Lexipedia

Entscheid

VWBES.2015.114

Benützungsgebühr Abwasser (Reiterhof)

27. Juli 2015Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen

stellte A. und B. Rechnung für die Abwasserverbrauchsgebühren der Jahre 2011

bis 2013. A. und B. erhoben dagegen Beschwerde bei der Kantonalen

Schätzungskommission. Die Kantonale Schätzungskommission hiess die Beschwerde

teilweise gut. Bei der Pferdehaltung wurde der Jahresverbrauch auf 1,68 m3

pro Pferd herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen

erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.1

Öffentliche Abgaben – wie die

Benützungsgebühr für Abwasser – bedürfen einer Grundlage in einem formellen

Gesetz. Dieses muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand

und die Bemessung der Abgabe regeln. Die Rechtsprechung lockert die

Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz,

wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien

(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der

Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_404/2010 E. 4.1). Der Abgabepflichtige soll dadurch vor zu hohen

Kausalabgaben geschützt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix

Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 2625c).

2.2

§ 109 Abs. 2 Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1) hält fest, dass die Gemeinden für die Benützung der

öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen Gebühren zu erheben haben.

Laut § 110 Abs. 3 PBG sind die Anschluss- und Benützungsgebühren so zu

bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten.

In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Gemäss § 47 Abs. 1

Satz 1 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV,

BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine

wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und

einer Verbrauchsgebühr zusammen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GBV). Der Verbrauch

berechnet sich aufgrund des gemessenen Wassserkonsums (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GBV).

Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die

öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer

zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten (§

47.

Abs. 2 GBV). Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins

abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen

wäre (§ 47 Abs. 3 GBV).

2.3

Die Einwohnergemeinde

Obergerlafingen regelt die Benützungsgebühren für die

Abwasserbeseitigungsanlagen in § 8 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge

und –gebühren (nachfolgend Reglement). Darin ist geregelt: Die Benützungsgebühr

setzt sich aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr zusammen (§ 8 Abs. 1

Reglement). Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden vom Gemeinderat festgelegt.

Der jeweils gültige Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 2 Reglement). Wird

das Dachwasser nicht in die Kanalisation geleitet, wird eine angemessene

Reduktion auf die Grund- und die Verbrauchsgebühr gewährt. Der jeweils gültige

Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 3 Reglement). Die Grundgebühr wird pro

Wohnung / Gewerbe- / Industrie- / Dienstleistungsbetrieb erhoben (§ 8 Abs. 4

Reglement). Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben (§

8.

Abs. 5 Reglement). Bei laufenden Brunnen, welche an die öffentliche

Kanalisation angeschlossen sind, wird eine Pauschale gemäss Gebührentarif erhoben

(§ 8 Abs. 6 Reglement). Brunnen, deren Wasser in öffentliche Gewässer führt

oder vorschriftsgemäss der Versickerung zugeführt wird, werden von dieser

Pauschale ausgenommen (§ 8 Abs. 7 Reglement). Gemäss Ziff. 805 Gebührentarif

der Einwohnergemeinde Obergerlafingen beträgt die Verbrauchsgebühr für laufende

Brunnen CHF 150.00.

2.4

Gemäss § 2 Abs. 1 GBV können die

Gemeinden neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen

abweichende Bestimmungen erlassen. So können die Gemeinden gemäss § 2 Abs. 1

lit. c GBV abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung

der Gebühren erlassen, wobei die von §§ 47 Abs. 1 und 51 GBV vorgesehene

Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr

zwingend ist.

3.1

Vorliegend stellt sich die

Sachlage wie folgt dar: Die Beschwerdeführer beziehen ihr Frischwasser für den

Lindenhof und das Einfamilienhaus aus der privaten Wasserversorgung der

Wasserversorgungs-Genossenschaft Rabizoni. Der Wasserzins für das

Rabizoni-Wasser wird den Beschwerdeführern wie bei einem Brunnen per Liter pro

Minute abgerechnet. Die Beschwerdeführer nutzen das Rabizoni-Wasser jedoch

nicht bloss wie einen oder mehrere Brunnen. Das private Frischwasser wird zur

Versorgung des Haushalts, der Wohnungen, der Studios, des Restaurants, der

Ställe und der Reithalle benutzt. Damit gilt das Rabizoni-Wasser nicht mehr als

Brunnenwasser, sondern ist als private Wasserversorgung zu betrachten. Das

Brauchwasser, welches in die öffentliche Kanalisation der Einwohnergemeinde

Obergerlafingen eingeleitet wird, verursacht zu reinigendes Abwasser. Die Höhe

des bezogenen Frischwassers für die Jahre 2011 bis 2013 ist nicht bekannt. Eine

Messung fand weder beim Bezug noch bei der Einleitung in die Kanalisation

statt.

3.2

Die Einwohnergemeinde

Obergerlafingen erhebt Verbrauchsgebühren beim Abwasser aufgrund des

Wasserverbrauchs (§ 8 Abs. 5 Reglement); bei laufenden Brunnen aufgrund einer

Pauschale (§ 8 Abs. 6 Reglement). Mit § 8 Abs. 5 Reglement wird der klassische

Fall geregelt. Ein Grundeigentümer bezieht bei der öffentlichen Wasserversorgung

Frischwasser und bezahlt für die gleiche Menge Abwasserverbrauchsgebühren. § 8

Abs. 6 Reglement regelt die Pauschale (Verbrauchsgebühr) für einen laufenden

Brunnen, wobei von einem Brunnen auszugehen ist, wie er allgemein bekannt ist.

Soll heissen, das Wasser fliesst durch einen Brunnentrog und wird dann

entsorgt. Damit enthält das Reglement der Einwohnergemeinde Obergerlafingen

keine spezielle Bestimmung bei privater Wasserversorgung. Die Grundregel von §

8.

Abs. 5 Reglement ist mit dem kantonalen Recht zu ergänzen. Das Vorgehen bei

privaten Wasserversorgungsanlagen ist in § 47 Abs. 3 GBV geregelt.

4.

Gemäss § 47 Abs. 3 GBV wird bei

privaten Wasserversorgungen auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des

geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre. Mangels vorliegender

Messung des Verbrauchs ist dieser zu schätzen.

5.1

Die Einwohnergemeinde

Obergerlafingen nahm für die Schätzung des Wasserverbrauchs 160 Liter resp.

0,16 m3 pro Person und Tag an. Dabei stützte sich die Gemeinde auf

den vom Bundesamt für Umwelt ermittelten täglichen Durchschnittswert einer

Person in der Schweiz (vgl. Indikator Wasserverbrauch auf der Webseite des

Bundesamts für Umwelt). Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Bestimmung

und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben in der Rechtsschrift

vom 20. Mai 2015 selber zugestanden, die geschätzte Berechnung sei nicht stark

überhöht. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht,

wieso der durchschnittliche Wert pro Person und Tag des Bundesamts für Umwelt

nicht zutreffen würde.

5.2

Für die Schätzung der

Abwasserverbrauchsgebühren für das Einfamilienhaus ging die Einwohnergemeinde

Obergerlafingen zu Recht von 160 Litern resp. 0,16 m3 pro Person und

Tag aus. Für zwei Personen beträgt der Verbrauch im Jahr somit 116,8 m3

(2 x 0,16 m3 x 365 Tage). Allfällige Besucher, Gäste, etc. sind von

der Gemeinde zu Recht nicht zusätzlich berechnet worden.

5.3

Diese Schätzung der Abwasserverbrauchsgebühren

ist auch für die drei Wohnungen und die sechs Studios massgebend. Ein

zeitweiliger Leerstand bei den Wohnungen und Studios wurden dadurch

ausgeglichen, dass pro Wohnung nur mit einer Person gerechnet wurde. Auch diese

Schätzung liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde. Die Beschwerdeführer

vermochten keine Gründe geltend zu machen, um von dieser Schätzung abzuweichen.

Für die drei Wohnungen und die sechs Studios ist von 160 Litern resp. 0,16 m3

pro Wohnung und Studio pro Tag auszugehen. Dies ergibt im Jahr 525,6 m3

(Wohnungen: 3 x 0,16 m3 x 365 Tage = 175,2 m3; Studios: 6

x 0,16 m3 x 365 Tage = 350,4 m3).

6.

Für die Schätzung des Restaurants

zog die Einwohnergemeinde Obergerlafingen das Merkblatt «Abwasserbeseitigung

von nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieben in der Landwirtschaftszone» des

Amts für Umwelt zu Rate. Die Tabelle führt unter Abschätzung des anfallenden

Abwassers aus Nebenbetrieben unter Restaurationsbetrieben durchschnittliche

Anfallmengen pro Monat von 0,2 bis 8,0 m3 pro Sitzplatz an. Die

Einwohnergemeinde ging von einer normalen Belegung und damit von 1,3 m3

pro Sitzplatz im Monat aus. Bei 20 Sitzplätzen ergibt dies im Jahr 312 m3

(20 x 1,3 m3 x 12). Die Schätzung ist nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführer vermochten keine Gründe geltend zu machen, welche die

Schätzung in Zweifel ziehen würden.

7.1

Die Einwohnergemeinde

Obergerlafingen ging für die Abwassermenge pro Pferd und Jahr von einem Betrag

von 2,2 m3 aus. Die Schätzungskommission reduzierte den

Jahresverbrauch pro Pferd auf 1,68 m3. Sie stützte sich dabei auf

die schriftliche Auskunft des Fachmanns des Gewässerschutzes, Amt für Umwelt:

«Der Wasserverbrauch pro

Grossvieheinheit (GVE) kann stark variieren. Es ist eine Frage der

Bewirtschaftung. Genauere Angaben für den Einzelbetrieb lassen sich mit

Wasseruhren bestimmen. Gemäss der Grundlagen: GRUDAF 2009; Vollzugshilfe

Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011; Nachweis.Plus, Agridea

wird pro GVE mit 2,40 m3 Wasser pro Jahr für die Stallreinigung und

Tierpflege gerechnet. 1 Pferd wird mit 0,7 GVE angenommen. Berechnung: 0,7 x

2,4 m3/Jahr = 1,68 m3/Jahr. Somit ist pro Pferd für

Stallreinigung und Tierpflege mit 1,68 m3/Jahr zu rechnen.»

Diese Berechnung ist nachvollziehbar,

darauf kann abgestellt werden. Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen hat die

Senkung des Jahresverbrauchs pro Pferd akzeptiert. Die Beschwerdeführer bringen

selber keine Begründung vor, wieso dieser geschätzte Jahresverbrauch pro Pferd

falsch sein sollte oder welcher Wert treffender wäre.

7.2

Im Stall an der Hauptstrasse 47a

sind vier Pferdeboxen. Pro Pferd wird ein Jahresverbrauch von 1,68 m3

geschätzt. Entsprechend ergibt sich eine jährliche Abwassermenge von 6,72 m3

(4 x 1,68 m3).

7.3

Im Stall an der Utzenstorfstrasse

25a befinden sich 32 Pferdeboxen. Auch hier ist pro Pferd resp. Pferdebox von

einer jährlichen Abwassermenge von 1,68 m3 auszugehen. Dies ergibt

eine jährliche Abwassermenge von 53,76 m3 (32 x 1,68 m3).

8.1

Der Beschwerdeführer brachte vor,

die Schätzungen seien gegenüber den gemessenen Werten von Januar bis März 2015

viel zu hoch. Die zwei Wasseruhren seien anfangs Januar 2015 installiert

worden. Die Werte am 21. März 2015 (nach 80 Tagen) ergaben für die Reiterstube

und die drei Drei-Zimmer-Wohnungen 93 m3 und für die sechs Studios

und den Stall (32 Pferdeboxen) 63 m3. Und dies bei voller Auslastung

des Lindenhofs sowie der Wohnungen und Studios.

8.2

Der gemessene Tagesverbrauch für

das Restaurant und die drei Wohnungen ergibt 1,16 m3 (93 m3

/ 80 Tage). Die Hochrechnung auf ein Jahr ergibt eine Abwassermenge für das

Restaurant und die drei Wohnungen von 424,3 m3. Demgegenüber liegt

die Schätzung für das Restaurant und die drei Wohnungen im Jahr bei 487,2 m3

(Restaurant: 312 m3 und drei Wohnungen: 175,2 m3). Die

Differenz beträgt im Jahr rund 65 m3 oder rund CHF 140.00 (65 m3

à CHF 2,15). Der Vergleich zeigt, dass die Messung im Jahr 2015 und die

Schätzungen für die Jahre 2011 bis 2013 nicht sehr voneinander abweichen. Einen

Grund zur Korrektur der Schätzungen für 2011 bis 2013 stellt die Messung von

Januar bis März 2015 nicht dar, zumal die Schätzungen gestützt auf § 4 Abs. 3

SBV zulässig waren.

8.3

Der gemessene Tagesverbrauch für

die sechs Studios und die 32 Pferdeboxen beträgt 0,79 m3 (63 m3

/ 80 Tage). Die Hochrechnung für ein Jahr ergibt 288,35 m3. Die

Schätzung liegt dagegen mit 404,16 m3 (sechs Studios: 350,4 m3

und 32 Pferdeboxen: 53,76 m3) deutlich über der Messung. Die

Differenz beträgt im Jahr rund 116 m3 oder rund CHF 250.00. Der

Grund für das tiefere Messergebnis gegenüber der Schätzung kann darin liegen,

dass bei einem Studio der Abwasserverbrauch wohl eher unter dem

durchschnittlichen Wert von 0,16 m3 liegt. Dazu kommt, dass die

gemessenen Monate Januar bis März die Sommerzeit nicht berücksichtigt und damit

nicht die Werte eines ganzen Jahres wiedergeben. Gerade in der heissen

Sommerzeit könnte der Wasser- und damit auch der Abwasserverbrauch sowohl bei

Personen als auch bei Pferden höher sein. Tatsache bleibt, die genauen Werte

für die Jahre 2011 bis 2013 liegen nicht vor; der Wasserverbrauch ist zu

schätzen. Die Messung vom Januar bis März 2015 stellt keinen Grund dar, um von

der Schätzung abzuweichen. Wie es sich verhielte, wenn eine Ganzjahresmessung

vorläge, kann hier nicht entschieden werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.

Juli 2015 (VWBES.2015.114)