Lexipedia

Entscheid

VWBES.2015.241

Entschädigung Beiständin

17. Dezember 2015Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin führt für ihre

mehrfach- und schwerstbehinderte Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

setzte die monatliche Entschädigung der Beiständin für die Führung des Mandates

auf CHF 100.00 fest und ermächtigte sie, diese Entschädigung direkt dem

Vermögen der verbeiständeten Person zu belasten. Die von der Beiständin

beantragten Spesen für Büromaterial und Fahrkosten lehnte die KESB ab. Das

Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.1

Errichtet die KESB eine

Vertretungsbeistandschaft zur Verwaltung von Einkommen und Vermögen ist der

Beistand zur Rechnungslegung und Berichterstattung verpflichtet (vgl. Urs Vogel

in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel

2014, Art. 415 ZGB N 3). Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein

jederzeit geführtes Kassabuch zu führen (§ 116 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB

[EG ZGB, BGS 211.1]). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während

der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der

Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen

Rechnung (§ 116 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle

Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ist der periodische Bericht und die

Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihr die Genehmigung zu

verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen (vgl. Urs Vogel, Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 415 ZGB N 7 und 11). (…)

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

für die Mandatsführung eine monatliche Entschädigung in der Höhe von CHF

200.00

3.2

Bei der Festsetzung des Honorars

des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid.

Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren

vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

3.3

(…) Verfahrensgegenstand [ist]

vorliegend (nur) die Honorarentschädigung für das Jahr 2013 (1. März 2013 bis

31.

Dezember 2013). Seit dem 1. Januar 2013 gelten für die Entschädigung des

Beistands folgende Regelungen: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die

Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der

notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde

legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den

Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen

Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen (Abs. 3).

3.4

Die durch die KESB festzulegende

Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richten sich

gemäss § 120 EG ZGB nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Dieser

sieht in § 35sexies vor, dass die Entschädigung (unter Vorbehalt der

Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF

300.00

bis CHF 3‘000.00 beträgt, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF

300.00

bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden

Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 gilt für die

Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer

Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für

private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung

verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der

genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.

3.5

Die Entschädigung hat die gesamten

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die wesentlichen Kriterien, die

dabei zu beachten sind, sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert.

Das Wort «angemessen» erlaubt aber auch, einer Nahbeziehung zwischen Beistand

und verbeiständeter Person (Verwandtschaft, Schwägerschaft oder andere nahe

Beziehungen) zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Unterstützungspflicht zwischen

Verwandten in gerader Linie bei der Festlegung einer Entschädigung Rechnung

getragen werden. Praxisgemäss wird bei Familienangehörigen davon ausgegangen,

dass sie die Leistung grundsätzlich unentgeltlich erbringen, wobei in

besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann. Bei

arbeitsintensiven Mandaten, welche die Beistands- und Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht

übersteigen, ist aber regelmässig eine Entschädigung geschuldet (vgl. Ruth E.

Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zum

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 mit Hinweisen zur

Rechtsprechung).

3.6

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, sie sei ausgebildete Pflegefachfrau und Sozialpädagogin. Sodann

habe sie in Institutionen für Schwerstbehinderte gearbeitet. Zur Führung der

Buchhaltung, Optimierung des Budgets, Sicherung des Vermögens und zur

Unterstützung in Sachen Revision habe sie bei Bedarf eine Fachperson beigezogen.

Der durchschnittliche Aufwand pro Monat betrage acht Stunden (Administration,

Buchführung, Rückforderungen, ungedeckte Kosten, Gesetzesänderungen, Arztbesuche,

medizinische Komplikationen). Eine unentgeltliche Mandatsführung durch Familienangehörige

könne nur Mehraufwände und private Besuche betreffen, die die genannten acht

Stunden pro Monat übersteigen würden. Die Mandatsführung für eine

Schwerstbehinderte sei komplex. Die beantragte Mandatsentschädigung entspreche

einem Aufwand, welcher für eine Drittperson, also nicht Familienangehörige, ebenso

notwendig wäre.

3.7

Die KESB erwog, die

Beschwerdeführerin führe das Mandat vorliegend – ungeachtet ihrer Qualifikation

– als Privatperson und könne somit nicht die Entschädigung für Fachpersonen

geltend machen.

3.8

(…) Die Aufgabenbereiche der

Beschwerdeführerin als Beiständin werden wie folgt definiert: X. beim Erledigen

der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere

auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen; X. beim Erledigen der finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig

zu verwalten; X. bei Fragen im Bereich Wohnen zu vertreten, namentlich bei

einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des Betreuungsvertrags oder beim

Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen Institution; sie bei medizinischen

Fragen, soweit notwendig, zu vertreten. Dieser Aufgabenbereich der Beiständin

macht deutlich, dass der persönlichen Betreuung von X. durch die Beiständin

keine wesentliche Bedeutung zukommt. Entsprechend kann die Behinderung der

verbeiständeten Person bzw. ihr Gesundheitszustand bei der Festsetzung der

Entschädigung der Beiständin ebenso wenig berücksichtigt werden wie die

Ausbildung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat folglich die

Beschwerdeführerin zu Recht als private und nicht als professionelle

Mandatsträgerin entschädigt. Dass die Beschwerdeführerin nicht als

professionelle Mandatsträgerin gelten kann, zeigt nur schon der Umstand, dass

sie teils selbst Hilfe zur Erledigung ihrer Aufgaben durch eine Fachperson in

Anspruch nahm. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche

Aufwand von monatlich acht Stunden für die Mandatserledigung ist sodann nicht

belegt. Ausgehend von einem mittleren Aufwand und unter Berücksichtigung der

Verwandtschaft zwischen verbeiständeter Person und Beiständin scheint für die

Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 gestützt auf § 35sexies lit.

a GT eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘200.00 – wie der

Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochen – nicht unangemessen. Dies

gilt auch mit Blick auf die für die Folgejahre (ab 1. Januar 2014) geltende

Richtlinie für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-

und Erwachsenenschutzmassnahmen, welche für Mandate mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung eine jährliche Entschädigung für private Beistände nach dem

ersten Berichtsjahr von CHF 1‘200.00 (= CHF 100.00/Mt.) vorsieht.

4.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

Ersatz für Büromaterial und Fahrtkosten.

4.2

Neben der angemessenen

Entschädigung steht dem Beistand auch der Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Spesen zu. Bei den Spesen handelt es sich um die Vergütung der laufenden

Ausgaben wie beispielsweise Briefmarken und Telefonkosten (Ruth E. Reusser in:

Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel

2014, Art. 404 ZGB N 26). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind

gemäss § 35sexies Abs. 2 GT zusätzlich in Rechnung zu stellen. Der

Beistand hat lediglich Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich notwendigen

Spesen (Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 26).

4.3

Die KESB erwog,

laufende Anschaffungen (Büromaterial, Internetanschluss, Telefonkosten, etc.)

würden als durch die Mandatsträgerschaft abgegolten gelten. Die verlangten

Kilometerspesen, insbesondere die Ferien- oder Feiertagsbesuche stünden nicht

in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung.

4.4

Die Beschwerdeführerin übt für

ihre Schwester die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aus. Es

ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass ihr Barauslagen (Infrastruktur,

Porti, Telefone, etc.) entstehen. Obwohl bei Familienangehörigen – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5) –

grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass sie die Leistung unentgeltlich

erbringen, erscheint im vorliegenden Einzelfall aufgrund des grossen Einsatzes

der Beschwerdeführerin für ihre Schwester eine Entschädigung für Barauslagen

angezeigt. Für die fast zweijährige Berichtsdauer ist eine monatliche Pauschale

von CHF 15.00, ausmachend CHF 330.00, wie sie die Beschwerdeführerin

verlangt, angemessen, ohne dafür eine detaillierte Abrechnung zu verlangen.

Hingegen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die geltend gemachten

Kilometerspesen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mandatsausübung

(siehe dazu den in E. 3.8 genannten Aufgabenbereich der Mandatsperson)

stehen und damit nicht entschädigt werden können.

5.1

Die Beschwerdeführerin verlangt,

die ihr zustehende Entschädigung und der Spesenersatz seien nicht dem Vermögen

der verbeiständeten Person zu belasten.

5.2

Laut § 119 Abs. 1 EG ZGB hat die

von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen,

sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Be­stimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege gilt. Bei liquidem Vermögen von mehr als CHF

10‘000.00 geht die Entschädigung praxisgemäss zulasten der verbeiständeten

Person. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung

einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen

die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind (§ 119 Abs. 2 EG ZGB). Die KESB

hat nach Prüfung des periodischen Berichts und der Rechnung die angemessene

Entschädigung und den Spesenersatz in einem formellen Entscheid festzulegen

(Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 38; vgl. auch Urs Vogel, a.a.O., Art.

415.

ZGB N 7 und 11). Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides darf

der vermögensverwaltende Beistand die Entschädigung und den Spesenersatz dem

Vermögen entnehmen (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 40).

5.3

Die Entschädigung und der

Spesenersatz des Beistandes sind zwar Ansprüche, welche während der

entsprechenden Berichts- bzw. Rechnungsperiode entstehen. Der Anspruch ist aber

erst nach erfolgter Genehmigung durchsetzbar (der rechtskräftige Entscheid der

KESB stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar [Ruth Reusser, a.a.O.,

Art. 404 ZGB N 41]). Folglich – und dem Grundsatz der «Milchbüchlein-Rechnung»

entsprechend (vgl. E. 2.1) – kann der Anspruch erst nach Genehmigung durch die

KESB als Passivum in die Bilanz aufgenommen werden.

5.4

Die Beschwerdeführerin, welche in

ihrem Finanzbericht zu Recht sowohl die Entschädigung als auch den Spesenersatz

mit einem Betrag von CHF 0.00 aufführt, geht in ihrem Bericht per 31. Dezember

2013.

selbst von einem Vermögen der verbeiständeten Person von über

CHF 10‘000.00 aus, womit ihre Entschädigung zulasten ebendieser geht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember

2015.

(VWBES.2015.241)