VWBES.2015.270
Ablehnungsverfügung / Hagelschaden
25. Januar 2016Deutsch7 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 18
§§ 12 und 17 GVG. Eine auf dem
Dach eines Wohnhauses montierte thermische Solaranlage, die der Beheizung des
Schwimmbads im Garten dient, ist bei der Gebäudeversicherung nicht versichert.
Sachverhalt
Die
Eheleute R. sind seit Mitte Januar 2015 Eigentümer einer Liegenschaft in B. Am
27. April 2015 wurde diese durch Hagel beschädigt. Unter anderem erlitt die
alte Solaranlage zur Beheizung des Swimmingpools, die sich auf dem Dach des
Wohnhauses befindet, einen Schaden.
Nach
einer Besichtigung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) holten
die Eigentümer Offerten für die Reparatur der Anlage ein. Aus den Offerten, die
sich auf ca. CHF 15‘000.00 belaufen, geht hervor, dass die Anlage komplett
ersetzt werden muss. Die Gebäudeversicherung lehnte es ab, den Schaden zu
übernehmen. Bei den Solarmatten handle es sich nicht um Gebäudebestandteile.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus
den Erwägungen:
3.1
Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten
Gebäuden entstehen – unter anderem durch Hagelschlag (§ 12 lit. e des
Gebäudeversicherungsgesetzes [GVG, BGS 618.111]). Als Gebäude im Sinne des
Gesetzes gilt jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen
gedeckten und benutzbaren Raum birgt und zum Zwecke dauernden Verbleibens
erstellt ist, wobei die Vollzugsverordnung die Versicherung von
gebäudeähnlichen Bauten regle (§ 17 GVG). Gegenstand der Versicherung sind alle
Gebäudebestandteile und alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden, in der
Vollzugsverordnung näher zu umschreibenden Gegenstände und Einrichtungen, die,
ohne einen notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden, doch zu seinem
Ausbau gehören und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht
entfernt werden können (§ 21 GVG).
Nach
§ 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (vom 13.
Januar 1987, BGS 618.112) gelten als versicherungspflichtige Gebäude oder
gebäudeähnliche Bauten alle selbständigen ober- oder unterirdischen Bauwerke,
ebenso selbständige gebäudeähnliche Erzeugnisse der Bautätigkeit (Silos,
Behälter, Reservoirs, Tanks für Heizungen usw., jedoch nicht Schwimmbassins im
Freien und Grosstanks für die Lagerung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe).
Zu versichern nach § 9 Abs. 2 sind auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die
nicht geschlossen oder gedeckt sind (Sitzplätze, Vordächer usw., Abs. 2). § 10
unterstellt unter der Überschrift «Versicherte, fest verbundene Einrichtungen G
§ 21» der Versicherungspflicht zudem alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden
Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zweckes dienen und mit ihm
fest verbunden sind, wobei als fest verbunden eine Einrichtung gilt, die nicht
entfernt werden kann, ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird
(z.B. Wandschränke, feste Bestuhlungen usw.). Zur Erläuterung der
Ausscheidungsgrundsätze wird in § 13 auf die Beispielsammlung im Anhang
der Verordnung verwiesen. In der alten Vollzugsverordnung (vom 27. Oktober
1972), welche im Zeitpunkt der Erstellung der Solaranlage 1984/1985 noch galt,
war dies inhaltlich schon genau gleich geregelt; einzig die Schwimmbassins
waren noch nicht erwähnt.
3.2
Es ist unbestritten, dass die durch Hagel beschädigte Solaranlage – ein
Solarabsorber aus gebündelten Kunststoffschläuchen der Solkav-Solartechnik –
nicht dem Gebäude dient, sondern ausschliesslich der Erwärmung des
Schwimmbadwassers. Eine bereits im Baugesuch angedachte spätere Ergänzung der
Anlage zur Heizungsunterstützung wurde nie realisiert. Schon aus diesem Grund
ist eigentlich klar, dass die Solaranlage nicht versichert ist, da sie eben
nicht dem (versicherten) Gebäude dient, sondern dem nicht versicherten Bauwerk
Schwimmbassin.
3.3
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Solaranlage sei Bestandteil des
Gebäudes, da sie mit diesem durch den Kleber fest verbunden sei. Das
Gebäudeversicherungsgesetz stellt für die Frage der Versicherung(spflicht)
nicht auf die sachenrechtlichen Begriffe des Eigentums bzw. des Bestandteils
ab, sondern regelt, wie dargelegt, selbständig und teilweise abweichend, was
mit einem Gebäude zusammen versichert ist, so z.B. in §§ 10 bis 12 der
Vollzugsverordnung und im dazugehörigen Anhang. Solaranlagen waren bis Ende
Februar 1999 im entsprechenden Anhang gar nicht geregelt. Ab 1. März 1999 galt,
dass bei Wohnhäusern «Sonnenkollektoren bei genügender Festigkeit» und
Erwägungen
«Solarzellenanlagen (Fotovoltaik)» mit dem Gebäude versichert sein sollten
(Änderung des Anhangs vom 25. Januar 1999). Diese Einrichtungen waren aber nach
§ 10 der Verordnung nur versichert, soweit sie dem Gebäude bzw. dem Wohnhaus
dienten, was bei der Solaranlage für das Schwimmbassin nicht der Fall war.
Auch
die heute (seit 1. Februar 2011) geltende Formulierung im Anhang der
Verordnung, nach welcher «Sonnenkollektoren bei genügender
Befestigung/Verankerung» mit dem Gebäude – nicht mehr beschränkt auf
Wohngebäude – versichert sind, ändert nichts daran, dass der unveränderte
Wortlaut von § 10 der Verordnung nach wie vor verlangt, dass die Einrichtung
dem versicherten Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen muss, was bei einem
Kollektor zur Schwimmbaderwärmung nicht der Fall ist.
Im
Übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die Solarschläuche könnten
nicht ohne Beschädigung des Daches von diesem gelöst werden, in dieser
Allgemeinheit nicht zutreffend. Die Klebemasse, mit welcher sie befestigt sind,
kann technisch ohne weiteres so vom Dach gelöst werden, so dass die
Eternitplatten nicht beschädigt werden. In der einen von den Beschwerdeführern
eingereichten Offerte (der O. AG vom 1. Mai 2015) ist denn auch kein Eternitplattenersatz
vorgesehen. Würden alle Klebestellen (in mühsamer Handarbeit) so gelöst, wäre
das Dach unversehrt, sodass mit der Solaranlage keine Einrichtung vorliegt, die
nicht entfernt werden kann, ohne dass ein Gebäudeteil beschädigt wird.
Wirtschaftlich wäre ein solches Vorgehen allerdings kaum, da es zu viel
Sorgfalt bzw. teure Handarbeit benötigen würde, wie sich aus der andern
eingereichten Offerte (W. GmbH) und dem Nachtragsschreiben der O. AG ergibt, in
welcher auf mögliche Beschädigungen einzelner Eternitplatten hingewiesen wird.
3.4
Schliesslich wäre, wenn man die Absorbermatten dennoch als versicherten
Gebäudebestandteil betrachten wollte, noch zu beachten, dass Elementarschäden nach
§ 12 lit. e, die unmittelbar oder mittelbar auf mangelhaften Unterhalt der
Gebäude zurückzuführen sind, nicht entschädigt werden (§ 14 lit. a GVG). Die
Solarabsorber der Firma «Solkav», welche 1984 oder 1985 montiert wurden, haben
nach Angaben des Unternehmens eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren. Im
Zeitpunkt des Hagelschlags hatten sie somit ihre Lebensdauer schon mindestens
um fünf Jahre überschritten, weshalb wohl von einem mangelhaften Unterhalt
dieses Gebäudeteils auszugehen wäre, da dieser längst hätte ersetzt werden
müssen.
4.
Letztlich ist aber ohnehin entscheidend, dass die Solaranlage gar nie
versichert war, da sie der SGV nie zur Versicherung angemeldet und von dieser
nie geschätzt und in die Versicherung aufgenommen wurde. Die SGV ist eine in
der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt organisierte Versicherung (§ 1
GVG). Damit eine Haftung bzw. Deckung entsteht, ist zuerst eine Versicherung
abzuschliessen. Diese entsteht durch die Anmeldung eines Gebäudes oder einer
Gebäudeergänzung bzw. einer Bautätigkeit und die Gebäudeschätzung.
Verantwortlich für die Anmeldung ist der Bauherr, wobei ihn die Baubehörden mit
der Meldung von Baugesuchen an die SGV und diese selber mit ihrer Aufforderung
zum Abschluss einer Bauversicherung unterstützen (§§ 22 und 23 GVG; vgl. dazu
auch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision des
Gebäudeversicherungsgesetzes, zu § 22, S. 15, in KRV 1986, Anhang 2 nach S.
940). Die Haftung der SGV entsteht mit dem Eintreffen der Anmeldung des
Schätzungsbegehrens bzw. nach vollzogener Schätzung (§ 28 GVG).
Eine
Anmeldung der Solaranlage bei der SGV konnten die Beschwerdeführer nicht
beibringen. Auch bei der SGV fand sich keine Anmeldung. Ob das Baugesuch von
F., dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, das im Herbst 1984 bewilligt
worden war und eine Pergolaüberdachung und Sonnenheizung zum Inhalt hatte, von
der Baubehörde damals der SGV gemeldet wurde, ergibt sich aus den Akten nicht.
Das ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Klar ist, dass am 23. Januar
1986.
eine Schätzung des Gebäudes stattfand, in welcher das Wohnhaus Ost, das
Untergeschoss, der Kamin und der Sitzplatz Süd geschätzt wurden, zu einem
gesamten Wert von CHF 358‘898.00 (117 %). Eine Solaranlage war nicht
aufgeführt und also nicht versichert worden, obwohl die Anlage nach Angaben der
Beschwerdeführer zu dieser Zeit jedenfalls bereits erstellt war. Das ist
allerdings nicht weiter erstaunlich, waren doch Solaranlagen, wie dargelegt, zu
dieser Zeit im Gebäudeversicherungsrecht noch gar nirgends aufgeführt.
Aber
auch in der Revisionsschätzung im November 2011 ist keine Solaranlage
aufgeführt, obschon zu dieser Zeit Solaranlagen, wie oben (Ziff. 3.2)
dargelegt, mit dem Gebäude versichert wurden, jedenfalls soweit sie diesem
dienten. Im Schätzungsprotokoll, welches detailliert alle mit dem Gebäude
versicherten «Bestandteile» enthält (z.B. Bedachung aus Eternit,
Spiegelschränke, Lavabos, etc.) fehlt jeglicher Hinweis auf eine Solaranlage,
wie auch auf das Schwimmbassin. Dass die Solaranlage ohne mindestens solche
Erwähnung in den Einheitskubikmeterpreis «Wohnhaus Ost» von CHF 625.00
eingerechnet sein könnte, ist auszuschliessen.
Da
die Solaranlage mangels Anmeldung und Schätzung nie Teil der Versicherung war,
erfolgte die Ablehnungsverfügung schon aus diesem Grund zu Recht.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 21. Januar 2016 (VWBES.2015.270)