VWBES.2015.321
Bauen ausserhalb der Bauzone / Anbau Balkon inkl. Treppenaufgang und Fassadengestaltung
3. März 2016Deutsch12 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 14
Art. 24c RPG, 42 RPV, §§ 63 KBV und 24
ff. NHV.
Umbau eines ehemaligen Bauernhauses in der Juraschutzzone des Bucheggbergs.
Regionaltypische Landschaften sollen ihren Charakter bewahren. In der Regel
sind es ausserhalb der Bauzone die landwirtschaftlichen Bauten, welche die
Landschaft auf eine für die Region typische Art prägen. Es besteht die Gefahr,
dass der regionaltypische Charakter der Landschaft verloren geht. Bei einem
ehemaligen Bauernhaus soll die Struktur ablesbar bleiben. Eine schneeweisse
Fassade passt nicht in die Landschaft. Alte Fenster mit Sprossen sind durch
Fenster mit aufgesetzten Sprossen zu ersetzen.
Sachverhalt
Die
Baukommission der Einwohnergemeinde Biezwil hat dem Bau- und Justizdepartement
(BJD) im November 2014 das Gesuch für den Anbau eines Balkons mit einem
Treppenaufgang an der Südfassade auf GB Biezwil Nr. 58 zur Prüfung überwiesen.
Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der
Juraschutzzone.
Nun
wurde festgestellt, dass die Fassadengestaltung in den letzten Jahren erheblich
verändert worden ist. Darauf wurde ein nachträgliches Baugesuch für die
Fassadensanierung mit dem Anbringen einer äusseren Wärmedämmung, dem
Fenstereinsatz, dem Einbau einer Balkontüre anstelle eines Fensters und dem
Ersatz von Klappläden durch Storen an der West- und Ostfassade nachgereicht.
Das Departement verfügte Folgendes:
1. Dem Baugesuch
für den Anbau eines Balkons mit einem Treppenaufgang an der Südfassade auf GB
Biezwil Nr. 58 kann in der vorgesehenen Form keine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24c RPG erteilt werden. Es darf dafür auch keine Baubewilligung
ausgestellt werden.
Erwägungen
2.
Für die ohne
Baubewilligung ausgeführte Fassadensanierung an der Süd-, West- und Ostfassade
mit dem Anbringen einer äusseren Wärmedämmung, dem Fenstereinsatz, dem Einbau
einer Balkontüre anstelle eines Fensters und dem Ersatz von Klappläden durch
Storen an der West- und Ostfassade kann gemäss Art. 24c RPG nachträglich keine
Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die baulichen Massnahmen müssen teilweise
wieder zurückgebaut werden.
3.
Der Rückbau der
Fassaden hat nach den Skizzen des Beauftragten für Heimatschutz vom
30.
Juli 2015 und den nachfolgenden Auflagen zu erfolgen. (…)
4.
Die obere
Hälfte der Westfassade ist, wie mit Verfügung vom 1. April 1987 (zum Baugesuch
Nr. 12'391) bewilligt und dem Charakter des Gebäudes entsprechend, mit Holz
(breite Bretter) zu verkleiden.
5.
In jenen Teilen
des Gebäudes mit Riegfassade (östlicher Gebäudeteil: ganze Ostfassade und
östlicher Teil der Südfassade) ist die Gliederung der Fenster (2-flüglig pro
Öffnung mit je zwei Quersprossen pro Fensterflügel und bei der Fenstertüre mit
je drei Quersprossen pro Fensterflügel) beizubehalten bzw. wiederherzustellen.
Die Fenstersprossen sind aussen bündig auf die Verglasung aufzusetzen (Sprossen
nicht nur zwischen den Scheiben der IV-Verglasung). Bei diesen Fenstern sind
auch die Fensterläden zu erhalten.
6.
Im westlichen
Gebäudeteil ohne Riegfassade (ursprünglicher Ökonomieteil: ganze Westfassade
und westlicher Teil der Südfassade) können die Fenster ohne Sprossen ausgeführt
werden. (…)
Der
Grundeigentümer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Nach Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sind bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und
Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. (…) Veränderungen am äusseren
Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische
Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft
zu verbessern.
Regionaltypische
Landschaften sollen ihren Charakter bewahren. In der Regel sind es ausserhalb
der Bauzone die landwirtschaftlichen Bauten, welche die Landschaft auf eine für
die Region typische Art prägen. Es besteht die Gefahr, dass der
regionaltypische Charakter der Landschaft verloren geht. So soll einerseits
eine energetische Sanierung möglich sein, auch wenn dies eine Änderung der
äusseren Erscheinung bedingt. Es soll aber auch eine verbesserte Einpassung in
die Landschaft verlangt werden können. Die Frage, wann sich eine Baute in einer
bestimmten Region besser in die Landschaft einpasse, kann entweder im Rahmen
einer Planung oder im Einzelfall von den Bewilligungsbehörden beantwortet
werden. Änderungen am äusseren Erscheinungsbild sollen aber ausdrücklich auch
dann zulässig sein, wenn sie nötig sind, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf
einen zeitgemässen Stand zu bringen. Dabei kann es nicht darum gehen, eine
Baute, in der ursprünglich einige Nächte pro Jahr jemand geschlafen hat, auf
den Stand einer Ganzjahreswohnnutzung zu bringen. Vielmehr sollen
beispielsweise die Raumhöhen, die Befensterung und Ähnliches den modernen
Bedürfnissen angepasst werden können (BBl 2011 S. 7083 und 7097).
2.2
Nach Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) gilt eine Änderung als
teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder
Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
2.3
Ob die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe, ist
aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
dabei insbesondere Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen,
innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten,
Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der Erschliessung,
aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes
als solchem (Bundesamt für Raumentwicklung: Neues Raumplanungsrecht.
Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern
2001, S. 45).
2.4
Biezwil ist im neuen Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS) nicht verzeichnet. Parzelle Nr. 58 befindet sich in der
Landwirtschaftszone, überlagert von der Juraschutzzone. Es existiert zwar auch
eine kommunale Landschaftsschutzzone; das Grundstück liegt aber nicht darin.
2.5
Nach § 63 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) haben sich Bauten und
Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen, typologisch in bestehende
Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.
Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen
und sollen die Qualität der Siedlung fördern. Und nach § 16 der Verordnung über
den Natur-und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) haben bauliche Anlagen auf das
Orts-und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.
Diese Vorschrift gilt in erster Linie für die Strassen- und Wegebauten,
Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien. Nach §§ 24 ff. NHV haben
Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und
Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Bauten sind so zu stellen und zu gestalten,
dass sie sich in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht
beeinträchtigen. Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein
ausgewogenes Verhältnis von Dach und Fassadenflächen zu achten, wobei beim
Gesamteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll. Stark geneigte Dächer
sollen die Regel sein. Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende
Bauten in Form, Gestalt und Farbe abzustimmen. Materialien welche durch ihre
Farbe, Struktur und Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden. Die
Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die
Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene
Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen.
2.6
Das infrage stehende Haus steht nicht unter Denkmalschutz, es ist weder als
schützens- noch als erhaltenswert eingestuft. Eine typologische Eingliederung
zu verlangen, ist insofern schwierig, als das Haus zusammen mit einem anderen
Gebäude weit ausserhalb des Dorfes auf der Wiese steht. Die beiden Gebäude sind
unterschiedlich was Volumina, Dachform und Firstrichtung anbelangt. Dennoch ist
die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
Zügen zu wahren (Art. 42 RPV). Abzustellen ist einerseits auf den Charakter der
konkreten Liegenschaft, aber auch auf die im ländlichen Bucheggberg typischen
Bauernhäuser generell.
3.1
Die heutige Westfassade erinnert nicht mehr an ein Bauernhaus. Es handelt sich
um eine weiss verputzte Fassade, wie sie bei beliebigen Ein-und
Mehrfamilienhäusern überall in der Bauzone zu finden ist.
Am
Augenschein führte die Auskunftsperson S. (kantonaler Beauftragter für
Heimatschutz und Architekt im Raumplanungsamt des Bau- und Justizdepartements)
aus, er habe in den Baugesuchsakten nachgeschlagen. Die Fassade sei unten mural
ausgeführt gewesen; im oberen Stock habe es ursprünglich eine Holzverschalung
gegeben. Die heutige zweigeschossige helle Fassade leuchte in die Landschaft.
Eine Differenzierung zwischen dem oberen und dem unteren Teil der Fassade sei
typisch. Man müsse diese Gliederung wieder herstellen.
Die
Auskunftsperson F. (dipl. Architekt ETH) erklärte am Augenschein, ein
ehemaliges Bauernhaus habe eine Struktur. Horizontal sei es in Wohnhaus und
Ökonomieteil gegliedert. Vertikal könne man Stall und Heuboden unterscheiden.
Er sei nicht sicher, ob man auf der nun vorhandenen Schaumstoffdämmung (der
Westfassade) ein anderes Material aufbringen könne. Man müsste das Material
hinten in der Mauer befestigen. Man könnte dazu einen Lattenrost anbringen.
Dies sollte machbar sein.
Die
weisse Fassade leuchtet in die bäuerliche Landschaft. Aufgrund der exponierten
Lage des Hauses «auf weitem Feld» sticht die helle, der Zufahrt zugewandte
West-Fassade umso mehr ins Auge. Eine vertikale Zweiteilung ist nicht mehr
vorhanden. Am Nachbargebäude ist das Obergeschoss noch aus Holz bzw. mit Holz
eingefasst. Eine solche Struktur ist im Bucheggberg üblich. Sie lässt sich
wieder herstellen. Eine Differenzierung bloss durch Farbe, wie sie der
Beschwerdeführer vorschlägt, kann nicht in Frage kommen. Sie wäre völlig
atypisch und würde künstlich wirken. In diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Ein Balkon kann grundsätzlich «être nécessaire à un usage d’habitation
répondant aux normes usuelles» (Kantonsgericht Fribourg, 602 2014 128), also
für eine Wohnnutzung im üblichen Rahmen notwendig sein. Die Frage der
Notwendigkeit kann offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer ein Balkon zugestanden wird.
Am
Augenschein führte die Auskunftsperson S. denn auch aus, er wende sich nicht
gegen den Balkon, sondern nur gegen die Gestaltung und Dimensionierung. Der
Balkon sollte die vorhandene (südwestliche) Flügelmauer nicht überragen. Diese sei schon recht
gross. Die Verglasung sei störend. Die Brüstung aus Glas trete stark in
Erscheinung. Er befürworte eine leicht gegliederte Metallkonstruktion.
Die
Auskunftsperson F. meinte, der Balkon sollte nicht über das Dach hinausragen.
Das ergebe einen Balkon von 2,2 Metern. Dies sei eine komfortable Balkontiefe.
Das Projekt ist in der
eingereichten Form viel zu gross und passt vom Stil her nicht zum Haus. Die
Dimension nähme dem Haus den Charakter und jegliche Identität. Werden die Pläne
aber im Sinne der von
den
Fachpersonen angeregten Gestaltung überarbeitet, scheint eine Bewilligung noch
möglich.
3.3
Der Beschwerdeführer hat Kunststofffenster angebracht. Im Norden sind die Fenster
mit innen liegenden Sprossen versehen, die neu eingebauten im Süden und Osten
nicht.
Der
Beauftragte für Heimatschutz verwies am Augenschein auf den ursprünglichen
Zustand. In allen Fenstern seien Sprossen vorhanden gewesen. Im östlichen Teil,
im ursprünglichen Wohnteil, sei die Sprossenteilung wiederherzustellen, um die
Identität zu wahren. Man könne die Sprossen aussen aufsetzen. Dies sei mit
vernünftigem Aufwand nachrüstbar. Man könne die Sprossen in der Mitte etwas
breiter machen, damit das Fenster zweiflüglig wirke. Sprossen verlange man
(heute) nur im Wohnteil, wo sie original auch vorhanden gewesen seien. Auf die
Wiederherstellung der Fensterläden habe man verzichtet. Bei der Westfassade
müsse man an den Fenstern nichts ändern.
Der
als Auskunftsperson befragte F. meinte, für ihn sei wesentlich, dass die
Fenster zweiflüglig gewesen seien. Sprossen seien eher nebensächlich.
Das
Departement begnügt sich mit einer minimalen und damit jedenfalls
verhältnismässigen Variante (dazu sogleich E. 4.2 hiernach). Daran ist
festzuhalten, damit der Charakter des Bauernhauses gewahrt bleibt. An der
Ostfassade und beim Wohnteil der Südfassade sind Sprossen im Sinne der
angefochtenen Verfügung aufzusetzen. Wenn diese Sprossen entsprechend gestaltet
werden, wirken die Fenster von aussen auch wieder zweiflüglig, wie dies
Architekt F. angeregt hat.
4.1
Der Beschwerdeführer hat ein von seiner Lage her recht exponiertes Bauernhaus
im durchwegs ländlichen Bezirk Bucheggberg zu einem «banalen» Mehrfamilienhaus
bzw. grossen Einfamilienhaus umgebaut. Das Resultat entspricht §§ 14 ff. NHV
nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bösgläubig ist: Es handelt sich
nicht um seinen ersten Umbau ohne Bewilligung. Bereits im Jahr 2005 musste das
Verwaltungsgericht den Rückbau von im Obergeschoss vorgenommenen Erweiterungen
(Küche, Bad, zwei Dachfenster) bestätigen (VWBES.2005.193). (…)
4.2
Ist eine Baute oder Anlage materiell gesetzwidrig, hat das noch nicht zwingend
zur Folge, dass sie abgebrochen resp. rückgebaut oder geändert werden muss (BGE
132.
II 21 E. 6 S. 35; 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem solchen
Falle sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze
zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und
die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns werden in
Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ausdrücklich festgehalten. Vor
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn
er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das
verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,
d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht
(BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz
jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,
der dem Eigentümer durch den Abbruch, die Wiederherstellung entstünde, nicht zu
rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (BGE 132 II 21
E. 6 S. 35; Urteil des Bundesgerichts 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015
E. 10.2). Grundsätzlich kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig
gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.1 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221
mit Hinweisen).
4.3
Die Abweichung von den vorgegebenen Normen ist gesamthaft gesehen nicht mehr
geringfügig (leuchtend weisse, steril anmutende Westfassade und sprossenlose,
einflüglige grosse Fenster). Das öffentliche Interesse daran, das traditionelle
Erscheinungsbild in der Juraschutzzone, des Bucheggbergs so weit als möglich zu
erhalten, ist gross. Dazu kommt, dass die Vorschriften für das nicht
zonenkonforme Bauen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich streng sind, da es
sich um Ausnahmesituationen und entsprechend Ausnahmebewilligungen handelt.
(…)
Das
Departement hat sich mit einer Minimalvariante begnügt. Es verlangt im
Wesentlichen das aussenseitige Aufsetzen von Sprossen auf einen Teil der
bestehenden Fenster und die Holz- oder allenfalls Eternitverschalung des
oberen Teils der Westfassade. Dies kann keine unverhältnismässigen Kosten
verursachen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 3. März 2016 (VWBES.2015.321)