Folgendes: In den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde die Leitung in

einem Kataster als privat eingestuft. Sie wurde von einer Baugenossenschaft

(auf privatem Land) weitergeführt. Im Kataster 2008 ist sie als

Hausanschlussleitung verzeichnet. Im GWP existiert dazu keine Legende. Sie ist

vom Genehmigungsinhalt nicht erfasst. Eine Übernahme durch die Gemeinde lässt

sich nicht nachweisen. Es handelt sich somit um eine Privatleitung. Daran

ändert nichts, dass die Gemeinde früher Reparaturen offenbar bezahlt hat, ohne

die Kosten den Grundeigentümern weiter zu verrechnen.

3.7

Die Gemeinde hat den Auftrag

erteilt, eine Wasserleitung zu flicken. Sie hat einen Vertrag geschlossen und

wird die Rechnungen den ausführenden Unternehmern auch zu bezahlen haben.

Indessen hat es sich um eine sogenannte «antizipierte Ersatzvornahme»

gehandelt. Die Behörde hat einen polizeiwidrigen Zustand (leckende Wasserleitung)

selbst beseitigt, weil die sogenannten Störer (die zahlreichen Eigentümer der

defekten Leitung) dazu selbst faktisch kaum in der Lage sind. In einem solchen

Fall besteht die Pflicht der Störer, die Kosten zu bezahlen (Ulrich Häfelin et

al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 1162; Pierre Moor/ Etienne Poltier:

Droit administratif, Berne 2011, p. 126).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2014 (VWBES.2014.96).

Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2014.