VWBES.2015.301
Bauen ausserhalb der Bauzone
19. Januar 2016Deutsch11 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 12
Art. 24c RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV. Ein
Wiederaufbau setzt in der Landwirtschaftszone voraus, dass das Gebäude im
Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war,
denn nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbare Bauten dürfen weder erneuert,
erweitert noch abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ein Abbruch und
Wiederaufbau fällt ausser Betracht, wenn ein verfallenes und über längere Zeit
leerstehendes Gebäude ersetzt werden soll.
Sachverhalt
M.
aus Langenbruck reichte im März 2015 bei der Gemeinde Matzendorf ein Baugesuch
für die «Renovation Liegenschaft Nägeliweg 1» auf Grundbuch Matzendorf Nr.
1304 ein. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, überlagert von der
Juraschutzzone. Die Baute (mit der früheren Gebäude-Nummer 127) hatte ein
gemauertes bzw. betoniertes Untergeschoss und darüber einen hölzernen Aufbau
mit einem mit Ziegeln gedeckten Satteldach. Das Gebäude ist seit spätestens
1996 stark beschädigt und wird schon lange nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt.
Das
Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte am 30. Juli 2015 als zuständige
kantonale Behörde, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Auch eine
Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Es dürfe deshalb keine
Baubewilligung erteilt werden. Bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2015 hatte die
Baukommission Matzendorf einen Baustopp verfügt, nachdem sie festgestellt
hatte, dass der Bauherr ohne Bewilligung mit den Bauarbeiten begonnen hatte.
Gegen
die Verweigerung der Zustimmung liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben
mit dem Antrag, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und es sei für den
Wiederaufbau der Scheune/Schopf auf GB Matzendorf Nr. 1304 eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen – sofern eine solche Bewilligung überhaupt
notwendig sei. Der Schopf sei vom Beschwerdeführer im Dachgeschoss als Lager
für Heu und Stroh genutzt worden und als Unterstand für einen Teil seiner
Kutschensammlung. Nach einer Zerstörung des Dachstockes 1997 sei 1998 für den
Wiederaufbau eine Ausnahmebewilligung erteilt worden. Bei den Ende 2014
begonnenen Arbeiten handle es sich um eine nicht bewilligungspflichtige
Renovation des Dachstuhls. Bis dahin sei der Schopf ununterbrochen als
Lagergebäude genutzt worden. Im November 2015 reichte die Gebäudeversicherung
auf Anfrage des Gerichts die Auskunft ein, dass das Gebäude «Nägeli 127» im
März 1998 aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei, nachdem es
eingestürzt sei und die noch vorhandenen Überreste das versicherbare Minimum
(von CHF 3‘390.00) nicht mehr erreicht hätten. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Aus
den Erwägungen:
2.
Das Gebäude Nr. 1 trug früher die Nr. 127. Der Beschwerdeführer hatte nach der
Intervention der örtlichen Baubehörde vom Dezember 2014 eine Voranfrage für
«Wiederaufbau des Schopfes mit Umnutzung zu einem Museum» an die Baubehörde
gestellt, die vom BJD mit Mail vom 9. März 2015 nach durchgeführtem internen
Mitberichtsverfahren so beantwortet worden war, dass der Wiederaufbau gemäss
Plänen von 1998 und die Umnutzung in ein Museum weder zonenkonform noch
standortbedingt seien, weshalb keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden
könne.
Einer
weiteren Voranfrage durch die Baubehörde (Mail vom 18. März 2015), nach welcher
auf die Umnutzung verzichtet und nur der Wiederaufbau als Schopf vorgenommen
werden solle, wurde mit Mail vom 23. April 2015 durch das BJD beschieden, dass
die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700)
auch für die Lagerung von Heu, Stroh sowie Kutschen und Pferdegeschirr nicht
erfüllt würden. Der Schopf respektive die Ruine könne heute nicht mehr
bestimmungsgemäss genutzt werden, weshalb keine Ausnahmebewilligung für den
Wiederaufbau der Bausubstanz in Aussicht gestellt werden könne. Wenn der
Beschwerdeführer einen formellen anfechtbaren Entscheid des BJD wolle, müsse er
ein ordentliches Baugesuch einreichen.
3.
Ein solches Baugesuch hatte der Beschwerdeführer unterdessen am 15. März 2015
bereits eingereicht. Zu beurteilen ist nun dieses Baugesuch, geändert am 20.
April, publiziert vom 21. Mai bis 4. Juni und dem BJD übermittelt am 9. Juni
2015. Dabei geht es um die Renovation bzw. den Wiederaufbau der Liegenschaft
«Nägeli 1» auf Grundbuch Matzendorf Nr. 1304 als Schopf. Nach den Plänen,
welche bis auf die Beschriftung des Zwecks weitestgehend den Plänen aus der
ersten Voranfrage entsprechen, sollen im Untergeschoss auf der Grundfläche von
7.0 m x 7.8 m drei Räume erstellt werden. Im südöstlichen Raum ist ein WC mit
Lavabo eingezeichnet. Für die andern Räume ist kein Verwendungszweck angegeben;
im westlichen Raum ist eine Treppe ins Erdgeschoss eingezeichnet. Für das
Erdgeschoss, welches mit einer Türe südseits und je zwei Fenstern auf der West-
und der Ostseite erstellt werden soll, ist ebenfalls kein Verwendungszweck angegeben.
Zwei weitere Fenster sind in den darüber liegenden Giebelfeldern auf der West-
und der Ostseite eingezeichnet, ein Obergeschossplan liegt jedoch nicht (mehr)
bei. Die Fassaden über dem Erdgeschoss sollen aus einer Holzverschalung
bestehen, das Satteldach mit naturroten Tonziegeln gedeckt werden. In der
Eingabe an das Amt für Raumplanung vom 20. April 2015 gab der Bauherr an, der
Schopf in Matzendorf solle für die Lagerung von Heu, Stroh und
landwirtschaftlichen Geräten (wie Pferde- und Ponykutschen und Pferdegeschirr
etc.) dienen, und auf das eingezeichnete WC werde verzichtet. In den dazu
eingereichten geänderten, sonst jedoch mit den früheren übereinstimmenden
Plänen, fehlen WC und Lavabo, zudem teilweise eine Trennwand im nördlichen Teil
des Untergeschosses.
4.
Art. 24c RPG (Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. November 2012)
lautet:
1
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Erwägungen
2.
Solche Bauten
und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
Art.
42.
Abs. 4 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1, Fassung vom 10. Oktober
2012, in Kraft seit 1. November 2012) lautet unter der Überschrift «Änderung
altrechtlicher Bauten und Anlagen»:
4.
Eine Baute
oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der
Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer
Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. (...).
5.1
Dass das Gebäude Nägeli Nr. 1, soweit es überhaupt noch besteht, nicht (mehr)
zonenkonform ist und nicht als in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute
wiederaufgebaut werden kann, ist unbestritten.
5.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege bereits eine
Ausnahmebewilligung aus dem Jahr 1998 vor. Der Wiederaufbau habe sich einfach
etwas in die Länge gezogen, sei dann aber abgeschlossen worden, indem ein
dichtes Dach erstellt worden sei. Jetzt sei das Gebäude renovationsbedürftig
geworden, weshalb der Beschwerdeführer Ende 2014/Anfang 2015
Renovationsarbeiten am Dachstock durchführen wollte. Diese Arbeiten stellten nicht
einen eigentlichen Wiederaufbau dar und seien als blosse Renovationsarbeiten
nicht baubewilligungspflichtig.
Mit
dieser Argumentation widerspricht der Beschwerdeführer ganz offensichtlich den
Tatsachen. Das Gebäude war bereits 1997 baufällig und eine Ruine, wie die vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (Beilage 5 zur Beschwerde) zeigen.
Schon im Jahr 1998 wurde vom Beschwerdeführer ein Gesuch gestellt und in der
Folge mit Verfügung vom 18. Februar 1998 eine Ausnahmebewilligung zum
Wiederaufbau mit Auflagen erteilt (Beilage 6 zur Beschwerde). Dieser
Wiederaufbau wurde jedoch in den darauf folgenden 16 Jahren nicht vorgenommen,
jedenfalls nicht vollständig, sodass das Gebäude weiter zerfiel, wie sich
sowohl aus der Dokumentation der Gemeinde (Fotografien vom 11. Dezember 2014)
wie auch aus den öffentlich zugänglichen Luftbildern im kantonalen
geografischen Informationssystem (sogis) zeigt, in welchem sowohl die Orthofoto
aus dem Jahr 2007 wie auch diejenige aus dem Jahr 2013 in der Aufsicht ein stark
beschädigtes Gebäude zeigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den
Wiederaufbau abgeschlossen und ein dichtes Dach erstellt, ist falsch, soweit
damit ein Abschluss innert der Gültigkeit und nach den Plänen der Bewilligung
von 1998 gemeint ist. Im Zeitpunkt, als das aktuelle Baugesuch bzw. die
vorangehenden Voranfragen eingereicht wurden, bestand kein dichtes Dach, auch
nicht über dem Erdgeschoss. Sie widerspricht im Übrigen auch den Angaben des
Beschwerdeführers, wonach er das Obergeschoss bzw. das Dach nicht habe
fertigstellen können, weil ihm das Holz für den Wiederaufbau gestohlen worden
sei.
Von
einer blossen Renovation, die nicht bewilligungspflichtig sei, kann somit keine
Rede sein.
Auf
die Bewilligung aus dem Jahr 1998, von welcher kein – jedenfalls kein
vollständiger – Gebrauch gemacht wurde, kann sich der Beschwerdeführer heute
nicht mehr berufen. Eine Baubewilligung erlischt mit dem Ablauf eines Jahres ab
deren Rechtskraft, wenn mit den Bauarbeiten nicht begonnen oder diese nicht
innert zumutbarer Frist vollendet wurden; ihre Gültigkeit kann auf zwei Jahre
verlängert werden, wenn darum ersucht wird (§ 10 Kantonale Bauverordnung [KBV,
BGS 711.61]). Diese Frist ist längstens abgelaufen; und sogar wenn mit einem
Wiederaufbau innert dieser Frist begonnen worden wäre, wäre die zumutbare Frist
für die Fertigstellung seit mehr als 10 Jahren abgelaufen.
5.3
Voraussetzung für den Wiederaufbau mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV ist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Zerstörung
oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war, denn nicht mehr
bestimmungsgemäss nutzbare Bauten dürfen weder erneuert, erweitert noch
abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ein Abbruch und Wiederaufbau fällt
ausser Betracht, wenn ein verfallenes und über längere Zeit leerstehendes
Gebäude ersetzt werden soll (ZBl 1995, S. 187; Piermarco Zen-Ruffinen /
Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction, expropriation,
Bern 2001, Rz 612 mit Verweis auf BGE vom 6. Februar 1991, RJ ASPAN Nr. 254).
Ein Umbau von Ruinen zu wieder nutzbaren Bauten ist ausgeschlossen
(Anne-Christine Favre: La zone agricole, JDT 2009, S. 70).
Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen
angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung
dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass die Baute gemessen an ihrer
Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen
mehrheitlich intakt sind (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art 24c RPG Rz 13). «Tragende
Konstruktionen» sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem
weiteren Sinn zu verstehen (ARE [Hrsg.]: Bewilligungen nach Art. 24c RPG,
S. 6, unter Hinweis auf BGE 1A.173/1992 vom 9. März 1993 E 4a).
5.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass das Gebäude auf GB Matzendorf Nr. 1304 bereits
im Jahr 1996 eingestürzt war und eine Gefahr für die Strassenbenützer
darstellte. Die Baukommission Matzendorf ersuchte deshalb den Beschwerdeführer
gemäss Protokoll ihrer Sitzung vom 17. Oktober 1996, die gefährlichen Teile zu
entfernen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, demnächst ein Baugesuch für den
Wiederaufbau des Schopfes einzureichen (Protokoll der Sitzung 14/96, Traktandum
4, in den Akten des BJD zu den Voranfragen). Die vom Beschwerdeführer
eingereichten bereits erwähnten Fotografien (Beilage 5) datieren vom 4. Januar
1997, wie sich dem Aufdruck auf ihrer Rückseite entnehmen lässt, und bestätigen
diesen im Übrigen unbestrittenen Sachverhalt. Zu diesem Zeitpunkt war das
Gebäude höchstens noch beschränkt nutzbar, war doch das Dach eingestürzt und
wies erhebliche Löcher auf. Vor dem Einsturz war es nach damaliger Einschätzung
in den Akten als Lager für Stroh gerade noch nutzbar gewesen (Stellungnahme
Heimatschutz vom 15. Dezember 1997 in den Akten des BJD zu den Voranfragen).
5.3.2
Inwieweit das Gebäude nach Erhalt der Ausnahmebewilligung im Jahr 1998 dann
teilweise saniert wurde, ist unklar, ist aber auch nicht entscheidrelevant.
Fest steht unbestrittenermassen, dass das Dach höchstens teilweise wieder
aufgebaut wurde, der Wiederaufbau aber nicht vollständig erfolgte (vgl. oben
E. 5.2). Und fest steht auch, dass in der Folge weitere Sanierungs- oder
Unterhaltsarbeiten unterblieben bis Ende 2014, und dass das Gebäude in dieser
Zeit weiter verfiel (Orthofotos, oben E. 5.2). Mit dem Unterlassen von
weiteren Sanierungs- und Renovationsarbeiten während den anschliessenden 16
Jahren hat der Eigentümer des Gebäudes deutlich demonstriert, dass er an einer
weiteren Nutzung als Strohlager nicht wirklich interessiert war. (…)
5.3.3
Die Baukommission Matzendorf stellte im Dezember 2014 fest, dass der Schopf
verfallen war und eine Gefahr darstellte, hielt das Ergebnis in einer
Fotodokumentation fest und teilte dies dem Eigentümer mit. Aus dieser
Dokumentation zeigt sich, dass einzig ein Teil der Mauern des Untergeschosses
noch stand, keine Türen und Fenster und kein Boden darüber mehr bestanden und
vom Aufbau über dem Untergeschoss gar nichts mehr vorhanden war. Im
Untergeschoss lässt sich auf den Fotografien Gerümpel erkennen. Ein Teil des
Untergeschosses war notdürftig mit einer Bretterlage abgedeckt; dort könnte,
wie behauptet, eine unterdessen renovierte alte Kutsche (Gulaschkanone) untergebracht
gewesen sein.
5.3.4
(…) Der Gebäudeversicherungswert ist zwar nicht massgebend für den Entscheid,
ob eine Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar ist (BGE vom 19. Mai 1994, zitiert
bei Zen-Ruffinen / Guy-Ecabert, a.a.O., Rz 608). Hier bestätigt aber die
Tatsache, dass das Gebäude Nägeli 127 bereits am 13. März 1998 wegen Einsturz
und Nichterreichens des versicherbaren Minimalwertes von CHF 3‘390.00 aus der
Versicherung ausgeschlossen wurde und seither nicht mehr versichert war, die
Feststellung, dass das Gebäude schon beinahe zwei Jahrzehnte nicht mehr
bestimmungsgemäss nutzbar war und der Eigentümer kein ununterbrochenes
Interesse an dessen Nutzung zeigte.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 19. Januar 2016 (VWBES.2015.301)