VWBES.2015.222
Einsichtsrecht
25. September 2015Deutsch10 min
Source so.ch
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 KV,
§ 24 VRG, § 32 f. Gesundheitsgesetz.
Einsichtsrecht in die Krankengeschichte einer verstorbenen Person im Rahmen
eines medizinischen Staatshaftungsverfahrens. Das Einsichtsrecht besteht nicht
für persönliche Notizen der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von
Dritten. Diese Einschränkungen gelten sowohl für Patienten und Patientinnen
selbst als auch für Drittpersonen. Die Staatskanzlei verletzte das aus Art. 29
Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf Akteneinsicht nicht, indem sie eine
Aktenstelle über ein Telefongespräch mit einer Drittperson in der
Krankengeschichte der mittlerweile verstorbenen Person geschwärzt hat.
Sachverhalt
Im März 2013 stellte X. gegen die Solothurner
Spitäler AG ein beziffertes Schadenersatzbegehren. Zur Begründung liess X.
ausführen, Y. sel., die mittlerweile verstorbene Ehefrau von X., habe sich vom
16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung
der Psychiatrischen Dienste Solothurn befunden. Es werde der Vorwurf erhoben,
dass die Patientin während ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter
Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Nachdem die
Versicherungsnehmerin der Solothurner Spitäler AG jegliche Haftung ablehnte,
reichte X. sein Schadenersatzbegehren bei der Staatskanzlei ein. Im Rahmen des
Schriftenwechsels beantragte die Solothurner Spitäler AG die Schwärzung
gewisser Aktenstellen. Dem Antrag wurde mit Ausnahme zweier Textstellen
entsprochen. Das daraufhin gestellte Gesuch um Offenlegung sämtlicher abgedeckter
Stellen lehnte die Staatskanzlei ab. Gegen diese Verfügung wandte sich X.
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der uneingeschränkten
Einsicht in die Eintragung vom 1. März 2012 der Krankengeschichte von Y.
sel. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Die Staatskanzlei gewährte dem
Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Krankenakte seiner verstorbenen
Ehefrau, schwärzte aber gewisse Stellen. Bei der Staatskanzlei beantragte der
Beschwerdeführer noch die Offenlegung sämtlicher abgedeckter Stellen der von
der Solothurner Spitäler AG eingereichten Urkunden, während er mit der vorliegenden
Beschwerde einzig die uneingeschränkte Einsicht in die Eintragung vom 1. März
2012.
der Krankengeschichte verlangt. Daher ist nachfolgend zu klären, ob die
Vorinstanz durch das Schwärzen dieser einzelnen Aktenstelle das Recht des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und letztlich das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat.
3.1
Die Einsicht in die
Krankengeschichte ist im kantonalen Gesundheitsgesetz (Gesundheitsgesetz, BGS
811.
) geregelt. Diese Sondervorschriften haben daher als «lex specialis»
grundsätzlich Vorrang vor der allgemeineren Norm in § 24 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11).
3.2
Gemäss § 32 Gesundheitsgesetz
können die Patienten und Patientinnen bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen
ihre Krankengeschichte und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon
verlangen (Abs. 1). Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen
der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von Dritten (Abs. 2).
Das Einsichtsrecht für die nächsten
Angehörigen ist in § 33 Gesundheitsgesetz geregelt. Dritten darf Auskunft über
die Patienten und Patientinnen nur mit deren Einverständnis erteilt werden
(Abs. 1). Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des
Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung
vermutet für: Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin (Abs. 2 lit. a); medizinisch notwendige Auskünfte an
Heilpersonen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt
sind (Abs. 2 lit. b). Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten
(Abs. 3).
3.3
Vorliegend geht es um das
Einsichtsrecht einer Drittperson. Mit dem Tod des Patienten oder der Patientin
erlischt das Einsichtsrecht i.S.v. § 32 Abs. 1 Gesundheitsgesetz; es geht nicht
auf die Erben über (vgl. dazu ZBl 91/1990, S. 364 ff.). Der Beschwerdeführer
als Erbe kann sich somit nur auf das Einsichtsrecht für Dritte gemäss § 33
Gesundheitsgesetz berufen. Allerdings gelten die Einschränkungen von § 32 Abs. 2
Gesundheitsgesetz auch für den Beschwerdeführer.
3.4
Gemäss Wortlaut schliesst § 32
Abs. 2 Gesundheitsgesetz namentlich die Einsicht in persönliche Angaben von
Dritten ohne Vorbehalt und ohne Interessenabwägung aus. Unter persönlichen
Angaben von Dritten gelten Informationen, welche dem Spital von Aussenstehenden
im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht gemacht werden und damit dem
Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Auslegung nimmt Rücksicht auf die besondere
Stellung von Aussenstehenden – wie etwa Verwandten, Freunden oder Bekannten aus
dem sozialen Umfeld –, welche dem behandelnden Arzt Beobachtungen und
Informationen mitteilen und auf dessen Schweigepflicht zählen (vgl. BGE 122 I
153.
E. 5d).
3.5
In Übereinstimmung mit der
Staatskanzlei und der Solothurner Spitäler AG ist festzuhalten, dass es sich
bei der abgedeckten Stelle um persönliche Angaben einer Drittperson anlässlich
eines Telefongesprächs handelt, welches am 1. März 2012 stattgefunden hat. Die
Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der abgedeckten Stelle um
Notizen über das am 1. März 2012 geführte Gespräch des Beschwerdeführers
handeln soll, ist tatsachen- und aktenwidrig. Die Dokumentation des Gesprächs
mit Dr. Z. am 1. März 2012 ist vollständig offengelegt. Die Verweigerung der
Akteneinsicht für die streitbetroffene Stelle ist nach dem Gesagten gestützt
auf § 32 Abs. 2 Gesundheitsgesetz rechtens.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer allenfalls direkt gestützt auf die Bundesverfassung (BV, SR
101) einen Anspruch auf Einsicht in die streitbetroffene Aktenstelle hat. Das
Bundesgericht anerkennt das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der UNO-Pakt II enthalten
keine ausdrückliche Garantie der Akteneinsicht; dieses Recht ist aber als Voraussetzung
eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II)
anerkannt. Der Gesetzgeber hat die Einsichtsrechte der Verfahrensparteien in
den Prozessordnungen konkretisiert (vgl. Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte,
Bern 2013, S. 502). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
in Art. 18 Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) statuiert.
Das Akteneinsichtsrecht ist zudem in § 24 VRG konkretisiert.
4.2
Das Geheimhaltungsinteresse und
die Interessen der Parteien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander
abzuwägen. Wegleitend ist dabei allgemein das Verhältnismässigkeitsprinzip
(vgl. BGE 125 I 257 E. 3b). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip entscheidet
sich auch, ob die Einsicht aufgeschoben, eingeschränkt oder gänzlich verweigert
werden soll. Die Praxis geht zu Recht davon aus, dass in jedem konkreten Fall
eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und nicht ganze Kategorien behördlicher
Unterlagen von vornherein dem Einsichtsrecht entzogen werden können. Zudem darf
gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Einsichtsrecht nicht bezüglich des
ganzen Dossiers verweigert werden, wenn sich das Geheimnis lediglich auf
einzelne Aktenstücke bezieht. Gegebenenfalls ist – als mildere Massnahme
gegenüber der Einsichtsverweigerung – die Einsicht durch Anonymisierung oder
Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin
Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich etc.
N 504).
4.3
Das Akteneinsichtsrecht darf
zunächst einmal verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen in
der Abwägung überwiegen und eine Geheimhaltung erfordern. Wesentliche private
Interessen – von Gegenparteien oder von Dritten – können ebenfalls gegenüber
dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen. Infrage kommt hier vor allem der
Persönlichkeitsschutz. So haben Auskunftserteilende ein Interesse daran, dass
ihre Identität nicht bekannt gegeben wird, wobei sie im Falle der blossen
Denunziation und des Handelns aus sachfremden Motiven grundsätzlich keinen Schutz
verdienen (BGE 122 I 153 E. 6c/bb). Private, welche den Behörden zur Wahrung
öffentlicher Interessen Mitteilungen zukommen lassen, haben dagegen Anspruch
auf Geheimhaltung ihrer Identität (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz / Isabelle Häner /
Martin Bertschi, a.a.O., N 507 ff.).
4.4
Die Staatskanzlei nahm in der
angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vor. Sie führte aus, bei allen
nicht offengelegten Aktenabschnitten handle es sich um persönliche Angaben von
Drittpersonen. Das bedeute, dass bei diesen Aktenabschnitten dem Interesse des
Beschwerdeführers die Interessen der auskunftgebenden Drittpersonen
entgegenstünden. Weiter bestehe auch ein öffentliches Interesse an der
Geheimhaltung von persönlichen Angaben von Drittpersonen. Denn wenn jeder zu
befürchten hätte, dass dem Patienten bzw. seinen Angehörigen in alle persönlichen
Angaben Einsicht gewährt werden würde, würden weniger Personen bereit sein, solche
Auskünfte zu erteilen – was dem Wohl der Patienten nicht förderlich sein würde.
4.5
Der Beschwerdeführer verlangt
Akteneinsicht, um im medizinischen Staatshaftungsverfahren vor der
Staatskanzlei die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu beweisen. Das
Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die angebliche Fehlbehandlung
seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund unsachgemässer Medikation zu beweisen. Die
Staatskanzlei führt mehrfach aus, die nicht offengelegten Aktenabschnitte seien
für den Gegenstand des Verfahrens nicht relevant. Die Solothurner Spitäler AG
führt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 zudem aus, der
streitbetroffene Aktenabschnitt sei gerade nicht dazu geeignet, dem
Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatskanzlei zur Beweisführung
hinsichtlich seiner materiellen Rechtsbegehren zu dienen. Damit verkennen die
Gegenparteien, dass es dem Beschwerdeführer als Betroffener selbst überlassen
ist, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2).
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse
an der umfassenden Akteneinsicht.
4.6
Betreffend das öffentliche
Interesse ist folgendes festzuhalten: Der Arzt in einer psychiatrischen Klinik
wird für die Anamnese oft auf Angaben von Verwandten, Freunden oder Bekannten
aus dem sozialen Umfeld des Patienten angewiesen sein; solche Informationen
dürften für die Diagnose und die Anordnung der Therapie in vielen Fällen
wertvoll sein. Es muss für den Arzt die Gewähr bestehen, dass sie richtig sind,
insbesondere auch in Bezug auf Informationen, die Schwächen des Patienten aufzeigen
und ihn in einem wenig vorteilhaften Licht erscheinen lassen oder ihn gar
kränken könnten. Solche Informationen sind gerade für den Bereich der
Psychiatrie von Bedeutung. Sie könnten indessen oft nicht mehr eingeholt
werden, wenn zum vornherein damit gerechnet werden müsste, dass die Angaben und
die Identität des Informanten dem Patienten bekanntgegeben würden. Ganz
allgemein hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutz von
Gewährspersonen (vgl. BGE 103 Ia 490 S. 493; BGE 100 Ia 97 S. 102; BGE 95 I 103
E. 3 S. 109; BGE 95 I 439 S. 445 f. sowie ZBl 93/1992 S. 366) und von
Drittpersonen (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6 S. 102) Gewicht beigemessen. In dieser
Hinsicht besteht demnach ein legitimes öffentliches Interesse, dem Patienten
Angaben von ausserhalb der Klinik und die Namen von Auskunftspersonen vorzuenthalten
(BGE 122 I 153 E. 6c aa).
4.7
Aus der Sicht der
Auskunftspersonen können ebenfalls Interessen an der Ge-heimhaltung geltend
gemacht werden. Diese brauchen nicht ohne weiteres und in allen Fällen damit zu
rechnen, dass Auskünfte, die sie dem behandelnden (Spital-) Arzt erteilen, Eingang
in die Krankengeschichte finden, dem Patienten offengelegt werden und ihnen in
der einen oder andern Form einstmals vorgehalten werden. Die Informationen
werden nicht aus persönlich übelwollenden Motiven erteilt, auch wenn im Einzelfall
Unangenehmes berichtet wird. Die Initiative für eine Auskunftserteilung dürfte
oft vom Arzt und nicht von den Drittpersonen ausgehen. Keinen Schutz allerdings
verdienen bewusste Denunziation und sachfremde Motive, welche für den Bereich
der Psychiatrie denkbar sind, wenn eine Person «abgeschoben» oder «versorgt»
werden soll.
4.8
Vorliegend geht es um eine Notiz
über ein Telefongespräch mit einer aussenstehenden Drittperson. Die Auskunft
der Drittperson gründet nicht auf sachfremden Motiven und ist auch keineswegs
Ausdruck einer Böswilligkeit. Die abgedeckte Auskunft der Drittperson erfolgte
gegenteils aus durchaus positiven und fürsorgenden Gründen zugunsten der
Patientin und des Beschwerdeführers. Es besteht demnach auch ein privates
Interesse der Auskunftsperson an der Geheimhaltung der abgedeckten Aktenstelle
(vgl. BGE 122 I 153 E. 6c bb).
4.9
Bei einer gesamthaften Abwägung
der einander entgegenstehenden Interessen ist zu bedenken, dass dem
Beschwerdeführer nur ein relativ kleiner (fünf Zeilen) und unbedeutender Teil der
Krankengeschichte vorenthalten wird. Auch ohne diese Angaben ist es dem
Beschwerdeführer möglich, seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der
Solothurner Spitäler AG zu substantiieren. Das private Geheimhaltungsinteresse
der Auskunftsperson und das öffentliche Interesse, welches darin besteht, dass
der Arzt im Hinblick auf die Therapie des Patienten zuverlässige Angaben von
Drittpersonen erhält, überwiegen das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers
klar. Im Übrigen kommt auch keine mildere Massnahme in Frage. Demnach hat die
Staatskanzlei das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf Akteneinsicht
nicht verletzt, indem sie die Aktenstelle vom 1. März 2012 über das
Telefongespräch mit einer Drittperson in der Krankengeschichte geschwärzt hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
25.
September 2015 (VWBES.2015.222)