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Entscheid

VWBES.2015.210

Submissionsverfahren

24. September 2015Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gemeinderat A. (Vergabebehörde)

schrieb im öffentlichen Submissionsverfahren die Vergabe der

Spitex-Dienstleistungen aus. Bei der Vergabebehörde wurden zwei Offerten

eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 vergab die Vergabebehörde die

Spitex-Dienstleistungen an B. (Zuschlagsempfängerin). Gegen den

Vergabeentscheid erhob C. (Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Die Beschwerde richtet sich gegen den Zuschlag für

Spitex-Dienstleistungen für die Gemeinde A. Gemäss Ausschreibungsvorlage sollte

die neue Leistungsvereinbarung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 dauern,

wobei eine Verlängerung der Leistungsdauer möglich sei. Die Beschwerdeführerin

offerierte ihre Leistungen zu CHF 32‘490.00 pro Quartal. Für die

ausgeschriebenen zwei Jahre ohne Berücksichtigung der Verlängerungsmöglichkeit

beträgt die Summe der ausgeschriebenen Dienstleistung CHF 259‘920.00. Dieser

Betrag übersteigt den Schwellenwert zum offenen und selektiven Verfahren für

Dienstleistungen von CHF 250‘000.00 (§ 13 Submissionsgesetz, SubG, BGS 721.54).

Gegen den Zuschlagsentscheid ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 30 ff. SubG). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Als Zuschlagskriterien wurden

gemäss Ausschreibungsunterlagen der Preis (80 %), die Einsatzzeiten (10 %) und

die Lehrlingsrate (10 %) bestimmt.

3.1

Für das Zuschlagskriterium

Einsatzzeiten erhielten die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin je

die volle Punktzahl. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Einsatzzeiten

seien besser zu bewerten als diejenigen der Zuschlagsempfängerin. Auch würde

sie einen 24-Stunden-Notruf mit Nachtpikett für Abonnenten anbieten.

3.2

Die Zuschlagsempfängerin gab in

ihrer Offerte Einsatzzeiten von 6:00 bis 21:00 Uhr an 365 Tagen an. Die

Beschwerdeführerin dagegen hat Einsatzzeiten täglich von 7:00 bis 22:00 Uhr.

Beide Offerenten bieten ihre Dienstleistungen täglich während 15 Stunden an. Ob

die Zeiten von 6:00 bis 21:00 Uhr oder von 7:00 bis 22:00 Uhr besser sind,

liegt im Ermessen der Vergabebehörde. Es ist nachvollziehbar, wenn die Verga­bebehörde

für die täglichen Einsatzzeiten von 15 Stunden die maximale Bewertung erteilt

ohne eine (unterschiedliche) Bewertung der nur eine Stunde auseinander liegenden

Einsatzzeiten vorzunehmen. Die Vergabebehörde verletzt dadurch das Submissionsrecht

nicht.

3.3

Gemäss Offerte bietet die

Beschwerdeführerin einen 24-Stunden-Notruf mit Pikettdienst für Abonnenten an.

Auch die Zuschlagsempfängerin schreibt in ihrer Offerte von Nachtwachen und

kurzfristigen 24-Stunden-Betreuungen. Ob diese Leistungen gleichwertig sind,

kann ohne weitere Abklärungen nicht festgestellt werden. Beide Angebote gehören

jedoch nicht vorbehaltlos zu den Einsatzzeiten. Wenn die Vergabebehörde diese

vorbehaltenen Einsatzzeiten nicht zusätzlich für die Bewertung berücksichtigt,

liegt dies in deren Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Beide Offerenten

erhielten die maximale Punktzahl von 10 resp. 10 %. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

4.1

Die Zuschlagsempfängerin gibt in

ihrer Offerte an, ab Herbst 2015 drei Lernende auszubilden. Zusätzlich seien

zwei Personen in der Nachholbildung FaGe mit 160 Stellenprozenten. Das

prozentuale Verhältnis von Personal zu Auszubildenden betrage somit knapp

11.

% (drei Auszubildende), resp. knapp 16 % (drei Auszubildende und

zwei in Nachholbildung). Die Beschwerdeführerin zählt in ihrer Offerte

ebenfalls drei Auszubildende und zwei Nachholbildungen auf, wobei eine Stelle

für die Nachholbildung ab Lehrjahr 2015 bei Einreichung der Offerte noch nicht

besetzt war. Es ist auch nicht bekannt, ob die Stelle für die Nachholbildung

besetzt werden konnte.

4.2

Die Anzahl und Art der

Lehrlingsstellen in beiden Offerten sind somit praktisch gleich. Eine

gesonderte Bewertung der verschiedenen Ausbildungsarten durfte die

Vergabebehörde bei dieser Ausgangslage vernachlässigen. Während die Zuschlagsempfängerin

die anonymisierten Lehrverträge als Nachweis einreichte, belegte die

Beschwerdeführerin die Lehrverträge nicht. Sie reichte dafür zwei Schreiben des

Kantons ein, dass sie zur Ausbildung berechtigt sei. Damit kann die von den

Offerenten angegebene Anzahl Auszubildende nicht überprüft werden. Es ist auf

die Angaben in den Offerten abzustellen. Die Beschwerdeführerin errechnete ein

Verhältnis von Personal zur Gesamtzahl Lernenden gemäss Ausschreibung von

11,33 % im Jahr 2013 und 8,21 % im Jahr 2014 je mit der

Nachholbildung. Für den in der Ausschreibung genannten Stichtag (neues Lehrjahr

2015/2016) blieb die Beschwerdeführerin eine Berechnung schuldig. Die

Zuschlagsempfängerin errechnete ein prozentuales Verhältnis Personal zu

Auszubildenden inkl. Nachholbildung von knapp 16 %.

4.3

Die Vergabebehörde geht zu Recht

von den Angaben der Offerenten aus. Dabei berücksichtigte die Vergabebehörde

für das prozentuale Verhältnis Personal zu Auszubildenden bei der

Beschwerdeführerin sogar den besseren Wert aus dem Jahr 2013 mit 11,4 %.

Die Beschwerdeführerin erhielt wegen der höheren Anzahl

Personal-Vollzeitstellen ein tieferes prozentuales Verhältnis. Diese Art der

Lehrlingsbewertung ist üblich. Die Berechnung erfolgte bei beiden Offerenten

gleich und ist daher nicht zu beanstanden. Die Punkteverteilung bei der

Ausbildung wurde dann Prozentual von null (keine Ausbildung) bis 16 %

(höchste Ausbildungsrate) verteilt. Entsprechend erreichte die

Zuschlagsempfängerin 10 und die Beschwerdeführerin nur 8,5 Punkte (oder Prozente).

Diese Verteilung der Punkte ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

5.1

Die Vergabebehörde forderte von

den Offerenten eine Quartalsberechnung. Dafür stellte sie in den

Ausschreibungsunterlagen zwei mögliche Varianten zur Berechnung zur Verfügung.

Bei der ersten Quartalsberechnung gab es keine Unterscheidung, ob die Einsätze

über oder unter 30 Minuten dauern. Bei der zweiten Quartalsberechnung wurden

unterschiedliche Ansätze für die Einsätze über oder unter 30 Minuten berücksichtigt.

Beide Rechnungsbeispiele gehen von der gleichen Anzahl Einsatzstunden aus. Die

Rechnungsbeispiele sind grundsätzlich identisch und können miteinander

verglichen werden.

5.2

Bei der vorliegenden Submission

offerierte die Beschwerdeführerin ohne Unterscheidung der Ansätze bei Einsätzen

über oder unter 30 Minuten. Die Zuschlagsempfängerin dagegen bot bei Einsätzen

über 30 Minuten einen tieferen Ansatz als bei den Einsätzen unter 30 Minuten.

Beim Vergleich der von der Vergabebehörde vorgegebenen Quartalsberechnungen war

die Zuschlagsempfängerin mit den ursprünglich angegebenen Ansätzen günstiger.

5.3

Während des Vergabeverfahrens

wurde der Abzug von Wegpauschalen möglich. Beide Offerenten erhielten die

Möglichkeit, die neue Regelung in ihrer Berechnung zu berücksichtigen. Die

Beschwerdeführerin passte ihre Ansätze an. Die Zuschlagsempfängerin erklärte

eine Anpassung von CHF 2.00 pro Tag und Kunde. Die Vergabebehörde

präzisierte nicht, wie die neue Regelung in der Quartalsberechnung zu berücksichtigen

sei. Somit ergaben sich bei der Beschwerdeführerin Kosten für ein Jahr von

CHF 106‘760.00 und bei der Zuschlagsempfängerin von CHF 107‘070.00.

Die Vergabebehörde bewertete diese Kosten und erteilte der Beschwerdeführerin

die volle Punktzahl von 80. Die Zuschlagsempfängerin erhielt für ihr Angebot

noch 79,2 Punkte. Die Vergabebehörde gibt in der Bewertungsmatrix die

Preiskurve nicht bekannt. Angesichts der sehr nahe beieinanderliegenden

Preisangebote ist die Punktedifferenz grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5.4

Die Beschwerdeführerin bemängelte

in ihrer Beschwerde, dass die vorgegebenen Einsatzstunden nach solchen mit

einer Dauer von über oder unter 30 Minuten falsch aufgeteilt seien und daher zu

einer Ungleichheit führe. Die Berechnungsgrundlage in der Ausschreibung würde

die tatsächlichen Kosten verzerrt darstellen. So gehe die Vergabebehörde davon

aus, dass die Quote von Einsätzen mit einer Dauer von über 30 Minuten bei der

Untersuchung und Behandlung bei 60 %, diejenige der Grundpflege sogar bei

80.

% liege. Diese Vorgabe entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Überwiegen würden die Einsätze unter 30 Minuten.

5.5

Das Verwaltungsgericht hat nicht

die Aufgabe die Aufteilung der Einsätze über oder unter 30 Minuten festzulegen.

Dies liegt im Ermessen der Vergabebehörde. Diese musste in der Ausschreibung

eine Vorgabe für die Preisbewertung festlegen und entschied sich für die

Varianten gemäss Ausschreibung.

5.6

Wäre die Aufteilung der Einsätze

in solchen von über und unter 30 Minuten Dauer gemäss Ausschreibung völlig

falsch, hätten die Offerenten dies anfechten und rügen müssen. Gemäss § 30

Abs. 2 lit. b SubG ist die Ausschreibung eines Auftrags eine

Verfügung, welche selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

angefochten werden kann. Rügen nicht berücksichtigte Offerenten eine mangelhafte

Ausschreibung erst nachdem sie den Zuschlag nicht erhalten haben, so stellt

sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gebot von Treu und Glauben.

Immerhin kann eine mangelhafte Ausschreibung zum Abbruch eines

Vergabeverfahrens führen. Je früher dies festgestellt wird desto besser.

Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Zuschlagsempfängerin die Ausschreibung akzeptiert und entsprechend ein Angebot

abgegeben.

5.7

Die Aufteilung der Einsätze in den

Quartalsberechnungen sind keine offensichtlichen Schreib- und Rechnungsfehler.

Sie können nicht einfach beliebig verändert werden, wie dies die

Beschwerdeführerin gerne sähe. Die Aufteilung ist eine Vorgabe der

Ausschreibung, welche die Offerenten so akzeptierten. Bei veränderten Einsatzzeiten

hätte die Zuschlagsempfängerin vielleicht andere Ansätze gewählt, wozu sie

berechtigt gewesen wäre. Vorliegend ist über die eingereichten Angebote aber

nicht zu spekulieren. Es ist von den Angaben auszugehen, welche eingereicht

wurden.

5.8

Dazu kommt, dass nicht bekannt

ist, wie sich die Einsätze mit einer Dauer von über oder unter 30 Minuten in

Zukunft verteilen werden. Aus den Erfahrungen der Beschwerdeführerin der

letzten Jahre sind zwar Einschätzungen möglich. Wieweit diese aber von der

Organisation der Beschwerdeführerin abhängig sind, welche keine Unterscheidung

der Einsatzzeiten macht, ist vorliegend nicht bekannt. Die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Belege über die Einsatzzeiten können nicht einfach auf eine

Leistungsvereinbarung mit der Zuschlagsempfängerin übertragen werden.

5.9

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vergabebehörde in der Ausschreibung die Berechnungsart eindeutig

festlegte. Mit den Offerteingaben erhielt sie zwei vergleichbare Angebote.

Diese hat sie bewertet. Beide Angebote liegen sehr nahe beieinander. Das

Vorgehen der Vergabebehörde war transparent. Die Prüfung der Angebote fand nach

einheitlichen Kriterien gemäss Ausschreibung statt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24.

September 2015 (VWBES.2015.210)