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Entscheid

VWBES.2015.154

Weisung (ambulante Massnahmen)

10. Juni 2015Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. leidet seit Jahren an einer

Schizophrenie und war deswegen wiederholt freiwillig oder mittels

fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen

Klinik B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. erteilte mit Entscheid

vom 31. Juli 2013 A. die Weisung einer ambulanten medizinischen Behandlung.

Die Weisung wurde bis 31. Juli 2015 befristet. Nach einer erneuten Einweisung per

FU am 19. Februar 2015 verfügte die KESB C. am 7. April 2015 in Abänderung

des Entscheides vom 31. Juli 2013 folgende Weisungen für die Dauer von zwei

Jahren: «Ambulante Behandlung im Ambulatorium Olten mit regelmässigen Terminen,

regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das

Ambulatorium Olten und zweimal wöchentliche Besuche durch die Spitex.»

Mit Beschwerde vom 15. April 2015 beantragte

A. die selbständige orale Einnahme der Medikamente. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.1

Nach Art. 437 Abs. 1 Schweizerische

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) regeln die Kantone die Nachbetreuung nach einer

fürsorgerischen Unterbringung. Sie können nach Abs. 2 auch ambulante Massnahmen

vorsehen. Nach § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) darf die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an

einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost

sind. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu

einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten

ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, sich einer

Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, sich von einer Fachstelle oder

Fachperson betreuen zu lassen oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.

Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person

oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder

Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden,

wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme

nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung

anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

Die KESB hat vorliegend gestützt auf

Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 126 Abs. 2 EG ZGB eine

regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das

Ambulatorium Olten verfügt.

2.2

Als Zwangsbehandlung gilt in

erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter

Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer

Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck

bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt

(Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich

vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren

Verlauf des Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil

5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch

vorliegend auszugehen, in dem die medikamentöse Behandlung von der

Erwachsenenschutzbehörde nach der Entlassung von A. aus der fürsorgerischen

Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und diese verpflichtet worden ist, sich

dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert sie nämlich die angeordnete

Behandlung, muss sie mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen.

2.3

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren

Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von

Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) und Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7

BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil es sich auch

bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um einen Eingriff

in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das kantonale Recht

den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher Eingriff setzt eine

gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und überdies

verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit einer

Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des Gebotes

der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger in:

Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).

3.

Es stellt sich demnach die Frage,

ob die Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die

KESB die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann,

eine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation

darstellt.

3.1

Vor dem Inkrafttreten des neuen

Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 war im alten Recht

lange kontrovers, ob die Bestimmungen über die Fürsorgerische

Freiheitsentziehung (FFE) auch eine Rechtsgrundlage für eine Behandlung ohne

oder gar gegen den Willen der betroffenen Person enthielten. Ausgangspunkt war

und ist dabei nach wie vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

und der herrschenden Lehre der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege

artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten

darstellt und damit der Rechtfertigung bedarf, um nicht rechtswidrig zu sein.

Bei der Zwangsbehandlung entfällt begriffsnotwendig die Einwilligung als

Rechtfertigungsgrund. Soweit es nicht um dringliche Sofortmassnahmen geht,

welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder der Abwendung einer

unmittelbaren Gefahr dienen, lassen sich regelmässig weder die Polizeigüter

noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der

Zwangsbehandlung ausmachen. Die Rechtfertigung kann sich somit nur aus einer

entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung ergeben. In konstanter Rechtsprechung

hatte das Bundesgericht dann aber festgehalten, dass die Bestimmungen über die

FFE dafür keine Rechtsgrundlage darstellten. Eine Zwangsbehandlung war somit

nur möglich, wenn und soweit das kantonale Recht dafür eine ausreichende

Rechtsgrundlage bot. Die diesbezüglichen kantonalen Regelungen waren äusserst

unterschiedlich. Von daher war unbestritten, dass eine Vereinheitlichung mit

der Revision des Erwachsenenschutzrechts erfolgen musste. Die entsprechenden

Rechtsgrundlagen finden sich nunmehr in den Art. 433 bis 436 ZGB (vgl. Thomas

Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426 bis 439 ZGB N 11).

3.2

Fehlt die Zustimmung der

betroffenen Person, so kann nach Art 434 Abs. 1 ZGB die Chefärztin

oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen

Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die

körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die

betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist

(Ziff. 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger

einschneidend ist (Ziff. 3). Nach Art. 435 ZGB können in einer Notfallsituation

die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen

Massnahmen sofort ergriffen werden (Abs. 1).

Mit der Anordnung der Behandlung wird

die betroffene Person verpflichtet, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Die

mit der Behandlung verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der

betroffenen Person sind, soweit sie durch den Behandlungsplan und die Anordnung

erfasst werden, rechtmässig. Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung

entfällt. Soweit in der schriftlichen Anordnung nicht anderes festgehalten

wird, enthält sie auch die Ermächtigung des Klinikpersonals die für die

Durchsetzung der angeordneten Behandlung notwendigen Zwangsmassnahmen vorzunehmen.

Es müssen immer alle Möglichkeiten versucht werden, den Patienten dazu zu

bringen, sich ohne physischen Zwang der Behandlung zu unterziehen (vgl. Thomas

Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 ZGB N 25 f.).

4.

Wie soeben dargelegt, weist das ZGB

in den Bestimmungen zur FU in Art. 434 ZGB eine spezielle gesetzliche Grundlage

zur Behandlung ohne Zustimmung resp. zur Zwangsmedikation auf. Braucht es

bereits bei einem stationären Aufenthalt für die Zwangsmedikation eine

spezielle gesetzliche Regelung, so ist diese bei einer ambulanten

Zwangsbehandlung umso mehr unerlässlich. Zwar kann die Verpflichtung gemäss §

126.

EG ZGB, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (lit. a) bzw. sich

einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b) auch die Einnahme

von Medikamenten nach ärztlicher Weisung und unter ärztlicher Kontrolle zur

Folge haben. Eine von der Behörde direkt angeordnete (Zwangs-)Medikation ist

jedoch nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen,

werden doch Zwangsmassnahmen in der Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Im

Unterschied dazu etwa kennt der Kanton Aargau eine explizite Ermächtigung zur

Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person, zu welcher sich der

Entscheid des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 äussert. Mangels

klarer gesetzlicher Grundlage ist aufgrund von § 126 EG ZGB eine

Zwangsmedikation demnach vorliegend ausgeschlossen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom10. Juni

2015.

(VWBES.2015.154)