VWBES.2015.154
Weisung (ambulante Massnahmen)
10. Juni 2015Deutsch7 min
Source so.ch
Art. 437 Abs. 2 ZGB, § 126 Abs. 2 EG
ZGB. Art. 437 Abs.
2 ZGB i.V.m. § 126 Abs. 2 EG ZGB, wonach die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung
anordnen kann, stellt keine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung
resp. -medikation dar.
Sachverhalt
A. leidet seit Jahren an einer
Schizophrenie und war deswegen wiederholt freiwillig oder mittels
fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen
Klinik B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. erteilte mit Entscheid
vom 31. Juli 2013 A. die Weisung einer ambulanten medizinischen Behandlung.
Die Weisung wurde bis 31. Juli 2015 befristet. Nach einer erneuten Einweisung per
FU am 19. Februar 2015 verfügte die KESB C. am 7. April 2015 in Abänderung
des Entscheides vom 31. Juli 2013 folgende Weisungen für die Dauer von zwei
Jahren: «Ambulante Behandlung im Ambulatorium Olten mit regelmässigen Terminen,
regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das
Ambulatorium Olten und zweimal wöchentliche Besuche durch die Spitex.»
Mit Beschwerde vom 15. April 2015 beantragte
A. die selbständige orale Einnahme der Medikamente. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.1
Nach Art. 437 Abs. 1 Schweizerische
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) regeln die Kantone die Nachbetreuung nach einer
fürsorgerischen Unterbringung. Sie können nach Abs. 2 auch ambulante Massnahmen
vorsehen. Nach § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) darf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost
sind. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu
einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten
ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, sich einer
Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, sich von einer Fachstelle oder
Fachperson betreuen zu lassen oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.
Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person
oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder
Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden,
wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme
nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung
anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.
Die KESB hat vorliegend gestützt auf
Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 126 Abs. 2 EG ZGB eine
regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das
Ambulatorium Olten verfügt.
2.2
Als Zwangsbehandlung gilt in
erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter
Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer
Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck
bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt
(Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich
vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren
Verlauf des Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil
5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch
vorliegend auszugehen, in dem die medikamentöse Behandlung von der
Erwachsenenschutzbehörde nach der Entlassung von A. aus der fürsorgerischen
Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und diese verpflichtet worden ist, sich
dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert sie nämlich die angeordnete
Behandlung, muss sie mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen.
2.3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren
Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von
Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) und Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7
BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil es sich auch
bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um einen Eingriff
in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das kantonale Recht
den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher Eingriff setzt eine
gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und überdies
verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit einer
Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des Gebotes
der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger in:
Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).
3.
Es stellt sich demnach die Frage,
ob die Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die
KESB die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann,
eine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation
darstellt.
3.1
Vor dem Inkrafttreten des neuen
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 war im alten Recht
lange kontrovers, ob die Bestimmungen über die Fürsorgerische
Freiheitsentziehung (FFE) auch eine Rechtsgrundlage für eine Behandlung ohne
oder gar gegen den Willen der betroffenen Person enthielten. Ausgangspunkt war
und ist dabei nach wie vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege
artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten
darstellt und damit der Rechtfertigung bedarf, um nicht rechtswidrig zu sein.
Bei der Zwangsbehandlung entfällt begriffsnotwendig die Einwilligung als
Rechtfertigungsgrund. Soweit es nicht um dringliche Sofortmassnahmen geht,
welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder der Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr dienen, lassen sich regelmässig weder die Polizeigüter
noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der
Zwangsbehandlung ausmachen. Die Rechtfertigung kann sich somit nur aus einer
entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung ergeben. In konstanter Rechtsprechung
hatte das Bundesgericht dann aber festgehalten, dass die Bestimmungen über die
FFE dafür keine Rechtsgrundlage darstellten. Eine Zwangsbehandlung war somit
nur möglich, wenn und soweit das kantonale Recht dafür eine ausreichende
Rechtsgrundlage bot. Die diesbezüglichen kantonalen Regelungen waren äusserst
unterschiedlich. Von daher war unbestritten, dass eine Vereinheitlichung mit
der Revision des Erwachsenenschutzrechts erfolgen musste. Die entsprechenden
Rechtsgrundlagen finden sich nunmehr in den Art. 433 bis 436 ZGB (vgl. Thomas
Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426 bis 439 ZGB N 11).
3.2
Fehlt die Zustimmung der
betroffenen Person, so kann nach Art 434 Abs. 1 ZGB die Chefärztin
oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen
Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die
körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die
betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist
(Ziff. 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger
einschneidend ist (Ziff. 3). Nach Art. 435 ZGB können in einer Notfallsituation
die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen
Massnahmen sofort ergriffen werden (Abs. 1).
Mit der Anordnung der Behandlung wird
die betroffene Person verpflichtet, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Die
mit der Behandlung verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Person sind, soweit sie durch den Behandlungsplan und die Anordnung
erfasst werden, rechtmässig. Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung
entfällt. Soweit in der schriftlichen Anordnung nicht anderes festgehalten
wird, enthält sie auch die Ermächtigung des Klinikpersonals die für die
Durchsetzung der angeordneten Behandlung notwendigen Zwangsmassnahmen vorzunehmen.
Es müssen immer alle Möglichkeiten versucht werden, den Patienten dazu zu
bringen, sich ohne physischen Zwang der Behandlung zu unterziehen (vgl. Thomas
Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 ZGB N 25 f.).
4.
Wie soeben dargelegt, weist das ZGB
in den Bestimmungen zur FU in Art. 434 ZGB eine spezielle gesetzliche Grundlage
zur Behandlung ohne Zustimmung resp. zur Zwangsmedikation auf. Braucht es
bereits bei einem stationären Aufenthalt für die Zwangsmedikation eine
spezielle gesetzliche Regelung, so ist diese bei einer ambulanten
Zwangsbehandlung umso mehr unerlässlich. Zwar kann die Verpflichtung gemäss §
126.
EG ZGB, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (lit. a) bzw. sich
einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b) auch die Einnahme
von Medikamenten nach ärztlicher Weisung und unter ärztlicher Kontrolle zur
Folge haben. Eine von der Behörde direkt angeordnete (Zwangs-)Medikation ist
jedoch nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen,
werden doch Zwangsmassnahmen in der Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Im
Unterschied dazu etwa kennt der Kanton Aargau eine explizite Ermächtigung zur
Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person, zu welcher sich der
Entscheid des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 äussert. Mangels
klarer gesetzlicher Grundlage ist aufgrund von § 126 EG ZGB eine
Zwangsmedikation demnach vorliegend ausgeschlossen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom10. Juni
2015.
(VWBES.2015.154)