VWBES.2015.289
Untersagung des Privatunterrichts (Homeschooling)
13. August 2015Deutsch7 min
Source so.ch
Art. 19 und 62 BV, 104 und 108 KV, §§
20 und 50 VSG. Unterricht
zu Hause durch die Eltern. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die
Schule einen zentralen integrativen Auftrag. «Homeschooling» schmälert die
Integration. Einzelunterricht sollte nur bewilligt werden, wenn die besondere
Situation des Kindes (Behinderung oder Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht
ausserhalb der Schule spricht. Wenn Eltern ihre Kinder selber unterrichten
wollen, müssen sie über eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verfügen.
Sachverhalt
Die Eltern E. stellten das Gesuch,
ihre Tochter Anne (geb. 2011) zu Hause unterrichten zu dürfen. Das Departement
für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Anne wurde nicht von der
Schulpflicht an der öffentlichen Schule befreit. Es wurde bestimmt, sie habe ab
Schuljahr 2015/2016 den Unterricht an der öffentlichen Schule ihrer Wohngemeinde
oder an einer anerkannten Privatschule zu besuchen. Dagegen liessen die Eltern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei
aufzuheben. Es sei den Eltern zu erlauben, ihre Tochter privat zu unterrichten.
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um zu fordern, dass ein patentierter
Lehrer den Unterricht erteilen müsse. Ein eigenes Kind zu unterrichten, sei
etwas völlig anderes, als eine Klasse mit fremden Kindern zu unterrichten. Es
handle sich um einen Formalismus, der am Thema vorbeigehe. In öffentlichen
Schulen werde auch nicht immer ein Lehrdiplom verlangt (§ 50 VSG). Die Eltern
würden über eine gute Ausbildung verfügen. Sie hätten zudem eine «Schooling
Academy» absolviert. Sie könnten bei Bedarf auf die Hilfe erfahrener Lehrer
zurückgreifen. Andere Kantone würden elterlichen Privatunterricht ohne Lehrerqualifikation
zulassen. Es gebe kein Bildungsmonopol des Staates. Lehrer würden immer mehr zu
Coaches. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Die Rechtslage in der Schweiz ist
sehr heterogen, wie sich dem Dossier «Privatunterricht» der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt.
Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den
meisten Kantonen unterliegt das «Homeschooling» einer Bewilligungspflicht, in
den Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht
Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung
voraus. Andere verhindern «Homeschooling» praktisch durch sehr hohe Auflagen.
Als liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.»
Insgesamt werden in der Schweiz aber nur ca. 500 Kinder zu Hause unterrichtet.
3.
Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR
101) gewährleitet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Der Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für
eine gleichberechtigte Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben
erforderlich sind. Die Schule soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches
Leben im modernen Alltag vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht
staatlicher Leitung oder jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt
werden, dass der Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die
Bundesverfassung statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber
auch nicht aus (Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die
Eltern gestattet, muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des
«ausreichenden» Unterrichts genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall
sein, wenn mit dem Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht.
Das Recht auf Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht
begleitet, die Schule auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft
hat die Schule einen zentralen integrativen Auftrag. «Homeschooling» schmälert
die Integration (Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische
Bundeverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2014, Art. 19 BV N 18 und 23,
Art. 62 BV N 21; Jörg Paul Müller / Markus Schefer: Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.)
4.
Art. 104 Abs. 3 KV
(Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach
Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht
unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 3bis des Volksschulgesetzes
(VSG, BGS 413.111) gehört der Kindergarten zur Regelschule. Nach § 20 VSG kann
das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der
Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder
staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der
vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine
gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen
die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die Bestimmung
wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum Privatunterricht aus.
Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule schneller zu absolvieren
und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom letzten Schuljahr dispensiert
werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige und für die Weiterentwicklung
der Betroffenen günstige Anschlusslösung vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).
5.
Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass
Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch
regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des
Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei
nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder
Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als
Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten
natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen
(Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.).
6.
Es ist vom Grundsatz auszugehen,
dass der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht
erhält. Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen
Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden.
Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse
der Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder
selber unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine
entsprechende Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um
die Qualität sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder
Prüfungen. Dies würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen
Aufwand bereiten und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer
unterrichtenden Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach
dem Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf «Homeschooling».
Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, wird nur
sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und Bekanntenkreises der
Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen
Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77 vom 24. August 2010).
7.
Anne ist in keiner besonderen
Situation. Sie ist namentlich nicht behindert. Ihr Wohnort T. ist mit 3.6 km2
Fläche die kleinste Gemeinde des Bezirks, zählt nur 39 Haushaltungen und 91
Einwohner. Davon sind ca. 20 Personen 0-19-jährig. Es ist zu befürchten, dass Anne
sozial isoliert und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt würde, würde sie
ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Schulen sind in dem Dörfchen keine
vorhanden. Es wird die Primarschule im benachbarten Dorf und die Kreisschule
benutzt. Für alle Schüler von T. stellt sich das Problem des Schulwegs. Indessen
besteht zwischen T. und dem Nachbardorf eine direkte Busverbindung. Die
Fahrtzeit dauert ca. zehn Minuten.
8.
Wohl sind die Beschwerdeführer
gebildet. Es ist aber durch nichts belegt, dass sie die Aufgaben einer
Kleinkindererzieherin bewältigen können. Auch ein gebildeter Mensch kann nicht
alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Gymnasiallehrer
für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch erteilen
kann. Die Beschwerdeführer besuchen Kurse an einer «Schooling Academy». Diese
Schule ist aber vom Kanton nicht anerkannt. Teilnehmer erhalten zum Abschluss bloss
ein Zertifikat, keine Lehrbefähigung. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht
eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht
zu beanstanden.
7.
Auch § 50 Abs. 3 VSG, auf den sich
die Beschwerdeführer berufen, setzt immer ein Lehrdiplom voraus. Es besteht
einzig die Möglichkeit, Personen mit vorhandenen, aber (noch) nicht anerkannten
Diplomen für vier Jahre befristet anzustellen.
8.
Das Solothurnische Recht verbietet
den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die
Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht
sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim
Departement, auch für die Kindergartenstufe. Das Verwaltungsgericht belässt der
Vorinstanz einen weiten Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement,
mit welcher geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem
Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; SOG 1985 Nr. 34). Soweit
darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder
staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als
Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem
Vorgehen zu schützen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
13.
August 2015 (VWBES.2015.289)