VWBES.2015.114
Benützungsgebühr Abwasser (Reiterhof)
27. Juli 2015Deutsch10 min
Source so.ch
§ 47 Abs. 3 GBV. Die Abwassermenge zur Bestimmung der
Verbrauchsgebühren ist zu schätzen, wenn keine Messung vorliegt. Die
Schätzungen für eine Person von 160 Litern pro Tag und der Jahresverbrauch für
ein Pferd von 1,68 m3 sind nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen
stellte A. und B. Rechnung für die Abwasserverbrauchsgebühren der Jahre 2011
bis 2013. A. und B. erhoben dagegen Beschwerde bei der Kantonalen
Schätzungskommission. Die Kantonale Schätzungskommission hiess die Beschwerde
teilweise gut. Bei der Pferdehaltung wurde der Jahresverbrauch auf 1,68 m3
pro Pferd herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen
erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.1
Öffentliche Abgaben – wie die
Benützungsgebühr für Abwasser – bedürfen einer Grundlage in einem formellen
Gesetz. Dieses muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand
und die Bemessung der Abgabe regeln. Die Rechtsprechung lockert die
Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz,
wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der
Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_404/2010 E. 4.1). Der Abgabepflichtige soll dadurch vor zu hohen
Kausalabgaben geschützt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix
Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 2625c).
2.2
§ 109 Abs. 2 Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1) hält fest, dass die Gemeinden für die Benützung der
öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen Gebühren zu erheben haben.
Laut § 110 Abs. 3 PBG sind die Anschluss- und Benützungsgebühren so zu
bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten.
In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Gemäss § 47 Abs. 1
Satz 1 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV,
BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine
wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und
einer Verbrauchsgebühr zusammen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GBV). Der Verbrauch
berechnet sich aufgrund des gemessenen Wassserkonsums (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GBV).
Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die
öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer
zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten (§
47.
Abs. 2 GBV). Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins
abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen
wäre (§ 47 Abs. 3 GBV).
2.3
Die Einwohnergemeinde
Obergerlafingen regelt die Benützungsgebühren für die
Abwasserbeseitigungsanlagen in § 8 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge
und –gebühren (nachfolgend Reglement). Darin ist geregelt: Die Benützungsgebühr
setzt sich aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr zusammen (§ 8 Abs. 1
Reglement). Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden vom Gemeinderat festgelegt.
Der jeweils gültige Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 2 Reglement). Wird
das Dachwasser nicht in die Kanalisation geleitet, wird eine angemessene
Reduktion auf die Grund- und die Verbrauchsgebühr gewährt. Der jeweils gültige
Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 3 Reglement). Die Grundgebühr wird pro
Wohnung / Gewerbe- / Industrie- / Dienstleistungsbetrieb erhoben (§ 8 Abs. 4
Reglement). Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben (§
8.
Abs. 5 Reglement). Bei laufenden Brunnen, welche an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen sind, wird eine Pauschale gemäss Gebührentarif erhoben
(§ 8 Abs. 6 Reglement). Brunnen, deren Wasser in öffentliche Gewässer führt
oder vorschriftsgemäss der Versickerung zugeführt wird, werden von dieser
Pauschale ausgenommen (§ 8 Abs. 7 Reglement). Gemäss Ziff. 805 Gebührentarif
der Einwohnergemeinde Obergerlafingen beträgt die Verbrauchsgebühr für laufende
Brunnen CHF 150.00.
2.4
Gemäss § 2 Abs. 1 GBV können die
Gemeinden neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen
abweichende Bestimmungen erlassen. So können die Gemeinden gemäss § 2 Abs. 1
lit. c GBV abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung
der Gebühren erlassen, wobei die von §§ 47 Abs. 1 und 51 GBV vorgesehene
Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr
zwingend ist.
3.1
Vorliegend stellt sich die
Sachlage wie folgt dar: Die Beschwerdeführer beziehen ihr Frischwasser für den
Lindenhof und das Einfamilienhaus aus der privaten Wasserversorgung der
Wasserversorgungs-Genossenschaft Rabizoni. Der Wasserzins für das
Rabizoni-Wasser wird den Beschwerdeführern wie bei einem Brunnen per Liter pro
Minute abgerechnet. Die Beschwerdeführer nutzen das Rabizoni-Wasser jedoch
nicht bloss wie einen oder mehrere Brunnen. Das private Frischwasser wird zur
Versorgung des Haushalts, der Wohnungen, der Studios, des Restaurants, der
Ställe und der Reithalle benutzt. Damit gilt das Rabizoni-Wasser nicht mehr als
Brunnenwasser, sondern ist als private Wasserversorgung zu betrachten. Das
Brauchwasser, welches in die öffentliche Kanalisation der Einwohnergemeinde
Obergerlafingen eingeleitet wird, verursacht zu reinigendes Abwasser. Die Höhe
des bezogenen Frischwassers für die Jahre 2011 bis 2013 ist nicht bekannt. Eine
Messung fand weder beim Bezug noch bei der Einleitung in die Kanalisation
statt.
3.2
Die Einwohnergemeinde
Obergerlafingen erhebt Verbrauchsgebühren beim Abwasser aufgrund des
Wasserverbrauchs (§ 8 Abs. 5 Reglement); bei laufenden Brunnen aufgrund einer
Pauschale (§ 8 Abs. 6 Reglement). Mit § 8 Abs. 5 Reglement wird der klassische
Fall geregelt. Ein Grundeigentümer bezieht bei der öffentlichen Wasserversorgung
Frischwasser und bezahlt für die gleiche Menge Abwasserverbrauchsgebühren. § 8
Abs. 6 Reglement regelt die Pauschale (Verbrauchsgebühr) für einen laufenden
Brunnen, wobei von einem Brunnen auszugehen ist, wie er allgemein bekannt ist.
Soll heissen, das Wasser fliesst durch einen Brunnentrog und wird dann
entsorgt. Damit enthält das Reglement der Einwohnergemeinde Obergerlafingen
keine spezielle Bestimmung bei privater Wasserversorgung. Die Grundregel von §
8.
Abs. 5 Reglement ist mit dem kantonalen Recht zu ergänzen. Das Vorgehen bei
privaten Wasserversorgungsanlagen ist in § 47 Abs. 3 GBV geregelt.
4.
Gemäss § 47 Abs. 3 GBV wird bei
privaten Wasserversorgungen auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des
geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre. Mangels vorliegender
Messung des Verbrauchs ist dieser zu schätzen.
5.1
Die Einwohnergemeinde
Obergerlafingen nahm für die Schätzung des Wasserverbrauchs 160 Liter resp.
0,16 m3 pro Person und Tag an. Dabei stützte sich die Gemeinde auf
den vom Bundesamt für Umwelt ermittelten täglichen Durchschnittswert einer
Person in der Schweiz (vgl. Indikator Wasserverbrauch auf der Webseite des
Bundesamts für Umwelt). Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Bestimmung
und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben in der Rechtsschrift
vom 20. Mai 2015 selber zugestanden, die geschätzte Berechnung sei nicht stark
überhöht. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht,
wieso der durchschnittliche Wert pro Person und Tag des Bundesamts für Umwelt
nicht zutreffen würde.
5.2
Für die Schätzung der
Abwasserverbrauchsgebühren für das Einfamilienhaus ging die Einwohnergemeinde
Obergerlafingen zu Recht von 160 Litern resp. 0,16 m3 pro Person und
Tag aus. Für zwei Personen beträgt der Verbrauch im Jahr somit 116,8 m3
(2 x 0,16 m3 x 365 Tage). Allfällige Besucher, Gäste, etc. sind von
der Gemeinde zu Recht nicht zusätzlich berechnet worden.
5.3
Diese Schätzung der Abwasserverbrauchsgebühren
ist auch für die drei Wohnungen und die sechs Studios massgebend. Ein
zeitweiliger Leerstand bei den Wohnungen und Studios wurden dadurch
ausgeglichen, dass pro Wohnung nur mit einer Person gerechnet wurde. Auch diese
Schätzung liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde. Die Beschwerdeführer
vermochten keine Gründe geltend zu machen, um von dieser Schätzung abzuweichen.
Für die drei Wohnungen und die sechs Studios ist von 160 Litern resp. 0,16 m3
pro Wohnung und Studio pro Tag auszugehen. Dies ergibt im Jahr 525,6 m3
(Wohnungen: 3 x 0,16 m3 x 365 Tage = 175,2 m3; Studios: 6
x 0,16 m3 x 365 Tage = 350,4 m3).
6.
Für die Schätzung des Restaurants
zog die Einwohnergemeinde Obergerlafingen das Merkblatt «Abwasserbeseitigung
von nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieben in der Landwirtschaftszone» des
Amts für Umwelt zu Rate. Die Tabelle führt unter Abschätzung des anfallenden
Abwassers aus Nebenbetrieben unter Restaurationsbetrieben durchschnittliche
Anfallmengen pro Monat von 0,2 bis 8,0 m3 pro Sitzplatz an. Die
Einwohnergemeinde ging von einer normalen Belegung und damit von 1,3 m3
pro Sitzplatz im Monat aus. Bei 20 Sitzplätzen ergibt dies im Jahr 312 m3
(20 x 1,3 m3 x 12). Die Schätzung ist nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführer vermochten keine Gründe geltend zu machen, welche die
Schätzung in Zweifel ziehen würden.
7.1
Die Einwohnergemeinde
Obergerlafingen ging für die Abwassermenge pro Pferd und Jahr von einem Betrag
von 2,2 m3 aus. Die Schätzungskommission reduzierte den
Jahresverbrauch pro Pferd auf 1,68 m3. Sie stützte sich dabei auf
die schriftliche Auskunft des Fachmanns des Gewässerschutzes, Amt für Umwelt:
«Der Wasserverbrauch pro
Grossvieheinheit (GVE) kann stark variieren. Es ist eine Frage der
Bewirtschaftung. Genauere Angaben für den Einzelbetrieb lassen sich mit
Wasseruhren bestimmen. Gemäss der Grundlagen: GRUDAF 2009; Vollzugshilfe
Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011; Nachweis.Plus, Agridea
wird pro GVE mit 2,40 m3 Wasser pro Jahr für die Stallreinigung und
Tierpflege gerechnet. 1 Pferd wird mit 0,7 GVE angenommen. Berechnung: 0,7 x
2,4 m3/Jahr = 1,68 m3/Jahr. Somit ist pro Pferd für
Stallreinigung und Tierpflege mit 1,68 m3/Jahr zu rechnen.»
Diese Berechnung ist nachvollziehbar,
darauf kann abgestellt werden. Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen hat die
Senkung des Jahresverbrauchs pro Pferd akzeptiert. Die Beschwerdeführer bringen
selber keine Begründung vor, wieso dieser geschätzte Jahresverbrauch pro Pferd
falsch sein sollte oder welcher Wert treffender wäre.
7.2
Im Stall an der Hauptstrasse 47a
sind vier Pferdeboxen. Pro Pferd wird ein Jahresverbrauch von 1,68 m3
geschätzt. Entsprechend ergibt sich eine jährliche Abwassermenge von 6,72 m3
(4 x 1,68 m3).
7.3
Im Stall an der Utzenstorfstrasse
25a befinden sich 32 Pferdeboxen. Auch hier ist pro Pferd resp. Pferdebox von
einer jährlichen Abwassermenge von 1,68 m3 auszugehen. Dies ergibt
eine jährliche Abwassermenge von 53,76 m3 (32 x 1,68 m3).
8.1
Der Beschwerdeführer brachte vor,
die Schätzungen seien gegenüber den gemessenen Werten von Januar bis März 2015
viel zu hoch. Die zwei Wasseruhren seien anfangs Januar 2015 installiert
worden. Die Werte am 21. März 2015 (nach 80 Tagen) ergaben für die Reiterstube
und die drei Drei-Zimmer-Wohnungen 93 m3 und für die sechs Studios
und den Stall (32 Pferdeboxen) 63 m3. Und dies bei voller Auslastung
des Lindenhofs sowie der Wohnungen und Studios.
8.2
Der gemessene Tagesverbrauch für
das Restaurant und die drei Wohnungen ergibt 1,16 m3 (93 m3
/ 80 Tage). Die Hochrechnung auf ein Jahr ergibt eine Abwassermenge für das
Restaurant und die drei Wohnungen von 424,3 m3. Demgegenüber liegt
die Schätzung für das Restaurant und die drei Wohnungen im Jahr bei 487,2 m3
(Restaurant: 312 m3 und drei Wohnungen: 175,2 m3). Die
Differenz beträgt im Jahr rund 65 m3 oder rund CHF 140.00 (65 m3
à CHF 2,15). Der Vergleich zeigt, dass die Messung im Jahr 2015 und die
Schätzungen für die Jahre 2011 bis 2013 nicht sehr voneinander abweichen. Einen
Grund zur Korrektur der Schätzungen für 2011 bis 2013 stellt die Messung von
Januar bis März 2015 nicht dar, zumal die Schätzungen gestützt auf § 4 Abs. 3
SBV zulässig waren.
8.3
Der gemessene Tagesverbrauch für
die sechs Studios und die 32 Pferdeboxen beträgt 0,79 m3 (63 m3
/ 80 Tage). Die Hochrechnung für ein Jahr ergibt 288,35 m3. Die
Schätzung liegt dagegen mit 404,16 m3 (sechs Studios: 350,4 m3
und 32 Pferdeboxen: 53,76 m3) deutlich über der Messung. Die
Differenz beträgt im Jahr rund 116 m3 oder rund CHF 250.00. Der
Grund für das tiefere Messergebnis gegenüber der Schätzung kann darin liegen,
dass bei einem Studio der Abwasserverbrauch wohl eher unter dem
durchschnittlichen Wert von 0,16 m3 liegt. Dazu kommt, dass die
gemessenen Monate Januar bis März die Sommerzeit nicht berücksichtigt und damit
nicht die Werte eines ganzen Jahres wiedergeben. Gerade in der heissen
Sommerzeit könnte der Wasser- und damit auch der Abwasserverbrauch sowohl bei
Personen als auch bei Pferden höher sein. Tatsache bleibt, die genauen Werte
für die Jahre 2011 bis 2013 liegen nicht vor; der Wasserverbrauch ist zu
schätzen. Die Messung vom Januar bis März 2015 stellt keinen Grund dar, um von
der Schätzung abzuweichen. Wie es sich verhielte, wenn eine Ganzjahresmessung
vorläge, kann hier nicht entschieden werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.
Juli 2015 (VWBES.2015.114)