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Entscheid

VWBES.2015.222

Einsichtsrecht

25. September 2015Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im März 2013 stellte X. gegen die Solothurner

Spitäler AG ein beziffertes Schadenersatzbegehren. Zur Begründung liess X.

ausführen, Y. sel., die mittlerweile verstorbene Ehefrau von X., habe sich vom

16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung

der Psychiatrischen Dienste Solothurn befunden. Es werde der Vorwurf erhoben,

dass die Patientin während ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter

Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Nachdem die

Versicherungsnehmerin der Solothurner Spitäler AG jegliche Haftung ablehnte,

reichte X. sein Schadenersatzbegehren bei der Staatskanzlei ein. Im Rahmen des

Schriftenwechsels beantragte die Solothurner Spitäler AG die Schwärzung

gewisser Aktenstellen. Dem Antrag wurde mit Ausnahme zweier Textstellen

entsprochen. Das daraufhin gestellte Gesuch um Offenlegung sämtlicher abgedeckter

Stellen lehnte die Staatskanzlei ab. Gegen diese Verfügung wandte sich X.

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der uneingeschränkten

Einsicht in die Eintragung vom 1. März 2012 der Krankengeschichte von Y.

sel. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Die Staatskanzlei gewährte dem

Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Krankenakte seiner verstorbenen

Ehefrau, schwärzte aber gewisse Stellen. Bei der Staatskanzlei beantragte der

Beschwerdeführer noch die Offenlegung sämtlicher abgedeckter Stellen der von

der Solothurner Spitäler AG eingereichten Urkunden, während er mit der vorliegenden

Beschwerde einzig die uneingeschränkte Einsicht in die Eintragung vom 1. März

2012.

der Krankengeschichte verlangt. Daher ist nachfolgend zu klären, ob die

Vorinstanz durch das Schwärzen dieser einzelnen Aktenstelle das Recht des

Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und letztlich das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat.

3.1

Die Einsicht in die

Krankengeschichte ist im kantonalen Gesundheitsgesetz (Gesundheitsgesetz, BGS

811.

) geregelt. Diese Sondervorschriften haben daher als «lex specialis»

grundsätzlich Vorrang vor der allgemeineren Norm in § 24 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11).

3.2

Gemäss § 32 Gesundheitsgesetz

können die Patienten und Patientinnen bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen

ihre Krankengeschichte und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon

verlangen (Abs. 1). Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen

der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von Dritten (Abs. 2).

Das Einsichtsrecht für die nächsten

Angehörigen ist in § 33 Gesundheitsgesetz geregelt. Dritten darf Auskunft über

die Patienten und Patientinnen nur mit deren Einverständnis erteilt werden

(Abs. 1). Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des

Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung

vermutet für: Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebens­partner

oder die Lebenspartnerin (Abs. 2 lit. a); medizinisch notwendige Auskünfte an

Heilpersonen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt

sind (Abs. 2 lit. b). Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten

(Abs. 3).

3.3

Vorliegend geht es um das

Einsichtsrecht einer Drittperson. Mit dem Tod des Patienten oder der Patientin

erlischt das Einsichtsrecht i.S.v. § 32 Abs. 1 Gesundheitsgesetz; es geht nicht

auf die Erben über (vgl. dazu ZBl 91/1990, S. 364 ff.). Der Beschwerdeführer

als Erbe kann sich somit nur auf das Einsichtsrecht für Dritte gemäss § 33

Gesundheitsgesetz berufen. Allerdings gelten die Einschränkungen von § 32 Abs. 2

Gesundheitsgesetz auch für den Beschwerdeführer.

3.4

Gemäss Wortlaut schliesst § 32

Abs. 2 Gesundheitsgesetz namentlich die Einsicht in persönliche Angaben von

Dritten ohne Vorbehalt und ohne Interessenabwägung aus. Unter persönlichen

Angaben von Dritten gelten Informationen, welche dem Spital von Aussenstehenden

im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht gemacht werden und damit dem

Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Auslegung nimmt Rücksicht auf die besondere

Stellung von Aussenstehenden – wie etwa Verwandten, Freunden oder Bekannten aus

dem sozialen Umfeld –, welche dem behandelnden Arzt Beobachtungen und

Informationen mitteilen und auf dessen Schweigepflicht zählen (vgl. BGE 122 I

153.

E. 5d).

3.5

In Übereinstimmung mit der

Staatskanzlei und der Solothurner Spitäler AG ist festzuhalten, dass es sich

bei der abgedeckten Stelle um persönliche Angaben einer Drittperson anlässlich

eines Telefongesprächs handelt, welches am 1. März 2012 stattgefunden hat. Die

Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der abgedeckten Stelle um

Notizen über das am 1. März 2012 geführte Gespräch des Beschwerdeführers

handeln soll, ist tatsachen- und aktenwidrig. Die Dokumentation des Gesprächs

mit Dr. Z. am 1. März 2012 ist vollständig offengelegt. Die Verweigerung der

Akteneinsicht für die streitbetroffene Stelle ist nach dem Gesagten gestützt

auf § 32 Abs. 2 Gesundheitsgesetz rechtens.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführer allenfalls direkt gestützt auf die Bundesverfassung (BV, SR

101) einen Anspruch auf Einsicht in die streitbetroffene Aktenstelle hat. Das

Bundesgericht anerkennt das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der UNO-Pakt II enthalten

keine ausdrückliche Garantie der Akteneinsicht; dieses Recht ist aber als Voraussetzung

eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II)

anerkannt. Der Gesetzgeber hat die Einsichtsrechte der Verfahrensparteien in

den Prozessordnungen konkretisiert (vgl. Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte,

Bern 2013, S. 502). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör

in Art. 18 Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) statuiert.

Das Akteneinsichtsrecht ist zudem in § 24 VRG konkretisiert.

4.2

Das Geheimhaltungsinteresse und

die Interessen der Parteien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander

abzuwägen. Wegleitend ist dabei allgemein das Verhältnismässigkeitsprinzip

(vgl. BGE 125 I 257 E. 3b). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip entscheidet

sich auch, ob die Einsicht aufgeschoben, eingeschränkt oder gänzlich verweigert

werden soll. Die Praxis geht zu Recht davon aus, dass in jedem konkreten Fall

eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und nicht ganze Kategorien behörd­licher

Unterlagen von vornherein dem Einsichtsrecht entzogen werden können. Zudem darf

gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Einsichtsrecht nicht bezüglich des

ganzen Dossiers verweigert werden, wenn sich das Geheimnis lediglich auf

einzelne Aktenstücke bezieht. Gegebenenfalls ist – als mildere Massnahme

gegenüber der Einsichtsverweigerung – die Einsicht durch Anonymisierung oder

Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin

Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich etc.

N 504).

4.3

Das Akteneinsichtsrecht darf

zunächst einmal verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen in

der Abwägung überwiegen und eine Geheimhaltung erfordern. Wesentliche private

Interessen – von Gegenparteien oder von Dritten – können ebenfalls gegenüber

dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen. Infrage kommt hier vor allem der

Persönlichkeitsschutz. So haben Auskunftserteilende ein Interesse daran, dass

ihre Identität nicht bekannt gegeben wird, wobei sie im Falle der blossen

Denunziation und des Handelns aus sachfremden Motiven grundsätzlich keinen Schutz

verdienen (BGE 122 I 153 E. 6c/bb). Private, welche den Behörden zur Wahrung

öffentlicher Interessen Mitteilungen zukommen lassen, haben dagegen Anspruch

auf Geheimhaltung ihrer Identität (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz / Isabelle Häner /

Martin Bertschi, a.a.O., N 507 ff.).

4.4

Die Staatskanzlei nahm in der

angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vor. Sie führte aus, bei allen

nicht offengelegten Aktenabschnitten handle es sich um persönliche Angaben von

Drittpersonen. Das bedeute, dass bei diesen Aktenabschnitten dem Interesse des

Beschwerdeführers die Interessen der auskunftgebenden Drittpersonen

entgegenstünden. Weiter bestehe auch ein öffentliches Interesse an der

Geheimhaltung von persönlichen Angaben von Drittpersonen. Denn wenn jeder zu

befürchten hätte, dass dem Patienten bzw. seinen Angehörigen in alle persönlichen

Angaben Einsicht gewährt werden würde, würden weniger Personen bereit sein, solche

Auskünfte zu erteilen – was dem Wohl der Patienten nicht förderlich sein würde.

4.5

Der Beschwerdeführer verlangt

Akteneinsicht, um im medizinischen Staatshaftungsverfahren vor der

Staatskanzlei die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu beweisen. Das

Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die angebliche Fehlbehandlung

seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund unsachgemässer Medikation zu beweisen. Die

Staatskanzlei führt mehrfach aus, die nicht offengelegten Aktenabschnitte seien

für den Gegenstand des Verfahrens nicht relevant. Die Solothurner Spitäler AG

führt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 zudem aus, der

streitbetroffene Aktenabschnitt sei gerade nicht dazu geeignet, dem

Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatskanzlei zur Beweisführung

hinsichtlich seiner materiellen Rechtsbegehren zu dienen. Damit verkennen die

Gegenparteien, dass es dem Beschwerdeführer als Betroffener selbst überlassen

ist, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2).

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse

an der umfassenden Akteneinsicht.

4.6

Betreffend das öffentliche

Interesse ist folgendes festzuhalten: Der Arzt in einer psychiatrischen Klinik

wird für die Anamnese oft auf Angaben von Verwandten, Freunden oder Bekannten

aus dem sozialen Umfeld des Patienten angewiesen sein; solche Informationen

dürften für die Diagnose und die Anordnung der Therapie in vielen Fällen

wertvoll sein. Es muss für den Arzt die Gewähr bestehen, dass sie richtig sind,

insbesondere auch in Bezug auf Informationen, die Schwächen des Patienten aufzeigen

und ihn in einem wenig vorteilhaften Licht erscheinen lassen oder ihn gar

kränken könnten. Solche Informationen sind gerade für den Bereich der

Psychiatrie von Bedeutung. Sie könnten indessen oft nicht mehr eingeholt

werden, wenn zum vornherein damit gerechnet werden müsste, dass die Angaben und

die Identität des Informanten dem Patienten bekanntgegeben würden. Ganz

allgemein hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutz von

Gewährspersonen (vgl. BGE 103 Ia 490 S. 493; BGE 100 Ia 97 S. 102; BGE 95 I 103

E. 3 S. 109; BGE 95 I 439 S. 445 f. sowie ZBl 93/1992 S. 366) und von

Drittpersonen (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6 S. 102) Gewicht beigemessen. In dieser

Hinsicht besteht demnach ein legitimes öffentliches Interesse, dem Patienten

Angaben von ausserhalb der Klinik und die Namen von Auskunftspersonen vorzuenthalten

(BGE 122 I 153 E. 6c aa).

4.7

Aus der Sicht der

Auskunftspersonen können ebenfalls Interessen an der Ge-heimhaltung geltend

gemacht werden. Diese brauchen nicht ohne weiteres und in allen Fällen damit zu

rechnen, dass Auskünfte, die sie dem behandelnden (Spital-) Arzt erteilen, Eingang

in die Krankengeschichte finden, dem Patienten offengelegt werden und ihnen in

der einen oder andern Form einstmals vorgehalten werden. Die Informationen

werden nicht aus persönlich übelwollenden Motiven erteilt, auch wenn im Einzelfall

Unangenehmes berichtet wird. Die Initiative für eine Auskunftserteilung dürfte

oft vom Arzt und nicht von den Drittpersonen ausgehen. Keinen Schutz allerdings

verdienen bewusste Denunziation und sachfremde Motive, welche für den Bereich

der Psychiatrie denkbar sind, wenn eine Person «abgeschoben» oder «versorgt»

werden soll.

4.8

Vorliegend geht es um eine Notiz

über ein Telefongespräch mit einer aussenstehenden Drittperson. Die Auskunft

der Drittperson gründet nicht auf sachfremden Motiven und ist auch keineswegs

Ausdruck einer Böswilligkeit. Die abgedeckte Auskunft der Drittperson erfolgte

gegenteils aus durchaus positiven und fürsorgenden Gründen zugunsten der

Patientin und des Beschwerdeführers. Es besteht demnach auch ein privates

Interesse der Auskunftsperson an der Geheimhaltung der abgedeckten Aktenstelle

(vgl. BGE 122 I 153 E. 6c bb).

4.9

Bei einer gesamthaften Abwägung

der einander entgegenstehenden Interessen ist zu bedenken, dass dem

Beschwerdeführer nur ein relativ kleiner (fünf Zeilen) und unbedeutender Teil der

Krankengeschichte vorenthalten wird. Auch ohne diese Angaben ist es dem

Beschwerdeführer möglich, seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der

Solothurner Spitäler AG zu substantiieren. Das private Geheimhaltungsinteresse

der Auskunftsperson und das öffentliche Interesse, welches darin besteht, dass

der Arzt im Hinblick auf die Therapie des Patienten zuverlässige Angaben von

Drittpersonen erhält, überwiegen das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers

klar. Im Übrigen kommt auch keine mildere Massnahme in Frage. Demnach hat die

Staatskanzlei das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf Akteneinsicht

nicht verletzt, indem sie die Aktenstelle vom 1. März 2012 über das

Telefongespräch mit einer Drittperson in der Krankengeschichte geschwärzt hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

25.

September 2015 (VWBES.2015.222)