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Entscheid

VWBES.2015.289

Untersagung des Privatunterrichts (Homeschooling)

13. August 2015Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Eltern E. stellten das Gesuch,

ihre Tochter Anne (geb. 2011) zu Hause unterrichten zu dürfen. Das Departement

für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Anne wurde nicht von der

Schulpflicht an der öffentlichen Schule befreit. Es wurde bestimmt, sie habe ab

Schuljahr 2015/2016 den Unterricht an der öffentlichen Schule ihrer Wohngemeinde

oder an einer anerkannten Privatschule zu besuchen. Dagegen liessen die Eltern

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei

aufzuheben. Es sei den Eltern zu erlauben, ihre Tochter privat zu unterrichten.

Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um zu fordern, dass ein patentierter

Lehrer den Unterricht erteilen müsse. Ein eigenes Kind zu unterrichten, sei

etwas völlig anderes, als eine Klasse mit fremden Kindern zu unterrichten. Es

handle sich um einen Formalismus, der am Thema vorbeigehe. In öffentlichen

Schulen werde auch nicht immer ein Lehrdiplom verlangt (§ 50 VSG). Die Eltern

würden über eine gute Ausbildung verfügen. Sie hätten zudem eine «Schooling

Academy» absolviert. Sie könnten bei Bedarf auf die Hilfe erfahrener Lehrer

zurückgreifen. Andere Kantone würden elterlichen Privatunterricht ohne Lehrerqualifikation

zulassen. Es gebe kein Bildungsmonopol des Staates. Lehrer würden immer mehr zu

Coaches. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Die Rechtslage in der Schweiz ist

sehr heterogen, wie sich dem Dossier «Privatunterricht» der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt.

Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den

meisten Kantonen unterliegt das «Homeschooling» einer Bewilligungspflicht, in

den Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht

Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung

voraus. Andere verhindern «Homeschooling» praktisch durch sehr hohe Auflagen.

Als liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.»

Insgesamt werden in der Schweiz aber nur ca. 500 Kinder zu Hause unterrichtet.

3.

Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR

101) gewährleitet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Der Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für

eine gleichberechtigte Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben

erforderlich sind. Die Schule soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches

Leben im modernen Alltag vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht

staatlicher Leitung oder jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt

werden, dass der Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die

Bundesverfassung statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber

auch nicht aus (Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die

Eltern gestattet, muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des

«ausreichenden» Unterrichts genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall

sein, wenn mit dem Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht.

Das Recht auf Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht

begleitet, die Schule auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft

hat die Schule einen zentralen integrativen Auftrag. «Homeschooling» schmälert

die Integration (Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische

Bundeverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2014, Art. 19 BV N 18 und 23,

Art. 62 BV N 21; Jörg Paul Müller / Markus Schefer: Grundrechte in der

Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.)

4.

Art. 104 Abs. 3 KV

(Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach

Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht

unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 3bis des Volksschulgesetzes

(VSG, BGS 413.111) gehört der Kindergarten zur Regelschule. Nach § 20 VSG kann

das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der

Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder

staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der

vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine

gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen

die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die Bestimmung

wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum Privatunterricht aus.

Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule schneller zu absolvieren

und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom letzten Schuljahr dispensiert

werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige und für die Weiterentwicklung

der Betroffenen günstige Anschlusslösung vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).

5.

Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass

Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch

regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des

Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei

nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder

Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als

Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten

natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen

(Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.).

6.

Es ist vom Grundsatz auszugehen,

dass der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht

erhält. Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen

Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden.

Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse

der Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder

selber unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine

entsprechende Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um

die Qualität sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder

Prüfungen. Dies würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen

Aufwand bereiten und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer

unterrichtenden Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach

dem Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf «Homeschooling».

Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, wird nur

sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und Bekanntenkreises der

Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen

Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77 vom 24. August 2010).

7.

Anne ist in keiner besonderen

Situation. Sie ist namentlich nicht behindert. Ihr Wohnort T. ist mit 3.6 km2

Fläche die kleinste Gemeinde des Bezirks, zählt nur 39 Haushaltungen und 91

Einwohner. Davon sind ca. 20 Personen 0-19-jährig. Es ist zu befürchten, dass Anne

sozial isoliert und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt würde, würde sie

ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Schulen sind in dem Dörfchen keine

vorhanden. Es wird die Primarschule im benachbarten Dorf und die Kreisschule

benutzt. Für alle Schüler von T. stellt sich das Problem des Schulwegs. Indessen

besteht zwischen T. und dem Nachbardorf eine direkte Busverbindung. Die

Fahrtzeit dauert ca. zehn Minuten.

8.

Wohl sind die Beschwerdeführer

gebildet. Es ist aber durch nichts belegt, dass sie die Aufgaben einer

Kleinkindererzieherin bewältigen können. Auch ein gebildeter Mensch kann nicht

alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Gymnasiallehrer

für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch erteilen

kann. Die Beschwerdeführer besuchen Kurse an einer «Schooling Academy». Diese

Schule ist aber vom Kanton nicht anerkannt. Teilnehmer erhalten zum Abschluss bloss

ein Zertifikat, keine Lehrbefähigung. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht

eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht

zu beanstanden.

7.

Auch § 50 Abs. 3 VSG, auf den sich

die Beschwerdeführer berufen, setzt immer ein Lehrdiplom voraus. Es besteht

einzig die Möglichkeit, Personen mit vorhandenen, aber (noch) nicht anerkannten

Diplomen für vier Jahre befristet anzustellen.

8.

Das Solothurnische Recht verbietet

den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die

Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht

sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim

Departement, auch für die Kindergartenstufe. Das Verwaltungsgericht belässt der

Vorinstanz einen weiten Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement,

mit welcher geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem

Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; SOG 1985 Nr. 34). Soweit

darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder

staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als

Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem

Vorgehen zu schützen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

13.

August 2015 (VWBES.2015.289)