VWBES.2015.205
Brandschaden
4. August 2015Deutsch8 min
Source so.ch
§§ 50 und 60 GVG. Wer den Lithium-Polymer-Akku eines
Modellflugzeugs im Wohnbereich auf dem Parkettboden lädt ohne ihn zu beaufsichtigen,
handelt grobfahrlässig. Entsteht ein Brand, ist die Gebäudeversicherung
berechtigt, den Schadenersatz zu kürzen.
Sachverhalt
Im März 2015 ereignete sich im
Einfamilienhaus von L. nachts ein Brand. Einer der Akkus für Modellflugzeuge
war während des Ladevorgangs in Brand geraten. L. beförderte den Akku nach
draussen und zog sich Brandverletzungen an der Hand zu; er hatte
Atembeschwerden. Feuerwehr und Ambulanz mussten aufgeboten werden. Die
Feuerwehr befreite die Liegenschaft mit einem Gebläse vom Rauch. L. wurde ins
Spital gebracht. Die Polizei stellte fest, dass die Lithium-Polymer-Akkus
(LiPo-Akkus) während des Ladens nicht in brandsicheren Behältnissen aufbewahrt
worden waren. Bereits im September 2011 hatte sich ein genau gleich gelagerter
Brandfall ereignet. Ein brandsicheres Behältnis war auch damals nicht verwendet
worden.
Der Schaden wurde auf ca. CHF 15‘700.00
geschätzt. Die Gebäudeversicherung verfügte, die Entschädigungssumme werde um
20 % gekürzt. Zum Laden sei kein sicheres Behältnis verwendet worden,
obschon sich L. der Gefahr bewusst gewesen sei. Schon im Jahr 2011 sei die
Gebäudeversicherung für einen Schaden in der Höhe von CHF 19‘351.00
aufgekommen, der beim Laden eines Akkus entstanden sei. Nach § 60 des
Gebäudeversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 46 der Vollzugsverordnung habe
jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten mit feuergefährlichen
Stoffen und Waren die zur Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten
zu lassen. Nach § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes werde der
Entschädigungsanspruch gekürzt, wenn der Schaden grobfahrlässig verursacht worden
sei.
Dagegen beschwerte sich L. beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gebäudeversicherung habe ihm den ganzen
Schaden zu bezahlen. Es habe bei ihm schon 2011 wegen eines Akkus gebrannt.
Seither habe er alle zweifelhaft erscheinenden Akkus entsorgt. Ab diesem
Zeitpunkt notiere er die Anzahl der Ladungen. Er hätte nie geglaubt, dass nach
diesen Verbesserungen wieder ein Akku «hochgehen» würde. Der Akku sei annähernd
neu gewesen. Er habe keine Schäden an der Hülle aufgewiesen. Es hätten sogar mehrere
Akkus gebrannt. Normalerweise habe er ein Kuchenblech unter die zu ladenden
Akkus gelegt. Diesmal habe er es vergessen. Er habe einfach grosses Pech
gehabt. Er sei etwa 10-15 Sekunden nach der Explosion bei der Brandstelle
gewesen. Der Sachbearbeiter der Gebäudeversicherung habe ihm gesagt, er hätte
LIPO-Säcke verwenden sollen. Ein so grosser Akku mit sechs Zellen reisse diese
Hülle aber einfach auf, wenn er explodiere. So könne ein Brand nicht verhindert
werden. Beim Laden sei der Akku nicht einmal handwarm geworden. Es habe keine Anzeichen
dafür gegeben, dass das Ding kurze Zeit später explodiere. Modellbaugeschäfte
und seine Modellfluggruppe würden Akkus laden, ohne sie in Säcke einzupacken. Seine
Modellfluggruppe lade die Akkus in einem Holzhaus auf Holzregalen. Teilweise würden
die Akkus nicht mal aus den Modellen ausgebaut, um geladen zu werden. Es sei
noch nie etwas passiert. Er sei sich nicht bewusst, grobfahrlässig gehandelt zu
haben. Er habe weitere Lehren gezogen. Er lade nur noch draussen oder im
Schwedenofen.
Die Gebäudeversicherung beantragte,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Nach § 60 des
Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.11) hat jedermann im Umgang mit
Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei
der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen
Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruchs oder einer Explosion
notwendige Vorsicht walten zu lassen. Nach § 46 Abs. 3 lit. o der zugehörigen
Vollzugsverordnung (BGS 618.112) dürfen Energieverbraucher aller Art wie
Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Radio- und Fernsehgeräte nicht so aufgestellt,
abgedeckt oder eingebaut werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere
Gegenstände eine Entzündungsgefahr entsteht. Nach § 50 GVG ist die Direktion
berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des
Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn
der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner
Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.
3.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das
Verhalten des Fehlbaren damit schlechterdings unverständlich erscheint.
Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen
Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten
einleuchten müssen. Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die
Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten
Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht
zwingend besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten (Heinrich Honsell et
al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 41 OR N 49).
Oder anders definiert: Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung elementarer
Vorsichtsgebote das unbeachtet lässt, was jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Urs Glaus
/ Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305). So
handelt zum Beispiel grobfahrlässig, wer einen schlecht befestigten Bagger auf
einem ungeeigneten Tieflader transportiert, wer mit einem stark angetrunkenen
Lenker mitfährt, wer am Rande einer verkehrsreichen Strasse parkiert und die
Tür auf der Strassenseite offen stehen lässt, wer ein Wettschiessen mit
Luftgewehr in einer Gartenwirtschaft organisiert und wer eine Fernseh-Antenne
unter 220 V Spannung montiert (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Zürich 2005, S. 72 f.).
4.1
Akkus sind keine harmlosen
Gebrauchsgegenstände. So hat die Empa einen Testbericht zu Lithium-Ionen-Zellen
unter dem Titel «Superspeicher oder Brandsatz?» veröffentlicht (EmpaNews Nr.
40, Mai 2013, S. 24 f.). Im Internet finden sich zahlreiche Bilder und Filmchen
zu Akku-Bränden oder -explosionen. Bei einem Akku-Brand handelt sich nicht um
ein unbekanntes, nicht zu erwartendes Ereignis.
4.2
Auf dem Schweizer Portal für
Modellflug findet sich ein Merkblatt zum Umgang mit LiPo-Akkus. Daraus lässt
sich unter anderem entnehmen, ein Akku könne beim Laden innert 2-3 Sekunden
heiss werden. Als sichere Methode wird empfohlen, zum Laden einen Blumentopf
aus Keramik zu verwenden und Sand einzufüllen. Mit einem Sandsack als Deckel
erhalte man ein brandsicheres Gefäss, in dem man die Akkus problemlos laden
könne (www.rcflug.ch).
4.3
Die Modellfluggruppe Zürich hat
ebenfalls ein Merkblatt zu LiPo-Akkus herausgegeben. Darin steht namentlich,
die Akkus seien empfindlich auf mechanische Beschädigungen, und die Hülle dürfe
keine Beschädigungen aufweisen. Aufgeblähte Akkus könnten platzen und würden
meist Feuer fangen, das 1700 °C heiss werde. Man müsse sie immer auf einer
feuerfesten Unterlage laden, zum Beispiel einen Untersetzer für Blumenkisten
aus Eternit oder Terrakotta benutzen. Akkus seien nie im Modell zu laden, denn
es könnte Feuer fangen. Ein Blechschrank, zum Beispiel ein Milchkasten mit
einer Kunststoffmatte als Einlage erhöhe die Sicherheit. Der Ladevorgang sei
immer zu beaufsichtigen (www.mgzh.ch).
4.4
Helituning.ch schreibt, die
LiPo-Akkus seien auf einer feuerfesten Unterlage zu laden. Das Laden in
bewohnten und nicht feuerfesten Räumen sowie im Auto sei nicht gestattet.
4.5
Mikrokopter.de hat LiPo-Grundlagen
publiziert. Es wird empfohlen, Akkus so zu lagern, dass sie im Falle einer
Selbstentzündung keine anderen Gegenstände in Brand setzen können. Man solle
eine Metallkiste (kein Alu) mit einer Löschdecke oder einen LiPo-Sack verwenden.
Ein brennender Akku verrusse rasch ein ganzes Haus. Ein Akku könne sich auch
bei richtiger Behandlung entzünden. (Ein LiPo-Sack ist ein Behältnis zum
sicheren Laden, Transportieren und Lagern von Akkus. Es besteht aus einem
feuerfesten Material, z.B. Glasfaser. Es ist im Fachhandel für relativ wenig
Geld in verschiedenen Grössen erhältlich. Vgl. z.B. LiPo-Safety-Bag bei
www.conrad.ch oder LiPO Firesafe bei www.brack.ch).
5.1
Der Beschwerdeführer jedenfalls wusste
um die Gefahr; schliesslich hatte er wegen eines Akkus schon einmal einen
Brandschaden zu verzeichnen. Allgemein ist man sich darüber im Klaren, dass ein
zu ladender Akku zumindest auf eine feuerfeste Unterlage gehört. Dennoch hat
der Beschwerdeführer den Akku in der Wohnung auf dem Parkettboden aufgeladen
und sich dabei so weit entfernt, dass er mindestens 10 Sekunden brauchte, um zu
intervenieren. Er wirft sich vor, kein Kuchenblech als Unterlage verwendet zu
haben. Ein Kuchenblech als Unterlage eines brennenden Akkus ist aber ohnedies
untauglich. Das Blech würde am Anfang bloss die Hitze leiten, besser auf dem
Parkett verteilen und dann schmelzen, mithin zur Verbreitung des Brands
beitragen. Es gibt – ausser Titan – wenige metallische Werkstoffe die bei 1‘700 °C
nicht schmelzen (http://www.hug-technik.com/inhalt/ta/metall.htm).
5.2
Wer einen Hochleistungsakku (6
Zellen; 5 Ah) auf dem Wohnzimmerparkett in der Nähe weiterer Akkus auflädt und
sich so weit entfernt, dass er ca. 10 Sekunden braucht, um zu intervenieren,
lässt elementarste Vorsicht vermissen. Es hilft dem Beschwerdeführer nicht,
dass er offenbar zahlreiche Modellflug-Piloten kennt, die mit ihren Akkus
ebenfalls allzu sorglos umgehen, sie zum Beispiel auf einem Holzgestell in
einem Holzhaus oder direkt im Modell laden. Wohl mag es sein, dass der
Beschwerdeführer beim Laden keinen technischen Fehler gemacht hat und einfach das
Pech hatte, dass der Akku sich wegen eines nicht erkennbaren Defekts entzündete.
Er hat zum Laden aber den falschen Ort gewählt und kein feuerfestes Behältnis
verwendet. Offenbar lagert der Beschwerdeführer die Akkus (zwischendurch) auch
falsch. Laut Polizeibericht waren unzählige Akkus im ganzen Haus verteilt.
Schliesslich sind denn auch mehrere Akkus ausgebrannt.
5.3
Der Beschwerdeführer will künftig
nur noch draussen oder aber im Schwedenofen Akkus laden. Ob das Laden im
Schwedenofen eine gute Idee ist, wäre zumindest mit dem Ofenbauer oder dem
Kaminfeger zu besprechen. Der Schwedenofen dürfte nicht unbedingt auf ein russendes,
1‘700 C heisses Feuer ausgelegt sein. Dies mag aber offen bleiben.
6.1
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls
grobfahrlässig gehandelt. Eine Kürzung der Versicherungsleistung ist
angebracht. Die angeordnete Kürzung um 20 % erscheint eher als moderat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4.
August 2015 (VWBES.2015.205)