Lexipedia

Entscheid

VWBES.2015.190

Submissionsverfahren

28. Mai 2015Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde O. führte ein

Vergabeverfahren durch. Drei Offerenten reichten ihre Angebote ein. Nach der

Prüfung der Offerten vergab die Einwohnergemeinde O. den Auftrag an die

Zuschlagsempfängerin. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin und die Absagen

an die beiden anderen Offerenten wurden mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die

H. AG erhob gegen die Absage Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen und trat

auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

eingereicht worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen. Die H. AG

ist als nicht berücksichtigte eingeladene Anbieterin durch den vorinstanzlichen

Entscheid beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte.

1.2

Nun wurde aber per 1. März 2015 §

30.

des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54) geändert. Dessen neuer

Abs. 3 lautet: «Bei Beschaffungen, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das

Einladungsverfahren nach § 14 Abs. 1 SubG nicht erreicht, kann nicht

Beschwerde erhoben werden.» Nach § 1 des Submissionsreglements der

Einwohnergemeinde O. richtet sich die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach

der kantonalen Submissionsgesetzgebung. Eigene tiefere Schwellenwerte

existieren somit nicht. Der Schwellenwert nach § 14 Abs. 1

lit. b SubG liegt für Aufträge des Baunebengewerbes und bei

Dienstleistungen bei CHF 150‘000.00.

1.3

Nach telefonischer Auskunft bei

der Einwohnergemeinde O., beträgt die Vergabesumme rund CHF 84‘000.00.

Damit liegt der Gesamtwert der Vergabe deutlich unterhalb des massgebenden

Schwellenwertes. Entsprechend kann seit Inkrafttreten der Änderung des Submissionsgesetzes

vom 1. März 2015 gegen eine solche Vergabe keine Beschwerde erhoben werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai

2015.

(VWBES.2015.190)