VWBES.2015.241
Entschädigung Beiständin
17. Dezember 2015Deutsch9 min
Source so.ch
Art. 404 ZGB i.V.m. § 120 EG ZGB und §
35sexies GT, § 119 Abs. 1 EG ZGB. Entschädigung und Auslagenersatz für
private Mandatsträger; Kostentragung.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin führt für ihre
mehrfach- und schwerstbehinderte Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
setzte die monatliche Entschädigung der Beiständin für die Führung des Mandates
auf CHF 100.00 fest und ermächtigte sie, diese Entschädigung direkt dem
Vermögen der verbeiständeten Person zu belasten. Die von der Beiständin
beantragten Spesen für Büromaterial und Fahrkosten lehnte die KESB ab. Das
Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.1
Errichtet die KESB eine
Vertretungsbeistandschaft zur Verwaltung von Einkommen und Vermögen ist der
Beistand zur Rechnungslegung und Berichterstattung verpflichtet (vgl. Urs Vogel
in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel
2014, Art. 415 ZGB N 3). Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein
jederzeit geführtes Kassabuch zu führen (§ 116 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB
[EG ZGB, BGS 211.1]). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während
der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der
Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen
Rechnung (§ 116 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ist der periodische Bericht und die
Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihr die Genehmigung zu
verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen (vgl. Urs Vogel, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 415 ZGB N 7 und 11). (…)
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
für die Mandatsführung eine monatliche Entschädigung in der Höhe von CHF
200.00
3.2
Bei der Festsetzung des Honorars
des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid.
Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren
vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.3
(…) Verfahrensgegenstand [ist]
vorliegend (nur) die Honorarentschädigung für das Jahr 2013 (1. März 2013 bis
31.
Dezember 2013). Seit dem 1. Januar 2013 gelten für die Entschädigung des
Beistands folgende Regelungen: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die
Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der
notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde
legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen
Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen (Abs. 3).
3.4
Die durch die KESB festzulegende
Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richten sich
gemäss § 120 EG ZGB nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Dieser
sieht in § 35sexies vor, dass die Entschädigung (unter Vorbehalt der
Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF
300.00
bis CHF 3‘000.00 beträgt, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF
300.00
bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden
Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 gilt für die
Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer
Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für
private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung
verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der
genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.
3.5
Die Entschädigung hat die gesamten
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die wesentlichen Kriterien, die
dabei zu beachten sind, sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert.
Das Wort «angemessen» erlaubt aber auch, einer Nahbeziehung zwischen Beistand
und verbeiständeter Person (Verwandtschaft, Schwägerschaft oder andere nahe
Beziehungen) zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Unterstützungspflicht zwischen
Verwandten in gerader Linie bei der Festlegung einer Entschädigung Rechnung
getragen werden. Praxisgemäss wird bei Familienangehörigen davon ausgegangen,
dass sie die Leistung grundsätzlich unentgeltlich erbringen, wobei in
besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann. Bei
arbeitsintensiven Mandaten, welche die Beistands- und Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht
übersteigen, ist aber regelmässig eine Entschädigung geschuldet (vgl. Ruth E.
Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zum
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 mit Hinweisen zur
Rechtsprechung).
3.6
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, sie sei ausgebildete Pflegefachfrau und Sozialpädagogin. Sodann
habe sie in Institutionen für Schwerstbehinderte gearbeitet. Zur Führung der
Buchhaltung, Optimierung des Budgets, Sicherung des Vermögens und zur
Unterstützung in Sachen Revision habe sie bei Bedarf eine Fachperson beigezogen.
Der durchschnittliche Aufwand pro Monat betrage acht Stunden (Administration,
Buchführung, Rückforderungen, ungedeckte Kosten, Gesetzesänderungen, Arztbesuche,
medizinische Komplikationen). Eine unentgeltliche Mandatsführung durch Familienangehörige
könne nur Mehraufwände und private Besuche betreffen, die die genannten acht
Stunden pro Monat übersteigen würden. Die Mandatsführung für eine
Schwerstbehinderte sei komplex. Die beantragte Mandatsentschädigung entspreche
einem Aufwand, welcher für eine Drittperson, also nicht Familienangehörige, ebenso
notwendig wäre.
3.7
Die KESB erwog, die
Beschwerdeführerin führe das Mandat vorliegend – ungeachtet ihrer Qualifikation
– als Privatperson und könne somit nicht die Entschädigung für Fachpersonen
geltend machen.
3.8
(…) Die Aufgabenbereiche der
Beschwerdeführerin als Beiständin werden wie folgt definiert: X. beim Erledigen
der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen; X. beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig
zu verwalten; X. bei Fragen im Bereich Wohnen zu vertreten, namentlich bei
einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des Betreuungsvertrags oder beim
Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen Institution; sie bei medizinischen
Fragen, soweit notwendig, zu vertreten. Dieser Aufgabenbereich der Beiständin
macht deutlich, dass der persönlichen Betreuung von X. durch die Beiständin
keine wesentliche Bedeutung zukommt. Entsprechend kann die Behinderung der
verbeiständeten Person bzw. ihr Gesundheitszustand bei der Festsetzung der
Entschädigung der Beiständin ebenso wenig berücksichtigt werden wie die
Ausbildung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat folglich die
Beschwerdeführerin zu Recht als private und nicht als professionelle
Mandatsträgerin entschädigt. Dass die Beschwerdeführerin nicht als
professionelle Mandatsträgerin gelten kann, zeigt nur schon der Umstand, dass
sie teils selbst Hilfe zur Erledigung ihrer Aufgaben durch eine Fachperson in
Anspruch nahm. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche
Aufwand von monatlich acht Stunden für die Mandatserledigung ist sodann nicht
belegt. Ausgehend von einem mittleren Aufwand und unter Berücksichtigung der
Verwandtschaft zwischen verbeiständeter Person und Beiständin scheint für die
Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 gestützt auf § 35sexies lit.
a GT eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘200.00 – wie der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochen – nicht unangemessen. Dies
gilt auch mit Blick auf die für die Folgejahre (ab 1. Januar 2014) geltende
Richtlinie für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-
und Erwachsenenschutzmassnahmen, welche für Mandate mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung eine jährliche Entschädigung für private Beistände nach dem
ersten Berichtsjahr von CHF 1‘200.00 (= CHF 100.00/Mt.) vorsieht.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
Ersatz für Büromaterial und Fahrtkosten.
4.2
Neben der angemessenen
Entschädigung steht dem Beistand auch der Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Spesen zu. Bei den Spesen handelt es sich um die Vergütung der laufenden
Ausgaben wie beispielsweise Briefmarken und Telefonkosten (Ruth E. Reusser in:
Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel
2014, Art. 404 ZGB N 26). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind
gemäss § 35sexies Abs. 2 GT zusätzlich in Rechnung zu stellen. Der
Beistand hat lediglich Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich notwendigen
Spesen (Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 26).
4.3
Die KESB erwog,
laufende Anschaffungen (Büromaterial, Internetanschluss, Telefonkosten, etc.)
würden als durch die Mandatsträgerschaft abgegolten gelten. Die verlangten
Kilometerspesen, insbesondere die Ferien- oder Feiertagsbesuche stünden nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung.
4.4
Die Beschwerdeführerin übt für
ihre Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aus. Es
ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass ihr Barauslagen (Infrastruktur,
Porti, Telefone, etc.) entstehen. Obwohl bei Familienangehörigen – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5) –
grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass sie die Leistung unentgeltlich
erbringen, erscheint im vorliegenden Einzelfall aufgrund des grossen Einsatzes
der Beschwerdeführerin für ihre Schwester eine Entschädigung für Barauslagen
angezeigt. Für die fast zweijährige Berichtsdauer ist eine monatliche Pauschale
von CHF 15.00, ausmachend CHF 330.00, wie sie die Beschwerdeführerin
verlangt, angemessen, ohne dafür eine detaillierte Abrechnung zu verlangen.
Hingegen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die geltend gemachten
Kilometerspesen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mandatsausübung
(siehe dazu den in E. 3.8 genannten Aufgabenbereich der Mandatsperson)
stehen und damit nicht entschädigt werden können.
5.1
Die Beschwerdeführerin verlangt,
die ihr zustehende Entschädigung und der Spesenersatz seien nicht dem Vermögen
der verbeiständeten Person zu belasten.
5.2
Laut § 119 Abs. 1 EG ZGB hat die
von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen,
sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege gilt. Bei liquidem Vermögen von mehr als CHF
10‘000.00 geht die Entschädigung praxisgemäss zulasten der verbeiständeten
Person. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung
einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen
die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind (§ 119 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB
hat nach Prüfung des periodischen Berichts und der Rechnung die angemessene
Entschädigung und den Spesenersatz in einem formellen Entscheid festzulegen
(Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 38; vgl. auch Urs Vogel, a.a.O., Art.
415.
ZGB N 7 und 11). Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides darf
der vermögensverwaltende Beistand die Entschädigung und den Spesenersatz dem
Vermögen entnehmen (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 40).
5.3
Die Entschädigung und der
Spesenersatz des Beistandes sind zwar Ansprüche, welche während der
entsprechenden Berichts- bzw. Rechnungsperiode entstehen. Der Anspruch ist aber
erst nach erfolgter Genehmigung durchsetzbar (der rechtskräftige Entscheid der
KESB stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar [Ruth Reusser, a.a.O.,
Art. 404 ZGB N 41]). Folglich – und dem Grundsatz der «Milchbüchlein-Rechnung»
entsprechend (vgl. E. 2.1) – kann der Anspruch erst nach Genehmigung durch die
KESB als Passivum in die Bilanz aufgenommen werden.
5.4
Die Beschwerdeführerin, welche in
ihrem Finanzbericht zu Recht sowohl die Entschädigung als auch den Spesenersatz
mit einem Betrag von CHF 0.00 aufführt, geht in ihrem Bericht per 31. Dezember
2013.
selbst von einem Vermögen der verbeiständeten Person von über
CHF 10‘000.00 aus, womit ihre Entschädigung zulasten ebendieser geht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember
2015.
(VWBES.2015.241)