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Entscheid

VWBES.2015.205

Brandschaden

4. August 2015Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im März 2015 ereignete sich im

Einfamilienhaus von L. nachts ein Brand. Einer der Akkus für Modellflugzeuge

war während des Ladevorgangs in Brand geraten. L. beförderte den Akku nach

draussen und zog sich Brandverletzungen an der Hand zu; er hatte

Atembeschwerden. Feuerwehr und Ambulanz mussten aufgeboten werden. Die

Feuerwehr befreite die Liegenschaft mit einem Gebläse vom Rauch. L. wurde ins

Spital gebracht. Die Polizei stellte fest, dass die Lithium-Polymer-Akkus

(LiPo-Akkus) während des Ladens nicht in brandsicheren Behältnissen aufbewahrt

worden waren. Bereits im September 2011 hatte sich ein genau gleich gelagerter

Brandfall ereignet. Ein brandsicheres Behältnis war auch damals nicht verwendet

worden.

Der Schaden wurde auf ca. CHF 15‘700.00

geschätzt. Die Gebäudeversicherung verfügte, die Entschädigungssumme werde um

20 % gekürzt. Zum Laden sei kein sicheres Behältnis verwendet worden,

obschon sich L. der Gefahr bewusst gewesen sei. Schon im Jahr 2011 sei die

Gebäudeversicherung für einen Schaden in der Höhe von CHF 19‘351.00

aufgekommen, der beim Laden eines Akkus entstanden sei. Nach § 60 des

Gebäudeversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 46 der Vollzugsverordnung habe

jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten mit feuergefährlichen

Stoffen und Waren die zur Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten

zu lassen. Nach § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes werde der

Entschädigungsanspruch gekürzt, wenn der Schaden grobfahrlässig verursacht worden

sei.

Dagegen beschwerte sich L. beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gebäudeversicherung habe ihm den ganzen

Schaden zu bezahlen. Es habe bei ihm schon 2011 wegen eines Akkus gebrannt.

Seither habe er alle zweifelhaft erscheinenden Akkus entsorgt. Ab diesem

Zeitpunkt notiere er die Anzahl der Ladungen. Er hätte nie geglaubt, dass nach

diesen Verbesserungen wieder ein Akku «hochgehen» würde. Der Akku sei annähernd

neu gewesen. Er habe keine Schäden an der Hülle aufgewiesen. Es hätten sogar mehrere

Akkus gebrannt. Normalerweise habe er ein Kuchenblech unter die zu ladenden

Akkus gelegt. Diesmal habe er es vergessen. Er habe einfach grosses Pech

gehabt. Er sei etwa 10-15 Sekunden nach der Explosion bei der Brandstelle

gewesen. Der Sachbearbeiter der Gebäudeversicherung habe ihm gesagt, er hätte

LIPO-Säcke verwenden sollen. Ein so grosser Akku mit sechs Zellen reisse diese

Hülle aber einfach auf, wenn er explodiere. So könne ein Brand nicht verhindert

werden. Beim Laden sei der Akku nicht einmal handwarm geworden. Es habe keine Anzeichen

dafür gegeben, dass das Ding kurze Zeit später explodiere. Modellbaugeschäfte

und seine Modellfluggruppe würden Akkus laden, ohne sie in Säcke einzupacken. Seine

Modellfluggruppe lade die Akkus in einem Holzhaus auf Holzregalen. Teilweise würden

die Akkus nicht mal aus den Modellen ausgebaut, um geladen zu werden. Es sei

noch nie etwas passiert. Er sei sich nicht bewusst, grobfahrlässig gehandelt zu

haben. Er habe weitere Lehren gezogen. Er lade nur noch draussen oder im

Schwedenofen.

Die Gebäudeversicherung beantragte,

die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies

die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Nach § 60 des

Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.11) hat jedermann im Umgang mit

Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei

der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen

Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruchs oder einer Explosion

notwendige Vorsicht walten zu lassen. Nach § 46 Abs. 3 lit. o der zugehörigen

Vollzugsverordnung (BGS 618.112) dürfen Energieverbraucher aller Art wie

Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Radio- und Fernsehgeräte nicht so aufgestellt,

abgedeckt oder eingebaut werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere

Gegenstände eine Entzündungsgefahr entsteht. Nach § 50 GVG ist die Direktion

berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des

Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn

der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner

Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.

3.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor,

wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das

Verhalten des Fehlbaren damit schlechterdings unverständlich erscheint.

Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen

Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten

einleuchten müssen. Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die

Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten

Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht

zwingend besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten (Heinrich Honsell et

al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 41 OR N 49).

Oder anders definiert: Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung elementarer

Vorsichtsgebote das unbeachtet lässt, was jedem verständigen Menschen in der

gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Urs Glaus

/ Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305). So

handelt zum Beispiel grobfahrlässig, wer einen schlecht befestigten Bagger auf

einem ungeeigneten Tieflader transportiert, wer mit einem stark angetrunkenen

Lenker mitfährt, wer am Rande einer verkehrsreichen Strasse parkiert und die

Tür auf der Strassenseite offen stehen lässt, wer ein Wettschiessen mit

Luftgewehr in einer Gartenwirtschaft organisiert und wer eine Fernseh-Antenne

unter 220 V Spannung montiert (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht,

Zürich 2005, S. 72 f.).

4.1

Akkus sind keine harmlosen

Gebrauchsgegenstände. So hat die Empa einen Testbericht zu Lithium-Ionen-Zellen

unter dem Titel «Superspeicher oder Brandsatz?» veröffentlicht (EmpaNews Nr.

40, Mai 2013, S. 24 f.). Im Internet finden sich zahlreiche Bilder und Filmchen

zu Akku-Bränden oder -explosionen. Bei einem Akku-Brand handelt sich nicht um

ein unbekanntes, nicht zu erwartendes Ereignis.

4.2

Auf dem Schweizer Portal für

Modellflug findet sich ein Merkblatt zum Umgang mit LiPo-Akkus. Daraus lässt

sich unter anderem entnehmen, ein Akku könne beim Laden innert 2-3 Sekunden

heiss werden. Als sichere Methode wird empfohlen, zum Laden einen Blumentopf

aus Keramik zu verwenden und Sand einzufüllen. Mit einem Sandsack als Deckel

erhalte man ein brandsicheres Gefäss, in dem man die Akkus problemlos laden

könne (www.rcflug.ch).

4.3

Die Modellfluggruppe Zürich hat

ebenfalls ein Merkblatt zu LiPo-Akkus herausgegeben. Darin steht namentlich,

die Akkus seien empfindlich auf mechanische Beschädigungen, und die Hülle dürfe

keine Beschädigungen aufweisen. Aufgeblähte Akkus könnten platzen und würden

meist Feuer fangen, das 1700 °C heiss werde. Man müsse sie immer auf einer

feuerfesten Unterlage laden, zum Beispiel einen Untersetzer für Blumenkisten

aus Eternit oder Terrakotta benutzen. Akkus seien nie im Modell zu laden, denn

es könnte Feuer fangen. Ein Blechschrank, zum Beispiel ein Milchkasten mit

einer Kunststoffmatte als Einlage erhöhe die Sicherheit. Der Ladevorgang sei

immer zu beaufsichtigen (www.mgzh.ch).

4.4

Helituning.ch schreibt, die

LiPo-Akkus seien auf einer feuerfesten Unterlage zu laden. Das Laden in

bewohnten und nicht feuerfesten Räumen sowie im Auto sei nicht gestattet.

4.5

Mikrokopter.de hat LiPo-Grundlagen

publiziert. Es wird empfohlen, Akkus so zu lagern, dass sie im Falle einer

Selbstentzündung keine anderen Gegenstände in Brand setzen können. Man solle

eine Metallkiste (kein Alu) mit einer Löschdecke oder einen LiPo-Sack verwenden.

Ein brennender Akku verrusse rasch ein ganzes Haus. Ein Akku könne sich auch

bei richtiger Behandlung entzünden. (Ein LiPo-Sack ist ein Behältnis zum

sicheren Laden, Transportieren und Lagern von Akkus. Es besteht aus einem

feuerfesten Material, z.B. Glasfaser. Es ist im Fachhandel für relativ wenig

Geld in verschiedenen Grössen erhältlich. Vgl. z.B. LiPo-Safety-Bag bei

www.conrad.ch oder LiPO Firesafe bei www.brack.ch).

5.1

Der Beschwerdeführer jedenfalls wusste

um die Gefahr; schliesslich hatte er wegen eines Akkus schon einmal einen

Brandschaden zu verzeichnen. Allgemein ist man sich darüber im Klaren, dass ein

zu ladender Akku zumindest auf eine feuerfeste Unterlage gehört. Dennoch hat

der Beschwerdeführer den Akku in der Wohnung auf dem Parkettboden aufgeladen

und sich dabei so weit entfernt, dass er mindestens 10 Sekunden brauchte, um zu

intervenieren. Er wirft sich vor, kein Kuchenblech als Unterlage verwendet zu

haben. Ein Kuchenblech als Unterlage eines brennenden Akkus ist aber ohnedies

untauglich. Das Blech würde am Anfang bloss die Hitze leiten, besser auf dem

Parkett verteilen und dann schmelzen, mithin zur Verbreitung des Brands

beitragen. Es gibt – ausser Titan – wenige metallische Werkstoffe die bei 1‘700 °C

nicht schmelzen (http://www.hug-technik.com/inhalt/ta/metall.htm).

5.2

Wer einen Hochleistungsakku (6

Zellen; 5 Ah) auf dem Wohnzimmerparkett in der Nähe weiterer Akkus auflädt und

sich so weit entfernt, dass er ca. 10 Sekunden braucht, um zu intervenieren,

lässt elementarste Vorsicht vermissen. Es hilft dem Beschwerdeführer nicht,

dass er offenbar zahlreiche Modellflug-Piloten kennt, die mit ihren Akkus

ebenfalls allzu sorglos umgehen, sie zum Beispiel auf einem Holzgestell in

einem Holzhaus oder direkt im Modell laden. Wohl mag es sein, dass der

Beschwerdeführer beim Laden keinen technischen Fehler gemacht hat und einfach das

Pech hatte, dass der Akku sich wegen eines nicht erkennbaren Defekts entzündete.

Er hat zum Laden aber den falschen Ort gewählt und kein feuerfestes Behältnis

verwendet. Offenbar lagert der Beschwerdeführer die Akkus (zwischendurch) auch

falsch. Laut Polizeibericht waren unzählige Akkus im ganzen Haus verteilt.

Schliesslich sind denn auch mehrere Akkus ausgebrannt.

5.3

Der Beschwerdeführer will künftig

nur noch draussen oder aber im Schwedenofen Akkus laden. Ob das Laden im

Schwedenofen eine gute Idee ist, wäre zumindest mit dem Ofenbauer oder dem

Kaminfeger zu besprechen. Der Schwedenofen dürfte nicht unbedingt auf ein russendes,

1‘700 C heisses Feuer ausgelegt sein. Dies mag aber offen bleiben.

6.1

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls

grobfahrlässig gehandelt. Eine Kürzung der Versicherungsleistung ist

angebracht. Die angeordnete Kürzung um 20 % erscheint eher als moderat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4.

August 2015 (VWBES.2015.205)